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15.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197689

Amtsgericht Köln: Beschluss vom 15.02.2017 – 72 IN 594/13

1. Im darstellenden Teil eines Insolvenzplanes bzgl. einer natürlichen Person sind aussagekräftige Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners erforderlich.

2. Behautet der Schuldner selbständig tätig zu sein und einen Vergleichsbetrag nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO nicht abführen zu müssen, weil er gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, so hat er Art und Umfang seiner behaupteten selbständigen Tätigkeit substantiiert im darstellenden Teil des Plans darzulegen.

3. In diesem Zusammenhang spricht es gegen eine behauptete einzelunternehmerische selbständige Tätigkeit des Schuldners, wenn

- der Schuldner nicht unter einer festen Firma bzw. Bezeichnung tätig ist;
- der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter für sein Unternehmen dieselbe Bezeichnung angegeben hat, unter der seine frühere Ehefrau seit vielen Jahren ihr Unternehmen betreibt;
- die Hauptauftraggeberin des Schuldners seine ehemalige Ehefrau ist, die im selben Geschäftsbereich wie der Schuldner tätig ist;
- der Schuldner keinen eigenen Internetauftritt hat, sondern– jedenfalls bislang – in Geschäftsbriefen auf den Internetauftritt seiner ehemaligen Ehefrau verwiesen hat;
- der Schuldner die betriebliche E-Mail-Adresse seiner ehemaligen Ehefrau mitbenutzt, die auch in ihrem Internetauftritt aufgeführt ist, und diese – jedenfalls bislang – auf seinen Geschäftsbriefen angegeben hat;
- er unter dieser E-Mail-Adresse betriebliche E-Mail-Korrespondenz im Namen seiner Exfrau führt.


Amtsgericht Köln

72 IN 594/13

Gründe:

2

I.

3

Über das Vermögen des Schuldners ist am 08.01.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31.01.2014 hat der Insolvenzverwalter erklärt, die selbständige Tätigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Durch Beschluss vom 09.03.2016 ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Den Beteiligten ist eine Stellungnahme bis zum 04.08.2016 gesetzt worden.

4

Am 26.07.2016 hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt. Dieser sieht im wesentlichen vor, dass die Gläubiger durch die Einmalzahlung der früheren Ehefrau des Schuldners, Frau E.E., in Höhe von 10.000,00 € eine Quote von 0,45 % erhalten.

5

Nach Beanstandung durch das Gericht sah die Fassung vom 27.10.2016 folgende Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners vor:

6

„Herr E. übt eine einzelunternehmerische selbständige Tätigkeit aus, die im Interesse der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde, um ein Haftungsrisiko zu Lasten der Insolvenzmasse zu vermeiden. Er erwirtschaftet geringe Überschüsse, die den Lebensunterhalt sichern. Die Überschüsse bewegen sich im Schnitt in einer Größenordnung von monatlich rund EUR 2.000,00 (Durchschnitt der letzten 18 Monate) vor Abzug der Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von rund EUR 600,00 mtl. sowie vor Abzug der Einkommenssteuer.

7

Der Schuldner ist gesundheitlich stark beeinträchtigt. Er leidet an einer fortschreitenden Augenerkrankung, die zu einer erheblichen Sichtfeldreduzierung geführt hat und die immer wieder Augenoperationen und damit einhergehend vorübergehende Arbeitsunfähigkeitszeiträume nach sich zieht.“

8

Ausgehend von dem letzten Absatz wird im Rahmen der Vergleichsrechnung ausgeführt, dass in der Wohlverhaltensperiode keine Einnahmen zu erwarten seien, die an den Treuhänder abzuführen wären, da es ein fiktives Anstellungsverhältnis, in dem der Schuldner ein pfändbares Einkommen einnähme, nicht gebe.

9

Mit Schreiben vom 29.11.2016 hat das Gericht hinsichtlich des Planes beanstandet, dass Name und Anschrift des vom Schuldner betriebenen Unternehmens nicht angegeben worden sind.

10

Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Unternehmen des Schuldners ausweislich des Schlussberichtes des Verwalters „E. Gerüstservice“ heißt und dass eine Internetrecherche ergeben hat, dass die Homepage der „E.Gerüstservice“ nicht erkennen lässt, dass es sich um ein Unternehmen des Schuldners handele, dort als „Kontakt“ vielmehr allein Frau E.E. benannt ist.

11

Daraufhin ist eine ergänzte Fassung des Insolvenzplanes vom 19.12.2016 vorgelegt worden, in der es nun zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners wie folgt heißt:

12

„Herr E. übt eine einzelunternehmerische selbständige Tätigkeit im Bereich der Beratung und Vermittlung von Gerüstbauleistungen („Höhenzugangstechnik“) aus, die im Interesse der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde, um ein Haftungsrisiko zu Lasten der Insolvenzmasse zu vermeiden. Die selbständige Tätigkeit wird aus den Wohnräumen heraus ausgeübt. Er erwirtschaftet geringe Überschüsse, die den Lebensunterhalt sichern. Die Überschüsse bewegen sich im Schnitt in einer Größenordnung von monatlich rund EUR 2.000,00 (Durchschnitt der letzten 18 Monate) vor Abzug der Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von rund EUR 600,00 mtl. sowie vor Abzug der Einkommenssteuer.

13

Der Schuldner ist gesundheitlich stark beeinträchtigt. Er leidet an einer fortschreitenden Augenerkrankung, die zu einer erheblichen Sichtfeldreduzierung geführt hat und die immer wieder Augenoperationen und damit einhergehend vorübergehende Arbeitsunfähigkeitszeiträume nach sich zieht.“

14

Im Begleitschreiben vom 19.12.2016, mit dem der ergänzte Insolvenzplan übersandt worden ist, wird ausgeführt, dass die vom Gericht angesprochene Internetseite allein von der früheren Ehefrau des Schuldners unterhalten werde. Diese betreibe unter der Bezeichnung „E. Gerüstservice“ seit über 10 Jahren ein eigenes Gewerbe und beauftrage u.a. auch den Schuldner. Der Schuldner übe seine selbständige Tätigkeit unter seinem Vor- und Zunamen als natürliche Person aus und verwende gelegentlich Zusätze, die auf seinen Geschäftsbereich hinweisen, wie „Gerüstservice“, „Controlling Höhenzugangstechnik“, „Beratung“ sowie „Vermittlung“. Die Ergänzungen seien knapp gehalten worden, da die wesentliche Zahlung aus dem Insolvenzplan von Dritter Seite erfolge. Auch hätten die Gläubiger ein Akteneinsichtsrecht.

15

Das Gericht hat die Ausführungen im Plan zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners mit Schreiben vom 05.01.2017 erneut als unzureichend beanstandet.

16

Daraufhin ist eine weitere Ergänzung des Planes nicht erfolgt. Stattdessen hat der Schuldnervertreter mit Schriftsatz vom 23.01.2017 ausgeführt, dass die frühere Ehefrau des Schuldners zwar Hauptauftraggeberin des Schuldners sei, was dem Insolvenzverwalter bereits zur Zeit der Freigabe der Tätigkeit des Schuldners bekannt gewesen sei. Der Schuldner habe aber auch noch einen Kundenstamm von 37 sonstigen Kunden. Auch beschäftige der Schuldner eine eigene Arbeitnehmerin, habe sein Gewerbe bei der zuständigen Stelle angemeldet, habe eine eigene Steuernummer und verwende einen eigenen Briefbogen mit eigener Anschrift, Kontonummer und Steuernummer.

17

Wie aus den vom Schuldner selbst vorgelegten Schreiben hervorgeht, verwendete er beruflich die Internetadresse www.e.de, bei der es sich um die o.g. Internetadresse des Unternehmens seiner früheren Ehefrau handelte und die E-Mail-Adresseeinfo@e.de und gab diese u.a. auf seinen Geschäftsbriefen an. Dazu führte er mit E-Mail vom 15.12.2016 an die Kanzlei des Insolvenzverwalters u.a. aus, dass er die E-Mail-Anschrift von E.E. nutzt, da er häufig von ihrem Büro aus für sie tätig sei und entsprechend im Namen ihrer Firma Mails versende. Die Internetseite habe nichts mit ihm zu tun und werde „nur als „Werbeträger“ zur Vermeidung der Rückständigkeit genutzt“.

18

II.

19

Der Insolvenzplan ist nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzuweisen, da der darstellende Teil hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Schuldners den Anforderungen von § 220 Abs. 2 InsO nicht gerecht wird. Nach § 220 Abs. 2 InsO soll der darstellende Teil – außer den bereits nach § 220 Abs. 1 InsO erforderlichen Angaben – alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Trotz der Formulierung als Sollvorschrift hat der darstellende Teil die in § 220 Abs. 2 InsO genannten Angaben zwingend zu enthalten. Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZB 37/08 (Rn. 8 ff., zitiert nach juris) Folgendes ausgeführt:

20

„b) Der Mindestinhalt des darstellenden Teils eines Insolvenzplans ist nicht in das freie Belieben des Planverfassers gestellt. Ob zu den nach § 220 Abs. 2 InsO gebotenen Angaben auch die Mitteilung von Verfahren wegen Insolvenzstraftaten des Schuldners gehören, bestimmt sich danach, ob diese Angaben für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan erheblich sind. Beabsichtigt der Schuldner nicht, das Unternehmen fortzuführen, ist es nicht geboten, etwaige Insolvenzstraftaten im Plan aufzuführen.

21

aa) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, WM 2009, 1336 Rn. 27). Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40). Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 InsO dem Insolvenzgericht übertragen (vgl. FK-InsO/Jaffé, 6. Aufl., § 220 Rn. 3). Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (Bork, ZZP 1996, 473, 476; Uhlenbruck/Maus, aaO; HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 250 Rn. 1, 3).

22

Die Verwendung des Wortes "soll" in § 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind (so aber Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2005, § 220 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Thies, 3. Aufl., § 220 Rn. 5). Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f; vom 10. Februar 2011, WM 2011, 839 Rn. 10). Auch die Vorschrift des § 220 Abs. 2 InsO ist nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 27).“

23

Nach diesem Maßstab gilt Folgendes:

24

Die Gläubiger haben ein Interesse daran, zu erfahren, ob der Schuldner tatsächlich selbständig einzelunternehmerisch tätig ist oder ob er mit seiner früheren Frau zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (oder offene Handelsgesellschaft) bildet oder ob er als Scheinselbständiger für seine ehemalige Ehefrau tätig ist und ein verschleiertes Arbeitseinkommen bezieht. Nur, wenn der Schuldner tatsächlich selbständig einzelunternehmerisch tätig ist, ist nämlich die Angabe in der Vergleichsrechnung plausibel, dass im Regelverfahren keine weiteren Zuflüsse zugunsten der Insolvenzgläubiger zu erwarten sind. Sofern der Schuldner mit seiner Frau eine Gesellschaft bildet, würde sein Anteil oder ein Abfindungsanspruch in die Insolvenzmasse fallen, im Fall des Bezuges eines verschleierten Arbeitseinkommens wäre über dieses dem Insolvenzverwalter gegenüber Rechnung zu legen und pfändbare Anteile rückwirkend an den Insolvenzverwalter abzuführen und zukünftig, während der Wohlverhaltensperiode, an den Treuhänder.

25

Da Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass der Schuldner möglicherweise mit seiner früheren Frau zusammen eine Gesellschaft betreibt oder für diese als Scheinselbständiger tätig ist, kann sich die den Gläubigern im Rahmen des darstellenden Teils präsentierte Information nicht in der bloßen Wertung erschöpfen, der Schuldner übe eine einzelunternehmerische selbständige Tätigkeit aus, vielmehr sind die Tatsachen darzustellen, die diesen Schluss – oder eben auch andere Schlüsse – auf die berufliche Tätigkeit des Schuldners zulassen.

26

Anlass zu einer kritischen Betrachtung der Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners ergibt sich auch daraus, dass (1) der Schuldner nach den Angaben im Plan gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, so dass keine nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abzuführenden Einkünfte zu erwarten seien und (2) der nach dem Plan den Gläubigern zur Verfügung gestellte Betrag von der ehemaligen Ehefrau des Schuldners gezahlt werden soll, die auch die Hauptauftraggeberin des Schuldners ist.

27

Die gegen die einzelunternehmerische selbständige Tätigkeit des Schuldners sprechenden Umstände sind die Folgenden:

28

-) der Schuldner ist nicht unter einer festen Firma bzw. Bezeichnung tätig;

29

-) gegenüber dem Insolvenzverwalter hat der Schuldner die Bezeichnung „E. Gerüstservice“ angegeben, unter der seine frühere Ehefrau seit vielen Jahren ihr Unternehmen betreibt;

30

-) Hauptauftraggeberin des Schuldners ist seine ehemalige Ehefrau, die im selben Geschäftsbereich wie der Schuldner tätig ist;

31

-) Der Schuldner hat keinen eigenen Internetauftritt, sondern hat – jedenfalls bislang – in Geschäftsbriefen auf den Internetauftritt seiner ehemaligen Ehefrau verwiesen;

32

-) der Schuldner nutzt die betriebliche E-Mail-Adresse seiner ehemaligen Ehefrau mit, die auch in ihrem Internetauftritt aufgeführt ist, und hat diese – jedenfalls bislang – auf seinen Geschäftsbriefen angegeben. Auch führt der Schuldner E-Mail-Korrespondenz im Namen seiner Exfrau. Gerade dies spricht in hohem Maße gegen die Selbständigkeit des Schuldners.

33

Für Kunden ist mithin nicht transparent, ob sie nun mit dem Schuldner oder dessen früherer Ehefrau einen Vertrag schließen oder mit der ehemaligen Ehefrau, die dann wiederum den Schuldner beauftragt.

34

Erforderlich wären demnach mindestens die folgenden Angaben zur Tätigkeit des Schuldners im darstellenden Teil des Planes:

35

-) Firma bzw. Bezeichnung, unter der der Schuldner seine Tätigkeit ausübt oder Fehlen einer derartigen Bezeichnung;

36

-) Mitteilung, dass die ehemalige Ehefrau des Schuldners dessen Hauptauftraggeberin ist;

37

-) Mitteilung, dass der Schuldner geschäftlich dieselbe E-Mail-Anschrift wie seine frühere Ehefrau nutzt;

38

-) Mitteilung, dass der Schuldner seit Freigabe (ggfs. bis wann) in Korrespondenz auf Internetauftritt und E-Mailanschrift seiner ehemaligen Ehefrau hingewiesen hat.

39

Selbstverständlich können auch Tatsachen aufgeführt werden, die für eine selbständige einzelunternehmerische Tätigkeit des Schuldners sprechen.

40

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es nicht darum geht, vom Schuldner Angaben zu seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit zu verlangen, sondern darum, dass die Tatsachen offengelegt werden, die dafür und dagegen sprechen, dass der Schuldner überhaupt einer einzelunternehmerischen selbständigen Tätigkeit nachgeht.

41

Rechtsmittelbelehrung:

42

Gegen diesen Beschluss ist für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, InsO; § 569 ZPO gegeben.

43

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

44

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

45

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

46

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

RechtsgebietInsolvenzrechtVorschriften§ 35 Abs. 2 InsO; § 220 Abs. 2 InsO; § 231 Abs. 1 Nr.1 InsO, §295 Abs. 2 InsO

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