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  • 06.07.2009 | Haftung

    Rechts blinken, aber nicht abbiegen

    Wer auf der Vorfahrtstraße rechts blinkt, aber dann nicht in die untergeordnete Straße abbiegt, haftet nach Ansicht des LG Augsburg mit zwei Dritteln, wenn er mit einem aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug kollidiert (Urteil vom 8.4.2009, Az.
    9 O 86/09; Abruf-Nr. 092066).  

    Wichtig: Bei diesen Fällen muss man näher hinsehen. Die überwiegende Rechtsprechung sagt: Vorfahrt bleibt Vorfahrt, und der Wartepflichtige darf sich nicht auf das Blinken verlassen. Im Urteilsfall basierte die Zwei-Drittel-Haftung darauf, dass er nicht nur blinkte, sondern auch deutlich langsamer wurde und eine leichte Lenkbewegung hin zur vermeintlichen Zielstraße machte. Setzt aber jemand nur versehentlich den Blinker und fährt dann einfach weiter, lastet die Rechtsprechung ihm in der Regel nur die Betriebsgefahr an.  

    Beachten Sie: Mischen Sie sich nie in Haftungsdiskussionen ein! Das erlaubt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht. Dieser Beitrag dient nur Ihrer Einschätzung in der Annahmesituation. Im Übrigen ist bei diesen Fällen stets zu bedenken, ob die Abrechnung mit der Vollkaskoversicherung und die anschließende Abrechnung der Restschäden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung der beste Weg ist (sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 1/2006, Seite 11).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 7 | ID 128268