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  • 01.11.2007 | Haftpflicht: 130-Prozent-Grenze

    Gutachten über – Rechnung unter 130 Prozent

    Das AG Krefeld hat eine Versicherung zur Zahlung verurteilt, weil die Reparaturkosten unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts lagen. Dabei hatte der Gutachter weit darüber liegende Kosten kalkuliert. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass die Reparaturkosten durch eine „Einfachreparatur“ unterschritten worden sind.  

    Beachten Sie: Die hier entschiedene Frage beurteilen die Gerichte derzeit nicht einheitlich. In Ausgabe 8/2007 haben wir auf Seite 1 von einem Fall berichtet, bei dem die „magische“ Grenze durch Verwendung eines im Gutachten nicht vorgesehenen Gebrauchtteils unterschritten wurde (LG Koblenz, Urteil vom 4.7.2007, Az: 12 S 65/07; Abruf-Nr. 072313). Damit war der Geschädigte „auf die Nase gefallen“. Im Krefelder Fall dagegen war die Unterschreitung der „130-Prozent-Grenze“ offenbar darauf zurückzuführen, dass die Werkstatt bei voller Leistung niedrigere Preise berechnete. Gegen eine solche Verfahrensweise wird schadenrechtlich eingewandt, der Maßstab sei der Schaden anhand der „offiziellen“ Preise. Durch Sonderpreise werde aber nicht der Schaden minimiert, sondern nur die begehrte Entschädigung. Das Urteil aus Krefeld ist eine gute Argumentationshilfe. Eine sichere Brücke ist es jedoch nach unserer Einschätzung nicht. (Urteil vom 21.9.2007, Az: 1 C 177/07, mitgeteilt von Rechtsanwalt Schriewer, Düsseldorf) (Abruf-Nr. 073176)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 2 | ID 115671