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· Fachbeitrag · Lohnsteuer

Erfreulicher Schwenk des BFH: Weniger Leistungen fließen in die 110-Euro-Grenze ein

| Zwei erfreuliche Urteile hat der BFH zu der Frage gefällt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen beim Mitarbeiter zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Künftig müssen nicht mehr alle Aufwendungen von Ihnen bei der Frage, ob die 110-Euro-Grenze überschritten wurde, berücksichtigt werden. Ferner sprengen die Aufwendungen für Begleitpersonen wie zum Beispiel Familienangehörige oder Lebenspartner nicht mehr die Freigrenze des Mitarbeiters. |

In die 110-Euro-Grenze einfließende Leistungen

Entgegen der bisherigen Meinung des BFH müssen nur noch Leistungen einbezogen werden, die von den teilnehmenden Mitarbeitern unmittelbar konsumiert werden können - also vor allem Speisen, Getränke und Darbietungen. Kosten, die Sie für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung aufwenden - zum Beispiel Raummieten oder Kosten für einen Eventveranstalter - bleiben entgegen R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR außen vor (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; Abruf-Nr. 133173).

 

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Weil das Finanzamt bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt hatte, waren die 110 Euro überschritten. Während das FG noch dem Finanzamt Recht gab, hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Allein durch den Abzug der Stadionmiete blieben die Aufwendungen je Mitarbeiter unter 110 Euro.