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    BZÄK ändert GOZ-Kommentar: Das ändert sich für die Abrechnung in der Zahnarztpraxis

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | Am 22.09.2022 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in ihrem Newsletter mitgeteilt, dass eine aktualisierte Fassung ihres GOZ-Kommentars vorliegt (Stand: August 2022; online unter iww.de/s7077 ; Übersicht der Änderungen unter iww.de/s7078 ). Der Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen zusammen und erklärt, wie sie sich auf Ihre Abrechnung auswirken. |

    Änderungen zur Nr. 0050 GOZ

    Im Kommentar der BZÄK zur Leistungsbeschreibung der Nr. 0050 GOZ (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung) hieß es bisher: „Die Leistung umfasst die Abformung zur Herstellung eines Situationsmodells. Die Abformung erfolgt mit konfektioniertem/ggf. auch individuellem Abdrucklöffel.“ Ergänzt wurde nun der Zusatz: „oder optisch elektronisch.“

     

    Unter den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen wurde die Nr. 0065 GOZ (optisch-elektronische Abformung) angefügt. Diese Änderung ermöglicht die Berechnung eines physischen Modells zur diagnostischen Auswertung und Planung, welches auf Grundlage gescannter Datensätze hergestellt wird.