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  • 06.07.2009 | Haftung

    Unfall jenseits der Autobahnrichtgeschwindigkeit

    Kollidiert ein Pkw auf der Autobahn mit einem kurz zuvor verunfallten und deshalb quer stehenden Transporter, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit laut gerichtlichem Gutachten zwischen 153 bis 173 km lag, kann dessen Fahrer den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen. Er muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen (LG Karlsruhe, Urteil vom 32.1.2009, Az: 3 O 172/08, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim; Abruf-Nr. 092108).  

    Hintergrund: Eine über der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit führt im Normalfall nicht zu einem Mitverschulden im Sinne einer Vorwerfbarkeit. Denn die Geschwindigkeitsregel ist eben nur eine Empfehlung. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass der „gedachte Idealfahrer“ nicht schneller fährt. Können der Halter bzw. der Fahrer nun nicht beweisen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von
    maximal 130 km/h auch nicht vermeidbar gewesen wäre, müssen sie sich die vom eigenen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr (siehe insoweit Ausgabe 2/2006, Seite 12) anrechnen lassen.  

    Die Betriebsgefahr des Pkw im Verhältnis zum Transporter hat das Gericht mit 20 Prozent angesetzt. Der Vorunfall, in dessen Folge der Transporter zum Hindernis wurde, blieb unaufgeklärt. Das spielte für die Beurteilung des Gerichts aber auch keine Rolle.  

    Wichtig: Mischen Sie sich nie in Haftungsfragen ein. Der Beitrag dient nur Ihrem Gespür in der Auftragsannahmesituation.  

    Unser Tipp: Das ist der klassische Fall für eine kombinierte Abrechnung mit der eigenen Kaskoversicherung bei nachfolgender Abrechnung der Restschäden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung (siehe Ausgabe 2/2005, S. 10). Das aber gehört in die Hände eines versierten Anwalts.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 8 | ID 128270