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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Werben als „Spezialist“: Lohnt sich der neue Weg im anwaltlichen Werberecht?

    von RA Christian Dahns, Geschäftsführer BRAK, Berlin

    • 1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für ...“ besteht.
    • 2. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.
     

    Sachverhalt

    Der beklagte Rechtsanwalt ist mit zwei weiteren Kollegen in einer Kanzlei tätig. Er verwendet einen Briefkopf, auf dem rechts in einer Spalte die Namen aller Rechtsanwälte genannt werden. Unter seinem an erster Stelle genannten Namen befindet sich die Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“. Die beiden weiteren mit ihm tätigen Anwälte sind jeweils als Fachanwälte ausgewiesen. Die Rechtsanwaltskammer erachtete die Bezeichnung „Spezialist“ als irreführend und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das LG gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Rechtsanwalt legte erfolgreich Revision ein.

     

    Entscheidungsgründe

    Auch im Bereich der Fachanwaltschaften muss Raum für eine Selbsteinschätzung eines Rechtsanwalts als „Spezialist“ bestehen. Die Entscheidung fußt auf folgenden Kernaussagen: