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10.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198753

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 27.09.2017 – I-1 W 53/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf

I-1 W 53/16

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf im Schlussurteil vom 29.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

1

Gründe:

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I.

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Die Beklagten wehren sich in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen ihre Verpflichtung zur Kostentragung im Nachgang an ein von ihnen erklärtes Teilanerkenntnis, welches nach ihrer Auffassung aufgrund des § 93 ZPO zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin führen soll.

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Nach einem Verkehrsunfall vom 03.12.2013, für deren Folgen die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach unstreitig haften, war der Umfang des Schadens streitig. Das Beklagtenfahrzeug war auf das Klägerfahrzeug aufgefahren. Die polizeiliche Unfallmitteilung verzeichnete Schäden ausschließlich am Heckbereich des Klägerfahrzeugs.

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Die Klägerin hat behauptet, dass es bei diesem Unfall nicht nur zu einem Heck-, sondern auch zu einem Frontschaden gekommen sei, weil ihr Fahrzeug auf Bauschutt und einen größeren Stein aufgeschoben worden sei. Sie legte ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros H. vom 09.12.2013 vor, welches für den Heck- und Frontschaden Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.390,41 € und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 450,00 € auswies. Zudem verlangte sie eine Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage über insgesamt 190,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €.

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Die Beklagten haben eine Einstandspflicht ihrerseits nur für die Heckschäden gesehen. Nach Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten stellte die Beklagte zu 2. der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.05.2014 – diese hatte zuvor am 16.04.2016 entsprechend der o.g. Schadensberechnung Klage eingereicht – anheim, entweder den Heckschaden neu zu kalkulieren oder aber eine nur auf diesen bezogene Reparaturrechnung vorzulegen. Mit der Klageerwiderung vom 11.07.2014 verwiesen die Beklagten unter Bezugnahme auf ihre Einstandspflicht für den Heckschaden darauf, dass eine Schadensregulierung mangels Bezifferung seitens der Klägerin bislang nicht möglich gewesen sei.

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Mit einem am 09.09.2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz bezifferte die Klägerin ihren Heckschaden auf 3.275,19 € netto. Mit Verfügung vom 16.09.2014 beraumte das Landgericht einen Verhandlungstermin auf den 24.03.2015 an, ohne dass es der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme setzte. Eine auf den Heckschaden begrenzte Schadenersatzforderung erkannten die Beklagten mit einem am 15.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz an, worauf am 22.01.2015 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging.

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Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des Schadens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht der weitergehenden Klage in Höhe von 1.043,75 € teilweise stattgegeben und vor allem im Hinblick auf den nicht unfallbedingten Frontschaden abgewiesen. Die Kostenlast aufgrund des Teilanerkenntnisses erlegte das Landgericht den Beklagten auf, weil diese aus dem Gutachten über den geltend gemachten Front- und Heckschaden ohne weiteres den den Heckschaden betreffenden Anteil hätten herausrechnen können.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde stellen die Beklagten darauf ab, dass ein erst im Verlauf eines Verfahrens schlüssig gewordener Anspruch noch „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkannt werden könne. Eine Verpflichtung ihrerseits, den Schaden der Klägerin schlüssig zu berechnen, bestehe nicht. Zudem verfüge auch sie, die Beklagte zu 2., nicht über die nötige Sachkunde zur Berechnung von Kfz-Schäden.

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Mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2016 hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten, da sie ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs erst nach Klageerhebung ihre Einstandspflicht für den Heckschaden erklärt hätten, jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben. Zudem seien aus der Schadensberechnung des Sachverständigenbüros H. die Positionen, die sich auf den Frontbereich bezögen, mit geringem Aufwand herauszurechnen.

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Mit Verfügung vom 04.04.2017 wies die zu diesem Zeitpunkt zuständige Einzelrichterin des Senats darauf hin, dass im Hinblick auf den Ablauf von fast vier Monaten zwischen der Vorlage des auf den Heckschaden reduzierten Gutachtens am 09.09.2014 und Erklärung des Teilanerkenntnisses am 15.01.2015 kein sofortiges Anerkenntnis vorliege.

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II.

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Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Anerkenntnis der Beklagten ist kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO.

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1.

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Es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zwar nicht ersichtlich, dass die Beklagten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hätten. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Gläubigers vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn. 3 m.w.N.). Auf die materielle Rechtslage, insbesondere eine fehlende Schlüssigkeit der Klage, kommt es dabei nicht allein an; vielmehr ist auf die Gesamtumstände abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. August 1999 – 12 U 53/99 –, juris). Hält der Beklagte vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar und damit für unschlüssig, darf er nicht pauschal die Leistung verweigern, sondern hat deutlich zu machen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt. Solange diese bei ihm nicht vorliegen, fehlt es an einem Klageanlass (s. Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rn. 98, OLG München OLGR 2000, 229).

16

Aus dem vorliegenden Schriftverkehr lässt sich entnehmen, dass die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2014 eine Frist zur außergerichtlichen Schadensregulierung bis zum 04.04.2014 gesetzt hat (Bl. 5, 293 d.A.). Ihren Schaden bezifferte sie unter Einschluss des Heckschadens auf 5.768,03 €. Hierauf antwortete die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom selben Tag, dass sie wegen des Frontschadens eine angeforderte Stellungnahme der Polizei abwarte. Dies zeigt hinreichend deutlich, dass die Beklagten nicht ihre Einstandspflicht für die unfallbedingten Schäden insgesamt ablehnten, sondern sich – zu Recht – eine Prüfung ihrer Verantwortlichkeit für den Frontschaden vorbehielten. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt weder ein Anerkenntnis der Beklagten nur für den Heckschaden gefordert noch diesen Schaden schlüssig beziffert (s. unten unter 2.). Angesichts dieser Gesamtumstände konnte die Klägerin auch mit einer unmittelbaren Schadensregulierung nicht rechnen. Da sie das Erfordernis einer weiteren Sachaufklärung durch eine unzutreffende Darstellung des Unfallverlaufs und ein Gutachten, das den unfallbedingten Schaden nicht zutreffend aufzeigte, selbst verursacht hat, kann den Beklagten nicht vorgehalten werden, sie hätten ihrerseits zur Klageerhebung Veranlassung gegeben.

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2.

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Einem sofortigen Anerkenntnis steht auch nicht entgegen, dass sich die Beklagten aufgrund der Zuvielforderung der Klägerin bis zur Vorlage des auf den Heckschaden reduzierten Gutachtens am 05.09.2014 im Verzug befunden hätten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht ersichtlich, dass es für die Beklagten zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen wäre, den von ihr als unfallbedingt bestrittenen Frontschaden aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros H. vom 09.12.2013 herauszurechnen. Ein Vergleich beider Gutachten zeigt, dass insgesamt 19 Positionen aus dem zweiten Gutachten herausgenommen wurden und diese nicht stets eindeutig - wie mit der Abkürzung "v." für "vorne" - dem Frontschaden zuzuordnen sind. So sind etwa die Positionen für die Ersatzteile „Geräuschdämpfung“ und „Ladeluftkühler“ nicht selbst erklärlich dem Frontschaden zuzuordnen. Gleiches gilt für die Arbeitstätigkeiten „Kältemittel ablassen und auffüllen“ und „Schlossträger aus- und einbauen“. Auch konnte vor dem zweiten Gutachten unklar sein, ob und inwieweit sich der Wegfall des Frontschadens auf den Umfang der Lackierarbeiten auswirkt. Es war daher nicht Sache der Beklagten, die Kalkulation dem tatsächlich unfallbedingt eingetretenen Schaden anzupassen. Diese Tätigkeit fällt vielmehr in den Pflichtenbereich der Klägerin, so dass den Beklagten auch unter diesem Aspekt nicht vorgehalten werden kann, sie hätten zur Klage Anlass gegeben.

19

3.

20

Jedoch ist das von den Beklagten mit Schriftsatz vom 14.01.2015 abgegebene Anerkenntnis kein "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO. Denn nach der Vorlage des auf den Heckschaden reduzierten Gutachtens mit Schriftsatz vom 05.09.2014 bis zur Abgabe des Anerkenntnisses waren fast vier Monate vergangen. Zur Prüfung des auf den Heckschaden reduzierten Gutachtens war dieser Zeitraum ersichtlich nicht erforderlich, sondern allenfalls einer von etwa vier bis maximal sechs Wochen (s. auch BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05 -, in dem für die Frage des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren auch auf eine hinreichend lang bemessene Prüfungsfrist für den Beklagten abgestellt wird). Die von den Beklagten vertretene Auffassung, ein Anerkenntnis aufgrund eines im Laufe des Prozesses schlüssig oder substantiiert gewordenen Anspruchs sei sofort erklärt, wenn es jedenfalls in dem nächsten Schriftsatz oder sogar erst in der nächsten mündlichen Verhandlung nach Stellung des geänderten Klageantrages abgegeben werde (so KG, Beschluss vom 27.07.2007 - 8 W 43/07, BeckRS 2007, 19510; ebenso Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 6 „Klageänderung“), überzeugt nicht. Entscheidend ist auch nicht, dass den Beklagten anlässlich der Anberaumung eines Verhandlungstermins mit Verfügung vom 16.09.2014 keine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt wurde.

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Vielmehr ist schon der Zeitablauf als solcher für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt, von maßgeblicher Bedeutung. Das alleinige Abstellen auf den Umstand, ob das Anerkenntnis in dem nächstfolgenden Schriftsatz erklärt wird, wird schon der Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 93 ZPO, der schließlich ein „sofortiges Anerkenntnis“ fordert, nicht gerecht. Setzt das Gericht auf den klägerischen Schriftsatz keine Frist zur Stellungnahme gesetzt und ist aufgrund der Terminlage die nächste mündliche Verhandlung in einiger zeitlicher Entfernung, kann ein monatelanges, in der Sache nicht erforderliches Abwarten bis zur Abgabe des Anerkenntnisses kein Grund sein, die Kostenlast auf den Kläger zu verschieben.

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Dies gilt umso mehr, als § 307 ZPO in der seit dem 01.09.2004 geltenden Fassung eine mündliche Verhandlung für den Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht (mehr) voraussetzt. Bei einem Teilanerkenntnis ist der Erlass eines Teilurteils sogar zwingend (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 307 Rn. 6). Durch die Reform, die das Verfahren beschleunigen und eine zügige prozessökonomische Erledigung von Rechtsstreitigkeiten fördern sollte (BT-Drs 15/999 u. 15/1508) ist die prozessuale Folge des Anerkenntnisses von dem Zeitpunkt der nächsten mündlichen Verhandlung abgekoppelt worden, so dass dieser gerade nicht mehr die Beurteilung des Anerkenntnisses als noch sofortiges rechtfertigen kann.

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Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr einzusehen, dass der Anspruchsteller, wenn dem Gegner eine Schriftsatzfrist nicht gesetzt ist und ein nächster Verhandlungstermin erst in einiger Zeit anberaumt ist, währenddessen erst das Insolvenzrisiko des Schädigers und dann noch die Kosten des Verfahrens tragen muss. Daher liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO bei einem erst während des Verfahrens schlüssig dargelegten Anspruch nur dann vor, wenn dieses - jeweils nach den Umständen – nach einer angemessenen Prüfung des Anspruchs erklärt wird.

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Nach einem Anerkenntnisurteil des OLG Celle vom 26.02.2009 – 6 U 141/08 – soll dem Beklagten sogar in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine längere Überlegungsfrist als eine Woche zuzugestehen sein. Auch wenn diese Frist häufig zu kurz bemessen sein mag, zeigt sie doch, dass das Anerkenntnis aufgrund der allgemeinen Prozessförderungspflicht der Parteien in deutlicher zeitlicher Nähe zum schlüssig gewordenen Anspruch erklärt werden muss.

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Eine solche Prüfungsfrist, die nach den konkreten Umständen zu bemessen ist, belastet die Parteien auch nicht mit einer unzumutbaren Unsicherheit, wie die Beklagten meinen. Denn der Maßstab einer angemessenen Prüfungsfrist wird auch bereits im Rahmen des § 93 ZPO für die Frage herangezogen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rn. 3) gegeben hat. Zudem spielt sie eine Rolle bei der Beurteilung, ob Verzug durch eine Zuvielmahnung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.076.2006 – X ZR 157/05 - juris), so dass die Festsetzung einer solcher Frist der Rechtsordnung in keiner Weise fremd ist.

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Schließlich lassen die vorliegenden Entscheidungen zum sofortigen Anerkenntnis nicht erkennen, dass das Zeitmoment als solches einer unbeachtlicher Gesichtspunkt wäre. In dem von den Beklagten zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03 – führt dieser zwar aus, die dortige Beklagte habe „den erst jetzt schlüssig gewordenen Klageanspruch bereits im nächsten bei Gericht eingereichten Schriftsatz und damit sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt“. Jedoch ist diese Entscheidung vor der Reform des § 307 ZPO ergangen. Außerdem wurde der Anspruch in dieser Fallgestaltung am 17.02.2003 anerkannt, nachdem der zur Schlüssigkeit führende Schriftsatz der Beklagten am 05.02.2003 zugestellt worden war. Damit betrug der Zeitablauf bis zur Abgabe des Anerkenntnisses gerade 12 Tage. Auch in dem Beschluss des OLG Koblenz vom 08.06.2005 – 6 W 275/05 –, der ein sofortiges Anerkenntnis bejaht, wurde der Anspruch innerhalb von etwa sechs Wochen (13.12.2004 – 27.01.2005) anerkannt.

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4.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

29

5.

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Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen. Denn zum einen liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob bei einem Anspruch, der im Verlauf des Verfahrens schlüssig oder begründet geworden ist, allein der Zeitablaufeiner Anwendung des § 93 ZPO entgegensteht, nicht vor. Zum anderen wird diese Fallgestaltung von den Obergerichten und den in der Literatur geäußerten Auffassungen bislang divergierend beantwortet und ist namentlich nach der Neufassung des § 307 ZPO klärungsbedürftig.

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beläuft sich auf bis zu 1.500,00 €.

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