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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Leasing

    So wirkt sich der „Bestelleintritt“ auf Ihre Rechnungsstellung im Leasinggeschäft aus

    von Steuerberater, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß, Geschäftsführer der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster

    | Bei Leasinggeschäften fungieren Sie mit Ihrem Autohaus in der Regel als Fahrzeuglieferant - sei es (seltener) an Ihre eigene Leasinggesellschaft, sei es (häufiger) an die Leasinggesellschaft Ihres Herstellers. Eine neu in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügte Regelung schafft nun Klarheit, wann Sie wem gegenüber (Leasinggesellschaft oder Leasingnehmer) Ihre Fahrzeuglieferung abrechnen müssen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des „Bestelleintritts“ des Leasinggebers in den Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Leasingnehmer. |

    Leasinggeschäfte sind meist Dreiecksverhältnisse

    Leasinggeschäfte bei der Beschaffung von Investitionsgütern wie Fahrzeugen sind in der Regel Dreiecksverhältnisse zwischen Lieferant, Leasinggeber (LG) und Leasingnehmer (LN). Diese drei sind rechtlich wie folgt miteinander verknüpft:

     

    Vorsteuerabzug: Maßgebend ist der Bestelleintritt

    Die Frage, die sich in dieser Konstellation stellt, ist: An wen liefern Sie das Fahrzeug mit der Folge, dass Sie die Rechnung auf den richtigen Empfänger ausstellen und dieser die Vorsteuer aus der Rechnung ziehen kann?

     

    Die Antwort steht im neuen Absatz 7a, den das BMF in den Abschnitt 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) eingefügt hat (BMF, Schreiben vom 31.8.2015, Az. III C 2 - S 7100/07/10031 :005, Abruf-Nr. 145306):

     

    Danach ist entscheidend, wer aus Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. Maßgebend dafür sind die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs. Bis dahin können die Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausgetauscht werden. Das kann zum Beispiel durch einen Bestelleintritt oder jede andere Form der Vertragsübernahme geschehen. Vertragsänderungen nach Auslieferung sind umsatzsteuerlich unbeachtlich.

     

    Das bedeutet für Sie:

     

    • Erklärt der LG den Bestelleintritt in den Kaufvertrag vor der Lieferung des Fahrzeugs an den Kunden (LN), liefern Sie das Fahrzeug an den LG. An diesen schreiben Sie auch Ihre Rechnung. Die Tatsache, dass Sie das Fahrzeug körperlich an den LN ausgeliefert haben, steht einer Lieferung an den LG nicht entgegen (§ 3 Abs. 1 UStG).
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    • Tritt dagegen der LG in den Kaufvertrag ein, nachdem der LN die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erhalten hat (nachträglicher Bestelleintritt), liefern Sie das Fahrzeug an den LN. In diesem Fall schreiben Sie die Rechnung an den LN, und dieser kann daraus die Vorsteuer ziehen. Der Bestelleintritt des LG macht Ihre Lieferung nicht rückgängig nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

     

    Für das Verhältnis zwischen LG und LN hat das zur Folge:

     

    • Bei Bestelleintritt vor Auslieferung ist das sich anschließende Leasing-Verhältnis zwischen LG und LN je nach ertragsteuerlicher Zurechnung des Fahrzeugs eine Vermietungsleistung oder eine weitere Lieferung.
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    • Bei Bestelleintritt nach Auslieferung besteht die Leistung des LG an den LN in einer Kreditgewährung.

     

    Wichtig | Eine im Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem LG bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung wirkt sich in der Regel nicht auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen aus.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Die Finanzverwaltung wird die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anwenden.
    • Das BMF-Schreiben dient in erster Linie der Klarstellung. Für den größten Teil der Marktteilnehmer im Leasinggeschäft bringt es nichts Neues.
    • Im Verhältnis Lieferant-Herstellereigene Leasinggesellschaft erklärt die LG den Bestelleintritt in der Regel vor Auslieferung.
    • Praxisrelevant sind daher die im BMF-Schreiben genannten Grundsätze in den Fällen,
      • in denen zum Bestelleintritt nichts geregelt ist oder
      • eine bestimmte Gestaltung erwünscht ist.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 9 | ID 43589074