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  • 01.04.2006 | Haftung

    Kein Reißverschlussverfahren an Autobahnauffahrt

    Wenn zwei Fahrspuren zu einer werden, verlangt die Straßenverkehrsordnung das Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4 StVO). Das gilt aber nicht für die Autobahnauffahrt. Da bleibt es dabei, dass der bereits auf der Autobahn Befindliche das unbedingte Vorfahrtsrecht hat. Kommt es zu einer Kollision, trifft den Einfahrenden das alleinige Verschulden. Im Normalfall wird dem anderen auch nicht die Betriebsgefahr angerechnet (OLG Köln, Urteil vom 24.10.2005, Az: 16 U 24/05; Abruf-Nr. 060439).  

    Beachten Sie: Auch dort, wo das Reißverschlussverfahren anzuwenden ist, hat derjenige Vorrang, der auf der gegebenenfalls durchgehenden Spur ist. Allerdings spricht angesichts der in der StVO geregelten Verpflichtung zur Anwendung des Reißverschlussverfahrens dann einiges für eine Mithaftung des anderen. Und beim echten „Flaschenhals“, bei dem keine Spur durchgeht, läuft es dann immer auf eine Mithaftung beider heraus.  

    Wichtig: Wie immer bei Haftungsfragen gilt: Die Entscheidung des OLG Frankfurt dient nur einer sicheren Ersteinschätzung bei der Auftragsannahme. Wenn Sie versuchen würden, eine solche Frage im Detail zu klären, wäre das unerlaubte Rechtsberatung.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 6 | ID 97838