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18.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198379

Oberlandesgericht München: Urteil vom 26.07.2017 – 20 U 5009/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 20. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 folgendes
Endurteil
Tenor:

    1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Dezember 2016, Az. 34 O 11131/16, aufgehoben.
    2.

    Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundesvorstands des Beklagten vom 16. April 2016 über den Ausschluss des Klägers als bundesunmittelbares Mitglied des Beklagten nichtig ist und die Mitgliedschaft des Klägers als bundesunmittelbares Mitglied beim Beklagten nicht beendet hat.
    3.

    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
     

    Beschluss

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2017 zuletzt gestellten Antrags ist begründet. Der vom Bundesvorstand des Beklagten am 16. April 2016 ausgesprochene Ausschluss des Klägers als bundesunmittelbares Mitglied aus dem Beklagten ist aus formellen Gründen nichtig. Der Bundesvorstand war nicht das für den Ausschluss eines bundesunmittelbaren Mitglieds zuständige Organ. Zuständig hierfür wäre vielmehr die Bundesmitgliederversammlung gewesen.

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BGB werden die Angelegenheiten eines Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. § 40 BGB bestimmt, dass die Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung von Angelegenheiten des Vereins durch die Satzung erfolgt.

a) Für den Ausschluss eines Mitglieds besteht nach dem Gesetz keine von der vorstehend geschilderten grundsätzlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung abweichende gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan, so dass für den Ausschluss von Mitgliedern nach den gesetzlichen Vorschriften die Mitgliederversammlung zuständig ist.

b) Auch die Satzung des Beklagten enthält keine ausdrückliche Regelung zur Zuständigkeit für den Ausschluss eines bundesunmittelbaren Mitglieds. Vielmehr befasst sich der entsprechende Passus in § 5 Abs. 7 der Satzung des Beklagten unstreitig allein mit dem Ausschluss von Mitgliedern bei Gebietsgliederungen.

2. Eine Auslegung der Satzung dahingehend, dass für Fälle des Ausschlusses eines bundesunmittelbaren Mitglieds der Bundesvorstand, der in § 5 Abs. 7 der Satzung als Berufungsinstanz gegen die Ausschlussentscheidung eines Landesvorstands genannt ist, zuständig sein soll, scheidet entgegen der Ansicht des Beklagten aus.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich - wie hier - um eine für das Parteileben grundlegende Entscheidung handelt, erforderlich, dass aus der Satzung eine dahingehende Entscheidung des Satzungsgebers klar ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 28. November 1988, II ZR 96/88, [...] Rn. 12 mwN).

Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wird zum einen schon die Mitgliedergruppe der bundesunmittelbaren Mitglieder in dieser Satzungsbestimmung überhaupt nicht erwähnt, zum anderen dem Bundesvorstand lediglich die Kompetenz für die Überprüfung der Ausschlussentscheidung eines Landesvorstands zugewiesen.

3. Der von dem Beklagten behauptete Verstoß gegen die Satzungsautonomie liegt schon deshalb nicht vor, weil die Satzung unstreitig keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung an den Bundesvorstand enthält. Dass § 5 Abs. 7 der Satzung zwingend so auszulegen wäre, dass der Satzungsgeber einem Gremium, dem er ausdrücklich nicht die Zuständigkeit für die erstinstanzliche Ausschlussentscheidung übertragen hat, stillschweigend die Kompetenz für die erstinstanzliche Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft einer in der Satzungsbestimmung nicht genannten Mitgliedergruppe übertragen hätte, liegt fern.

Auch ist es dem Beklagten weiterhin unbenommen, eine von der gesetzlichen Aufgabenverteilung abweichende Satzungsbestimmung zu treffen. Eine solche allerdings liegt bisher nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Den zurückgenommenen Antrag, auch die materielle Unwirksamkeit des Ausschlussbeschlusses festzustellen, bewertet der Senat mit lediglich € 500,00, da dieser das primäre Rechtsschutzziel nicht berührt und keine darüber hinausgehenden Rechtsfolgen herbeiführen konnte.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert war nach dem klägerischen Interesse an der Feststellung festzusetzen, § 3 ZPO.

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