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  • 06.07.2009 | Haftung

    Der Wendende hat beweistechnisch schlechte Karten

    Gegen den, der auf der Straße wendet („U-Turn“) spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er die erhöhte Sorgfaltspflicht aus § 9 Absatz 5 StVG nicht beachtet hat. Das bedeutet in der Regel, dass er alleine haftet.  

    In einem vom OLG Celle beurteilten Fall hatte der Wendende vorgetragen, sein Motorrad fahrender Unfallgegner habe kurz vor der Kollision einen Lkw überholt und sei deshalb für ihn verdeckt gewesen. Es gab jedoch unterschiedliche Zeugenaussagen und damit blieb es beim Beweis des ersten Anscheins gegen den und der vollen Haftung zulasten des Wendenden.  

    Beachten Sie: Mischen Sie sich nie in Haftungsdiskussionen ein. Dieser Beitrag dient nur Ihrer Einschätzung in der Annahmesituation. (Urteil vom 27.5.2009, Az. 14 U 2/09) (Abruf-Nr. 092065)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 7 | ID 128269