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  • · Fachbeitrag · Rechtsform der Kanzlei

    Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung: Die neue Gesellschaftsform lohnt sich

    von RA Florian Wörtz, Mediator, Stuttgart

    | Seit Juli 2013 haben Freiberufler die Möglichkeit, sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zusammenzuschließen. Attraktiv ist die PartGmbB, weil sie Vorteile einer Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung kombiniert. Welche Vorteile bestehen noch? Wie wird die neue Gesellschaftsform angenommen? In diesem und einem Folgebeitrag zieht der Autor eine Bilanz. |

    1. Voraussetzungen für die Gründung einer PartGmbB

    Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz zur Einführung einer PartGmbB vom 15.7.13 auf die zunehmende Zahl von Zusammenschlüssen von Freiberufler-Sozietäten zu Limited Liability Partnership (LLP), einer Personengesellschaft nach englischem Recht, und schuf mit der PartGmbB eine Alternative. Die Gesellschaftsform steht nur Angehörigen freier Berufe offen. Interessant ist sie vor allem für interprofessionelle Zusammenschlüsse von Berufsgruppen bei gemeinsamer Mandatsbearbeitung. Die Voraussetzungen an den Gesellschaftsvertrag sind gesetzlich geregelt.

     

    • Partnerschaftsvertrag

    Gemäß § 3 PartGG bedarf der Vertrag der

    • Schriftform und muss den
    • Namen und Sitz der Partnerschaft,
    • Namen, Vornamen, den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort jedes Gesellschafters und
    • Gegenstand der Partnerschaft enthalten.
     

    Die beschränkte Berufshaftung setzt eine besondere Berufshaftpflichtversicherung voraus, für Rechtsanwälte mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. EUR. Eine freiwillige höhere Versicherung bleibt davon unbenommen. Neben der Berufshaftpflichtversicherung für die PartGmbB muss jeder Anwalt weiter eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.

     

    PRAXISHINWEIS | In der PartGmbB ist eine Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Allerdings bleibt eine persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten weiterhin bestehen. Zu den sonstigen Verbindlichkeiten zählen beispielsweise Miete, Personalkosten, Anschaffungen, Versicherungsbeiträge oder Steuerschulden.

     

    Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung muss auch auf Geschäftsbriefen erfolgen. Unterbleibt der Hinweis, droht eine unbeschränkte Haftung nach allgemeinen Regeln wegen Täuschung des Rechtsverkehrs.

     

     

    Die folgende Checkliste fasst die Neugründungsvoraussetzungen zusammen:

     

    Checkliste / Das ist für die Neugründung einer PartGmbB nötig

    • Partnerschaftsvertrag in Schriftform mit Angaben nach § 3 PartGG,
    • Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft mit 2,5 Mio. EUR Mindestversicherungssumme,
    • Nachweis über die Pflichtversicherung durch den Versicherer,
    • Gesellschaftsname deutet auf beschränkte Berufshaftung hin und
    • Anmeldung und Eintragung in das Partnerschaftsregister.
     

    2. Ohne Umwandlung: Von GbR und PartG zur PartGmbB

    Bei einer bestehenden PartG ist eine Umwandlung nicht erforderlich, da es sich bei der PartGmbB nur um eine besondere Form der PartG handelt. Es reicht vielmehr eine Beschlussfassung der Partnerversammlung zur Änderung des bereits bestehenden Partnerschaftsvertrags aus. Dieser Partnerschaftsvertrag ist auch im Hinblick auf die erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung maßgeblich.

     

    Eine bestehende GbR kann ebenfalls zur PartGmbB werden. Der Ablauf entspricht dem einer Neugründung. Eine Übertragung des Gesellschaftsvermögens und eine Liquidation der GbR ist nicht nötig, da es sich dabei um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel außerhalb des UmwG handelt.

    3. Vorteile gegenüber anderen Gesellschafsformen

    Die PartGmbB bietet im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen Vorteile:

     

    • GbR: Im Vergleich zur GbR bietet die PartGmbB eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen für berufliche Fehler.
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    • PartG: In der PartG besteht zwar eine Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Partnerschaft. Die Haftung des bearbeitenden Partners ist aber unbeschränkt persönlich, § 8 Abs. 2 PartGG. Es ergeben sich Unsicherheiten bei der Haftung gerade im Fall der gemeinsamen Mandatsbearbeitung innerhalb einer PartG. Die PartGmbB beseitigt genau diese Unsicherheit, da klargestellt ist, dass neben dem Gesellschaftsvermögen keine private Haftung für berufliche Fehler entsteht.
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    • Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG: Für die PartGmbB bedarf es eines weitaus geringeren Gründungsaufwands. Stammkapital ist nicht erforderlich, ebenso wenig gelten handelsrechtliche Buchführungs- und Publizitätspflichten. Die PartGmbB ist eine Personengesellschaft und unterliegt somit nicht der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 135 | ID 42756711