Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

23.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199032

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 08.12.2017 – 2 Sa 47/17

Wird in einen Kündigungsschutzprozess durch einen allgemeinen Feststellungsantrag ein zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt, kann ein klagender Arbeitnehmer auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG nach § 6 KSchG jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht antragserweiternd konkrete Kündigungsschutzanträge bezogen auf weitere nachfolgende Kündigungen zur gerichtlichen Entscheidung stellen. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 6 KSchG , das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift allerdings in ständiger Rechtsprechung dahin erweiternd aus (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - AP Nr. 79 zu 3 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 635).


Tenor:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 8. März 2017 zum Aktenzeichen 3 Ca 198/16 wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde, und

1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016 beendet wurde;

2. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 5. Juli 2016, bei Kläger zugegangen am 13. Juli 2016, beendet wurde;

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2016 weitere 3.000 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2016 zu zahlen;

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2016 auf 10.000 Euro brutto und seit dem 20. September 2016 auf weitere 10.000 Euro brutto zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um den Bestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um Vergütungsansprüche, die - soweit sie im Berufungsrechtszug noch anhängig sind - in Abhängigkeit vom Erfolg der Kündigungsschutzanträge stehen.



Die Beklagte betreibt mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern ein Hotel auf dem Darß.



Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2015 als Hoteldirektor gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000 Euro brutto angestellt. Daneben wurde ihm Prokura erteilt. Bereits unter dem 25. März 2015 hatten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der in Kopie zur Akte gelangt ist (hier Blatt 45 - 54, es wird Bezug genommen). Nach § 13 Absatz 1 dieses Vertrages beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der - im Vertrag allerdings nicht näher definierten - Probezeit 6 Monate zum Quartalsende. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Vertrag in erster Linie aufgesetzt wurde, damit der Kläger einen Einkommensnachweis gegenüber seiner kreditgebenden Bank vorlegen kann. In der Folgezeit haben die Parteien über einzelne Bedingungen der Zusammenarbeit weiter verhandelt, konnten aber bis zum Ende der aktiven Zusammenarbeit im Mai 2016 dazu letztlich kein Einvernehmen erzielen.



Weite Teile der zahlreichen Ereignisse, die die Kündigungen begründen sollen, stehen zwischen den Parteien nicht in Streit.



(1) Im Oktober 2015 hat der Kläger ein Therapieset für Pferde für seine Tochter bei einem Händler in Süddeutschland gekauft. Der Gesamtpreis sollte rund 2.000 Euro netto betragen. Davon hat eine Firma des Klägers rund 1.000 Euro beglichen und für die weiteren 1.000 Euro sollte das Hotel der Beklagten dem Händler einen Hotelgutschein im Wert von 1.000 Euro zukommen lassen. Der Hotelgutschein wurde ausgestellt, er befindet sich jedoch immer noch in den Unterlagen der Beklagten, er hat das Hotel also nicht verlassen.



(2) Die Beklagte hat sich erfolgreich um das Catering für eine Veranstaltung auf dem Gestüt R. beworben. Im Vorfeld der Bewerbung um den Auftrag hat der Kläger Personen, die in Verbindung zu dem Gestüt stehen, im Restaurant des Hotels bewirten lassen. Die Rechnung über 74 Euro wollte der Kläger bezahlen, was aber bis heute nicht geschehen ist.



(3) Am 4. Dezember 2015 ist eine Jagdgesellschaft im Restaurant des Hotels bewirtet worden, ohne dass diese dafür bezahlen musste.



(4) Der Kläger hat zu einem nicht näher mitgeteilten Datum einem Hotelgast (Herrn K) bei dessen Abreise im Frühstücksraum eine Kiste Wein, die nach Darstellung der Beklagten einen Einkaufswert von 90 Euro hatte, übergeben. Eine Abrechnung dazu gibt es nicht.



(5) Auf Veranlassung des Klägers wurde ein größerer Karton Hundefutter, den das Hotel angeschafft hatte, durch Mitarbeiter des Hotels und auf Kosten des Hotels an die Ehefrau des Klägers, die in Nordrhein-Westfalen wohnt, übersandt. Der Kläger hat dieses Vorgehen damit gerechtfertigt, dass es sich um eine Restposten gehandelt habe, bei dem das Mindesthaltbarkeitsdatum des Futters nahezu abgelaufen war und das Futter daher nicht mehr an die Hunde, die die Hotelgäste mitbringen, hätte verfüttert werden können.



(6) Am 9. bis 11. Oktober 2015 hatte der Kläger seine Familie einschließlich der Lebenspartner der Kinder zu einem Aufenthalt im Hotel eingeladen. Dafür hat diese Gesellschaft weder die Übernachtungen noch die Bewirtung bezahlt.



(7) Der Kläger hat an einem mehrtägigen Jagdkurs während seiner Arbeitszeit und ohne Inanspruchnahme von Urlaub teilgenommen und hat in diesem Zusammenhang den Teilnehmern ein Essen im Restaurant des Hotels ausgegeben. Das Essen ist auf "Haus-Bon" gebucht worden, eine Art Verrechnungskonto zu Lasten des Klägers. Eine Bezahlung ist nicht erfolgt.



(8) Dem Hotel wurde von einem Weinhändler in G. ein Werbeprosekt für eine Weinreise durch Frankreich übermittelt, die danach knapp 3.000 Euro kosten sollte. Der Kläger ist mit dem Weinhändler in Kontakt getreten und hat diesen gefragt, ob er nicht an der Reise ohne eigene Kosten teilnehmen könne. Ein Ausgleich sollte dann indirekt über die Geschäftsbeziehung zwischen dem Hotel und dem Händler erfolgen. Nach Darstellung der Beklagten sei geplant gewesen, das Hotel zu überhöhten Preisen zu beliefern. Nach Darstellung des Klägers sollte die Refinanzierung allein über das Auftragsvolumen erfolgen. Die Reise ist vom Kläger - vermutlich wegen der Beendigung seiner Tätigkeit für die Beklagte - nie angetreten worden. Dass es bereits konkrete Absprachen über das Geschäft gegeben hat, ist nicht vorgetragen.



(9) Der Kläger hat auf Kosten des Hotels eine Espressomaschine gekauft und Schwinghanteln für 69 Euro, für die das Hotel jetzt - nach Einlassung der Beklagten - keine Verwendung mehr habe.



(10) Letztlich wird dem Kläger noch vorgeworfen, er habe betrieblich angeschafftes Toilettenpapier aus dem Hotel zur Verwendung in seiner Wohnung mitgenommen und er habe es seiner Lebensgefährtin gestattet, auf Kosten des Hotels Friseurbedarf für 21 Euro im Internet zu bestellen.



Mit Schreiben vom 13. Mai 2016, dem Kläger zugegangen am 15. Mai 2016, hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 15. Juni 2016, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, gekündigt. Der Kläger wurde mit Übergabe der Kündigung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.



Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts gibt es eine weitere außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016, die dem Kläger an seinem Wohnsitz auf dem Darß abends am 20. Juni 2016 durch Einwurf in den Briefkasten übermittelt wurde.



Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis abermals außerordentlich und fristlos, gekündigt.



Von dem abgerechneten Gehalt für den Monat Mai 2016 behielt die Beklagte 4.000 Euro netto ein. Den Monat Juni 2016 rechnete sie anteilig bis zum 15. Juni 2016 mit 5.000 Euro brutto ab und behielt von dem abgerechneten Nettogehalt weitere 622,48 Euro ein.



Mit seiner am 31. Mai 2016 vorab per FAX beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hatte sich der Kläger zunächst allein gegen die Kündigung vom 13. Mai 2016 gewandt. Sein Antrag lautete wörtlich:



Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2016 weder zum 15.06.2016 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.



Später hat der Kläger seine Klage um weitere Kündigungsschutzanträgen gegen die vermeintliche Kündigung vom 7. Juni 2016 und die weitere außerordentliche Kündigung vom 5. Juli 2016 erweitert. - Außerdem verlangt der Kläger die Auszahlung des einbehaltenen Entgeltanteils für Mai 2016, das restliche Entgelt für Juni 2016 sowie den Annahmeverzugslohn für Juli und August 2016 in Höhe von jeweils 10.000 Euro.



Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 8. März 2017 überwiegend abgewiesen (3 Ca 198/16). Es hat lediglich die erste betriebsbedingte Kündigung vom 13. Mai 2016 mangels Darlegung ihrer sozialen Rechtfertigung als unwirksam erachtet. Nach Beweisaufnahme ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die streitige Kündigung vom 7. Juni 2016 dem Kläger tatsächlich durch Einwurf in den Briefkasten seiner Wohnung auf dem Darß abends am 20. Juni 2016 übermittelt wurde und daher dem Kläger am 21. Juni 2016 zugegangen ist. Da diese Kündigung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG angegriffen worden sei, sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund dieser Kündigung mit Ablauf des 21. Juni 2016 beendet worden. Daher hat das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche auch nur zugesprochen, soweit sie sich auf die Zeit bis zum 21. Juni 2016 beziehen und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen. - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.



Mit seiner rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel unverändert fort. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt.



Der Kläger bestreitet, dass er durch Verletzung des Arbeitsvertrages Anlass zu den Kündigungen gegeben habe. Jedenfalls sei keiner der Vorwürfe so schwerwiegend, dass er eine Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung ermögliche.



Der Kläger beantragt sinngemäß,



das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 8. März 2017 (3 Ca 198/16) abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und



1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016 beendet wurde;



2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 5. Juli 2016, beim Kläger zugegangen am 13. Juli 2016, beendet wurde;



3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2016 über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere 3.000,00 Euro brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2016;



4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 Euro brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2016 auf 10.000,00 Euro brutto und seit dem 20.09.2016 auf weitere 10.000,00 Euro brutto.



Die Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung vom 7. Juni 2016 dem Kläger zugegangen sei. Da der Kläger diese Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen habe, sei das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung mit Ablauf des 21. Juni 2016 beendet worden.



Die Beklagte betont, der Kläger habe durch die geschilderten Vorkommnisse mehrfach gegen elementare Pflichten eines Hoteldirektors verstoßen, einzelne Ereignisse müssten gar als Straftaten zu Lasten der Beklagten bewertet werden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.



Sollte das Gericht die außerordentliche Kündigung für nicht begründet erachten, würden die vorgebrachten Gründe jedenfalls die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Die ordentliche Kündigung sei zusätzlich aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, da die Beklagte aus Kostengründen die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Stelle des Hoteldirektors zu streichen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die klägerische Berufung ist begründet.



Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht dadurch beendet worden, dass der Kläger die Kündigung vom 7. Juni 2016 nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen hat und diese daher nach § 7 KSchG als wirksam gilt. Vielmehr hat der Kläger alle beiden jetzt noch rechtshängigen außerordentlichen Kündigungen vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 rechtzeitig gerichtlich angegriffen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann allerdings nicht festgestellt werden, dass für diese Kündigungen ein rechtfertigender Grund vorliegt. Die beiden jetzt noch rechtshängigen Kündigungen haben das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht beendet.



I.



Der Kläger hat die Kündigungen vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, Gerichtseingang vorab per FAX am 20. Juli 2016, mit einem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG angegriffen.



Damit hat er noch innerhalb der gesetzlichen Frist die beiden Kündigungen angegriffen. Es mag zutreffen, dass der Kläger die Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG damit bezüglich der Kündigung vom 7. Juni 2016, die ihm nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts am 21. Juni 2016 zugegangen ist, nicht gewahrt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, da sich der Kläger auf die verlängerte Anrufungsfrist aus § 6 KSchG jedenfalls in seiner analogen Anwendung berufen kann.



Der Kläger hat sich gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 13. Mai 2016 sowohl mit dem Argument gewehrt, der Kündigung fehle die soziale Rechtfertigung, als auch mit dem Argument, die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende sei nicht eingehalten. Damit musste der Beklagten klar sein, dass sich der Kläger auch gegen weitere Kündigungen wenden werde, die in den Lauf der vom Kläger behaupteten Kündigungsfrist fallen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - AP Nr. 79 zu 3 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 635).



Zudem hatte der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag schon in der Klageschrift um den Zusatz erweitert "sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht". Darin ist ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO zu sehen, der neben dem Kündigungsschutzantrag steht. Mit ihm wird die auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung bezogene Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien jedenfalls bis zu diesem Tag (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht. Liegt ein solcher zusätzlicher Streitgegenstand vor, der indirekt auch weitere Folgekündigungen umfasst, kann ein klagender Arbeitnehmer auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG nach § 6 KSchG jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht antragserweiternd konkrete Kündigungsschutzanträge bezogen auf weitere Kündigungen explizit zur gerichtlichen Entscheidung stellen. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 6 KSchG, das F. legt die Vorschrift allerdings in ständiger Rechtsprechung erweiternd aus (vgl. BAG 18. Dezember 2014 aaO.).



II.



Die außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht vorliegt. Die Kündigung ist auch nicht hilfsweise als ordentliche Kündigung wirksam, da ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG nicht festgestellt werden kann.



Die zahlreichen Vorwürfe, die zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden, reichen zur Begründung der Kündigung nicht aus.



1.



Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der Bestellung des Therapiesets für die Pferde seiner Tochter bei dem Händler in Süddeutschland seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt hat. Dass etwa die Hälfte des Preises durch einen Hotelgutschein ausgeglichen werden sollte, deutet zwar zunächst auf eine pflichtwidrige Veruntreuung zu Lasten der Beklagten hin. Allerdings hat der rechtswidrig ausgestellte Gutschein den internen Bereich des Hotels nie verlassen, so dass es nicht möglich ist, die Feststellung zu treffen, der Kläger habe Vermögen der Beklagten dafür eingesetzt, ein privates Geschäft zu Gunsten seiner Tochter zu finanzieren. Da der Händler aus Süddeutschland zu keinem Zeitpunkt versucht hat, den Gutschein in Anspruch zu nehmen, kann auch keine Aussage dazu getroffen werden, ob der Kläger bereit gewesen wäre, das angelegte illegale Geschäft zu Lasten der Beklagten tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sein Plan hatte also noch nicht einmal das Versuchsstadium erreicht. Aus der Vorbereitung des illegalen Geschäfts kann noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Pflichtverletzung im Arbeitsvertrag der Parteien geschlossen werden, da es keine gesicherten Erkenntnisse dazu gibt, wie der Kläger, der seine geschäftlichen Angelegenheiten offensichtlich mit viel Kreativität und Flexibilität gestaltet, im Konfliktfall auf das Ansinnen des Händlers reagiert hätte, den Gutschein in Anspruch nehmen zu wollen.



Auch aus dem Umstand, dass der Händler die zweite Hälfte des Kaufpreises zunächst gegenüber dem Hotel in Rechnung gestellt hatte, lässt sich nichts anderes schließen. Denn letztlich ist diese Rechnung von einer Firma des Klägers beglichen worden und die Einlassung des Klägers, die Rechnung sei versehentlich zunächst an die Beklagte gerichtet gewesen, kann nicht als widerlegt angesehen werden.



Letztlich bewertet das Gericht den Vorfall dahin, dass der Kläger viel Wind zum seine Stellung als Hoteldirektor gemacht hat, um beim Händler Sonderrabatte auszuhandeln. Er hat dann aber, sobald die Erfüllung seines Teils der Pflichten zu Lasten der Beklagten gegangen wäre, beim Händler dafür gesorgt, dass die Zahlung zu seinen Lasten und nicht zu Lasten der Beklagten erfolgt.



2.



Auch bezüglich der Bewirtung der Gäste, die Einfluss bei dem Gestüt in R. hatten, kann das Gericht eine Pflichtverletzung nicht erkennen. Der Kläger hat unter Zeugen zugesagt, er werde den Bewirtungsbeleg in Höhe von 74 Euro ausgleichen. Damit hat er sich dazu bekannt, dass er diese Gäste privat in das Restaurant des Hotels eingeladen hat. Damit hat die Beklagte einen Anspruch gegen den Kläger auf Ausgleich dieses Betrages. Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger nicht erlaubt sein sollte, private Gäste auf diese Weise zu bewirten. Aus dem Umstand, dass der Betrag bis heute nicht ausgeglichen ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger nur zum Schein oder aus Scherz versprochen hat, den Betrag zu bezahlen.



3.



In der Bewirtung der Jagdgesellschaft am 4. Dezember 2015 auf Kosten des Hotels vermag das Gericht kein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen. Als Hoteldirektor eines der ersten Hotels am Platz muss sich der Kläger in dieser Funktion auch in der lokalen Gesellschaft präsentieren und er muss sich in der lokalen Gesellschaft vernetzen. Damit folgt die Bewirtung einem betrieblichen Interesse. In diesem Sinne gehört die Bewirtung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, für den dem Kläger Prokura eingeräumt war.



4.



Auch in der kostenfreien Überlassung einer Kiste Wein an den Hotelgast K. kann das Gericht kein pflichtwidriges Verhalten des Klägers erkennen. Denn ohne weitergehende Hinweise kann das Gericht nicht feststellen, ob es sich bei der Überlassung der Weinkiste um eine private Gefälligkeit außerhalb des Geschäftsbetriebes gehandelt hat oder um eine Maßnahme, die der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Geschäfte für geboten halten durfte. Da dem Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes obliegt, geht das fehlende Wissen zu den näheren Umständen der Überlassung der Weinkiste hier zu Lasten der Beklagten.



5.



Auch in der Übersendung des größeren Postens Hundefutter, den das Hotel gekauft aber nicht vollständig verbraucht hatte, an die Ehefrau des Klägers kann das Gericht keine Pflichtverletzung des Klägers erkennen. Der Kläger hat angegeben, das Futter sei für den Einsatz im Hotel bei den Hunden der Gäste unbrauchbar gewesen, da das Ablaufdatum nahezu erreicht gewesen sei. Diese Einlassung ist nicht widerlegt. Das Gericht muss davon ausgehen, dass ein Hoteldirektor mit Prokura für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entscheiden darf, dass das dienstlich nicht mehr verwendbare Hundefutter, statt es zu entsorgen für private Zwecke weiterverwendet werden darf.



Dass durch die Übersendung des Futters der Beklagten 20 Euro Kosten entstanden sind, deutet zwar auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers hin. Denn bei seinem Geschäftsgebaren, das er in anderen Fällen an den Tag gelegt hat, hätte man eigentlich erwarten dürfen, dass er aus der Not eine Tugend macht, und das Futter nur gegen Erstattung der Kosten weitergibt. Da der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang Ereignisse schildert - die hier nicht wiederholt werden sollen -, die auf eine private Verwendung von Dingen seitens des Geschäftsführers und seiner Ehefrau hindeuten, die das Hotel angeschafft hat, kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Kläger sich für befugt gehalten hat, auch die Transportkosten des Futterpakets der Beklagten zu belassen. Das würde zwar noch nicht die Pflichtverletzung an sich beseitigen, zur Kündigung könnte ein solcher Vorfall angesichts des nicht über jeden Zweifel erhabenen Gebarens der Geschäftsführung aber nur gereichen, wenn er zuvor abgemahnt worden wäre.



6.



In der Unterbringung und Verpflegung der Familie des Klägers samt Anhang im Oktober 2015 im Hotel auf Kosten der Beklagten erkennt das Gericht zwar ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers. Angesichts der seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen der Parteien kann das Gericht darin aber noch kein Verhalten erblicken, dass ohne eine vorausgehende Abmahnung die Kündigung erlaubt.



Das Verhalten war pflichtwidrig. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass mit dem Familienaufenthalt Kosten verbunden sind, von denen er nicht erwarten konnte, dass die Beklagte bereit sein würde, diese vollständig zu übernehmen. Aufgrund der Jahreszeit des Aufenthaltes kann man zwar ohne weiteres unterstellen, dass das Hotel seinerzeit nicht ausgebucht war, so dass die Gäste des Klägers das Hotel nicht daran gehindert haben, mit anderen Gästen bessere Geschäfte zu machen. Trotzdem kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass durch den Aufenthalt und die Verpflegung Kosten entstanden sind, die sich von den Ohnehin-Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes deutlich unterscheiden lassen.



Es kann dahinstehen, ob die Aussage des Klägers zutrifft, dass derartige Einladungen an die Familie für Hoteldirektoren verkehrsüblich sind, woran das Gericht jedenfalls erhebliche Zweifel hat. Denn unstreitig standen die Parteien seinerzeit noch in Verhandlungen über die kaufmännische Seite der beiderseitigen Zusammenarbeit. Wenn aber im Oktober 2015 noch gar nicht fest stand, wieviel Geld dem Kläger für seine Arbeitsleistung eigentlich zusteht, kann es ihm auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er sich in Ermangelung verbindlicher vertraglicher Entgeltregelungen auf eine vermeintliche Verkehrssitte zur Einladung der Familie beruft. Die damit verbundenen Kosten hätte man ohnehin bei der Schlussverhandlung des ihm zustehenden Entgelts noch ohne Weiteres mit berücksichtigen können, wenn man die Inanspruchnahme dieser angeblichen Verkehrssitte auf Seiten der Beklagten als zu weitgehend empfunden hätte.



7.



In der Teilnahme des Klägers an einem mehrtägigen Jagdkurs ohne Inanspruchnahme von Urlaub kann das Gericht keine Pflichtverletzung des Klägers erkennen.



Als Hoteldirektor ist der Kläger nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Seine Funktion und Stellung erfordert es vielfach, während der üblichen Arbeitszeiten des anderen Personals sich außerhalb des Hotels aufzuhalten. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Veranstaltung keinen dienstlichen Bezug hatte. Die Vernetzung in der lokalen Gesellschaft kann auch die Teilnahme an einem Jagdkurs erforderlich machen. Daher kann das Gericht auch in der Bewirtung der Teilnehmer des Jagdkurses keine Pflichtwidrigkeit erkennen. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte selber vorträgt, die Kosten der Bewirtung seien auf "Haus-Bon" gebucht worden, wobei die Beklagte an anderer Stelle erläutert hat, dass mit "Haus-Bon" ein Verrechnungskonto zwischen der Beklagten und dem Kläger in Bewirtungsangelegenheiten gemeint ist. Dazu, dass sich der Kläger geweigert hat, diese Kosten auszugleichen, ist nicht ausreichend vorgetragen. Der bloße Hinweis, der Kläger hätte viele Belege, die auf Haus-Bon gebucht gewesen seien, nicht abgezeichnet, reicht dafür nicht aus.



Auch soweit sich die Beklagte in einem etwas anderen Zusammenhang darauf beruft, der Kläger habe für diese - oder eine andere? - Jagdgesellschaft in der Küche des Hotels 90 Liter Eintopf kochen lassen, kann das Gericht aus den genannten Gründen keine Pflichtwidrigkeit erkennen. Wenn der Kläger als Direktor eines der ersten Hotels am Platz nicht in der Lage ist, einer lokalen Jagdgesellschaft einen Eintopf zu spendieren, braucht er wohl weitere Versuche, sich in der lokalen Gesellschaft erfolgreich zu vernetzen, gar nicht mehr unternehmen.



8.



Das Ansinnen des Klägers gegenüber dem Weinhändler aus G. in Zusammenhang mit der angedachten Weinreise nach Frankreich mag auf ein pflichtvergessenes Verhalten gegenüber der Beklagten hindeuten. Da das angedachte Geschäft allerdings nie zu Stande kam, bleibt es spekulativ, ob der Kläger tatsächlich versucht hätte, sich die Reise im Gegenzug zur Vertuschung oder jedenfalls zur Duldung überhöhter Preise bei Weinlieferungen durch diesen Händler vollständig von dem Händler zahlen zu lassen.



Denn selbst dann, wenn der Kläger versucht haben sollte, den Händler dazu zu animieren, gegenüber der Beklagten überhöhte Preise zu verlangen, bleibt es doch völlig unklar, ob sich der Kläger tatsächlich auf dieses Geschäft eingelassen hätte, wenn sich der Weinhändler auf den vom Kläger angeblich angedeuteten Weg begeben hätte. Nach dem gesamten Akteninhalt hält es das Gericht jedenfalls für ebenso naheliegend, dass der Kläger erst einmal viel Wind um tolle zukünftige Umsätze mit der Beklagten gemacht hat, um auf diese Weise den Händler aus der Reserve zu locken. Wie dann am Ende des Tages das Geschäft konkret ausgesehen hätte, steht damit aber noch lange nicht fest.



9.



Auch in dem Kauf der Espressomaschine und der Schwinghanteln kann das Gericht keine Pflichtwidrigkeit des Klägers erkennen. Beide Gegenstände befinden sich noch im Besitz der Beklagten, so dass ein Vermögensschaden nicht erkennbar ist. Und dafür, dass die Anschaffung dieser beiden Gegenstände für den Geschäftsbetrieb eines Hotels sinnlos sind, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.



10.



Dass der Kläger Toilettenpapier, das die Beklagte zur Verwendung im Hotel angeschafft hat, zur privaten Nutzung mit nach Hause genommen hat, ist aus Sicht des Steuerzahlers unschön, da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, der eigentlich mit dem Einkommenssteuersatz des Klägers hätte versteuert werden müssen. Dafür, dass dieses Verhalten gegenüber der Beklagten ein Ausmaß der Pflichtwidrigkeit erreicht hat, das den Ausspruch der Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigt, liegen aber keine Anhaltspunkte vor.



Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Andeutungen der Beklagten, die Lebensgefährtin des Klägers habe sich auf Kosten der Beklagten im Internet Friseurartikel für 21 Euro bestellt. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang nicht ganz klar, weshalb diese Pflichtwidrigkeit der Lebensgefährtin, die ebenfalls in dem Hotel angestellt war, gleichzeitig eine Pflichtwidrigkeit des Klägers darstellen soll.



11.



Aus der Akte ergeben sich auch im Übrigen keine Gründe für die Rechtfertigung der Kündigung des Klägers.



Das betrifft insbesondere den Umstand, dass der Kläger nach Abschluss des Arbeitsvertrages im März 2015 aber noch vor Antritt seines Dienstes Anfang Juni 2015 eine Internetadresse hat registrieren lassen, die den Namen eines kleineren Hotels, das von der Beklagten mit bewirtschaftet wird, trägt. Das Gericht geht zwar davon aus, dass der Kläger damit gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den zukünftigen Arbeitgeber nach § 241 Absatz 2 BGB verstoßen hat. Ohne eine vorausgehende Abmahnung reicht diese Pflichtverletzung allerdings nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.



12.



Nach Umdeutung der streitigen außerordentlichen Kündigung vom 7. Juni 2016 in eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, könnte diese abermals auch betriebsbedingt begründet sein wie die erste Kündigung vom 13. Mai 2016.



Das Gericht kann aber die soziale Rechtfertigung der Kündigung als betriebsbedingte Kündigung nicht feststellen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die durchweg zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Kündigung vom 13. Mai 2016 Bezug genommen, die die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht weiter gerügt hat.



III.



Aus den unter II. aufgeführten Gründen ist auch die Kündigung vom 5. Juli 2016 nicht gerechtfertigt. Es ist eine reine Wiederholungskündigung, die auf keinen einzigen bisher noch nicht behandelten umstand gestützt ist.



IV.



Die Zahlungsanträge sind begründet.



Das ergibt sich dem Grunde nach aus dem Obsiegen mit den Bestandsschutzanträgen.



Gegen die Höhe der geforderten Zahlungen sind Einwendungen nicht erhoben worden und es sind auch keine Einwendungen ersichtlich.



Das trifft auch auf die Nebenforderung in Form des Zinses zu. Der Kläger fordert hier lediglich den gesetzlichen Verzugszins.



V.



Das Gericht hat in Anlehnung an § 319 ZPO den Tenor des Urteils so verkündet, dass er in zwei Punkten von dem schriftlich niedergelegten Tenor, wie er von der Kammer in Anschluss an die mündliche Verhandlung abgefasst war, abweicht. In beiden Fällen handelt es sich um die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO.



Zum einen hat das Gericht den Zinsbeginn für den Annahmeverzugslohn nunmehr für Juli 2016 auf den 20. August 2016 festgesetzt, obwohl der schriftliche Tenor versehentlich den 28. August 2016 ausweist.



Außerdem hat die Beklagte nach dem verkündeten Tenor die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, obwohl es in dem schriftlich niedergelegten Tenor lediglich heißt "Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte". Auch insoweit handelt es sich um ein Versehen, was sich aus dem Abgleich der falschen Formulierung mit dem Prozessergebnis ergibt.



VI.



Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklage, da sie ihn verloren hat (§ 91 ZPO). Die Kosten der ersten Instanz hat sie freilich nur soweit zu tragen, wie das nach § 12a Absatz 1 ArbGG vorgesehen ist.



Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Vorschriften§ 4 KSchG, § 7 KSchG, § 6 KSchG, § 256 ZPO, § 1 KSchG, § 241 Absatz 2 BGB, § 319 ZPO, § 91 ZPO, § 12a Absatz 1 ArbGG, § 72 ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr