· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Fünf neue Betriebsprüfungsfälle mit internationalem Bezug
von StB Marc Oppermann, Düsseldorf und eidgenössisch diplomierter Steuerexperte Patrick Müller, Schaffhausen
| Nachfolgend werden fünf weitere Betriebsprüfungsfälle aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beraterschaft näher beleuchtet (zu den letzten fünf Fällen s. PIStB 22, 222 ), um kritische Aspekte und mögliche Stellschrauben herauszustellen. Für die hilfreichen Anregungen einiger Betriebsprüfer möchten wir uns an dieser Stelle wiederum herzlich bedanken. |
1. Bereinigung nicht voll werthaltiger Gesellschafterforderungen im Outboundfall
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Die M-GmbH hat vor Jahren ein Darlehen an eine Drittstaaten-Tochtergesellschaft vergeben, welches in Euro valutiert. Im Zeitpunkt der Ausreichung war das Darlehen annahmegemäß voll werthaltig. Seitdem hat die ausländische Tochter allerdings jährlich Verluste erwirtschaftet, sodass ein negatives Kapital von 60 Mio. EUR bestand. Im Januar 2019, als der Wechselkurs wieder dem Kurs zum Ausreichungszeitpunkt entsprach, hat die M-GmbH einen vollumfänglichen expliziten, d. h. offenen Forderungsverzicht ausgesprochen. Der Forderungsverzicht wird annahmegemäß als nicht steuerpflichtiger (Einlage-)Vorgang im Ausland gewertet; im Ergebnis kommt es zu einer steuerneutralen Ausbuchung der Verbindlichkeit (Darlehen 100 Mio. EUR an EK 100 Mio. EUR). Abschließend ist anzumerken, dass die Tochtergesellschaft nach deutschen Grundsätzen unzweifelhaft als Kapitalgesellschaft einzustufen sein soll und sie ausschließlich sog. aktive Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG erwirtschaftet. |
In Betriebsprüfungen wird mit Verweis auf § 10 Abs. 3 S. 1 AStG ‒ wonach für Zwecke der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags deutsche Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden sind ‒ der vorliegende Forderungsverzicht aufgegriffen. Schließlich stellt nach deutschen Grundsätzen bei einem Forderungsverzicht nur der werthaltige Teil eines Darlehens (hier: 40 Mio. EUR) eine steuerneutrale verdeckte Einlage dar (BFH 9.6.97, GrS 1/94, BStBl II 98, 307). Der nicht werthaltige Teil des Darlehens (hier: 60 Mio. EUR) ist bei der Tochter erfolgswirksam steuerbilanziell auszubuchen (Darlehen 60 Mio. EUR an Ertrag 60 Mio. EUR) und mangels außerbilanzieller Befreiung voll steuerpflichtig.
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