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09.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197543

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 08.02.2017 – 4 U 166/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Stuttgart

Urt. v. 08.02.2017

Az.: 4 U 166/16

In dem Rechtsstreit
A.
- Verfügungskläger und Berufungskläger/Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
1)
- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte und Berufungsbeklagte -
2)
- Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin -
3)
- Verfügungsbeklagter und Berufungskläger -
4)
- Verfügungsbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 4:

wegen Unterlassung (einstweilige Verfügung)

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Haag, die Richterin am Landgericht Dr. Schorm-Bernschütz und den Richter am Oberlandesgericht Klier auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.08.2016 (11 O 102/16) unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung dahingehend teilweise abgeändert, dass es der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt 2 Jahren (Ordnungshaft bei der Verfügungsbeklagten zu vollziehen an den Geschäftsführern) für jeden Fall der Zuwiderhandlung, auch untersagt wird,

(1)

hinsichtlich des Verfügungsklägers zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
"Die Villa des Agenten gleicht einer ... (es folgt die Beschreibung des vom Verfügungskläger bewohnten Anwesens unter Nennung des Ortes, in dem dieses liegt)

Die Nachbarn des Agenten dachten jahrelang, hier wohne ein ..., Vertreter einer amerikanischen Stahlfirma, samt Frau. So hatte sich A. (der Verfügungskläger) Ende der 1960er-Jahre vorgestellt, unter diesem Namen hatte er das Anwesen auch erworben. Im Grundbuch stand zumindest bis Anfang März eine Offshore-Firma namens ... als Eigentümerin.",

2. (2)

nachstehenden Auszug aus dem Grundbuch von ... zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen
xxx
wenn dies jeweils geschieht wie in dem Beitrag "..." in "... Zeitung" vom 05.04.2016 bzw. abrufbar unter www. .. .de.

2. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das unter Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung in Ziff. I. 3. seines Tenors dahingehend abgeändert, dass der Verfügungsantrag auch hinsichtlich der mit dem erstinstanzlichen Unterlassungsantrag I. 4. c) angegriffenen Äußerung abgewiesen wird.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

1.    a)

Berufungsverfahren:
Die Gerichtskosten tragen der Verfügungskläger zu 49,5 %, die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 zu 31 % und die Verfügungsbeklagten Ziff. 2, 3 und 4 jeweils zu 6,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers tragen die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 31 % und die Verfügungsbeklagten Ziff. 2, 3 und 4 jeweils 6,5 %. Der Verfügungskläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 56,5 % und von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten Ziff. 2, 3 und 4 jeweils 33,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2.    b)

Erste Instanz:

Die Gerichtskosten tragen der Verfügungskläger zu 79,5 %, die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 zu 13 % und die Verfügungsbeklagten Ziff. 2, 3 und 4 jeweils zu 2,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers tragen die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 9 % und die Verfügungsbeklagten Ziff. 2, 3 und 4 jeweils 2,5 %. Der Verfügungskläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 65,5 % und von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten Ziff. 2 und 3; 4 jeweils 87,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 276.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (i. F.: Kläger) verlangt von den Verfügungsbeklagten (i. F.: Beklagte) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung diverser Äußerungen und der Wiedergabe verschiedener Abbildungen, die in dem Artikel "..." der "... Zeitung" vom 05.04.2016 und dessen online-Version enthalten sind.

1.

Der Kläger war als Privatdetektiv und Geheimagent ("Undercoveragent") - jedenfalls bis zum Jahr 2000 auch im Auftrag staatlicher Behörden - an unterschiedlichen Aktionen der Verbrechensbekämpfung und -verfolgung im In- und Ausland beteiligt.

Die Beklagte Ziff. 1 ist der Verlag der "... Zeitung" und betreibt den Internetauftritt "www.s.de". Die Beklagten Ziff. 2 bis 4 sind Journalisten der "... Zeitung" und Verfasser des streitgegenständlichen Artikels. Sie gehören dem "Rechercheteam" der ... Zeitung an. Die Beklagten Ziffer. 2 und 4 initiierten und koordinierten gemeinsam mit dem International Consortium of Investigative Journalists (ICJS) die weltweite Berichterstattung zu den sog. "Panama Papers". Bei diesen handelt es sich um umfangreiche Dateien, die zahlreiche Dokumente zu Briefkastenfirmen enthalten, welche die panamaische Rechtsanwaltskanzlei X. Y. ("X.") für eine Vielzahl prominenter Kunden, darunter wichtige Entscheidungsträger aus Politik und Wirtschaft, führte. Diese Dateien übermittelte ein anonymer Informant der "... Zeitung". Kontaktperson war der Beklagte Ziff. 4.
Am 05.04.2016 wurde der streitgegenständliche Artikel in der Printausgabe der ... Zeitung (Anlage AG 01) sowie auf der Internetseite "www. .. .de" als Online-Version (Anlage AST 1) veröffentlicht. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der beiden Versionen des Artikels wird auf die Anlagen AG 01 und AST 1 Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz die Unterlassung der Beschreibung des von ihm bewohnten Anwesens unter Nennung des Ortes, in dem dieses liegt, und des Decknamens, unter dem er dort lebt (Verfügungsantrag I. 1.), weiterer 11 Passagen des Artikels (im Einzelnen: Verfügungsanträge I. 1, I. 4. a) - g), 5. - 8.) sowie der Abbildung eines Grundbuchauszugs betreffend das von ihm bewohnte Anwesen (Verfügungsantrag I. 2.) und eines Reisepasses, der auf eine der Tarnidentitäten des Klägers ("B. . C.") ausgestellt war (Verfügungsantrag I. 3.), begehrt.

Er hat vorgebracht, die angegriffenen Passagen und Abbildungen verletzten ihn rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht. Hinsichtlich der mit den Anträgen I. 3., 4. f) und g) sowie 5. - 7. beanstandeten Äußerungen sowie der Abbildung des Grundbuchauszugs (Antrag I. 2.) stehe ihm ein Unterlassungsanspruch bereits deshalb zu, weil sich die Beklagten die diesen Äußerungen zugrunde liegenden Informationen in rechtswidriger Weise beschafft hätten. Sie hätten das Ausspähen von Daten aktiv gefördert und daran mitgewirkt, dass der vermeintliche Informant immer mehr Daten beschafft habe bis hin zum täglich gewechselten E-Mail-Verkehr. Die Verwertung dieser illegal beschafften Informationen durch Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen sei rechtswidrig, weil es an dem erforderlichen überragenden Informationsinteresse fehle.

Die Aussagen über seinen Wohnsitz (Antrag I. 1.) gäben seine Identität und sämtliche Lebensumstände der Öffentlichkeit preis und verletzten sein Persönlichkeitsrecht, da kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Hierdurch werde er erheblichen Gefahren ausgesetzt. Er müsse auch nicht hinnehmen, dass seine persönlichen Lebensumstände in der Form der Abbildung des Grundbuchauszugs in die Öffentlichkeit getragen würden (Antrag I. 2.). Sie sei ebenso wenig wie die Abbildung seines Passes (Antrag I. 3.), insbesondere seines aktuellen Passfotos, als Beleg für die Berichterstattung erforderlich.

Die Aussagen I. 4. a) und b) stellten unzulässige Verdachtsäußerungen dar. Die mit Anträgen I. 4. c) - f) angegriffenen Äußerungen stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Für die in Äußerung I. 4. g) geäußerten Vermutungen über seine Motive, warum er Briefkastenfirmen benutzt habe, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Aussage I. 5. erwecke den unzutreffenden Eindruck, er sei an der Zahlung von Lösegeldern für Rebellen beteiligt gewesen. Durch Aussage I. 6. werde dem Leser die Vorstellung vermittelt, er habe gegenüber einem Mitarbeiter der Kanzlei X. Y. ("X.") geäußert, er wolle vor allem den "Schutz seines Vermögens und Steuervorteile", obwohl er sich nie in diesem Sinne geäußert hat.

Die Beklagten haben die Dringlichkeit in Abrede gestellt, da der Kläger seit Kenntnis von den beanstandeten Äußerungen bis zur Einreichung des Verfügungsantrags 8 Wochen zugewartet habe.

Dem Kläger stünden aber auch in der Sache die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, weil die angegriffenen Äußerungen und Abbildungen ihn nicht in seinen Rechten verletzten.

Thema des Beitrags seien seine Briefkastenfirmen und die legitime Frage, wozu er diese unter anderem Namen unterhalte und dirigiere. An der Aufdeckung von fragwürdigen Offshore-Praktiken bestehe ein allerhöchstes öffentliches Interesse. Der Kläger sei als ehemaliger Staatsdiener bzw. -helfer eine Person des öffentlichen Lebens und als Geheimnisträger nach wie vor dem Staat zuzurechnen. An seiner Person bestehe ein erhebliches Informationsinteresse.

Eine rechtswidrige Informationsbeschaffung sei nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie hätten an einer rechtswidrigen Handlung des anonymen Informanten nicht mitgewirkt, sondern lediglich die von diesem übersandten Dateien entgegengenommen und veröffentlicht. Ihnen fehle der Vorsatz hinsichtlich einer rechtswidrigen Haupttat. Die Veröffentlichung sei rechtmäßig, weil ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

Die mit Antrag I. 1. beanstandeten Äußerungen zum Wohnsitz des Klägers seien zulässig. Dessen Wohnsitz sei seit Langem öffentlich bekannt und Gegenstand unzähliger Veröffentlichungen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, durch die Veröffentlichung der beanstandeten Passage gefährdet zu sein. Die Wiedergabe des Grundbuchauszugs (Antrag I. 2.) sei zum Nachweis, dass eine der Briefkastenfirmen des Klägers Eigentümerin des von ihm bewohnten Anwesens sei, zulässig. Die Abbildung des Passes (Antrag I. 3.) sei der maßgebliche Beleg dafür, dass es tatsächlich der Kläger sei, der 12 Briefkastenfirmen betrieben habe.

2.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag als insgesamt zulässig angesehen, ihn jedoch lediglich hinsichtlich der Unterlassungsanträge I. 4. a), 4. b) und 4 c) als begründet erachtet (LGU Tenor I. 1., I. 2. und I. 3.) und im Übrigen die Verfügungsanträge zurückgewiesen.

3.

Gegen dieses Urteil richten sich die - jeweils selbständigen - Berufungen des Klägers und der Beklagten.

a)

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die vom Landgericht abgewiesenen Unterlassungsanträge I. 1. (Beschreibung seines Anwesens unter Nennung des Wohnorts), I. 2. (Wiedergabe des Grundbuchauszugs), I. 3. (Wiedergabe seines auf seine Tarnidentität "B. C." ausgestellten Passes einschließlich des Passfotos) sowie die auf Untersagung der Äußerungen

4. e)

den Antragsteller hätte, "wenn er in sein Dorf (ergänzt: ...) heimgekommen sei, sein Jaguar E-Type erwartet",

4. f)

der Antragsteller benutze "seit 35 Jahren anonyme Firmen",

4. g)

"Eine naheliegende Vermutung (ergänzt: dafür, dass der Antragsteller 'seit 35 Jahren anonyme Firmen' nutze), wäre, dass A. diese anonymen Firmen und Konten genutzt hat, um Provisionen für seine geheimen Geschäfte unauffällig kassieren zu können. Oder vielleicht auch, um Lösegelder zu bewegen. A. hat an der Befreiung etlicher Geiseln mitgewirkt. Nun kann man etwa an kolumbianische Rebellen aber nicht von jeder Sparkasse aus siebenstellige Summen überweisen. Eine Panama-Firma mit Konto auf den Bahamas wäre dafür gerade in den 80er- und 90er-Jahren, als die Banken noch erheblich laxere Regeln hatten, wohl ideal gewesen."

5.

durch die Behauptung "Millionen für Rebellen überweist man nicht vom Girokonto" den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Antragsteller habe Konten zur Überweisung von Zahlungen an Rebellen genutzt

und

6.

durch die Behauptung, ein M.-Mitarbeiter habe in einem internen Memo festgehalten, der Kunde (ergänzt: der Kläger) wolle vor allem "Schutz seines Vermögens und Steuervorteile", den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass der Kläger eine solche Erklärung gegenüber einem M.-Mitarbeiter abgegeben habe gerichteten Anträge - jedoch nur noch gegen die Beklagte Ziff. 1 - weiter, während er die Abweisung der Anträge I. 4. d), 7. und 8. hinnimmt.

b)

Die Beklagten verteidigen demgegenüber die Zurückweisung der vom Kläger weiterverfolgten Verfügungsanträge und greifen mit ihrer Berufung das landgerichtliche Urteil insoweit an, als dieses in LGU Tenor Ziff. I. 1., 2. und 3. den auf Unterlassung der Äußerungen

4. a)

"...A. soll Polizisten bestochen haben ..."

4. b)

"...er soll Lösegeld in die Höhe getrieben haben, um selbst zu profitieren" und

4. c)

"...hatte sich als Pferdewirt, Reitlehrer ... versucht ..."

gerichteten Anträgen stattgegeben hat.

c)

Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

4.

Im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie bleiben jedoch jeweils überwiegend unbegründet. Dem Kläger stehen lediglich hinsichtlich der mit der Angabe seines Wohnorts ... verbundenen Beschreibung seines Anwesens (erstinstanzlicher Antrag I. 1., Berufungsantrag II. 1.) und der Wiedergabe des dieses Anwesen betreffenden Grundbuchauszugs (erstinstanzlicher Antrag I. 2., Berufungsantrag II. 2.) weitere Unterlassungsansprüche zu, und auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil lediglich in I. 3. seines Tenors (Verurteilung, die Äußerung, der Kläger "... hatte sich als Pferdewirt, Reitlehrer ... versucht, ..." zu unterlassen) abzuändern und der Verfügungsantrag (auch) insoweit zurückzuweisen.

Im Einzelnen:

A.

Die Verfügungsanträge sind insgesamt zulässig:

1.

Zu Recht hat das Landgericht auf LGU S. 22 f. unter I. 2. die Dringlichkeit hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge und damit den Verfügungsgrund i. S. v. §§ 935, 940 ZPO bejaht. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung.

a)

Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne weiteres angenommen werden kann, weshalb in der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ein Verfügungsgrund zu bejahen ist, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (Senat, Urteil v. 23.09.2015, 4 U 101/15, Rn. 86 in [...], AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932, [OLG Stuttgart 23.09.2015 - 4 U 101/15] mit weiteren Nachw.). Wie das Landgericht auf LGU S. 28 unter A. 3. a) zutreffend ausgeführt hat, liegt ein solches dringlichkeitsschädliches Zuwarten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig bei einem Zeitraum von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung vor (Senat, ebenda, m.w.N.).

Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, auch wenn andere Oberlandesgerichte kürzere Zeiträume für dringlichkeitsschädlich erachten. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht die Rechtsprechung des Senats zum dringlichkeitsschädlichen Zeitraum in Pressesachen nicht "zu weit". Soweit sie vorbringen, der Grundsatz der Pressefreiheit gebiete es, dass eine Redaktion nicht über einen "unzumutbar langen Zeitraum" darüber im Unklaren gelassen werden dürfe, ob ihre von einem Betroffenen angegriffene Berichterstattung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt werde oder nicht, ist weder ersichtlich noch dargelegt, warum die von der Beklagten offenbar für richtig gehaltene Dringlichkeitsfrist von einem Monat noch zumutbar sein soll, eine solche von zwei Monaten aber nicht; abgesehen davon, dass es die Presse in Bezug auf Hauptsacheverfahren aushalten muss, über Jahre (nämlich bis zum Ablauf der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB) im Unklaren darüber zu bleiben, ob sie auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird (wenn sie nicht eine negative Feststellungsklage erhebt).

b)

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten durch den Kläger verneint:

aa)

Nachdem der Kläger unstreitig am 05.04.2016 Kenntnis von den beanstandeten Äußerungen erlangt und er am 31.05.2016 seinen Verfügungsantrag beim Landgericht eingereicht hat, ist Letzteres genau 8 Wochen nach Kenntnisnahme und somit innerhalb der oben unter a) dargelegten Frist erfolgt.

bb)

Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass kein dringlichkeitsschädliches Zuwarten des Klägers vorliegt. Denn wie die Beklagten mit Recht geltend machen, handelt es sich bei der vom Senat angewandten Dringlichkeitsfrist ebenso wie bei den von den anderen Obergerichten angewandten, teils kürzeren, Fristen nicht um starre Fristen, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürften, vielmehr sind auch alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und kann deshalb auch bei einer kürzeren Untätigkeit aufgrund besonderer Umstände ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten vorliegen (ebenso etwa OLG Koblenz WRP 2011, 506 [OLG Koblenz 23.02.2011 - 9 W 698/10] und OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 366, jeweils zu § 12 Abs. 2 UWG).

Auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände kann jedoch eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit (noch) nicht angenommen werden:

(1)

Hierbei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Kläger in dem Zeitraum zwischen Kenntniserlangung von den beanstandeten Äußerungen und der Einreichung des Verfügungsantrags nicht schlicht untätig geblieben ist, sondern mit Anwaltsschriftsatz vom 08.04.2016, ergänzt mit weiterem Schriftsatz vom 11.04.2016, (ohne Erfolg) abgemahnt hat.

(2)

Allerdings ist der Kläger, obwohl bereits anwaltlich vertreten, nach Zurückweisung der Abmahnung durch das Schreiben der Beklagten vom 13.04.2016 nahezu 5 Wochen untätig geblieben, bevor er sich nach einem Anwaltswechsel durch Schriftsatz seines neuen, jetzigen Bevollmächtigten vom 18.05.2016 erneut an die Beklagte gewandt hat. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagten den dort geäußerten Wunsch des Klägers, kurzfristig "über eine Insgesamt-Regelung zu sprechen" nicht sogleich zurückgewiesen haben, vielmehr es unstreitig am 30.05.2016 zu einem derartigen Gespräch kam, auch wenn es sich dabei nicht um ein Vergleichsgespräch handelte, genügt dieser Zeitraum trotz der vom Kläger bereits damals geltend gemachten "akuten Gefahrensituation", in der er durch die Offenlegung von Wohnsitz und Wiedergabe des Passes geraten sei, auch angesichts des Umfangs der Sache noch nicht, um den Schluss zu rechtfertigen, dem Kläger sei es in Wirklichkeit mit der Verfolgung seines Unterlassungsbegehrens nicht eilig gewesen, zumal er dann unmittelbar nach dem Gespräch vom 30.05.2016 den Verfügungsantrag eingereicht hat.

cc)

Es liegt auch kein dringlichkeitsschädliches, weil rechtsmissbräuchliches "Forum-Shopping" vor, wie die Beklagten meinen.

(1)

Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass das Landgericht Stuttgart für den Verfügungsantrag nach § 32 ZPO örtlich zuständig ist.

(2)

Kann der (Verfügungs-)Kläger unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten wählen, ist es nicht zu beanstanden, wenn er sich bei dieser Wahl von der Rechtsprechung dieses Gerichts bzw. des für dieses zuständigen Obergerichts zur Dringlichkeitsfrist orientiert. In der Wahl des Gerichtsstands Stuttgart kommt auch nicht, wie die Beklagten meinen, zum Ausdruck, dass dem Kläger nicht in erster Linie an einer zeitnahen Klärung gelegen sei. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Hamburg vom 06.12.2006 (5 U 67/06, WRP 2007, 813) betrifft eine völlig andere Fallkonstellation, nämlich diejenige eines Verfügungsklägers, der den bei einem der örtlich zuständigen Gerichte eingereichten Verfügungsantrag zurücknimmt, nachdem das angerufene Gericht hat erkennen lassen, dass es dem Antrag nicht ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stattgeben werde, und der daraufhin einen inhaltlich identischen Verfügungsantrag bei einem anderen der örtlich zuständigen Gerichte einreicht in der Hoffnung, dort bessere Chancen auf eine Beschlussverfügung zu haben (a.a.O. WRP 2007, a.a.O., 814 f.).

2.

Die Verfügungsanträge sind sämtlich hinreichend bestimmt, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass die Wendung "wenn dies jeweils geschieht wie in dem Beitrag "..." in "... Zeitung" vom 05.04.2016 bzw. abrufbar unter www. ... .de" für sämtliche Anträge gelten soll und sie mithin auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet sind, denn derartige Anträge sind regelmäßig ausreichend i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt (vgl. neben der vom Landgericht zitierten BGH-Entscheidung "Erinnerungswerbung im Internet",Urteil vom 29.04.2010, I ZR 202/07, dort Rn. 36, etwa BGH GRUR 2001, 453, 454 f. [BGH 26.10.2000 - I ZR 180/98]- TCM-Zentrum; BGH GRUR 2002, 75, 76 [BGH 21.06.2001 - I ZR 69/99]- "SOOO ... BILLIG").

B.

Die Begründetheit der Verfügungsanträge hängt davon ab, ob die angegriffenen Äußerungen und Abbildungen rechtswidrige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellen, was wiederum davon abhängt, ob das durch Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes in einer Abwägung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. Liegt eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 28; BGH GRUR 2014, 693 Rnrn. 22 f. - Sächsische Korruptionsaffäre BGH GRUR 2013, 312 Rn [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10]rn. 11 f. - IM Christoph -; NJW 2015, 782 Rn. 19 [BGH 30.09.2014 - VI ZR 490/12] - Innenminister unter Druck - , GRUR 2016, 532 [BGH 16.02.2016 - VI ZR 367/15] - Online-Archiv einer Tageszeitung - und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rnrn. 15 und 16, jeweils m.w.N.). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie etwa des Urheberrechts, bei denen der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (BGH GRUR 2012, 850 Rn. 35 [BGH 08.05.2012 - VI ZR 217/08] - www.rainbow.at II).

Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Ansprüche und das Landgericht seine Verbotsaussprüche auf § 1004 BGB i. V m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB gestützt hat, denn auch Unterlassungsansprüche wegen nicht erweislich wahrer ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB) stehen unter der "Überschrift" der notwendigen Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufes (der Ehre) des von der Äußerung Betroffenen einerseits und dem Recht der Äußernden (oder der Verbreiter) auf Meinungs- und Medienfreiheit andererseits, d. h. auch diese Ansprüche sind einer solchen Abwägung unterworfen. Dies ergibt sich eindeutig aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa den Entscheidungen "IM Christoph" (GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10]) und "Sächsische Korruptionsaffäre" (GRUR 2014, 693 [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12]) und dem Aufbau der dortigen Entscheidungsgründe; insbesondere prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, ob also eine nicht erweisliche unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange (GRUR 2013, 312 Rn [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10]rn. 11 ff., insbesondere Rnrn. 15 ff., und GRUR 2014, 693 Rn [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12]rn. 22 ff., insbesondere Rn. 24). Gleich verfährt der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob angegriffene Äußerungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sind (BGH GRUR 2014, 693 Rn [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12]rn. 25 ff. und GRUR 2013, 312 Rn [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10]rn. 22 ff.).

1.

Den Verfügungsanträgen I. 2., 3., 4. f) und g) sowie 5. und 6. ist nicht bereits deshalb stattzugeben, weil die mit diesen Anträgen angegriffenen Äußerungen bzw. Abbildungen auf rechtswidrig erlangten Informationen beruhen, wie der Kläger geltend macht.

Hinsichtlich der mit Antrag 2. angegriffenen bildlichen Wiedergabe eines Grundbuchauszugs betreffend das vom Kläger bewohnte Grundstück ist schon nicht dargelegt, dass und warum die Beklagten den Grundbuchauszug rechtswidrig beschafft haben sollten. Das Landgericht hat zu Recht auf LGU S. 34 unter cc) darauf hingewiesen, dass der Grundbuchauszug offensichtlich durch eine rechtmäßige Anfrage beim Amtsgericht Cochem beschafft worden ist, das in diesem (und nicht die "Panama Papers") als Quelle angeführt ist. Hiergegen führt die Berufung des Klägers auch keine konkreten Angriffe, obwohl die Beklagten im Berufungsrechtszug betont haben, sie hätten den abgebildeten Grundbuchauszug völlig legal durch eine "ganz normale" Anfrage an die zuständige Behörde erhalten (S. 23 ihrer Berufungserwiderung, Bl. 536). Solches ist auch durchaus möglich, weil der das Recht auf Grundbucheinsicht regelnde § 12 Abs. 1 GBO verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass auch der Presse grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen kann; d. h. das Grundrecht auf Pressefreiheit kann ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang auch zum Inhalt des Grundbuchs begründen (BVerfG NJW 2001, 503, 504 [BVerfG 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91] m.w.N.).

Aber auch soweit die mit Antrag I. 3. angegriffene Abbildung des Reisepasses des Klägers auf den Tarnnamen "B. C." und die mit den Verfügungsanträgen I. 4. f) und g), 5. und 6. angegriffenen Äußerungen auf Informationen beruhen, welche die Beklagten vom Informanten der "Panama Papers" erlangt haben, ist mit dem Landgericht (LGU S. 40 - 42 unter bb)) und den Beklagten anzunehmen, dass die Umstände der Beschaffung dieser Informationen aufgrund eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses ein Verbot ihrer Veröffentlichung nicht rechtfertigen:

a)

Wie die Ausführungen des Landgerichts auf LGU S. 40 f. unter (1) zeigen, ist das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Art und Weise der Beschaffung der den angegriffenen Äußerungen zugrunde liegenden Informationen deren Veröffentlichung verbietet, von zutreffenden, der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätzen ausgegangen.

aa)

Danach schützen zwar weder das Grundrecht der Pressefreiheit noch das der Freiheit der Meinungsäußerung die rechtswidrige Beschaffung von Informationen (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741, [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81] Rn. 54 in [...] - "Wallraff-Urteil"); dennoch fällt die Verbreitung und Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE, a.a.O., Rn. 55 in [...]; BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 20 = NJW 2015, 782 [BGH 30.09.2014 - VI ZR 490/12] - Innenminister unter Druck -). Ob die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen, die - wie hier - in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Äußerung Betroffenen eingreift, im Einzelfall zulässig ist, ist aufgrund einer Abwägung dieses durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Dabei kommt es maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem dieser Zweck verfolgt wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 57 in [...]; BGH, a.a.O. Rn. 20; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 130 in [...] = AfP 2015, 450, [OLG Stuttgart 08.07.2015 - 4 U 182/14] Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschl. des BGH vom 16.08.2016, VI ZR 427/15).

bb)

Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, hingegen umso geringeres Gewicht, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (BVerfG, BGH und Senat, jeweils ebenda).

cc)

Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloßes Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit dieser Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 55 in [...]; BGH, a.a.O., Rn. 21). Auch kann es eine Rolle spielen, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind (BVerfG, ebenda).

dd)

In den Fällen, in denen sich der Publizierende die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegen, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfG, a.a.O., Rn. 57 in [...]; BGH, ebenda; Senat, ebenda). Mithin kann ausnahmsweise auch bei (vorsätzlicher) rechtswidriger Beschaffung der Information durch den Publizierenden ein eindeutig überwiegendes, die Veröffentlichung rechtfertigendes überragendes öffentliches (Informations-)Interesse angenommen werden, und zwar dann, wenn zwar nicht das Aufdecken rechtswidriger Verhaltensweisen, aber sonstige Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht in Frage steht, die nicht ausdrücklich verboten sind, aber Vorgänge darstellen, die sich zumindest für einen erheblichen Teil der Allgemeinheit als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird (BVerfGE a.a.O., Rnrn. 57, 61 in [...]; Senat, a.a.O., Rnrn. 151 ff. in [...] unter (1)). Ein derartig hohes, auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter / erlangter Informationen ausnahmsweise rechtfertigendes überragendes Interesse der Allgemeinheit ist insbesondere bei gewichtigen gesellschaftspolitischen Themen zu bejahen (wie etwa Tierschutz - OLG Hamm OLGR 2004, 345 = ZUM-RD 2004, 579 und LG Hamburg, Urteil vom 28.8.2009, 324 O 864/06 - [...]; Verschwendung von Steuergeldern - OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013, 15 U 53/13 - [...]; "Lohndumping" mittels Einsatz von Werkverträgen durch ein führendes deutsches, international renommiertes Industrieunternehmen - Senat, Urteil vom 8.7.2015, 4 U 182/14; Renner / Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).

ee)

Von einer derartigen, wie dargelegt die grundsätzliche Unzulässigkeit der publizistischen Verwertung begründenden rechtswidrigen Beschaffung der Information durch den Publizierenden selbst sind die Fallkonstellationen zu unterscheiden, in denen der Publizierende sich nicht selbst die Information rechtswidrig verschafft und sich auch an der rechtswidrigen Beschaffung nicht beteiligt hat, sondern er aus der, wenn auch erkannten, rechtswidrigen Beschaffung durch einen Dritten lediglich Nutzen zieht, indem er die von dem Dritten widerrechtlich verschafften Informationen veröffentlicht (BGH, a.a.O., Rn. 23; aus der Literatur etwa Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 288; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Tz. 87 ff., insbesondere Tz. 89; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013, 15 U 53/13, Rnrn. 61 f. in [...]; OLG Braunschweig ZUM 2013, 78 = AfP 2012, 265 Rn. 14 [OLG Braunschweig 24.11.2011 - 2 U 89/11] in [...]).

b)

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, eine rechtswidrige Beschaffung der Informationen, die den angegriffenen Äußerungen zugrunde liegen, stehe angesichts des überragenden, deutlich überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses deren Publizierung nicht entgegen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung.

aa)

Was das Mittel der Informationsbeschaffung angeht, so ist mit dem Landgericht (LGU S. 41 unter (2)) die Schilderung der Beklagten Ziff. 3 und 4 in der vom Kläger vorgelegten Anl. ASt 18 und dem als Anl. Ast 23 vorgelegten Auszug aus dem Buch " ..." zugrunde zu legen; die Beklagten haben die Richtigkeit der dort erfolgten Darstellung nicht in Abrede gestellt. Sie ist mithin der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Aufgrund dessen kann jedenfalls eine über die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinausgehende, in der Informationsübermittlung an die Beklagtenseite liegende Verletzung von Rechten des Klägers nicht festgestellt werden:

(1)

Der Beurteilung der Informationsbeschaffung kann keine der über die eigene Darstellung der Beklagten hinausgehenden Behauptungen des Klägers über die Informationsbeschaffung, insbesondere nicht dazu, wer der Informant "..." der Beklagtenseite war, zugrunde gelegt werden, weil der Kläger keine dieser Darstellungen i. S. einer - erforderlichen (BGHZ 156, 139, 142) - überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat, was notwendig gewesen wäre, weil er für die von ihm behauptete, rechtswidrige Art der Datenbeschaffung als Verletzter die Beweislast trägt (LG Hamburg AfP 2008, 640, [LG Hamburg 23.05.2008 - 324 O 38/08] Rn. 25 in [...]; Soehring/Hoene, a.a.O., § 12 Tz 85 a. E.) und die Beklagten nicht gehalten waren - etwa im Sinne einer sekundären Darlegungslast oder eines substantiierteren Bestreitens -, nähere Angaben zu ihrem Informanten und zur Beschaffung und Übermittlung der aus dem "Leak" stammenden Informationen zu machen, weil dem der von der Rechtsordnung anzuerkennende und anerkannte, durch die Pressefreiheit gebotene Informantenschutz entgegen stünde (vgl. BGH NJW 2008, 2262 Rn. 24 [BGH 22.04.2008 - VI ZR 83/07] und NJW 1979, 647, 649 = BGHZ 73, 120, 128; LG Hamburg, a.a.O., Rn. 26 in [...]). Die diesbezüglichen Darstellungen des Klägers wechselten im Laufe des Verfahrens und erscheinen schon deshalb nicht glaubhaft, sind aber auch jeweils für sich genommen nicht glaubhaft gemacht:

(a)

Der Kläger hat zunächst behauptet, ein IT-Techniker der Kanzlei X. Y. habe den Beklagten die Informationen übermittelt (S. 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.2016, Bl. 220). Dies wurde durch den vom Kläger zum Beleg vorgelegten Artikel aus der "... Zeitung" vom 15.06.2016 (Anl. Ast 22) nicht glaubhaft gemacht, denn aus diesem ergibt sich, dass es sich nach den Informationen der "... Zeitung" bei diesem Mann gerade nicht um den Informanten "..." handeln soll.

(b)

In der Berufungsbegründung vom 12.10.2016 hat der Kläger dann behauptet, es sei "zwischenzeitlich als historische Wahrheit" anzusehen, dass das von den Beklagten verwendete Material aufgrund eines rechtswidrigen "Hackerangriffs" beschafft worden sei (S. 15 oben, Bl. 411). Dies ist durch den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Beitrag der ... Zeitung vom 09.04.2016 (Anl. KB 2, Bl. 445) nicht belegt, weil sich daraus nur ergibt, dass ein Mitbegründer der Kanzlei X. Y. derartiges behauptet hat.

(c)

Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 (S. 3 f., Bl. 607 f.) hat der Kläger dann behauptet, Informant der Beklagten sei ein ... gewesen, ein deutscher Rechtsanwalt, der früher für "X." tätig gewesen sei und unter Verstoß gegen seine "anwaltliche und sonstige Schweigepflicht" der Beklagtenseite die Informationen übermittelt haben soll (Anl. KB 14, Bl. 617). Auch dies ist nicht glaubhaft gemacht, denn das vom Kläger zu diesem Zweck vorgelegte Rechtsanwaltsschreiben eines anderen Bevollmächtigten des Klägers vom 09.03.2016, gerichtet an Herrn .. (Anl. KB 14), belegt nur, dass dieser im Namen des Klägers gegen Herrn ... entsprechende Vorwürfe erhoben hat. Belege dafür, dass diese Vorwürfe zutreffen, sind jedoch nicht vorgelegt worden, weder als Anlage zu dem Schreiben vom 09.02.2016 noch mit dem Schriftsatz vom 03.02.2017, in dem der Kläger sich auf ihm vorliegende Aussagen beruft (S. 3 unten, Bl. 607), ohne solche aber vorzulegen.

(d)

Mithin ist nach wie vor unklar, wer der sich selbst gegenüber dem Beklagten Ziff. 4 "..." nennende Informant war, in welchem Staat er ansässig war bzw. von wo er handelte und auf welche Weise er zu den Informationen gelangt ist, die er dann der Beklagtenseite übermittelt hat.

(2)

Nach der mithin (allein) zugrunde liegenden Darstellung der Beklagten Ziff. 3 und 4 in den Anl. Ast 18 und 23 (Auszüge aus dem Buch " ...") ist allerdings davon auszugehen, dass sie an einem etwaigen Rechtsbruch des Informanten, begangen durch die Weitergabe der Daten an die Beklagtenseite, beteiligt waren. Denn hier liegt - worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist - anders als im Fall "Innenminister unter Druck" (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 2) nicht die Konstellation vor, in der dem Medienorgan lediglich von Dritten illegal beschaffte Informationen zugespielt und diese dann publiziert werden. Vielmehr war zumindest der Beklagte Ziff. 4 an einer möglichen Beschaffung und Weitergabe der Informationen selbst insoweit beteiligt, als er sich auf das Angebot des Informanten, Daten zu übermitteln, sofern diese veröffentlicht würden, eingelassen hat.

Bei den vom Informanten der Beklagtenseite in der Folge überlassenen Daten handelte es sich nach der eigenen Darstellung in der Anl. Ast 23 nicht (nur) um solche, die sich der Informant bereits verschafft hatte oder über die er bereits verfügte, vielmehr versorgte er die Beklagtenseite mit erst danach überhaupt entstandenem, (nahezu) tagesaktuellen Material (S. 56 des Buches, vorgelegt als Teil der Anl. Ast 23), nachdem er mit dem Beklagten Ziff. 4 per E-Mail eine Vereinbarung dahin gehend getroffen hatte, Informationen im Wege verschlüsselter Kommunikation zu übersenden und der Beklagte Ziff. 4 im Rahmen des E-Mailwechsels ausdrücklich nach mehr Material verlangt hatte (etwa Buch S. 12: "Das Material scheint gut zu sein. Kann ich mehr sehen?"). Insoweit kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass sich die Beklagten lediglich ein möglicherweise rechtswidriges Handeln des Informanten zunutze gemacht hätten (LGU S. 42 oben); vielmehr war jedenfalls der Beklagte Ziff. 4 im Sinne von Rn. 23 der Entscheidung "Innenminister unter Druck" an einer etwaigen rechtswidrigen Beschaffung oder zumindest rechtswidrigen Weitergabe an die Beklagten selbst beteiligt.

(3)

Auch wenn man in Folge dessen und im Lichte des Umstands, dass die Beklagten selbst von "geheimen Daten" ausgehen (siehe nur Buch S. 8), annimmt, die Beklagten hätten sich an einer in irgendeiner Form rechtswidrigen Beschaffung bzw. Weitergabe der Informationen beteiligt, kann sich der Kläger auf die rechtswidrige Beschaffung der Informationen bzw. die Beteiligung der Beklagten hieran deshalb nicht berufen, weil nicht feststellbar ist, dass ihn die Art der Beschaffung in eigenen Rechten verletzt hat; allenfalls kann angenommen werden, dass er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, nicht hingegen kann wie von ihm geltend gemacht festgestellt werden, dass durch die Beschaffung und Weitergabe der Daten Straftaten zu seinem Nachteil begangen worden sind:

(a)

Ansprüche, die auf die Art der Informationsbeschaffung gestützt werden, stehen nur demjenigen zu, in dessen Rechte bei der Beschaffung eingegriffen wurde, nicht hingegen - jedenfalls nicht ohne weiteres - demjenigen, der oder dessen Verhältnisse Gegenstand der rechtswidrig erlangten Information sind (Senat, AfP 1976, 94 f.; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 25). Soweit eine rechtswidrige Beschaffung / Weitergabe von Informationen stattgefunden hat, kann sich mithin nur die Person, in deren Rechte eingegriffen wird, hierauf berufen, nicht hingegen kann die Verletzung der Rechte Dritter geltend gemacht werden, auch nicht als in der Abwägung mit dem aus der Meinungsfreiheit abzuwägenden Informationsinteresse zu berücksichtigender Gesichtspunkt (BVerfG NJW 2005, 883 Rn. 13 [BVerfG 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04] in [...]; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 149 in [...]: Sind Filmaufnahmen durch Verletzung des Hausrechts und/oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines Unternehmens rechtswidrig beschafft worden, kann das Unternehmen zwar dieses geltend machen, nicht hingegen, dass auch das Persönlichkeitsrecht - konkret: das Recht am eigenen Bild - der Mitarbeiter verletzt worden ist).

(b)

In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116 [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81]), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen. Denn dort waren Kläger der Verlag der Zeitung, in deren Redaktion sich der Autor rechtswidrig eingeschlichen hatte (Wallraff), der Eigentümer des gestohlenen Laptops, auf dem die illegal beschafften E-Mails gespeichert waren (Innenminister unter Druck) bzw. das Unternehmen, in das sich der Reporter der Rundfunkanstalt, der dort heimliche Filmaufnahmen machte, illegal eingeschlichen hatte (Urteil des Senats vom 08.07.2015). Vorliegend ist Kläger(in) aber gerade nicht die Kanzlei X. Y., bei der die Daten vom Informanten der Beklagten "abgegriffen" wurden bzw. bei der das "Leak" bestand (vgl. nur Buch S. 12 unten/13 oben: "Auch die neuen Dokumente scheinen ausschließlich aus den Akten der panamaischen Kanzlei X. Y. zu stammen. Die Firma hat offenbar ein ernsthaftes Problem. Ein Leak.").

(aa)

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass die "Beschaffung" und/oder Weitergabe der Daten durch den Informanten an die Beklagten eine Straftat zum Nachteil des Klägers darstellte, selbst wenn man - was lebensnah erscheint - mit dem Kläger annimmt, dass auch dann, wenn der Informant bei X. Y. tätig war und - was nicht ausschließbar ist - aufgrund der dortigen internen Regelungen auf die Daten hat zugreifen dürfen, diese Befugnis nicht die Weitergabe der Daten an Dritte wie die Beklagten zum Zwecke der Veröffentlichung umfasste:

Soweit der Kläger auf die Tatbestände der §§ 303a und 303b StGB verweist, ist schon nicht ersichtlich, warum deren objektiver Tatbestand überhaupt erfüllt sein soll, und was § 202a StGB (Ausspähen von Daten) betrifft, so ist Verletzter im Sinne von § 202a StGB (nur) die über die Daten verfügungsberechtigte Person - hier bspw. M. F.- und nicht etwa (auch) die Person, welche die ausgespähten Daten betreffen (Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl., § 205 Rnrn. 2, 2a m.w.N.) wie hier der Kläger.

Im Übrigen ist auch schon nicht ersichtlich, dass auf ein etwaiges "Abgreifen" der Daten durch den Informanten der Beklagten nach §§ 3 ff. StGB überhaupt deutsches Strafrecht anwendbar wäre (siehe insbesondere §§ 3 und 7 Abs. 2 StGB; § 7 Abs. 1 StGB dürfte deshalb nicht greifen, weil - wie dargelegt - der Kläger nicht Verletzter einer Straftat im Sinne von § 202a StGB wäre, vgl. Fischer, a.a.O., § 7 StGB Rn. 6 i. V. m. § 77 Rn. 2).

Soweit der Kläger sich darauf stützt, Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter seien auch in Panama zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 13 des Berufskodex für Rechtsanwälte) und dies führe nicht nur zu berufsrechtlichen Sanktionen, sondern sei nach Art. 164 des panamaischen Strafgesetzbuchs strafbar, ist - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft gemacht, dass ein (dem panamaischen Recht unterfallender) Rechtsanwalt oder sein Mitarbeiter der Informant der Beklagten war.

(bb)

Mithin kann der Beurteilung nur zu Grunde gelegt werden, dass die Weitergabe der "abgegriffenen" Daten durch den Informanten an die (inländischen) Beklagten allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte, weil diese dadurch an einem Eingriff in das von diesem umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe nur BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 15 m.w.N.) als Ausprägung des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre (BGH NJW 2004, 762, 765 [BGH 09.12.2003 - VI ZR 373/02] m.w.N.) mitwirkten.

bb)

In Abwägung mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit hindert eine (zum Nachteil des Klägers nur im oben beschriebenen Sinne) rechtswidrige Beteiligung der Beklagten an der Beschaffung, zumindest an der Weitergabe der Daten durch den Informanten, deren Veröffentlichung nicht, weil sie einen Missstand von erheblichem Gewicht zum Gegenstand haben, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht, weshalb das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Abwägung zurücktritt.

(1)

Da nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen bei der für die Entscheidung, ob eine Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig ist, vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden muss, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen bei der rechtswidrigen Beschaffung verletzt worden sind und welcher Art der Rechtsbruch ist (siehe insbesondere BVerfGE 66, 116 Rn. 55 [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81]), ist hier zu beachten, dass - wie oben unter aa) (2) (b) (aa) dargestellt - eine in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Klägers begangene Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. zu diesem Kriterium auch Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rnrn. 143, 147 f. in [...]), und dass - wie das Landgericht auf LGU S. 39 f. zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen feststellt - die Beklagten anders als der Autor Wallraff im der Entscheidung BVerfGE 66, 116 [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81] zu Grunde liegenden Fall und anders als der Reporter der Fernsehanstalt in dem der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 zu Grunde liegenden Fall nicht selbst in eine Vertrauenssphäre eingedrungen sind und auch nicht etwa den Informanten von sich aus angesprochen oder versucht haben, ihn durch das Versprechen von Geldbeträgen zur (rechtswidrigen) Beschaffung und Weitergabe vertraulicher Informationen zu veranlassen, sie vielmehr "nur" auf dessen Angebot, Informationen zu liefern, sofern diese veröffentlicht würden, eingegangen sind.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist allerdings als erheblich anzusehen, weil es sich bei den Informationen über den Bestand an Briefkastenfirmen des Klägers und bei den in diesem Zusammenhang vom Informanten den Beklagten mitgeteilten Umständen, insbesondere den Daten des auf die Tarnidentität "B. C." des Klägers ausgestellten Passes, um Äußerungen über persönliche, auch persönliche finanzielle Verhältnisse handelt, in die ein Außenstehender üblicherweise nur mit Zustimmung des Betroffenen Einblick nehmen kann, die daher einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen und deshalb dem Bereich der Privatsphäre zuzuordnen sind.

(2)

Demgegenüber ist - wie das Landgericht auf LGU S. 42 in Verbindung mit den Ausführungen auf S. 27 ff. unter (1) zu Recht angenommen hat - ein "sehr großes öffentliches Interesse" an der Veröffentlichung der Informationen aus den "Panama Papers" gegeben, das sowohl hinsichtlich des Gesamtkomplexes der durch die Kanzlei X. Y. ("X.") vermittelten Briefkastenfirmen als auch gerade hinsichtlich der Briefkastenfirmen des Klägers als ein im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Wallraff-Urteil (a.a.O., Rn. 57 in [...]) und des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Innenminister unter Druck" (a.a.O., Rnrn. 21, 24) überragendes öffentliches Informationsinteresse zu bewerten ist.

(a)

Das Phänomen der in "Steuerparadiesen" begründeten und unterhaltenen "Briefkastenfirmen" ("Offshore-Firmen") stellt nicht nur im Sinne der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage dar; vielmehr handelt es sich bei diesem "Geschäftsmodell" darüber hinaus in den Augen eines (zumindest) erheblichen Teils der Allgemeinheit um einen Missstand von erheblichem Gewicht, und zwar aufgrund der fehlenden Transparenz, insbesondere, was den letztlich hinter der Briefkastenfirma stehenden wahren wirtschaftlichen Eigentümer ("real ultimate beneficial owner") betrifft, der für die Behörden seines Heimatstaats nicht identifizierbar und mithin auch nicht kontrollierbar ist, und des dadurch bewirkten Missbrauchspotenzials derartiger Briefkastenfirmen, etwa für Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

(b)

Bedient sich eine sehr prominente Person wie der Kläger, der - wie das Landgericht auf LGU S. 28 zutreffend und unangegriffen feststellt - bis heute für weite Bevölkerungskreise als "der" deutsche Geheimagent gilt, dieses Geschäftsmodells, das in den Augen jedenfalls eines erheblichen Teils der Allgemeinheit per se einen Missstand darstellt, rechtfertigt dies eine identifizierende Berichterstattung, in der dies und die näheren Umstände dieses Gebrauchmachens mitgeteilt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die prominente Person - wie der Kläger - dieses Geschäftsmodells nicht nur vereinzelt bedient, sondern sich - nach seiner eigenen Darstellung - seit den 1980er Jahren als wirtschaftlicher Hintermann gleich 12 verschiedener derartiger Briefkastenfirmen bedient hat, mag die Mehrzahl hiervon auch zwischenzeitlich wieder aufgelöst worden sein, und dies überdies unter Einschaltung einer an einem solchen Standort von Offshore-Briefkastenfirmen ansässigen Anwaltskanzlei erfolgt ist, die für eine Vielzahl von prominenten Persönlichkeiten, insbesondere von wichtigen Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft, derartige Briefkastenfirmen betreut und vermittelt hat.

Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls für einen erheblichen Teil der Öffentlichkeit nicht nur die generelle Problematik der Offshore-Briefkastenfirmen von Interesse, sondern auch dass und unter welchen näheren Umständen gerade der Kläger als sehr prominente Person sich dieses missbilligten Geschäftsmodells bedient hat und bedient, und zwar per se und mithin unabhängig davon, ob er hiermit im Einzelfall tatsächlich illegale Zwecke verfolgt (hat) oder zumindest ein solcher Verdacht besteht, zumal Presse und Fernsehen dann, wenn sie sich wie hier mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, grundsätzlich auch gestattet ist, ihre Darstellung durch konkrete Beispiele mit Namensnennung zu verdeutlichen (BGH NJW 1987, 2746, 2747 [BGH 25.11.1986 - VI ZR 269/85] m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; OLG Braunschweig AfP 2012, 265 = ZUM 2013, 78 Rn. 9 in [...]). Mithin kommt es darauf, ob - wie das Landgericht meint (LGU S. 35 unten/36 oben) - die Unterhaltung von Briefkastenfirmen, insbesondere in größerer Zahl, (konkret) den erheblichen Verdacht begründet, dass der Kläger ein Interesse hatte, seine Vermögensverhältnisse aus illegalen Zwecken zu verschleiern, gar nicht an, sodass die gegen diese Annahme des Landgerichts geführten Angriffe des Klägers ins Leere gehen.

(c)

Zu Recht hat das Landgericht auf LGU S. 42 weiter angenommen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde noch dadurch gesteigert, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Einrichtung und Verwaltung der Briefkastenfirmen einen der Tarnnamen verwendet hat, deren Führung ihm von deutschen staatlichen Behörden zum Schutz seiner Person und zur Tarnung bei der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen verliehen worden ist. Darauf, ob - wie vom Landgericht angenommen und vom Kläger angegriffen - deshalb Anhaltspunkte für eine unbefugte Zweckentfremdung des Tarnnamens bestehen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bereits der Umstand als solcher, dass sich der Kläger als sehr prominente Person im Zusammenhang mit dem in den Augen eines erheblichen Teils der Allgemeinheit einen erheblichen Missstand darstellenden "Geschäftsmodell" der Offshore-Briefkastenfirmen einer behördlich verliehenen Tarnidentität bedient, ist berichtenswert und steigert das öffentliche Informationsinteresse.

(d)

Dies gilt auch, soweit die Beklagten durch die mit Antrag I. 3. (Berufungsantrag II. 3.) angegriffene Abbildung des auf diese Tarnidentität ausgestellten Passes, dessen Kopie sie vom Informanten erhalten haben, die darin enthaltenen persönlichen Daten öffentlich machten. Denn der Kläger ist, wie das Landgericht auf LGU S. 39 unter b) bb) i. V. m. S. 36 f. unter a) cc) (2) zutreffend ausgeführt hat, auch und gerade im Zusammenhang mit den Briefkastenfirmen gegenüber X. Y. unter dem Tarnnamen "B. C." aufgetreten, und die Identität des Klägers mit der Tarnpersönlichkeit "B. C." ergibt sich gerade aus diesem vom Informanten übermittelten Pass. Dem eingescannten Pass, aber auch den sich aus diesem ergebenden einzelnen Daten, kommt mithin aufgrund seiner/ihrer Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen der Berichterstattung zu (vgl. BGH, VI ZR 490/12, Rn. 30 für das Mittel des Zitats).

(3)

Schließlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse gerade aufgrund des Umstandes, dass sich die wirtschaftlichen Hintermänner der Briefkastenfirmen hinter diesen "verstecken" können, nur befriedigt werden kann, wenn Informanten den Medien entsprechende Daten zur Verfügung stellen; es handelt sich also vorliegend um auf andere Weise der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machende Informationen, was einen abwägungsrelevanten zugunsten der Zulässigkeit der Veröffentlichung sprechenden Umstand darstellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH NJW 1981, 1089, 1092 [BGH 20.01.1981 - VI ZR 162/79] - Der Aufmacher I OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 50 in [...]; OLG München NJW-RR 2004, 767, 769; Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).

cc)

Im Übrigen rechtfertigte das überragende öffentliche Informationsinteresse die Publizierung der von den Beklagten erlangten Informationen auch dann, wenn man entgegen der obigen Bewertung unter aa) (3) (b) (aa) annehmen will, der Informant der Beklagten unterfalle dem Anwendungsbereich von Art. 164 des panamaischen Strafgesetzbuchs und habe durch die Übermittlung der Informationen an die Beklagtenseite gegen diese Strafvorschrift verstoßen und die Beklagten Ziff. 3 und 4 hätten sich hieran im oben unter aa) (1) dargestellten Sinne (zumindest objektiv) beteiligt.

(1)

Auch in diesem Fall ist die Publikation der so erlangten Informationen nicht per se unzulässig, sondern bleibt es dabei, dass über die Zulässigkeit der Publikation aufgrund einer nach den oben unter a) aa) bis dd) dargestellten Kriterien vorzunehmenden Abwägung zu entscheiden ist.

(2)

In deren Anwendung ist auch dann vorliegend eine Sachlage gegeben, in der Gegenstand der Berichterstattung Missstände von erheblichen Gewicht sind, die ein überragendes öffentliches Informationsinteresse begründen, das die Publikation rechtfertigt. Auch dann können die die oben unter bb) angestellten Erwägungen Geltung beanspruchen, wobei modifizierend und ergänzend auf Folgendes hinzuweisen ist:

(a)

Zwar läge dann zumindest eine objektive Beteiligung an der vom Informanten begangenen Straftat vor, bei deren Gewichtung in der Abwägung aber zu berücksichtigen bleibt, dass die Beklagten nicht von sich aus den Informanten angesprochen oder versucht haben, ihn durch das Versprechen von Geldbeträgen zur (rechtswidrigen) Beschaffung und Weitergabe vertraulicher Informationen zu veranlassen, sie vielmehr "nur" auf dessen Angebot, Informationen zu liefern, sofern diese veröffentlicht würden, eingegangen sind.

(b)

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aufgrund des im Berufungsverfahren vom Kläger selbst gehaltenen Vortrags noch stärker zu gewichten als im erstinstanzlichen Verfahren. Denn nachdem er in erster Instanz behauptet hat, die Briefkastenfirmen, dienten "ausschließlich" dazu, sein privates Vermögen zu verwalten (S. 14 des Schriftsatzes vom 04.07.2016, Bl. 225), trägt er nunmehr vor, er habe (nur) "zwei Offshore-Gesellschaften in Absprache mit den Sicherheitsbehörden zur Absicherung von zwei privaten Immobilien (erworben) und "alle anderen (also: zehn) Offshore-Gesellschaften...weitgehend im Interesse seiner Einsätze zum Ankauf und zur Weitergabe von humanitären Gütern ... mit Genehmigung übergeordneter Sicherheitsbehörden erworben und eingesetzt". Hat sich der Kläger aber des - wie gesagt in Augen eines erheblichen Teils der Öffentlichkeit einen abhilfebedürftigen Missstand darstellenden - Geschäftsmodells der Offshore-Briefkastenfirmen mit Billigung und in Absprache mit deutschen Sicherheitsbehörden bedient und nutzte er diese ganz überwiegend nicht nur zum Schutz seines Privatvermögens, sondern für seine Operationen als "undercover agent", die er (jedenfalls zum Teil) im Auftrag deutscher Sicherheitsbehörden durchführte, steigert dies das ohnehin schon überragende öffentliche Informationsinteresse nochmals erheblich.

(c)

Gleichzeitig ist hiermit verbunden, dass die Berichterstattung über seine Briefkastenfirmen den Kläger primär und überwiegend nicht in seiner Privatsphäre, sondern in seiner Sozialsphäre betrifft. Zu dieser gehört nach gefestigter Rechtsprechung auch die berufliche Tätigkeit (BGH NJW 2009, 2888 [BGH 23.06.2009 - VI ZR 196/08] Tz. 31 m.w.N. und GRUR 2012, 422 Rn. 17 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09] - Wenn Frauen zu sehr lieben; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 41).

2.

Steht die Art und Weise der Gewinnung der Informationen durch die Beklagten somit ihrer Veröffentlichung nicht entgegen, ist zur Beantwortung der Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten bzw. zugesprochenen Unterlassungsansprüche zustehen, für jede Äußerung eine Abwägung seiner Interessen, also seines Rechtes auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Ehre aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz; Art. 10 EMRK) vorzunehmen.

a)

Für diesen Abwägungsvorgang sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Kriterien als Leitlinien entwickelt und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen worden:

aa)

Danach hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96] und NJW 2003, 1109, 1110 [BVerfG 17.12.2002 - 1 BvR 755/99]) -, unwahre dagegen nicht (siehe nur BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 [BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10]). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH NJW-RR 2008, 913 Rn. 12 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 189/06] m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rn [BGH 22.04.2008 - VI ZR 83/07]rn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12] - Sächsische Korruptionsaffäre); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] m.w.N. - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 Rn. 23 [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12] - Sächsische Korruptionsaffäre).

Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen "IM Christoph" - GRUR 2013, 312 Rn [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10]rn. 10 und 22 ff. - und "Sächsische Korruptionsaffäre" - GRUR 2014, 693 Rn [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12]rn. 21, 25 ff.). Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10], GRUR 2014, 693 Rn. 26 [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12] und GRUR 2016, 532 Rn [BGH 16.02.2016 - VI ZR 367/15]rn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind. Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, bedarf es für jeden Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich des Betroffenen, der Gegenstand der Berichterstattung ist, einer solchen Abwägung (BGH GRUR 2013, 965 Rn. 22 [BGH 19.03.2013 - VI ZR 93/12] - Der Kachelmann-Krimi).

bb)

Bei Werturteilen gilt für die Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs einerseits mit dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit andererseits, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig dann hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 2008, 358, 359 [BVerfG 08.05.2007 - 1 BvR 193/05] und NJW 2009, 3016 Tz. 28; BGH NJW 2003, 1308, 1310, jew. m.w.N.), wobei der Begriff "Schmähkritik" eng zu definieren ist (BVerfG AfP 2013, 389 Rn. 21 [BVerfG 24.07.2013 - 1 BvR 444/13] in [...]; BVerfG NJW 2013, 3021 Rn. 15 [BVerfG 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12]). An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816 [BVerfG 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91]; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 18 m.w.N.).

Deshalb kann eine Schmähkritik selbst bei einer überzogenen, polemischen oder gar ausfälligen Kritik noch nicht angenommen werden, vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; die Äußerung muss also jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen, das sachliche Anliegen durch die persönliche Kränkung völlig in den Hintergrund gedrängt werden (BVerfG AfP 2013, 389 Rn. 21 [BVerfG 24.07.2013 - 1 BvR 444/13] in [...]; BGH, ebenda, und NJW 2007, 686 Rn. 18, jeweils m.w.N.).

Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, ist über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2013, 3021 Rn. 18 [BVerfG 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12] und NJW 2008, 358, 359 [BVerfG 08.05.2007 - 1 BvR 193/05]; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 22). Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH NJW 2015, 773 Rn. 21 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] m.w.N.; NJW-RR 2008, 913 Rn. 18 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 189/06] mit Nachw. aus der verfassungsgerichtl. Rspr.). Dabei kann das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn [BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10]rn. 41 f. und NJW 2004, 277, 278 [BVerfG 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99]; Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Tz. 9b). Auch der EGMR verlangt für eine sich als Werturteil darstellende Äußerung eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil sie sonst überzogen sei (NJW 2006, 1645 Rn. 76 [EGMR 17.12.2004 - 49017/99]).

cc)

Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359 [BVerfG 08.05.2007 - 1 BvR 193/05], NJW 2012, 1643 Rn. 33 [BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10] und GRUR 2013, 193 Rn. 25 [BVerfG 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10]; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.). Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88]; BGH NJW 2007, 686 Rn. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687 [BVerfG 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03], NJW 2008, 358, 359 [BVerfG 08.05.2007 - 1 BvR 193/05] m.w.N. und NJW 2012, 1643 Rn. 34 [BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10]; BGH NJW 2009, 1872 Rnrn. 14 u. 22 - Fraport-Manila-Skandal sowie NJW 2008, 2110 Rn. 13 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 7/07] - Gen-Milch für die EMRK neben EGMR NJW 2006, 1345 Rn. 76 etwa EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 46).

Die Offenbarung der tatsächlichen Bezugspunkte für eine Meinung ist dabei nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung (BVerfG NJW 1976, 1680, 1681 [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72]; Soehring/Hoene, a.a.O. § 20 Tz. 4 und 9b).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es wie auch sonst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 [BGH 22.11.2005 - VI ZR 204/04]), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. [BGH 03.02.2009 - VI ZR 36/07] ; NJW 2009, 3580 Rn. 11 [BGH 22.09.2009 - VI ZR 19/08] und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22 m.w.N.). Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42 [BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10]; BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22). Eine in einer Veröffentlichung enthaltene Äußerung ist stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst werden (st. Rspr.; aus neuerer Zeit etwa BGH NJW 2014, 3154 Rn. 13 [BGH 27.05.2014 - VI ZR 153/13]; VersR 2016, 938 Rn. 11 [BGH 12.04.2016 - VI ZR 505/14]; VersR 2017, 104 Rn. 12 [BGH 27.09.2016 - VI ZR 250/13]; Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22).

dd)

Bei der im Rahmen der Abwägung vorzunehmenden Würdigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ist zu berücksichtigen, in welcher Sphäre - Geheim-, Privat- oder nur Sozialsphäre - der Kläger betroffen ist (BVerfG GRUR 2013, 193 Rn. 35 [BVerfG 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10]; BGH NJW 2009, 2888 Rnrn. 30 ff. und GRUR 2013, 965 Rn. 22).

b)

In Anwendung dieser Grundsätze auf die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Äußerungen ergibt sich Folgendes:

aa)

Die mit Antrag I. 1. (Berufungsantrag II. 1.) angegriffene Passage, in der das vom Kläger bewohnte Anwesen unter Nennung des Namens des Ortes, in dem es liegt, beschrieben wird, verletzt aufgrund der Kombination der genauen Beschreibung des Anwesens mit der Ortsangabe in rechtswidriger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und ist daher in der konkreten Form zu unterlassen.

(1)

Wie das Landgericht auf LGU S. 25 und 26 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den angegriffenen Äußerungen um wahre Tatsachenbehauptungen. Diesem Umstand kommt allerdings für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem Interesse der Beklagten an ihrer Meinungs- und Medienfreiheit keine entscheidende Bedeutung zu. Der oben dargestellte Grundsatz, dass wahre Tatsachenbehauptungen regelmäßig hinzunehmen sind, gilt uneingeschränkt nur, soweit die Sozial- und nicht (auch) die Privatsphäre betroffen ist. Bei Aussagen, welche die Privatsphäre betreffen, ist für die Abwägung vielmehr von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96]- Fall Helnwein;BGH, Urteil v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 16).

(2)

Die angegriffene Passage des Artikels betrifft vorliegend auch die Privatsphäre des Klägers:

(a)

Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasst auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dieser Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt; er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH, Urteil v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 9). In räumlicher Hinsicht umfasst die Privatsphäre zunächst den räumlich inneren Hausbereich, erstreckt sich aber auch im Übrigen auf ein umfriedetes Grundstück, jedenfalls dann, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (BGH NJW 2004, 762, 763 [BGH 09.12.2003 - VI ZR 373/02]); insoweit entfällt der Schutz der Privatsphäre auch nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können (BGH, ebenda). Dieser häusliche Bereich soll stets eine Rückzugsmöglichkeit gewährleisten (BGH, ebenda).

(b)

Angesichts dessen steht es vorliegend außer Frage, dass die ins Detail gehende Beschreibung des vom Kläger und seiner Familie bewohnten Anwesens unter Mitteilung seines Wohnorts seine Privatsphäre betrifft.

(3)

Zutreffend hat das Landgericht auf LGU 26 f. unter c) angenommen, dass darin ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt.

(a)

Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt dann vor, wenn in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung durch die Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 10 [BGH 19.05.2009 - VI ZR 160/08]- Joschka Fischer - m.w.N.; BGH NJW 2004, 762, 763 [BGH 09.12.2003 - VI ZR 373/02]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die namentliche Zuweisung von Fotografien des Anwesens, seien sie auch von allgemein zugänglicher Stelle aufgenommen, oder durch Veröffentlichung einer Wegbeschreibung unter Nennung des Namens des Betroffenen, die Anonymität des Anwesens aufgehoben wird und infolgedessen die Gefahr besteht, dass das (umfriedete, bewohnte) Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen und seine Familie beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 10 [BGH 19.05.2009 - VI ZR 160/08], 11; NJW 2004, 762, 763 ff. [BGH 09.12.2003 - VI ZR 373/02]; KG NJW 2005, 2320 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 414).

(b)

Nach diesen Grundsätzen ist mit dem Landgericht ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers anzunehmen, auch wenn seine exakte Wohnanschrift nicht wiedergegeben wird: Erstens wird das Dorf genannt, in dem der Kläger wohnt, und weil dieses nur rund 350 Einwohner hat, ist dieses auch für einen Ortsfremden ohne weiteres überschaubar. Zweitens wird durch die Äußerungen im ersten Absatz der Passage das Erscheinungsbild des Grundstücks des Klägers so präzise beschrieben, dass im Zusammenspiel mit der Angabe des Dorfnamens Personen, die sich für seinen Wohnsitz interessieren, dessen Auffinden problemlos ermöglicht wird, so dass in Verbindung mit der Nennung des Namens des Klägers i. S. d. unter (a) dargestellten Rechtsprechung die Anonymität des Anwesens aufgehoben und die Gefahr bewirkt wird, dass der Wohnsitz in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung und damit als Teil der Privatsphäre beeinträchtigt wird.

(4)

Der hierin liegende Eingriff ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als rechtswidrig anzusehen, weil in Abwägung mit dem Interesse der Beklagten an ihrer Informations- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit (Privatsphäre) überwiegt.

(a)

Der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers steht vorliegend nicht der Grundsatz entgegen, dass eine Rechtsverletzung dann ausscheidet, wenn die in Rede stehenden personenbezogenen Daten von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich sind und deshalb keine "sensiblen" Daten darstellen (BGH NJW 2004, 762, 765 [BGH 09.12.2003 - VI ZR 373/02] unter B. 2.; BGH NJW 1991, 1532, 1533 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90]).

(aa)

Als eine solche Quelle hat die Rechtsprechung etwa (im "analogen" Zeitalter) Telefonbücher angesehen (BGH NJW 1991, 1531, 1533; vgl. auch LG Hamburg, AfP 1996, Rn. 18 in [...]). Im "digitalen" Zeitalter ist als allgemein zugängliche Quelle in diesem Sinn auch das Internet jedenfalls dann anzusehen, wenn man durch die Eingabe des Namens des Betroffenen bei einer gängigen Suchmaschine wie etwa "..." problemlos und sofort auf die in Rede stehenden Daten stößt.

(bb)

Das kann vorliegend nur für den Wohnort (...), nicht aber für die detaillierte Beschreibung des Anwesens selbst angenommen werden. Denn in der über die Suchmaschine "..." bis in die Gegenwart abrufbaren Bundestagsdrucksache 13/8130 vom 01.07.1997 (Anl. AG 20) wird der Wohnsitz "..." genannt (vgl. LGU S. 31 oben), zumal bei Eingabe des Namens des Klägers auf der ersten Seite der angezeigten Suchergebnisse nicht nur der Link zu der genannten Bundestagsdrucksache erscheint, sondern überdies in dem Begleittext zu dem angebotenen Link der Wohnort genannt wird (wie die Beklagten durch die Anlage AG 21 glaubhaft gemacht haben) - abgesehen davon, dass der Wohnort ... - wie von den Beklagten durch Vorlage entsprechender Ausdrucke glaubhaft gemacht - auch wiederholt in der auf W. abrufbaren Biografie des Klägers angegeben wurde und - wie der Berichterstatter bei einer Internetrecherche feststellen konnte - auch gegenwärtig wieder angegeben wird. Gleiches gilt allerdings nicht für die im ersten Absatz der angegriffenen Passage wiedergegebene detaillierte Beschreibung des Anwesens selbst, auch wenn einzelne dort aufgeführte Elemente - wie die Beklagten durch die als Anlage AG 22 vorgelegten Presseberichte belegt haben - bereits früher in den Medien erwähnt worden sind. In keiner dieser Berichte findet sich allerdings eine Beschreibung mit all den Details, welche die angegriffene Passage enthält; es fehlt mithin an dem der angegriffenen Veröffentlichung vergleichbaren Informationsgehalt (zu diesem Kriterium etwa BGH NJW 2004, 762, 765 [BGH 09.12.2003 - VI ZR 373/02] unter B. 3.). Überdies stellen einzelne Veröffentlichungen in der Presse, die überdies ganz überwiegend nahezu 20 Jahre alt oder noch älter sind, keine "allgemein zugänglichen Quellen" i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar. Gegen die allgemeine Bekanntheit des Aussehens des Anwesens spricht zudem einer der - wenigen - neueren Presseberichte, welche die Beklagten als Teil der Anlage AG 22 vorgelegt haben ("T..." vom 25.01.2007, in dem es heißt "Dass Ex-Agent A. im ... lebt, ist kein Geheimnis. Wie er lebt hingegen schon.").

Da sich die (rechtswidrige) Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gerade aus der Kombination aus allgemein zugänglichen Quellen stammender Daten mit anderen Daten ergeben kann, die nicht allgemein zugänglich sind (BGH NJW 1991, 1532, 1533 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90]), kann mithin in der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht bereits deshalb das Interesse der Beklagten an ihrer Meinungs- und Medienfreiheit als überwiegend angesehen werden, weil es sich um Daten aus allgemein zugänglicher Quelle handelt.

(b)

Vielmehr ist zu prüfen, ob der gerade in der Verknüpfung allgemein zugänglicher mit anderen Daten liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in der Abwägung mit der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Dies ist aus nachfolgenden Gründen nicht der Fall:

(aa)

Was das auf Seiten der Beklagten in die Abwägung einzustellende berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit betrifft, so hat das Landgericht auf LGU S. 27 ff. unter (1) zwar mit Recht ein großes Informationsinteresse an der Person des Klägers angenommen, der bis heute in weiten Kreisen der Bevölkerung als "der" deutsche Geheimagent bekannt und als solcher immer wieder Gegenstand von Presse- und Buchveröffentlichungen, die großes Interesse hervorgerufen haben, ist. Dieses Informationsinteresse war auch aktuell groß, weil die Berichterstattung vom 05.04.2016 in Zusammenhang mit der Berichterstattung über die "Panama Papers" stand, mit der offengelegt wurde, dass zahlreiche prominente Persönlichkeiten sog. "Briefkastenfirmen" unterhalten haben, die ihnen von der panamaischen Anwaltskanzlei X. Y. ("X.") vermittelt und von dieser betreut wurden und insbesondere im Zusammenhang damit stand, dass sich unstreitig gerade der Kläger seit den 80er-Jahren gleich zwölf verschiedener derartiger Briefkastenfirmen bedient hat (siehe dazu bereits oben unter 1. b) bb) (2)).

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch auf die Wohnverhältnisse des Klägers erstreckt: Zum einen steht der Wohnsitz des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Thematik der Briefkastenfirmen, derer er sich bedient hat, weil als Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks eine seiner Briefkastenfirmen im Grundbuch eingetragen ist. Zum anderen dient aber eine Berichterstattung über die Wohnverhältnisse des Klägers auch deshalb der öffentlichen Meinungsbildung, weil sie für die Frage von Interesse ist, welchen Lebenszuschnitt sich der Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als "Geheimagent" leisten kann und ob dieser in angemessenem Verhältnis zu seinen Leistungen steht (insoweit vergleichbar BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 16 [BGH 19.05.2009 - VI ZR 160/08]- Joschka Fischer).

(bb)

Dennoch hat dieses Informationsinteresse unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob hierdurch eine konkrete persönliche Gefährdung des Klägers aufgrund zu befürchtender Racheakte bewirkt wird, hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Schutz von dessen Privatsphäre zurückzutreten, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne die oben unter (3) (b) dargestellte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers befriedigt werden kann, oder m. a. W.: an der die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers bewirkenden Verknüpfung der Angabe des Wohnorts mit der (detailreichen) Beschreibung des Anwesens des Klägers besteht kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Leser kann auch ohne Angabe des Wohnortes darüber informiert werden, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit seinem Wohnsitz einer seiner Briefkastenfirmen bedient, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, und für die öffentliche Meinungsbildung zur Frage, welchen Lebenszuschnitt sich der Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als "Geheimagent" leisten kann und ob dieser in angemessenem Verhältnis zu seinen Leistungen steht, genügt die Beschreibung des Anwesens (seiner Größe, der ... , etc.), während die Angabe des Wohnorts "..." auch insoweit irrelevant ist.

Hinzu kommt, dass anders als im Fall "Joschka Fischer" (BGH GRUR 2009, 1089 [BGH 19.05.2009 - VI ZR 160/08]) die Gefahr, dass Dritte zum Aufsuchen des Anwesens ermuntert werden, deshalb als groß einzustufen ist, weil - anders als im Fall "Joschka Fischer" (BGH GRUR 2009, 1089 [BGH 19.05.2009 - VI ZR 160/08]), wo die Lokalisierung des Anwesens von Joschka Fischer aufgrund der damals veröffentlichten Informationen nicht möglich bzw. zumindest "für einen Ortsfremden nicht einfach" war (a.a.O., Rnrn. 18, 23) - hier das Anwesen des Klägers durch die Verknüpfung der detailreichen Beschreibung mit der Angabe des Dorfes - auch weil dieses nur 350 Einwohner zählt - leicht zu identifizieren ist.

bb)

Die mit Antrag I. 2. (Berufungsantrag II. 2.) angegriffene Wiedergabe des das Wohngrundstück des Klägers betreffenden Auszugs aus dem Grundbuch von ... war entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls rechtswidrig. Bewirkt aus den oben unter aa) (4) (b) genannten Gründen die Verknüpfung der Beschreibung des Anwesens mit der Wohnortangabe "..." eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, ist die Wiedergabe des Grundbuchauszugs in der (allein zum Antragsgegenstand gemachten) konkreten Verletzungsform als unzulässig zu erachten, weil in diesem ebenfalls der Wohnort "..." genannt ist und diese Angabe vom Leser mit der in der Eingangspassage des Artikels enthaltenen detaillierten Beschreibung des Anwesens verknüpft werden kann und diese Verknüpfung - wie dargelegt - zur Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses nicht erforderlich ist.

cc)

Soweit der Kläger mit seiner Berufung (Berufungsantrag II. 3.) das Verbot der Ablichtung des auf seine Tarnidentität "B. C." ausgestellten Reisepasses begehrt, ist diese unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung von dessen Wiedergabe im konkreten Kontext der Berichterstattung zu, weil diese ihn weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

(1)

Soweit im Rahmen der Abbildung des Passes das Passfoto des Klägers wiedergegeben wird, liegt wie vom Landgericht angenommen ein Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bild vor, der jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG unter Anwendung der Grundsätze zum vom Bundesgerichtshof entwickelten sog. "abgestuften Schutzkonzept" gerechtfertigt ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

(a)

Zu Recht hat das Landgericht mangels Erteilung einer Einwilligung des Klägers (§ 22 KUG; LGU S. 34 unter 3. a) bb)) entscheidend darauf abgestellt, ob es sich bei dem Passfoto (Bildnis des Klägers) um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt (LGU S. 34 ff. unter cc)) und ob durch die Veröffentlichung des Lichtbilds ein berechtigtes Interesse des Klägers i. S. v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird (LGU S. 37 - 39 unter dd)).

(a)

Nach der neueren, mit der Entscheidung "abgestuftes Schutzkonzept" vom 06.03. 2007 (VI ZR 51/06 vom 06.03.2007, BGHZ 171, 275 = NJW 2007, 1977 = GRUR 2007, 527) und weiteren Entscheidungen vom selben Tage (Nachweise etwa bei Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 2 f in Fn. 3) begründeten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die dieser bereits in der "Walter Sedlmayr"-Entscheidung vom 09.02.2010 (VI ZR 243/08, a.a.O., Rn. 32) als gefestigt bezeichnet hat (ebenso aus neuerer Zeit in der Entscheidung "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Rn. 22) und die sowohl vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 1793 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07] - Caroline von Monaco II) als auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (NJW 2012, 1053 = GRUR 2012, 745) gebilligt worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften, aus den §§ 22, 23 KUG abzuleitenden Schutzkonzept, wonach die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen ist (siehe etwa die Urteile "Bild im Gerichtssaal" vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Rnrn. 17 - 23, und "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Rnrn. 23 - 26):
Die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und Art. 10 EMRK beeinflusst werden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos; vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen.

Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem §§ 22, 23 KUG, Art. 8 EMRK und § 176 GVG. Die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenbestimmungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspositionen zueinander Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist.

Es muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert.

Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt mithin dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Soweit das Bild - wie hier - nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.

(b)

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall durch das Landgericht ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden, vielmehr überzeugend.

(aa)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auf LGU S. 36 f. unter (2) dargelegt, dass und warum es sich bei dem Passfoto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt.

Wie bereits oben unter 1. b) bb) (2) (b) dargelegt, besteht ein überragendes öffentliches Informationsinteresse daran, unter welchen näheren Umständen gerade der Kläger als sehr prominente Person sich des von einem erheblichen Teil der Öffentlichkeit missbilligten Geschäftsmodells der "Offshore"-Briefkastenfirmen bedient hat. Unstreitig hat er sich dieses Modells unter der Verwendung der ihm verliehenen Tarnidentität "B. C." bedient. Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Wiedergabe des Lichtbildes als Bestandteil des Passes für die Tarnidentität "B. C." im Kontext mit dieser Wortberichterstattung der öffentlichen Meinungsbildung zu wichtigen politischen Fragen dient und das Passfoto den Lesern in besonders beweiskräftiger und nachhaltiger Weise dokumentiert, dass der bildlich dargelegte Kläger bis in die Gegenwart hinein über ein Ausweisdokument verfügt, das auf den Tarnnamen "B. C." lautet und er daher der Inhaber der in dem Artikel erwähnten Briefkastenfirmen und Konten sein muss, die unter dem Namen "B. C." unterhalten und geführt werden.

Soweit der Kläger hiergegen in seiner Berufungsbegründung vorbringt, eines derartigen "Beweises" habe es gar nicht bedurft, weil er diese Identität nicht abgestritten habe und dies auch in dem Artikel selbst wiedergegeben werde, übersieht er, dass es - wie das Landgericht auf LGU S. 37 zweiter Absatz zu Recht ausführt - für die Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, unerheblich ist, ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck (i. S. einer "Erforderlichkeitsprüfung") auch ohne die Wiedergabe des Passfotos hätte erreicht werden können, weil die Pressefreiheit grundsätzlich auch das Recht der Medien umfasst, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BGH GRUR 2011, 750 Rn. 20 [BGH 07.06.2011 - VI ZR 108/10]- Bild im Gerichtssaal).

(bb)

Der Hauptangriff der Berufung richtet sich auch nicht gegen die Bejahung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, sondern gegen die Annahme des Landgerichts, die Veröffentlichung des Lichtbilds verletze auch keine schutzwürdigen Interessen des Klägers i. S. v. § 23 Abs. 2 KUG (Berufungsbegründung S. 34 unter 2., erster Absatz, Bl. 430: "Maßgeblich ist hier, dass aufgrund der Veröffentlichung dessen schutzwürdige Interessen i. S. v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden."). Auch dieser Angriff muss jedoch ohne Erfolg bleiben, insbesondere kann ein berechtigtes Interesse des Klägers i. S. v. § 23 Abs. 2 KUG daran, dass die Verbreitung des Passfotos unterbleibt, nicht wie er meint mit einer Gefährdung seiner Person begründet werden.

Zwar besteht ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 23 Abs. 2 KUG auch dann, wenn die Verbreitung des Bildnisses eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben und Gesundheit des Abgebildeten zur Folge hat, insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass der Abgebildete der Gefahr von Racheakten ausgesetzt ist (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 83 m. Nachw. aus der obergerichtl. Rspr.; Senat, AfP 2014, 352, 356 [OLG Stuttgart 02.04.2014 - 4 U 174/13]). Die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs in einem solchen Fall ist sogar im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geboten, allerdings nur, wenn eine konkrete Gefährdungslage besteht (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 109; vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2194, NJW 2002, 2021, 2022 und NJW 2003, 2523).

An Letzterer fehlt es, weil - wie das Landgericht auf LGU S. 38 zweiter Absatz zu Recht ausgeführt hat - nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Gefahr von Racheakten gerade durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbilds konkret erhöht wird, nachdem ausweislich der Anlagen 2 und 18 zur Schutzschrift vom 14.04.2016 (Bl. 63) und der Anl. AG 20 bereits in früheren (Presse-)Veröffentlichungen Lichtbilder des Klägers wiedergegeben waren. Dass diese älteren Datums sind, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob der Kläger bereits aufgrund der früheren Lichtbildveröffentlichungen (nach wie vor) identifizierbar ist - worauf auch das OLG München in seiner ebenfalls den Kläger betreffenden und von diesem auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen Entscheidung vom 13.07.1989 (29 U 2063/69, NJW-RR 1990, 1364 [OLG München 13.07.1989 - 29 U 2063/89]) zu Recht abgestellt hat (a.a.O., 1366) -, was augenscheinlich zutrifft. Hinzu kommt, worauf die Beklagten unter Vorlage eines entsprechenden Ausdrucks (Anl. AG 17) hingewiesen haben, dass man lediglich den Namen des Klägers bei "..." mit dem Zusatz "Bilder" oder "Fotos" eingeben muss, um in der Folge zahlreiche Bilder des Klägers angezeigt zu erhalten. Der Kläger ist mithin auch bildlich ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Quellen identifizierbar, was eine durch die Veröffentlichung gerade des Passbildes bewirkte zusätzliche Gefährdung ausschließt.

(2)

Auch soweit durch die Darstellung des Passes weitere persönliche Daten des Klägers bzw. der von ihm verwendeten Tarnpersönlichkeit wiedergegeben werden (wie seine Augenfarbe), liegt keine rechtswidrige Verletzung von Rechten des Klägers vor.

(a)

Allerdings wird durch die mittels der Abbildung bewirkte Mitteilung dieser Daten ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bewirkt, weil sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich auch auf die persönlichen Daten einer Tarnpersönlichkeit erstreckt, unter welchen eine Person (im Rechts-)Verkehr auftritt.

(b)

Zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass auch insoweit in der vorzunehmenden Abwägung mit der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat.

(aa)

Entgegen der Auffassung des Klägers und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 39 unter (bb)) ist auch insoweit ein besonderes öffentliches Informationsinteresse zu bejahen. Wie bereits oben unter 1. b) bb) (2) (c) dargelegt, erstreckt sich dieses auch darauf, dass der Kläger sich in Zusammenhang mit dem von erheblichen Teilen der Öffentlichkeit per se missbilligten Geschäftsmodells der "Offshore-Briefkastenfirma" einer Tarnidentität bedient hat, deren Führung ihm von deutschen Behörden verliehen wurde. Dieses Informationsinteresse erstreckt sich auch auf das Ausweisdokument und die darin enthaltenen Daten (vgl. bereits oben unter 1. b) bb) (2) (d)), weil dies die Verwendung der Tarnidentität dokumentiert bzw. belegt, zumal es insoweit nicht um Details aus dem Kernbereich der Privatsphäre des Klägers geht, sondern um die Daten des Passes seiner Tarnidentität, den er selbst bei der Kanzlei B. C. und damit in Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der "Briefkastenfirma" vorgelegt hat.

(bb)

Dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit; insbesondere hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass der Veröffentlichung keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Klägers entgegenstehen.
Zwar ist nicht nur für die Bildberichterstattung (dazu oben (1) (b) (bb)), sondern auch für die Wortberichterstattung anerkannt, dass die öffentliche Darstellung bestimmter Umstände zu unterbleiben hat, wenn sie eine Gefährdung von Leben und Gesundheit oder der Freiheit (etwa infolge der Gefahr einer Entführung) des Betroffenen zur Folge haben könnte; dies folgt bereits aus dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass auch wahre Aussagen nicht hingenommen werden müssen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (so zu Recht Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 109; aus der Rspr. neben OLG München NJW-RR 1990, 1364 f. [OLG München 13.07.1989 - 29 U 2063/89] etwa OLG Jena OLGR 2000, 472, 473 f. = AfP 2001, 78 und LG München I AfP 1983, 296 f.).

Eine durch die Veröffentlichung der Daten des Passes der Tarnidentität "A. B." bewirkte (zusätzliche) Gefährdung des Klägers kann jedoch nicht angenommen werden. Für eine solche bestehen nicht, wie erforderlich, hinreichend konkrete Anhaltspunkte, auch wenn man mit Burkhardt (a.a.O., Kap. 5 Rn. 110) die Anforderungen an den Nachweis (hier: die Glaubhaftmachung) einer Gefährdung nicht allzu hoch ansetzen wollte. Die Tarnpersönlichkeit "A. B." ist schon vor der Publikation des streitgegenständlichen Buches öffentlich enttarnt worden, und selbst in der über die Onlineenzyklopädie "..." abrufbaren Biographie des Klägers wird sie als einer seiner Alias-Namen erwähnt. Es ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Veröffentlichung weiterer Details der Tarnidentität (oder die der Augenfarbe) dennoch die vom Kläger behauptete Gefährdung seiner Person vergrößerte.

dd)

Ebenfalls erfolglos bleibt die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Äußerung "A. soll Polizisten bestochen haben" (Antrag I. 4. a); LGU Tenor I. 1.). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Kläger werde durch diese Äußerung rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB zu.

(1)

Zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Äußerung als Tatsachenbehauptung angesehen und sie dahingehend ausgelegt, der Leser verstehe sie aufgrund des Zusammenhangs mit dem ersten Satz des betreffenden Absatzes "Um A. ranken sich viele Gerüchte" als die Wiedergabe eines von anderen gestreuten Gerüchtes (LGU S. 43 unter 4. a) und b)).

(2)

Mit Recht hat das Landgericht die Äußerung als ehrenrührig i. S. v. § 186 StGB angesehen mit der Folge, dass die Beklagten aufgrund der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB deren Wahrheit glaubhaft hätten machen müssen (LGU S. 43 unter 4. c), und festgestellt, die Wahrheit der Äußerung sei weder substantiiert dargelegt noch durch Vorlage entsprechender Mittel zur Glaubhaftmachung glaubhaft gemacht (LGU S. 43 unter 4. d)).

(a)

Der Einwand der Beklagten, die Äußerung sei für den Kläger als Privatdetektiv nicht wie vom Landgericht angenommen (massiv) ehrenrührig, weil niemand von jemandem, der wie der Kläger agiert habe, erwarte, dass dieser sich bei all seinen Aktionen stets an Recht und Gesetz halte, ist nicht nachvollziehbar und zeugt von einem seltsamen Verständnis der Anforderungen, die an das Verhalten eines Privatdetektivs zu stellen sind.

(b)

Soweit die Beklagten vorbringen, die behauptete Aussage sei wahr, weil das Gerücht, der Kläger solle Polizisten bestochen haben, tatsächlich existiere und sie nichts anderes behauptet hätten, ist diese Argumentation schon im Ansatz verfehlt. Denn sie übersieht, dass derjenige, der ein Gerücht veröffentlicht, nicht nur die Tatsache behauptet, dass dieses Gerücht existiert, sondern gleichzeitig - gleichsam in verdeckter Gestalt - den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mitteilt, der durch die Kennzeichnung als Gerücht seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens i. S. v. § 186 StGB verbreitet wird (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17.11.1891, RGSt 22, 221, 223, und vom 6.03.1906, RGSt 38, 368 f.). Wer ein die Ehre eines anderen verletzendes Gerücht weiterverbreitet, erbringt deshalb nicht dadurch den Wahrheitsbeweis, dass er dartut, auch andere hätten dasselbe ehrverletzende Gerücht verbreitet (BGH NJW 1963, 665, 666 [BGH 15.01.1963 - 1 StR 478/62]). Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, eben weil in der Mitteilung eines "Gerüchts" wie auch sonst, wenn über die Äußerung (hier "Einschätzung") eines Dritten berichtet wird, nicht (nur) die Behauptung der (wahren) Tatsache liegt, der Dritte habe sich entsprechend geäußert, sondern (zumindest) die Verbreitung der Äußerung des Dritten (außer es erfolgt eine eindeutige Distanzierung), wenn nicht ohnehin anzunehmen ist, dass sich der Äußernde den Inhalt der fremden Äußerung (die Äußerung des Dritten) zu eigen gemacht hat (BGH GRUR 1986, 683 - Ostkontakte BGH NJW 1996, 1131, 1132 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94] - Polizeichef BGH NJW 1997, 1148, 1149 [BGH 26.11.1996 - VI ZR 323/95] - Stern-TV; BGH NJW 2010, 760 Rn [BGH 17.11.2009 - VI ZR 226/08]rn. 11, 13; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 4, 11 ff. speziell zum Gerücht BGH NJW 1977, 1288 f. - Abgeordnetenbestechung OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1269, 1270 [OLG Brandenburg 12.06.2002 - 1 U 6/02] m.w.N.; OLG Frankfurt, AfP 2003, 63, 64; Weyhe, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 37 Rn. 59; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 414 Prinz/Peters, Medienrecht, Rnrn. 16, 39).

Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 [BGH 17.11.1992 - VI ZR 352/91]- Ketten-Mafia"; BGH NJW 1996, 1131, 1132 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94]- Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 123 in [...], und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 190 in [...]; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 207).

Die bloße Mitteilung des Dementis des Klägers stellt auch keine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche "ernsthafte Distanzierung" (vgl. BGH NJW 1996, 1131, 1132 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94]) dar, welche die Verantwortlichkeit der Beklagten entfallen ließe; ebenso wenig ist die angegriffene Äußerung schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes, in welcher - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. BGH, ebenda; BGH NJW 1970, 187, 188 - Hormoncreme).

(3)

Mit Recht hat das Landgericht deshalb geprüft, ob die angegriffene Äußerung bei Zugrundelegung der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung geltenden Grundsätze in Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 5 Grundgesetz, § 193 StGB) gerechtfertigt ist; jedenfalls liegt hierin keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers. Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Mitteilung eines "Gerüchts" sind aus dem oben dargelegten Umstand nicht geringer als diejenigen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung; vielmehr kann man allenfalls der Ansicht sein, die Haftung der Medien sei bei der Verbreitung von Gerüchten strikter auszugestalten als bei der Berichterstattung über konkrete Verdachtslagen (so Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 26 Weyhe, a.a.O., Kap. 37 Rn. 59). Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von den Beklagten angeführten Entscheidung "Abgeordnetenbestechung" (BGH NJW 1977, 1288 = GRUR 1977, 674 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 36/74]), in welcher der Bundesgerichtshof die Verbreitung von Gerüchten nicht etwa grundsätzlich für ohne Weiteres zulässig erachtet, vielmehr betont hat, die Presse müsse, bevor sie sich zur Veröffentlichung eines Gerüchts entschließe, durch ihr mögliche Ermittlungen die Gefahr, dass sie über den Betroffenen etwas Falsches verbreite, nach Kräften auszuschalten suchen; darüber hinaus müsse sie (und zwar selbst in einer "die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit", mithin also auch in einer solchen von überragendem Informationsinteresse) auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen sei, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprächen, wobei dieser zu verlangende Grad an Richtigkeitsgewähr umso höher anzusetzen sei, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde, weshalb die Presse in solchen Fällen durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben müsse, dass sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belang nicht aus den Augen verliere (a.a.O., 1289; in der Sache ebenso BGH NJW 1997, 1148, 1149 [BGH 26.11.1996 - VI ZR 323/95] - Stern TV). Damit werden aber letztlich keine anderen Maßstäbe umschrieben wie für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung, was auch konsequent erscheint, denn es handelt sich beim "Gerücht" wie beim "Verdacht" um einen Anwendungsfall des in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsatzes, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, zwar solange nicht untersagt werden darf, wie sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich gehalten werden darf (Art. 5 GG, § 193 StGB), eine Berufung hierauf aber stets voraussetzt, dass vor Aufstellung und Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden, wofür jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (aus neuester Zeit BGH GRUR 2016, 532 Rn. 22 [BGH 16.02.2016 - VI ZR 367/15], 24 - Online-Archiv einer Tageszeitung).

An der Maßgeblichkeit dieser Grundsätze ändert auch die von den Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2016 (1 BvR 335/14 u. a.; ZUM 2016, 983 [BVerfG 28.07.2016 - 1 BvR 335/14]) nichts, denn diese betraf die Berichterstattung über unstreitig wahre und auch nicht ehrenrührige Tatsachen, nämlich den Umstand, dass ein Kindschaftsverhältnis zu einem Prominenten (durch Adoption) bestand.

(a)

Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 [BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12] - Sächsische Korruptionsaffäre, jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rn [BGH 18.11.2014 - VI ZR 76/14]rn. 15 f. - Chefjustiziar; VersR 2016, 938 Rn [BGH 12.04.2016 - VI ZR 505/14]rn. 38 f. - Pressebericht über Organentnahme; GRUR 2016, 532 Rn [BGH 16.02.2016 - VI ZR 367/15]rn. 22 - 24 - Online-Archiv einer Tageszeitung) wie folgt zusammengefasst: Vor dem Aufstellen oder Verbreiten des Verdachts hat der auf Unterlassung in Anspruch Genommene hinreichende sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt anzustellen. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung unzulässig ist; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99]).

Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH VersR 2016, 938 Rn. 38 [BGH 12.04.2016 - VI ZR 505/14]; GRUR 2015, 96 Rn. 15 [BGH 18.11.2014 - VI ZR 76/14] m.w.N.). Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 28 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] m.w.N.).

(b)

Mit Recht hat das Landgericht diese Anforderungen nicht als erfüllt angesehen (LGU S. 44 - 47 unter bb)).

(aa)

Soweit sich die Beklagten in erster wie in zweiter Instanz auf das gegen den Kläger wegen Polizistenbestechung in Belgien geführte Strafverfahren berufen, können dieses und die diesem zugrunde liegenden Vorgänge die angegriffene Äußerung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Kläger von diesem Vorwurf durch das zuständige belgische Gericht unstreitig in zweiter Instanz rechtskräftig freigesprochen worden ist. Auch wenn sich die Frage, ob § 190 S. 2 StGB ebenso wie § 190 S. 1 StGB (insoweit bejahend BGH NJW 1985, 2644, 2646 [BGH 09.07.1985 - VI ZR 214/83]) und die Beweisregel des § 186 StGB über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht zu transformieren ist (dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 230; OLG Dresden, AfP 1998, 410 und OLG München, NJW-RR 2002, 1045, 1046), nicht stellt, weil es sich nicht um den Freispruch eines deutschen Gerichtes gehandelt hat, so scheitert eine Rechtfertigung der angegriffenen Äußerung dennoch bereits daran, dass mit dem rechtskräftigen Freispruch eines Angeklagten eine weitere Berichterstattung i. d. R. unzulässig wird (Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 37a). Von diesem Zeitpunkt an tritt nämlich regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, weil grundsätzlich kein überwiegendes Informationsinteresse an der Veröffentlichung von Vorwürfen anzuerkennen ist, die sich als nicht begründet erwiesen haben (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 272) und andernfalls das berechtigte Rehabilitationsinteresse des Betroffenen konterkariert würde, indem durch die erneute Äußerung des Verdachts zwangsläufig der Anklagevorwurf erneut wiedergegeben würde (OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 919, 920 f. [OLG Brandenburg 05.02.2003 - 1 U 18/02]; zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO: BGH GRUR 2016, 532 Rn. 32 [BGH 16.02.2016 - VI ZR 367/15]; KG in JW 1989, 397, 398; Prinz/Peters, ebenda; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 37 vgl. auch Senat, Urteil v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 133 in [...]).

Jedenfalls ist infolge des rechtskräftigen Freispruchs die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen für ein undifferenziertes Wiederaufgreifen des Verdachtes regelmäßig ausgeschlossen (Löffler/Steffen, Presserecht., 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; vgl. auch OLG Dresden, a.a.O., 410 f.). Ein solches liegt hier vor, nachdem - wie das Landgericht auf LGU S. 45 unter (1) zu Recht ausgeführt hat - die Beklagten lediglich alte (Presse-)Veröffentlichungen vorgelegt haben, in denen (damals, aber nicht gegenwärtig aktuell) über das gegen den Kläger in Belgien geführte Strafverfahren wegen der Bestechung eines hohen belgischen Polizeioffiziers berichtet worden war, aber keinerlei konkrete neue, nach dem rechtskräftigen Freispruch liegende Erkenntnisse anführen können.

(bb)

Soweit die Beklagten sich auf sonstige Vorgänge angeblicher Bestechung von Polizeibeamten durch den Kläger bezogen haben, beschränkten sich ihre Recherchen nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf das Aufsuchen anderer Presseveröffentlichungen, die sie als Anlagenkonvolut AG 28 vorgelegt haben (LGU S. 46 letzter Absatz). Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dies genüge den Anforderungen an eine sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt nicht. Dabei handelt es sich letztlich um überhaupt keine Recherche, sondern lediglich um die Bezugnahme auf nahezu 20 Jahre alte, überwiegend noch ältere Presseberichte. Eigene Recherchen werden aber durch Vorveröffentlichungen anderer Medien nicht entbehrlich, sondern nur dann, wenn es sich um Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen ("Agenturprivileg") oder um Verlautbarungen amtlicher Stellen (Behörden, Gerichte) als sog. "privilegierte Quellen" handelt (BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35 [BVerfG 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05]; BGH GRUR 2013, 312 Rn. 29 u. 31; GRUR 2014, 693 Rn. 30; GRUR 2016, 532 Rn. 28; Soehring/Hoene, a.a.O., § 2 Tz. 20, 20a, 21, 21c m.w.N.).

Unbehelflich sind deshalb auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen AG 45 und 46, die Presseberichte aus den Jahren 1992 und 1994 über eine vermeintliche Bestechung eines ehemaligen Chefs der G... Drogenpolizei wiedergeben sollen. Soweit die Beklagten ein Urteil des G... Strafgerichts vom 06.07.1994 vorlegen (Anlage AG 47), behaupten sie selbst nicht, aus diesem ergebe sich eine Verurteilung des Klägers, sondern machen allein geltend, die Angaben des Klägers seien vom G... Strafgericht als widersprüchlich angesehen worden. Der Kläger war des Vorwurfs der Bestechung offenbar gar nicht angeklagt, angeklagt war nur der angeblich Bestochene, der von diesem Vorwurf aber freigesprochen und lediglich wegen "Erleichterung des illegalen Aufenthalts" des Klägers verurteilt worden ist, wie sich aus dem von den Beklagten selbst als Teil der Anlage AG 28 vorgelegten Artikel aus der "W." vom 19.12.1996 ergibt.

Das Landgericht hat im Hinblick auf die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht vorliegend auch deshalb zu Recht hohe Anforderungen gestellt, weil erstens der Vorwurf, Polizisten bestochen zu haben, nicht nur per se massiv ehrenrührig ist, sondern für den Kläger auch deshalb, weil er eng mit staatlichen Polizei- und Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet hat (LGU S. 45), und zweitens die Äußerung mit der aktuellen Berichterstattung über die "Panama Papers" und der Beteiligung des Klägers an diesen Vorgängen nicht in unmittelbarem inneren Zusammenhang steht, sondern Sachverhalte betrifft, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung über 20 Jahre zurücklagen, weshalb kein Anlass besteht - wie bei einer Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis, über das im Interesse der öffentlichen Meinungsbildung schnell und deshalb unter Inkaufnahme gewisser Recherchedefizite berichtet werden muss -, das Maß der journalistischen Sorgfalt zum Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit ggf. herabzusetzen (LGU S. 45 unten/46 oben).

Schließlich fehlt es auch an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des "Gerüchts" sprechen. Die Beklagten sind nicht ansatzweise in der Lage, konkret belastbare Indizien, welche den Vorwurf der Polizistenbestechung stützten, vorzutragen.

(cc)

Soweit die Beklagten schließlich darauf verweisen, der Kläger habe die Berichterstattung widerspruchslos hingenommen, ist diese Argumentation schon im Ansatz unbehelflich, weil sich die Zulässigkeit einer Verdachtsäußerung nach den oben unter (a) dargestellten Grundsätzen beurteilt und mithin der Umstand, dass sich der Betroffene gegen frühere gleichlautende Äußerungen nicht gewehrt hat, für sich genommen die Zulässigkeit einer die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsäußerung nicht erfüllenden Berichterstattung nicht zu begründen vermag. Im Übrigen hat das Landgericht in Bezug auf die Presseberichte, welche den Vorwurf der Bestechung des belgischen Polizeioffiziers betrafen, zu Recht darauf hingewiesen, dass diese vor dem Freispruch des Klägers erschienen waren und der Kläger gegen diese ggf. auch deshalb nicht vorgegangen ist (letzteres haben die Beklagten im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht), weil es sich zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichungen angesichts des damals noch laufenden Strafverfahrens um möglicherweise zulässige Verdachtsberichterstattungen handelte.

ee)

Erfolglos bleibt die Berufung der Beklagten auch, soweit das Landgericht dem Antrag I. 4. b) stattgegeben und mit LGU Tenor I. 2. die Äußerung über den Kläger "... Er soll Lösegeld in die Höhe getrieben haben, um selbst zu profitieren, ..." untersagt hat. Auch insoweit hat das Landgericht mit Recht angenommen, dem Kläger stehe wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

(1)

Der Leser versteht auch diese Aussage aufgrund des Kontextes als die Wiedergabe eines von anderen gestreuten Gerüchts. Das Landgericht hat den Inhalt des Gerüchts als Tatsachenbehauptung eingestuft (LGU S. 48 unter a)), was zutrifft und von den Beklagten auch nicht angegriffen wird.

(2)

Zu Recht hat das Landgericht den Gegenstand des Gerüchts als ehrenrührig i. S. v. § 186 StGB angesehen und angenommen, die Beklagten hätten nicht glaubhaft gemacht, dass es den Tatsachen entspricht. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter dd) (2) (b) verwiesen werden, die auch für diese Äußerung Geltung beanspruchen können, nachdem die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung lediglich auf ihre Ausführungen zum Antrag I. 4. a) Bezug nehmen.

(3)

Mit Recht hat das Landgericht auch insoweit eine Wahrnehmung berechtigter Interessen verneint, da die Äußerung nicht den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung genüge, weil die Beklagten ihrer Pflicht zur sorgfältigen Recherche nicht nachgekommen seien, nachdem sie die Verbreitung dieser ebenfalls massiv ehrenrührigen Behauptung ausschließlich auf Presseberichte gestützt haben, ohne die dort enthaltenen Aussagen durch eigene Recherchen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, zumal diese in den Presseberichten ebenfalls nur als Gerüchts- bzw. Verdachtsäußerungen dargestellt sind. Insoweit bringen die Beklagten lediglich ihre abweichende Rechtsansicht vor, es genüge, hinreichend recherchiert zu haben, dass es sich um ein weit verbreitetes Gerücht handele. Diese Ansicht ist aber aus den bereits oben unter dd) (2) (b) genannten Gründen verfehlt. Vielmehr hätte es hinreichender Recherche zu der Frage bedurft, ob das Gerücht wahr ist und hätte die Äußerung nur erfolgen dürfen, wenn sich hierbei ein Mindestbestand an Beweistatsachen ergeben hätte.

ff)

Hingegen hat die Berufung der Beklagten Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht dem Antrag I. 4. c) mit LGU-Tenor I. 3. stattgegeben und die Äußerung über den Kläger "... hatte sich als Pferdewirt, Reitlehrer ... versucht, ..." untersagt hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. "wertneutrale Falschbehauptung".

(1)

Das Landgericht hat zutreffend die Äußerung als Tatsachenbehauptung ausgelegt, nämlich im Sinne der dem Beweis zugänglichen Aussage, der Kläger habe (vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Privatdetektiv) als Pferdewirt und Reitlehrer gearbeitet. Es hat diese Äußerung mit Recht nicht als ehrenrührig i. S. v. § 186 StGB angesehen, sondern als Bestandteil einer neutralen Schilderung seines Werdegangs, aber dennoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers unter dem Aspekt angenommen, die gegen seinen Willen getroffene Aussage, er habe als Reitlehrer und Pferdewirt gearbeitet, betreffe sein Lebensbild in der Öffentlichkeit und stelle daher einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar.

(2)

Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden:

(a)

Das Landgericht ist allerdings bei seiner Prüfung, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Denn dieses umfasst grundsätzlich auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, wobei es Sache des Betroffenen selbst ist zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird sein Inhalt wesentlich durch das Selbstverständnis des Trägers bestimmt (BVerfG NJW 2008, 747 = AfP 2008, 55 [BVerfG 23.10.2007 - 1 BvR 150/06]). Unter diesem Aspekt ist das Persönlichkeitsrecht bei solchen Darstellungen berührt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind, während ein Ansprüche des Betroffenen auslösender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorliegt, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (BVerfG, ebenda, und NJW 1999, 1322, 1323 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96]; BGH NJW 2006, 609 Rnrn. 10 ff.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 18 Tz. 4 ff., insbes. Tz. 6; Korte, a.a.O., § 5 Rnrn. 26 f.; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 621; Vendt, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 33 Rn. 19). Derartige "wertneutrale Falschdarstellungen" begründen keine Unterlassungsansprüche (OLG Köln AfP 2006, 287, 288 = NJW-RR 2006, 126 [OLG Köln 28.04.2005 - 15 U 9/05]; Soehring/Hoene, a.a.O., § 18 Tz. 5; Korte, a.a.O., § 5 Rn. 27).

Entgegen der Auffassung des Klägers (S. 40 seiner Berufungsbegründung, Bl. 436) besteht kein Anlass, "in Zeiten des Internet und der Suchmaschine" von der im "analogen Zeitalter" entwickelten, gefestigten und letztlich auf der Nachzeichnung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beruhenden Rechtsfigur der "wertneutralen Falschdarstellung (wertneutralen Falschbehauptung)" abzugehen. Denn entscheidend dafür, ob und dass sich eine unwahre Äußerung i. S. dieser Rechtsfigur "nicht in nennenswerter Weise" auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirkt, ist nicht der Umfang der Verbreitung der Äußerung, sondern die mit der Äußerung getroffene inhaltliche Aussage und ob gerade deren Abweichung von der Wahrheit das Lebensbild des Betroffenen nicht beeinträchtigt und sich auf seinen sozialen Geltungsanspruch nicht nachteilig auswirkt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10).

(b)

In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der ausgeübte (und auch der erlernte) Beruf ein wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeitsentfaltung ist. Jedoch ist vorliegend die Abweichung zwischen der von den Beklagten mitgeteilten (angeblichen) Berufsausbildung und -ausübung von der vom Kläger behaupteten tatsächlichen Berufsausbildung und -ausübung so gering, dass sie für den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen irrelevant ist, sich also nicht in nennenswerter Weise auf sein Persönlichkeitsbild auszuwirken vermag.

Denn unstreitig hat der Kläger, wie er auf seiner eigenen Website www. ... .de mitteilt (Anlage AG 18), eine Ausbildung zum Diplomlandwirt absolviert (siehe auch S. 32 seines Schriftsatzes vom 04.07.2016, Bl. 243), und berichtet er auf seiner eigenen Homepage davon, nach dieser Ausbildung habe er, um Geld zu verdienen, Pferde zugeritten (Anlage AG 31). Unbestritten wird auf seiner Homepage auch von seiner "Liebe zu Pferden" berichtet und er als "Pferdenarr" bezeichnet. Die nach Angaben des Klägers tatsächliche Berufsausbildung und -ausübung bewegte sich mithin im selben Bereich wie von den Beklagten in der angegriffenen Äußerung dargestellt (Bereich Landwirtschaft; in diesem Bereich abgeschlossene Ausbildung; zeitweises Verdienen des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Pferden). Im konkreten Kontext, in dem schlagwortartig die vor Beginn seiner Karriere als Privatdetektiv von ihm ausgeübten, völlig andersartigen Berufstätigkeiten genannt werden ("Die Agentenkarriere des A. verlief eher untypisch. Der Sohn eines Kaufmanns hatte sich als Pferdewirt, Reitlehrer und Staubsaugervertreter - letzteres ist unstreitig wahr - versucht, bevor er 1961 eine Detektei gründete"), ist infolgedessen eine wertneutrale Falschdarstellung anzunehmen. Das Lebensbild des Klägers wird im konkreten Kontext der angegriffenen Äußerung durch diese nicht - wie er meint - verfälscht.

gg)

Die Berufung des Klägers gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags I. 4. e) (Berufungsantrag II. 4. e), gerichtet gegen die Äußerung "und wenn er heimkam in sein Dorf, erwarteten ihn ... sein Jaguar E-Type ...", bleibt erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes eine wertneutrale Falschbehauptung angenommen (LGU S. 52 unter 8. c)).

(1)

Das Landgericht hat die Aussage dahingehend ausgelegt, der Leser verstehe sie in dem Sinne, dass der Kläger zu der Zeit, als er bereits Eigentümer des Wohngrundstücks in ... gewesen sei, auch Eigentümer eines Jaguar Typ E gewesen sei. Dem ist mit der Modifikation zuzustimmen, dass nach dem Verständnis des unbefangenen und durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Durchschnittslesers trotz Verwendung des Wortes "sein" der Kläger nicht unbedingt Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sein muss, vielmehr es "sein" Fahrzeug auch dann war, wenn er - wie vom Kläger geltend gemacht und eidesstattlich versichert - lediglich über einen längeren Zeitraum (anderthalb Jahre) die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug dieses Typs hatte. Der Angriff seiner Berufung gegen die Annahme einer wertneutralen Falschbehauptung geht mithin von vornherein ins Leere, soweit er darauf gestützt ist, das Landgericht habe irrig angenommen, der Kläger sei tatsächlich einmal Eigentümer eines Fahrzeugs dieses Typs gewesen.

(2)

Wie vom Landgericht mit Recht auf LGU S. 52 unter 8. c) weiter ausgeführt, ist die Äußerung hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Kläger über den Jaguar verfügte, unwahr, weil er diesen ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich in einem Zeitraum fuhr, bevor er das Anwesen in ... erworben hat. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht aber angenommen, dass dieser unwahre Teil der Äußerung sich angesichts des Gesamtkontextes nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Klägers auswirkt: Der betreffende Abschnitt des Artikels schildert zunächst, wie der Kläger, versehen mit falschen Identitäten, im Privatflugzeug um die Welt reiste, um Verbrecher und Terroristen zu jagen, um dann anschließend zu schildern, wie er "aufs Land" zurückkehrt, dort aber einen aufwändigen Lebensstil pflegte. Der Kläger stellt weder die Wertung infrage, er habe einen "bemerkenswert aufwändigen Lebensstil" gepflegt, noch die - abgesehen von dem "Jaguar" - hierfür im Artikel angeführten "Statussymbole" (eigene Pferde, eigener Zoo im Garten). Angesichts dessen ist die Unwahrheit der angegriffenen Äußerung hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Kläger als Teils seines "aufwändigen Lebensstils" auch noch über einen Pkw Typ Jaguar E verfügte, für das Persönlichkeitsbild des Klägers, das durch die (im Übrigen nicht angegriffene) Gesamtaussage gezeichnet wird, ohne Einfluss und deshalb insoweit wertneutral (so zu Recht LGU S. 53), zumal die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung (S. 29, Bl. 542) vorgetragen haben, der Kläger habe nach dem Erwerb seines Anwesens in ... etwa über einen luxuriösen M. als mit einem Jaguar vergleichbares Fahrzeug verfügt, was der Kläger nachfolgend nicht bestritten hat.

hh)

Gleichfalls unbegründet ist die Berufung des Klägers gegen die Zurückweisung des auf das Verbot des Satzes "Wofür braucht A. seit 35 Jahren anonyme Firmen?" gerichteten Antrags I. 4. f) (Berufungsantrag II. 4. f)). Insoweit hat das Landgericht angenommen, es handele sich um eine zwar unwahre, jedoch wertneutrale Tatsachenbehauptung, weil der vom Kläger vorgetragene Umstand, er sei erst seit 1985 und damit nur seit 31 Jahren Inhaber von "anonymen Firmen", also Briefkastenfirmen, aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Lesers unerheblich sei (LGU S. 54/55 unter 9. c)).

(1)

Insoweit bedarf es der Figur der "wertneutralen Falschbehauptung" nicht, weil die Äußerung auch nach der Sachdarstellung des Klägers schlicht wahr ist. Denn für die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung, wie sie hier unstreitig gegeben ist, kommt es allein darauf an, ob ihr Kern wahr ist, während Übertreibungen und Vergröberungen, welche den Kern der Mitteilung unberührt lassen, ihre Wahrheit nicht in Frage stellen (BGH NJW 1985, 1621, 1622 [BGH 12.02.1985 - VI ZR 225/83]; BGHSt 18, 182 = NJW 1963, 665, 666 zu § 186 StGB; OLG München, NJW-RR 1996, 926 [OLG München 30.05.1996 - 21 W 1564/96]; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 688; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rnrn. 217 u. 249 m. zahlr. Nachw. aus d. Rspr.; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 150 u. 161). In der Literatur werden allerdings (jedenfalls teilweise) die Fälle der im Kern wahren Tatsachenbehauptungen unter die Fallgruppe der "wertneutralen Falschbehauptungen" eingeordnet (etwa Soehring/Hoene, a.a.O., § 18 Tz. 5 - 6 b); dies mag, wenn man die hinter der Annahme einer im Kern wahren Tatsachenbehauptung liegende Wertung zu Ende denkt, auch zutreffen. Letztlich dürfte es sich aber um eine akademische Frage handeln, die ohne Auswirkung auf das Ergebnis ist. Denn entscheidend ist jedenfalls, dass - wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - der entscheidende Kern der Äußerung in der Aussage besteht, der Kläger habe bereits seit mehreren Jahrzehnten, mithin über einen sehr langen Zeitraum, Briefkastenfirmen genutzt, und dieser wahr ist, weil jedenfalls angesichts dieser extrem langen Nutzungsdauer die Differenz zwischen der von den Beklagten behaupteten Nutzungsdauer von 35 Jahren und der von dem Kläger eingeräumten Nutzungsdauer von 31 Jahren geringfügig und unerheblich ist.

(2)

Soweit der Kläger die Erheblichkeit dieses Unterschieds in der Berufung damit zu begründen versucht, das Jahr 1984 stelle eine Zäsur dar, weil er in diesem Jahr mit Auslandsoperationen begonnen habe, ist dies schon deshalb irrelevant, weil - wie die Beklagten mit Recht geltend machen - dieser Umstand für den Leser nicht erkennbar und daher für ihn auch nicht von Relevanz ist.

ii)

Gleichfalls erfolglos bleibt die Berufung des Klägers (Berufungsantrag II. 4. g) gegen die Zurückweisung seines auf das Verbot der Passage "Eine naheliegende Vermutung wäre, dass A. diese anonymen Firmen und Konten genutzt hat, um Provisionen für seine geheimen Geschäfte unauffällig kassieren zu können. Oder vielleicht auch, um Lösegelder zu bewegen. A. hat an der Befreiung etlicher Geiseln mitgewirkt. Nun kann man etwa an kolumbianische Rebellen aber nicht von jeder Sparkasse aus siebenstellige Summen überweisen. Eine Panama-Firma mit Konto auf den Bahamas wäre dafür gerade in den 80er- und 90er-Jahren, als die Banken noch erheblich laxere Regeln hatten, wohl ideal gewesen." gerichteten Verfügungsantrags I. 4. g), denn die in dieser geäußerten Vermutungen sind zulässige Meinungsäußerungen, die insbesondere auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen.

(1)

Bei den vom Kläger angegriffenen Aussagen handelt es sich um Vermutungen, die im vorliegenden Kontext als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind.

(a)

Wird eine Vermutung geäußert, so kann hierin je nach den Umständen des Einzelfalls eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung liegen (OLG Frankfurt, AfP 1983, 279, 281; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, § 823 C Rn. 76; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 29 u. 57, der annimmt, dass eine Vermutung regelmäßig als Meinungsäußerung zu qualifizieren sei). Als Tatsachenbehauptung ist die Äußerung einer Vermutung dann anzusehen, wenn dadurch eine Tatsachenbehauptung in verdeckter Gestalt oder als Verdachtsäußerung aufgestellt wird (BGH NJW 1978, 2151 f. [BGH 20.06.1978 - VI ZR 66/77]; OLG Frankfurt, ebenda - dort Äußerung einer inneren Tatsache; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1269, 1270; Weyhe, a.a.O., Kap. 37 Rn. 59; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4, Rn. 29). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Äußernde den Eindruck erweckt, er könne die Vermutung beweisen (BGH GRRUR 1975, 89, 91 - Brüning-Memoiren I) oder die Vermutung so geäußert wird, dass der Zuschauer sie als endgültig ansieht (BGH NJW 1997, 1148, 1149 [BGH 26.11.1996 - VI ZR 323/95]; Staudinger-Hager, ebenda).

(b)

In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den in der angegriffenen Passage geäußerten Vermutungen zu den Zwecken, für die der Kläger seine Briefkastenfirmen genutzt hat, um Meinungsäußerungen, auch wenn man der Ansicht folgt (etwa Soehring/Hoene, a.a.O., § 14 Tz. 11b), die sog. "Stolpe-Doktrin" des Bundesverfassungsgerichts (begründet in BGH NJW 2006, 207, 208 f. = BVerfGE 114, 339 [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98]), wonach beim Unterlassungsanspruch die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stärker belastende Deutungsvariante der Prüfung, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, sei auch für die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung anzuwenden. Ein Verständnis als Äußerung eines konkreten Verdachts und damit ein Verständnis als Tatsachenbehauptung hat vorliegend als fernliegende Deutung auszuscheiden.

(aa)

Allerdings ist festzustellen, dass die vorliegend in Rede stehenden Aussagen über die Zwecke, für die der Kläger Briefkastenfirmen unterhalten hat, konkreter sind als die Äußerungen zu diesem Thema im Buch "...", die Gegenstand des Verfahrens 4 U 165/16 waren, denn dort lautete die einschlägige Passage "Mit solchen Konstrukten, wie A. sie unterhält, lassen sich hervorragend Geldströme verschleiern und Vermögen verstecken.

Gleichzeitig wären anonyme Firmen und deren Konten ideal, um die Lösegeldsummen an Rebellen und Gangster weiterzuleiten." Hier nun äußern sich die Beklagten nicht nur über die "Eignung" der Briefkastenfirmen und ihrer Konten für die genannten Zwecke, sondern bezeichnen die Nutzung zu dem Zweck, Provisionen für geheime Geschäfte "unauffällig" zu "kassieren", als "naheliegende Vermutung". In Bezug auf das Bewegen von "Lösegeldern" wird zwar geäußert, die Konten seien nur "vielleicht" hierfür benutzt worden, zwei Sätze weiter heißt es jedoch "Nun kann man etwa an kolumbianische Rebellen aber nicht von jeder Sparkasse aus siebenstellige Summen überweisen" und im nächsten Absatz "Dazu würde passen, dass ... A.'s ... Mittelsmann ... erzählt haben soll, er sei hier und da in geheimer Mission mit Geiselfreikäufen befasst".

(bb)

Dennoch wird aufgrund zahlreicher in dem betreffenden Absatz enthaltenen Wendungen für den Durchschnittsleser hinreichend deutlich, dass es sich letztlich nur um Gedankenspiele der Verfasser handelt ( "eine naheliegende Vermutung wäre" "oder vielleicht auch" "eine Panama-Firma mit Konto auf den Bahamas wäre ... wohl ideal gewesen", Hervorhebungen durch den Senat). Im Kontext der Äußerung, die an den Satz "Wozu braucht A. seit 35 Jahren anonyme Firmen?" anschließt, wird für den Leser eindeutig klar, dass die Beklagten lediglich darüber spekulieren, wozu der Kläger die Briefkastenfirmen benutzt hat, ohne insoweit einen konkreten Verdacht zu äußern, weil offengelegt wird, dass die Autoren hierüber keine konkreten Erkenntnisse verfügen. Denn die Äußerung schließt sich an die Sätze "Es bleiben aber drei Firmen, deren Zweck aus den X.-Y.-Daten überhaupt nicht ersichtlich wird. Zudem wird auch nicht klar, aus welchen Quellen die zahlreichen Konten gefüllt wurden...Wofür braucht A. seit 35 Jahren anonyme Firmen?" an. Hierdurch ist es auch ausgeschlossen, dass die Vermutungen in den Augen des Lesers als endgültig erscheinen. Auch erwecken die Verfasser gerade nicht den Eindruck, die Vermutungen sei beweisbar; vielmehr handelt es sich im Kontext des Artikels ersichtlich um offen gelegte und als solche erkennbare subjektive Schlussfolgerungen.

(2)

Diese Meinungsäußerungen stellten unabhängig davon, ob sie - wie das Landgericht auf LGU S. 56 unter c) meint - "jedenfalls teilweise auch geeignet" sind, "den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und in seiner persönlichen Ehre zu beeinträchtigen", einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben bei seiner beruflichen Tätigkeit als Privatdetektiv und "Geheimagent" der Methode "Geiselfreikauf durch Geld" nie bedient hat und die Art und Weise, wie jemand seine berufliche Tätigkeit ausübt, persönlichkeitsrechtsrelevant ist.

(3)

Die mithin vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem Interesse der Beklagten an ihrer Meinungs- und Kommunikationsfreiheit ergibt, dass letztere überwiegt und infolgedessen der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig ist.

(a)

Im Rahmen der Abwägung hat das Landgericht auf LGU S. 57 unter bb) zutreffend auf Seiten der Beklagten ein großes Interesse der Öffentlichkeit an der Nutzung von Briefkastenfirmen durch den Kläger als sehr prominente Person, die überdies über einen langen Zeitraum hinweg mit staatlichen Behörden zusammengearbeitet hat, angenommen. zumal er sich für die Unterhaltung der Briefkastenfirmen einer ihm von den staatlichen Behörden verliehenen Tarnidentität bedient hat. Zur Begründung dieses Interesse bedarf es mithin nicht der weiteren Erwägung des Landgerichts, die Unterhaltung einer Vielzahl von Briefkastenfirmen und andere Umstände begründeten den erheblichen Verdacht, dass der Kläger Vermögensverhältnisse und -bewegungen aus ungesetzlichen Gründen habe verschleiern wollen.

(b)

Im Ergebnis ist mit dem Landgericht (LGU S. 58 zweiter Absatz) auch anzunehmen, dass den Meinungsäußerungen (Vermutungen) nicht jede Tatsachenbasis fehlt. Denn es steht nicht nur fest, dass der Kläger in der Vergangenheit über eine Vielzahl von Briefkastenfirmen verfügt hat und bis heute noch Inhaber mehrerer Briefkastenfirmen ist, vielmehr bediente sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Berufungsverfahren seiner Briefkastenfirmen im Zusammenhang mit "Geiselfreikäufen" (wie er sie selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 08.02.2017 genannt hat, siehe dazu bereits oben unter 1. b) cc) (2) (b)), bei denen nach seinen eigenen Angaben im Termin vom 08.02.2017 mit den Geiselnehmern über Lösegeld gesprochen wurde, wenn er auch behauptet, solches sei nie geflossen ("immer über Lösegeld sprechen, nie zahlen"), sondern es seien immer nur medizinische Geräte, Medikamente und andere humanitäre Güter geliefert worden.

jj)

Was die mit dem vom Landgericht abgewiesenen Antrag I. 5. (Berufungsantrag II. 5.) angegriffene Zwischenüberschrift "Millionen für Rebellen überweist man nicht vom Girokonto" betrifft, so hat die Berufung (Berufungsantrag II. 5.) schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger seinen Antrag ausdrücklich auf das Verbot, durch diese Äußerung den - seiner Behauptung nach unzutreffenden - Eindruck zu erwecken, er habe Konten zur Überweisung von Zahlungen an Rebellen genutzt, beschränkt hat, die angegriffene Äußerung diesen Eindruck aber gar nicht erweckt.

(1)

Das Erwecken eines falschen Eindrucks ist ein Fall der "verdeckten" Aussage (siehe nur Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 44). Eine verdeckte Äußerung, für die der Äußernde einzustehen hat, liegt jedoch nur dann vor, wenn der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt, nicht hingegen, wenn einzelne Fakten mitgeteilt werden, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann, für welche die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten (BGH NJW 2006, 601 Rn. 17 [BGH 22.11.2005 - VI ZR 204/04] mit weiteren Nachw. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BGHZ 78, 24 = NJW 1980, 2807 Rnrn. 65, 83 u. 94 in [...]; OLG Hamburg, AfP 2008, 632 Rn. 16 [OLG Hamburg 21.10.2008 - 7 U 51/08] in [...]; Senat, Urteil vom 29.05.2013, 4 U 163/12, Rn. 94 in [...] = NJW-RR 2014, 487 [OLG Stuttgart 29.05.2013 - 4 U 163/12] = GRUR-RR 2014, 177; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 44a f.).

An diesen Grundsätzen hat sich durch die "Stolpe-Entscheidung" (BVerfG NJW 2006, 207 [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98]) nichts geändert, denn diese besagt (nur), dass bei mehrdeutigen Äußerungen (wobei fernliegende Deutungen außer Betracht zu bleiben haben) ein Unterlassungsanspruch bereits dann besteht, wenn die Äußerung nur bei einer von mehreren möglichen Deutungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Sie setzt also gerade voraus, dass eine in diesem Sinne auslegbare Aussage überhaupt vorliegt. Eine "verdeckte Aussage" wird aber überhaupt erst getätigt, wenn durch das Zusammenspiel mehrerer offener Äußerungen eine zusätzliche Aussage gemacht oder zumindest im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung nahelegt wird (im Ergebnis ebenso Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 44d m.w.N.).

(2)

In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass zumindest i. S. einer unabweislichen Schlussfolgerung der vom Kläger beanstandete Eindruck erweckt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zwischenüberschrift in ihrem Kontext auszulegen ist, weshalb das Landgericht zu Recht auf LGU S. 58 unter 11. a) bei der Ermittlung des Aussagegehalts den der Überschrift nachfolgenden Abschnitt (der Gegenstand des Antrags I. 4. g) ist, siehe vorstehend ii)) berücksichtigt hat. Da die angegriffene Aussage mithin im Zusammenhang mit den von den Autoren genannten Vermutungen über den Verwendungszweck der Briefkastenfirmen des Klägers zu sehen ist, stellt auch sie nur die Äußerung der Vermutung dar, der Kläger habe Konten (seiner Briefkastenfirmen) zur Überweisung von Zahlungen an Rebellen genutzt, liegt in ihr aber nicht die "verdeckte" Behauptung, das sei tatsächlich der Fall gewesen. Zwar mag der Leser die Vermutung der Beklagten teilen, unabweislich nahegelegt - wie für eine verdeckte Äußerung mindestens erforderlich - wird ihm diese Schlussfolgerung aber nicht.

kk)

Auch hinsichtlich der Äußerung "Ein X.-Mitarbeiter hielt in einem internen Memo fest, der Kunde wolle vor allem "Schutz seines Vermögens und Steuervorteile"" wendet sich der Kläger ausweislich der Fassung seines diesbezüglichen Antrags (I. 6.; Berufungsantrag II. 6.) allein gegen den seiner Ansicht nach hierdurch erweckten und seiner Behauptung nach unzutreffenden Eindruck, er habe eine solche Erklärung gegenüber einem X.-Mitarbeiter abgegeben (siehe auch Berufungsbegründung des Klägers, S. 44 unter IX. 2.). Dieser Eindruck ist aber entgegen der Auffassung des Klägers und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 59 unter 12. a) bei der gebotenen Berücksichtigung des Kontexts der angegriffenen Äußerung durch diese gar nicht erweckt worden.

(1)

Fraglos versteht der Leser die angegriffene Äußerung (auch) dahingehend, ein X.-Mitarbeiter habe in einem internen Memo den angeblichen Willen des Klägers "Schutz seines Vermögens und Steuervorteile" festgehalten. Dass der Kläger selbst dies gegenüber dem X.-Mitarbeiter erklärt hat, wird hingegen nicht ausdrücklich geäußert, was der Kläger auch nicht behauptet.

(2)

Aufgrund des Kontextes wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Eindruck i. S. einer verdeckten Behauptung (unabweisbaren Schlussfolgerung) erweckt, der Kläger selbst habe den Wunsch nach "Schutz seines Vermögens und Steuervorteilen" gegenüber einem X.-Mitarbeiter geäußert.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass in einem Memo festgehaltene Kundenwünsche regelmäßig auf entsprechenden Äußerungen des Kunden beruhen. Ihm kann aber nicht darin gefolgt werden, der Leser nehme deshalb an, dies gelte auch vorliegend. Das wäre nur dann der Fall, wenn man die angegriffene Äußerung - unzulässiger Weise - isoliert betrachtete. Aufgrund der gebotenen Berücksichtigung des Kontextes, in dem die angegriffene Äußerung steht, wird dem Leser nicht i. S. einer unabweisbaren Schlussfolgerung nahegelegt, der Kläger selbst habe den Wunsch nach "Schutz seines Vermögens und Steuervorteilen" gegenüber einem X.-Mitarbeiter geäußert. Denn in dem Absatz, der dem Absatz, in dem die angegriffene Äußerung steht, vorangeht, ist von Herrn Z. als "Mittelsmann" des Klägers die Rede, über den in dem angegriffenen Beitrag zuvor mitgeteilt wird "Die Kontakte zu X. Y. laufen fast ausschließlich per Fax über einen deutschen Mittelsmann in ..., Z." und "Seine Ansprechpartner (gemeint: von Z.) bei X. Y. notieren in einem Dokument, das in den Panama Papers liegt: Memo X. Y. (Hervorhebung durch den Senat) ..." (S. 5 der Anl. Ast 1). Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser ergibt sich hieraus jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, dass der Wunsch nach "Schutz des Vermögens und Steuervorteilen" nicht vom Kläger, sondern von Z. gegenüber dem Mitarbeiter von X. Y. geäußert worden ist, der diese Äußerung dann in dem "Memo" festgehalten hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

RechtsgebieteBGB, GG, StGBVorschriften§ 823 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 186 StGB

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