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  • · Rechtsprechung

    (Zahn-)Arztbewertungsportale bleiben zulässig

    Bild: ©Oberholster Venita - pixabay.com

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Zahnärzte zurückgewiesen, die gegen ihre Darstellung auf dem Bewertungsportal Jameda geklagt hatten (Urteile vom 12.10.2021 (Az. VI ZR 488/19, VI ZR 489/19). |

     

    Die Fälle

    Die Internet-Plattform Jameda verzeichnet monatlich mehr als 6 Mio. Besuche. Dort werden aus allgemein zugänglichen Daten u. a. für Zahnärzte und Ärzte Profile mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Kontaktdaten und Sprechzeiten erstellt. Nutzer des Portals können (Zahn-)Ärzte suchen, benoten und durch Textkommentare bewerten. Eine Fachzahnärztin für Parodontologie und ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie gingen gegen dies sog. „Basisprofile“ vor und versuchten gerichtlich durchzusetzen, dass ihre Daten gelöscht und sie künftig nicht mehr ohne ihre Einwilligung auf dem Portal geführt werden. Konkret wandten sie sich gegen verschiedene Unterschiede bei der Ausgestaltung zahlungspflichtiger „Gold-“/„Platin“-Profile einerseits und der Basisprofile andererseits (etwa gegen die Möglichkeit, auf bezahlten Profilen Bilder und Texte einzustellen) sowie gegen eine unterschiedliche Behandlung zahlender und nicht zahlender (Zahn-)Ärzte bei Serviceleistungen der Jameda GmbH.

     

    Die Entscheidung

    Beide Klagen hatten teilweise Erfolg. Bestimmte Differenzierungen zwischen zahlenden und nicht zahlenden Kunden hielten auch die Gerichte für unzulässig. Dagegen scheiterte das Begehren, ein rechtskräftiges Urteil gegen Jameda zur Unterlassung einer künftigen Aufnahme in das Portal zu erwirken. Wie immer nahmen die Gerichte auch diesmal die gebotene Einzelfallabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und den vom Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit geschützten Interessen der Portalbetreiberin vor und kamen zu dem Ergebnis, dass die Jameda GmbH mit dem Portalbetrieb eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle ‒ solange sie ihre Stellung als „neutrale Informationsmittlerin“ wahre. Diese Grundsätze hat der BGH im Jahr 2018 aufgestellt. In den nun entschiedenen Fällen sahen die Gerichte die notwendige Transparenz für die Portalnutzer letztlich überwiegend gewahrt.

     

    FAZIT | Die neuen BGH-Urteile werden für weitere Klarheit sorgen, was auf Arztbewertungsportalen zulässig ist und was nicht. Die Nutzung kostenloser Basisprofile als „Werbeplattform“ für sog. Premiumkunden scheidet (weiterhin) aus ‒ Portalbetreiber dürfen zahlenden Kunden keine für Nutzer „verdeckten Vorteile“ einräumen. An der grundsätzlichen Zulässigkeit von Bewertungsportalen im Internet ändern die Urteile aber nichts. Gegen einzelne rechtswidrige Negativeinträge können sich Betroffene aber nach wie vor jederzeit erfolgreich und effektiv wehren.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 2 | ID 47766838