14.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197608
Bundesgerichtshof: Urteil vom 07.09.2017 – RiZ (R) 1/15
DRiG § 26 Abs. 3
VwGO § 44a
Gegen eine Verfahrenshandlung, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereitet, wie die mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter, ist ein Prüfungsverfahren unzulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlung enthält eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer.
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
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Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K. .
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Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts durchgeführt, der hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte erstellte. Am 12. Oktober 2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgende Verfügung:
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Am 26. Januar 2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts einen Bescheid, der einen Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG enthält. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens RiZ (R) 2/15.
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Gegen den Vermerk vom 12. Oktober 2011 legte der Antragsteller am 24. Februar 2012 erfolglos Widerspruch ein.
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Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 unzulässig sind. Das Dienstgericht hat festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 insoweit unzulässig seien, als dem Antragsteller vorgeworfen werde, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.
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Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Der Prüfungsantrag sei zwar nicht gemäß § 44a VwGO unzulässig, weil die Verfahrenshandlung unmittelbare Rechtswirkung zu Lasten des Antragstellers entfalte. Er sei aber unbegründet, weil der Antragsteller durch den Vermerk und seine Aushändigung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde.
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Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Der Prüfungsantrag ist unzulässig. Gegen Verfahrenshandlungen, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, ist ein Prüfungsverfahren nicht zulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. Bei dem Vermerk vom 12. Oktober 2011 und seiner Bekanntgabe an den Antragsteller handelt es sich um eine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Maßnahme der Dienstaufsicht, die keine selbständige, im Verhältnis zum abschließenden Bescheid vom 26. Januar 2012 andersartige Beschwer enthält.
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1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG ist zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13 , NJW-RR 2014, 702 Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12 , NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07 , NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ( BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13 , NJW-RR 2014, 702 Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12 , NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16; Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ (R) 1/10 , NJW-RR 2011, 700 Rn. 22; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 2/03, NJW 2005, 905 [BGH 03.11.2004 - RiZ (R) 2/03] mwN).
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Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13 , NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12 , NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN).
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2. Das Prüfungsverfahren findet aber nicht gegen Verfahrenshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer.
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a) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO , auf dessen Bedeutung für das Revisionsverfahren der Senat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte, können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13 , NJW-RR 2014, 702 Rn. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 2/80 , NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 [BVerwG 24.11.2011 - BVerwG 7 C 12.10] Rn. 32). § 44a Satz 1 VwGO ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Damit soll verhindert werden, dass die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in ihren Rechten betroffen sind (vgl. BVerwG, NJW 1982, 120; NJW 1979, 177 [BVerwG 12.04.1978 - BVerwG 8 C 7.77] zum Verwaltungsverfahren). Davon macht § 44a Satz 2 VwGO eine Ausnahme für die Fälle, in denen Beteiligte schon durch die Verfahrenshandlung endgültig in Rechten betroffen werden und dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch Rechtsbehelfe hinsichtlich der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht genügt würde (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 44a Rn. 2 und 8 mwN).
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b) Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor den Richterdienstgerichten. Das Dienstgericht des Bundes hat bereits entschieden, dass es kein Prüfungsverfahren gegen Vorermittlungen für ein Disziplinarverfahren gibt ( BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 , NJW 1981, 1100, 1101). Mit Vorermittlungen wird noch nicht in die Rechtsstellung des Richters eingegriffen. Sie bereiten nur eine Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor, die - wenn sie nicht auf Einstellung des Verfahrens lautet - als Eingriff in die Rechtsstellung des Richters durch Disziplinarverfügung dienstgerichtlicher Kontrolle unterliegt oder in dem Antrag an das Dienstgericht besteht, das förmliche Disziplinarverfahren zu eröffnen. Ausnahmen sind denkbar, wenn ein Dienstvorgesetzter Vorermittlungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen Richter in seiner der Unabhängigkeitsgarantie ( Art. 97 Abs. 1 GG ) unterstehenden Tätigkeit zu beeinflussen ( BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 , NJW 1981, 1100, 1101).
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c) Entsprechendes gilt auch für die mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung, die die Entscheidung des Dienstvorgesetzten vorbereitet, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht ergriffen wird, und dem betroffenen Richter rechtliches Gehör gewährt. Ein Bedarf, bereits dagegen Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Richterdienstgerichten zu eröffnen, besteht nicht. Es steht noch nicht fest, ob der Dienstvorgesetzte die Maßnahme trifft oder aufgrund der Stellungnahme des Richters oder aus anderen Gründen davon absieht. Dem Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Richters ist genügt, wenn er die endgültige Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor den Dienstgerichten zur Überprüfung stellen kann.
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Eine solche vorbereitende Verfahrenshandlung liegt hier vor. Mit der Übergabe des Vermerks vom 12. Oktober 2011 eröffnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, dass sie dienstrechtliche Maßnahmen beabsichtige, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Dafür, dass mit dem Vermerk weitergehende Zwecke verfolgt wurden, besteht angesichts seines klaren Wortlauts kein Anhaltspunkt.
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d) Wie in den Fällen des § 44a Satz 2 VwGO ist von den genannten Grundsätzen auch bei vorbereitenden Verfahrenshandlungen vor einer Maßnahme der Dienstaufsicht eine Ausnahme zu machen, wenn bereits die Verfahrenshandlung eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthält, die in die Unabhängigkeit des Richters eingreifen kann und bei der Rechtsbehelfe gegen die abschließende Sachentscheidung nicht genügen. Eine selbständige Beschwer kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Wirkung der Verfahrenshandlung über die Maßnahme hinausgeht, wegen derer das Verfahren geführt wird. Das kann etwa Berichtsanforderungen betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03 , [...] Rn. 31).
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aa) Entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs enthält der Vermerk vom 12. Oktober 2011 keine im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung selbständige und andersartige Beschwer.
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Als Verfahrenshandlung auf dem Weg zu einer Entscheidung über eine Maßnahme der Dienstaufsicht sind die Aussagen nicht schon deshalb selbständig angreifbar oder haben selbständige Rechtswirkungen zu seinen Lasten, weil der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer muss zumindest schlüssig vorgetragen oder erkennbar, nicht nur behauptet sein. Dass schon durch die Mitteilung, Maßnahmen der Dienstaufsicht würden ins Auge gefasst, "Vorwirkungen" auf die Unabhängigkeit vorliegen können, weil der Richter sein Verhalten entsprechend einrichten könnte, genügt für sich nicht (vgl. zu Vorwirkungen als Maßnahme auch BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 , NVwZ-RR 2015, 826 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.05.2015 - 6 A 2112/14] Rn. 23). Die behauptete verhaltenssteuernde Wirkung der Mitteilung und Bitte um Stellungnahme steht in der Wirkung der endgültigen Maßnahme gleich und wird damit von dem Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit von Vorbereitungsmaßnahmen erfasst.
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bb) Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer liegt entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs auch nicht mit einzelnen Formulierungen des Vermerks vom 12. Oktober 2011 deshalb vor, weil diese im endgültigen Bescheid inhaltlich nicht mehr enthalten sind. Dass eine Verfahrenshandlung nicht selbständig anfechtbar ist, bezieht sich nicht nur auf die Vornahme der Verfahrenshandlung, also hier die Einleitung des Verfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme, hier also den beabsichtigten Inhalt von Vorhalt und Ermahnung. Daher sind einzelne Formulierungen des Vermerks, mit dem die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden soll, nicht selbständig anfechtbar, soweit sie Vorhalte oder Ermahnungen ankündigen. Wenn diese im endgültigen Bescheid weggefallen sind, gibt es keinen Anlass für Rechtsschutz durch die Richterdienstgerichte. Soweit sie im endgültigen Bescheid wiederholt werden oder darauf Bezug genommen wird, kann dies mit dem Rechtsbehelf gegen den endgültigen Bescheid geltend gemacht werden. Die Ausführungen im Vermerk, der Antragsteller habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt, haben im Hinblick auf die beabsichtigten Vorhalte keine selbständige Bedeutung, enthalten insbesondere keine eigenständige Beschwer.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG , § 154 Abs. 2 VwGO .
Mayen
Drescher
Menges
Koch
Gericke
Von Rechts wegen