· Fachbeitrag · Kindergeld
Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer mit Unionsrecht vereinbar?
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Nach einem Vorlagebeschluss des FG Bremen muss der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens jetzt entscheiden, ob der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-Bürger für die ersten drei Monate ihres inländischen Aufenthalts mit EU-Recht vereinbar ist (FG Bremen 20.8.20, 2 K 99/20 (1), IStR 20, 799). |
Sachverhalt
Der Antrag einer bulgarischen Staatsangehörigen auf Gewährung von deutschem Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2019 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen sei. Grundlage der Kindergeldablehnung ist § 62 Abs. 1a S. 1 EStG, der die Kindergeldberechtigung für nicht erwerbstätige Unionsbürger für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ausschließt. Das FG Bremen hat die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Unionsrecht dem EuGH zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vorgelegt.
Anmerkungen
Deutsches Kindergeld wird den Begünstigten aufgrund §§ 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 und 3 EStG unabhängig vom Elterneinkommen und ermessensunabhängig gewährt; es dient der sozialrechtlichen Förderung der Familie (BFH 25.7.19, III R 34/18, BFHE 265, 487).
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