· Fachbeitrag · Berufsrecht
Werben als „Spezialist“: Lohnt sich der neue Weg im anwaltlichen Werberecht?
von RA Christian Dahns, Geschäftsführer BRAK, Berlin
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Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt ist mit zwei weiteren Kollegen in einer Kanzlei tätig. Er verwendet einen Briefkopf, auf dem rechts in einer Spalte die Namen aller Rechtsanwälte genannt werden. Unter seinem an erster Stelle genannten Namen befindet sich die Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“. Die beiden weiteren mit ihm tätigen Anwälte sind jeweils als Fachanwälte ausgewiesen. Die Rechtsanwaltskammer erachtete die Bezeichnung „Spezialist“ als irreführend und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das LG gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Rechtsanwalt legte erfolgreich Revision ein.
Entscheidungsgründe
Auch im Bereich der Fachanwaltschaften muss Raum für eine Selbsteinschätzung eines Rechtsanwalts als „Spezialist“ bestehen. Die Entscheidung fußt auf folgenden Kernaussagen:
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