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· Fachbeitrag · Honorarvereinbarung

BGH: Vergütungsvereinbarung bei Nettopolice zulässig - So wirkt das Urteil in der Praxis

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

| Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Kunden ist nach einem Urteil des BGH bei einer Nettopolice möglich. Die Auswirkungen auf die Praxis zeigt der folgende Beitrag auf. |

 

Wirksamkeitsvoraussetzungen für Vergütungsvereinbarung hoch

Ein Versicherungsvertreter darf mit dem Kunden eine Vergütungsvereinbarung treffen, wenn er eine Versicherung vermittelt, in deren Prämien keine Abschlussgebühren für den Vertreter enthalten sind (Nettopolice). Der BGH stellt dabei hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung (BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13; Abruf-Nr. 140228).

 

So muss der Versicherungsvertreter den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Vergütungspflicht auch bestehen bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit wieder beendet wird. Denn im Verhältnis Versicherungsvertreter-Kunde teilt die Provision gerade nicht das Schicksal der Prämie, wie dies im Verhältnis Versicherungsvertreter-Versicherer der Fall ist. Auch darf beim Kunden kein Zweifel darüber entstehen, dass der Vertreter nur das Produkt eines bestimmten Versicherers vermittelt und nicht etwa wie ein Makler auftritt.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat unmittelbar keine große Praxisrelevanz, weil es die absolute Ausnahme darstellt, dass ein Versicherungsvertreter die Möglichkeit hat, eine Versicherung mit Nettopolice zu vermitteln. Das Urteil fällt aber in eine Zeit, in der lebhaft diskutiert wird, ob und in welchem Rahmen ein Versicherungsvertreter mit dem Kunden gesonderte Vergütungsvereinbarungen abschließen kann. Dabei stellen sich stets zwei Fragen:

 

  • Verletzt der im Lager der Versicherung stehende Vertreter seine Interessenswahrnehmungspflicht dieser gegenüber, wenn er sich von dem Kunden bestimmte Handlungen extra vergüten lässt?
  • Verletzt der Vertreter das berechtigte Interesse des Kunden, der bei Vereinbarung einer Extravergütung für Leistungen regelmäßig davon ausgehen wird, dass der Vertreter in seinem Interesse handelt?

 

Für die Beantwortung dieser Fragen gibt die BGH-Entscheidung leider nichts her. Sie zeigt aber, dass bereits bei dem vorliegenden Sonderfall viel argumentiert werden musste, obwohl es dort ja für den Vertreter keine Provision seitens des Versicherers gab und er bei Abweisung der Klage gar nichts erhalten hätte. Noch viel schwieriger dürfte es daher sein, einen Interessenkonflikt „wegzudiskutieren“, wenn der Vertreter eine Vergütung des Kunden neben einer vom Versicherer erhält.

Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 10 | ID 42495859