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  • 11.01.2010 | 130-Prozent-Grenze

    Gutachten über, Rechnung unter 130 Prozent des WBW

    Liegen die Reparaturkosten unter der 130-Prozent-Grenze, obwohl die gutachterliche Prognose darüber lag, kann ausnahmsweise der Anspruch auf die Reparaturkosten gegeben sein (OLG München, Urteil vom 13.11.2009, Az: 10 U 3258/08; Abruf-Nr. 094051).  

    Beachten Sie: Vorsicht! Sich auf dieses Urteil zu stützen, ist ein sehr gefährliches Spiel. Zwar haben früher schon mehrere Oberlandesgerichte so entschieden (OLG Dresden, DAR 2001, Seite 301; OLG Düsseldorf, VersR 2002, Seite 629 und OLG Frankfurt, DAR 2003, Seite 68). Der BGH hat aber zeitlich danach formuliert, die Reparatur müsse in einem Umfang erfolgen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat (Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 70/04; Abruf-Nr. 050708).  

    Im Fall des OLG München ist die Werkstatt vom gutachterlichen Reparaturweg abgewichen. Ein Frontscheinwerfer wurde gebraucht beschafft und verwendet, ein Riss an dessen Plastikgehäuse wurde mit einem geeigneten Spezialkleber repariert. Vom Sachverständigen zur Erneuerung vorgesehene Blechteile wurden „mit hervorragender Arbeit des Karosseriespenglers“ instand gesetzt. Kleinere Reparaturdefizite hielt das Gericht für vernachlässigbar. Wir sind uns nicht sicher, ob der BGH das angesichts seines oben zitierten Urteils genauso gesehen hätte. Und so fürchten wir, dass viele andere Gerichte enger an der Formulierung des BGH entschieden hätten. Fast sicher sind wir, dass ohne Rechtsstreit kaum ein Versicherer reguliert hätte, schon gar keiner der branchenbekannten Hardliner. Das wäre unseres Erachtens angesichts der BGH-Formulierung auch nicht vorwerfbar.  

    Unser Tipp: Der alternative Reparaturweg muss im Vorfeld mit dem Gutachter besprochen werden. Hält der den Weg für fachgerecht, erstellt er dann schon das Gutachten auf dieser Basis. Jegliches Risiko ist damit gebannt.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 3 | ID 132739