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02.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197402

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 02.06.2017 – 12 U 161/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Karlsruhe

Urt. v. 02.06.2017

Az.: 12 U 161/16

In dem Rechtsstreit

xxx

wegen Feststellung des Fortbestehens einer Kapitalversicherung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. G., die Richterin am Oberlandesgericht L. und den Richter am Landgericht Dr. S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 für Recht erkannt:

Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.11.2016 - 4 O 43/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Streithelfers zu tragen, letztere in Abänderung der Kostenentsscheidung des Langerichts auch, soweit sie erstinstanzlich entstanden sind.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kapitalrentenversicherung nach deren Kündigung im Jahr 2010.

Zum 01.08.1998 schloss der Kläger mit der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... eine Rentenversicherung ab. Als Vertragslaufzeit wurden 28 Jahre vereinbart und eine Rentenzahlung ab 01.08.2028. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 01.07.1998 (Anlage B1) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B2) verwiesen. Am 01.08.2011 betrug der Rückkaufswert der Versicherung 13.171,33 EUR.

Mit Kaufvertrag vom 04.10.2010 (Anlage K2) nebst Nachtrag vom 06.08.2011 (Anlage K3) verkaufte der Kläger die Versicherung an die Firma S. GmbH (nachfolgend: Zessionarin oder S.) und trat ihr sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab. Als Kaufpreis wurden 15.457,37 EUR vereinbart, dessen Fälligkeit gestaffelt geregelt wurde: Ein Betrag in Höhe von 9.274,43 EUR sollte "sofort nach der Auszahlung des Guthabens an die S." an den Kläger gezahlt werden, restliche 6.182,94 € nach 8 Jahren (vgl. Anlagen K 2 und 3). Ferner wurde, "sollte das von der Versicherung an den Käufer ausgezahlte Guthaben nicht den oben genannten Betrag in Höhe von 12.365,90 Euro abzgl. Kapitalertragssteuer entsprechen" im Kaufvertrag geregelt: "Der Kaufpreis errechnet sich in diesem Fall nach dem tatsächlich ausgezahlten Guthaben. Von diesem erhält der Verkäufer die erste Auszahlung in Höhe von 75 %. Der Restbetrag, berechnet aus der tatsächlichen Auszahlungssumme, abzüglich der vorerwähnten ersten Auszahlung wird verdoppelt und als Gesamtsumme einmalig nach 8 Jahren (gemäß 2.6 AGB) ausgezahlt. In diesem Fall erhält der Verkäufer einen Nachtrag zum Kaufvertrag" (S. Anlage K 2, S. 2). Gemäß Nachtragsvereinbarung vom 03.08.2011 sollte der Kläger aufgrund dieser Klausel nach 8 Jahren 9.417,48 € erhalten.

Die Zessionarin besitzt nicht die für die Erbringung von Bankgeschäften oder Rechtsdienstleistungen erforderliche Erlaubnis.

Mit Datum vom 30.11.2010 (Anlage B 3) erklärte die Zessionarin unter Vorlage einer vom Kläger unterzeichneten Abtretungsanzeige (Anlage B4) die Kündigung des Versicherungsvertrags gegenüber der Beklagten und forderte diese zur Auszahlung des Guthabens auf. Die Kündigung wurde von der Beklagten akzeptiert, der Vertrag zum 01.08.2011 abgerechnet und das Guthaben in Höhe von 13.983,17 EUR an die Zessionarin ausgezahlt (Abrechnungsschreiben vom 21.02.2012 vorgelegt als Anlage B 6).

Mit Anwaltsschreiben vom 02.02.2016 (Anlage K5) forderte der Kläger, nachdem über das Vermögen der Zessionarin zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, die Beklagte auf, den Fortbestand des Versicherungsvertrags zu bestätigen. Dieses Begehren wurde von der Beklagten abgelehnt.

Der Kläger hat geltend gemacht, die von der Zessionarin ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrags sei unwirksam. Diese sei nicht zur Geltendmachung von Rechten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag berechtigt gewesen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag bestehe deshalb fort. Die Abtretung vom 04.10.2010 sei nichtig, da ein verbotenes Einlagengeschäft nach § 32 KWG zugrunde liege sowie ein Verstoß gegen § 3 RDG (Inkassozession). Auf Schuldnerschutz gem. § 409 BGB könne sich die Beklagte aufgrund des Gesetzesverstoßes nicht berufen. Auch komme ihr nicht die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins nach § 808 BGB zugute; der Versicherungsschein sei der Beklagten nicht ausgehändigt worden; im Übrigen sei ihr bekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, dass der Ankauf der Versicherung und die Abtretung an die Zessionarin gegen ein gesetzliches Verbot verstießen. Die Beklagte habe ihre im Zusammenhang mit der Abrechnung des Versicherungsvertrags und Auszahlung des Guthabens bestehenden Prüfungspflichten verletzt.

Der Kläger hat beantragt,

1.

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer ... unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S. GmbH erloschen ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Zessionarin habe ihr mit der Kündigung des Versicherungsvertrags auch das Original des Versicherungsscheins vorgelegt. Schon aus diesem Grund habe sie mit befreiender Wirkung an die S. geleistet. Das Versicherungsvertragsverhältnis sei beendet. Indizien, welche auf eine fehlende Seriosität der Zessionarin hindeuten, seien ihr damals nicht bekannt gewesen. Sie habe auf die Wirksamkeit der Abtretung vertraut. Eine Verpflichtung zur Einholung weiterer Informationen zu dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Zessionarin sowie deren Geschäftsmodell habe nicht bestanden. Ein Verstoß gegen § 32 KWG führe nicht zur Nichtigkeit der Abtretung. Eine unzulässige Rechtsdienstleistung der Zessionarin liege nicht vor. Es habe sich um einen normalen Forderungskauf gehandelt, bei welchem die Zessionarin das Bonitätsrisiko übernommen habe. Im Übrigen müsse der Kläger die Zahlung an die Zessionarin aufgrund seiner von dieser im Kündigungsschreiben vorgelegten Abtretungsanzeige gem. § 409 BGB gegen sich gelten lassen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2016 abgewiesen. Zwar liege ein Verstoß gegen § 32 KWG vor, dieser habe aber nicht die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge. Diese sei auch nicht gem. §§ 2, 3 RDG, 134 BGB unwirksam, da die Beklagte das Bonitätsrisiko der Beklagten übernommen habe und somit ein echter Forderungskauf vorliege.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Anliegen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt; u.a. verweist er mit Schriftsatz vom 06.04.2017 (II 221 ff.) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13, worin die Nichtigkeit der Abtretung gem. §§ 2 RDG, 134 BGB bestätigt werde. Diesem Urteil entnimmt der Kläger, dass die Nichtigkeit der Abtretung auch vom Schuldner hinzunehmen sei und dieser sich in der hier vorliegenden Konstellation nicht auf § 409 BGB berufen könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 21.11.2016 verkündeten Urteils des LG Baden-Baden, Az. 4 O 43/16, wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossenen Kapitalversicherung mit der Nummer ... unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S. GmbH erloschen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des Landgerichts - soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat - verwiesen sowie auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis besteht nicht fort, sondern wurde von der S. wirksam gekündigt.

Ob die Abtretung der klägerischen Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis samt Kündigungsbefugnis an die S. nach §§ 32 KWG; 134 BGB bzw. - wofür vieles spricht - gem. §§ 1, 3 RDG, 134 BGB nichtig ist, kann offen bleiben. Jedenfalls beruft die Beklagte sich mit Erfolg auf § 409 BGB (1.) sowie auf § 808 BGB (2.):

1.

Der Beklagten kommt bei - unterstellter - Nichtigkeit der Abtretung der gegen sie gerichteten Ansprüche durch den Kläger an die S. jedenfalls Schuldnerschutz nach § 409 BGB zugute, so dass sie befreiend an die S. geleistet hat und sich auf die von dieser erklärte Kündigung berufen kann:

1.1. Nach § 409 BGB darf der Schuldner, wenn der Gläubiger ihm die Abtretung der Forderung anzeigt, auch dann an den Zessionar leisten, wenn die Abtretung unwirksam ist. Zeigt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung dieser die Abtretung seiner Rechte an, so darf diese an den Zessionar befreiend leisten; ferner erstreckt sich eine solche Abtretung im Zweifel auch auf das Recht zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses (OLG Dresden Beschluss vom 19.8.2004 - 13 U 0995/04, BeckRS 2015, 19001; OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 70, [...]). Der Kläger hat unstreitig der Beklagten die Abtretung seiner Rechte an die S. angezeigt. Sie konnte daher auf die Wirksamkeit der von der S. ausgesprochenen Kündigung vertrauen und an diese befreiend leisten.

1.2. Eine einschränkende Auslegung des § 409 BGB, falls die Abtretung gegen §§ 2, 3 RDG oder §§ 32, 54 KWG verstieß und deshalb unwirksam war, ist nicht geboten.

1.2.1. Die Auffassung der Berufung, im Rahmen des § 409 BGB sei zwischen einer "unwirksamen" und einer "nichtigen" Abtretung zu differenzieren und Schuldnerschutz im letzteren Falle zu versagen, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist eine reine Frage der formalen Gesetzestechnik, ob eine Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3 RDG "nichtig" oder z.B. nach § 307 BGB "unwirksam" ist (letzterenfalls ist § 409 BGB unproblematisch anwendbar, BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 -, Rn. 15, [...]).

1.2.2. Soweit nach der Kommentarliteratur § 409 BGB unanwendbar sein und kein Schuldnerschutz bestehen soll, wenn die Abtretung "gegen ein gesetzliches Verbot verstößt" (z.B. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 409 BGB, Rn. 5; Staudinger/Busche (2017) BGB § 409, Rn. 30), ist diese Formulierung zu weit (ebenso i. Erg. OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 - und OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 30, jeweils nach [...]). Die Analyse der Entscheidungen, die in der Kommentarliteratur zitiert werden, um die Unanwendbarkeit des § 409 BGB im Falle des § 134 BGB zu begründen - es handelt sich um die Urteile BGH v. 05.07.1971 - II ZR 176/68 - Rn. 14 - BGHZ 56, 339-355; BAG v. 27.11.1986 - 6 AZR 598/84 - Rn. 16; BAG v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 - Rn. 15; OLG Oldenburg v. 23.06.1993 - 2 U 84/93 - Rn. 9; LG Stuttgart v. 26.08.1992 - 13 S 78/92 - Rn. 47, jeweils [...] - ergibt vielmehr, dass § 409 BGB im Falle eines Abtretungsmangels nur in zwei Konstellationen unanwendbar ist, nämlich wenn - 1. Fallgruppe - die Forderung ihrem Inhalt nach einem dinglichen Abtretungsverbot - i.S.v. § 400 BGB - unterliegt (zutr. formuliert von Rosch in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 409 BGB, Rn. 18 und OLG Celle a.a.O.), oder wenn - 2. Fallgruppe - der Forderungsbetrag nach Wertung des Gesetzgebers dem Vermögen des Abtretenden zufließen und dies Vorrang vor dem Schuldnerschutz haben soll, insbesondere im Falle fehlender Verfügungsbefugnis gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 oder 80 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11 -, Rn. 12, [...]: Schutz der Insolvenzmasse).

Diesen Grundsätzen stehen die von der Berufungsbegründung (S. 27 = II 83) zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 53/09 und Urteil vom 27.02.2007, XI ZR 195/05) nicht entgegen. Diese lassen vielmehr eine Aussage zu § 409 BGB und seiner Reichweite in der hier vorliegenden Konstellation nicht erkennen.

Nur eine scheinbare Ausnahme von den genannten Grundsätzen bildet die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 - [...] Rn. 15 - betraf die Abtretung unpfändbaren Arbeitseinkommens und damit die erste der beiden o.g. Fallgruppen. Soweit das Bundesarbeitsgericht dort § 409 BGB bei jedem auf § 134 BGB beruhenden Abtretungsmangel unangewendet lassen will - allerdings müsse er für den Schuldner "klar ersichtlich" sein - , handelt es sich um ein obiter dictum. Auch nach diesem Ansatz könnte die Beklagte sich im Übrigen auf § 409 BGB berufen, da ihr eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretung jedenfalls nicht "klar ersichtlich" war.

Soweit das Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 27.11.1986 - 6 AZR 598/84 - § 409 BGB unangewendet ließ, weil die dort streitgegenständliche Abtretung eines Rentenanspruchs entgegen dem Anrechnungsverbot des § 42 SchwbG (Fassung vom 22.12.1981) zum Zwecke der Anrechnung auf Gehaltsansprüche erfolgt sei und damit gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB (6 AZR 598/84 - [...] Rn. 16) verstoße, ist dies im Ergebnis gleichfalls keine Abweichung von den unter 1.2.2. dargestellten Grundsätzen. Denn das in § 42 SchwbG a.F. enthaltene Anrechnungsverbot beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass die Rente in jedem Fall dem Vermögen des Rentners zufließen soll. Im Übrigen verstieß die Abtretung im Fall von BAG 6 AZR 598/84 zugleich gegen das dingliche Abtretungsverbot gem. § 53 SGB I (s. dazu BAG, Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 454/80 -, Rn. 18, [...]). Die Entscheidung fügt sich damit in beide unter 1.2.2. gebildete Fallgruppen.

1.2.3. Die vom Kläger im vorliegenden Fall geltend gemachten Abtretungsmängel fallen hingegen nicht unter die o.g. Fallgruppen. Weder die §§ 1, 3 RDG noch die §§ 32, 54 KWG bezwecken ein dingliches Abtretungsverbot oder eine Privilegierung des Zedentenvermögens. Sie sollen vielmehr die betroffenen Verhaltensweisen des Zessionars (genehmigungsloses Betreiben von Bankgeschäften, nicht registriertes Erbringen von Rechtsdienstleistungen) unterbinden. Der Umstand, dass die §§ 1 ff. RDG auch dem Verbraucherschutz dienen, gebietet keine andere Beurteilung.

§ 409 BGB ist auch dann zum Nachteil des Zedenten anzuwenden, wenn dieser Verbraucher ist und der Abtretungsmangel sich aus verbraucherschützenden Vorschriften ergibt (BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 -, Rn. 15, [...] zu einer gem. § 307 BGB unwirksamen Abtretung).

1.2.4. Ließe man hingegen - wie der Kläger es fordert - jeglichen aus § 134 BGB folgenden Abtretungsmangel genügen, um dem Schuldner ohne Rücksicht auf seine Gutgläubigkeit den Schutz des § 409 BGB zu versagen, so würde der mit der Vorschrift bezweckte Schuldnerschutz weitgehend verfehlt. Die Vorschrift des § 409 BGB ist sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck auf alle Fälle anwendbar, in denen die Abtretung unwirksam ist, es sei denn, der Gesetzgeber stellt - wie in den beiden o.g. Fallgruppen - andere Interessen über diejenigen des Schuldners. Der Schuldner, der den zur Unwirksamkeit führenden Sachverhalt regelmäßig nicht kennt bzw. nicht sicher rechtlich zu bewerten vermag, soll sich auf die Richtigkeit der angezeigten Abtretung verlassen können und an den neuen Gläubiger schuldbefreiend leisten dürfen (OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 58, [...]). Die Liberationswirkung des § 409 BGB endet erst dort, wo die fehlende Legitimation des Scheinzessionars ganz offensichtlich ist und der Schuldner bei einer Verweigerung der Leistung praktisch keinerlei Risiko eingeht (zutr. Staudinger/Busche (2017) BGB § 409, Rn. 30), bzw. dort, wo der Schuldnerschutz vom Gesetzgeber bewusst anderen Interessen untergeordnet wird. Die Auffassung der Berufung liefe hingegen darauf hinaus, dass der Schuldner, dem eine Abtretung angezeigt wird, sich hierauf praktisch nie verlassen könnte, da ihm der sichere Ausschluss aller unter § 134 BGB fallender Nichtigkeitsgründe in den seltensten Fällen möglich sein wird. Eine solche - praktisch unerfüllbare - Prüfungsobliegenheit des Schuldners soll § 409 BGB gerade vermeiden. Sie würde den Schuldner in der Regel zwingen, die Leistung an den Zessionar vorsichtshalber zu verweigern, und ihn damit in einen praktisch aussichtslosen Prozess treiben.

1.2.5. Eine teleologische Reduktion des § 409 BGB ist demnach nur geboten, soweit die Forderung einem spezifischen gesetzlichen Abtretungsverbot unterliegt oder der Abtretende nicht verfügungsbefugt ist bzw. ihm der Forderungswert aus Gründen zufließen soll, die der Gesetzgeber über die Belange des Schuldnerschutzes stellt. In der hier vorliegenden Konstellation ist § 409 BGB hingegen anwendbar (ebenso OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, [...] zu einem vergleichbaren Fall).

1.2.6. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2017 (II 221 f.) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017, IV ZR 340/13. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass § 409 BGB im vorliegenden Fall unanwendbar sei:

Der genannten Entscheidung lag eine Klage aus abgetretenem Recht zugrunde, erhoben vom Scheinzessionar - einem nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Aufkäufer von Lebensversicherungen - gegen den Versicherer. Dieser hatte indes die Nichtigkeit der Abtretung erkannt und mit Erfolg gerügt. Nachdem der Scheinzessionar in der Berufungsinstanz mangels Aktivlegitimation unterlegen war, machte er mit der Revision geltend, auf die Nichtigkeit der Abtretung nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB dürfe sich nur der Verbraucher (= Zedent) berufen, nicht vom Schutzzweck erfasst sei der Versicherer (= Schuldner), so dass die Abtretung ihm gegenüber wirksam sei.

Nur auf diesen Revisionsangriff bezieht sich die vom Kläger zitierte Formulierung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verstoß der Abtretung gegen §§ 2,3 RDG "im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge (habe), die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört", und diese Wirkung "gegenüber jedermann" eintrete (BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13 -, Rn. 34, [...]). Mit dieser, vom Kläger irrtümlich als Beleg für seine Auffassung zitierten Passage wird also nur klargestellt, dass der Versicherer die Nichtigkeit der Abtretung - wenn er sie erkannt hat - gegenüber dem Scheinzessionar einwenden kann. Zu der Frage, ob ein Versicherer, der die Nichtigkeit der Abtretung nicht erkannt und an den Scheinzessionar geleistet hat, sich gegenüber dem Scheinzedenten auf § 409 BGB berufen darf, ist der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts zu entnehmen.

Auch die Formulierung des Bundesgerichtshofs, einem vom Zessionar verklagten Versicherer komme "nicht die Rechtsmacht zu, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wirksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden" (BGH a.a.O. Rn. 36, [...]) bestätigt die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Diese Passage lässt nach Inhalt und Kontext einen Zusammenhang mit § 409 BGB nicht erkennen. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof dort nur auf den vom Scheinzessionar erhobenen Einwand ein, dem Versicherer sei es, wenn die Abtretung schon absolut unwirksam sei, jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Für die hier vorliegende Konstellation besagt dies nichts (ebenso OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 27).

1.2.7. Ob § 409 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Schuldner positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung hat (dafür BGHZ 29, 82), kann offen bleiben. Dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Abtretung positiv kannte, ist vom Kläger weder unter Beweisantritt dargelegt, noch folgt es aus den Umständen. Presseberichte über "illegale" bzw. "dubiose" Versicherungsaufkäufer, wie der Kläger sie zitiert, ersetzen nicht konkrete Tatsachen, die der es Beklagten ermöglicht hätten, sich der von der S. erklärten Kündigung zu verweigern. Ohne den Kaufvertrag, der der Beklagten unstreitig nicht vorlag, ließ sich nicht beurteilen, ob das von dem Kläger mit der S. abgeschlossene Rechtsgeschäft gegen das KWG oder das RDG verstieß; zudem stellen sich in Bezug auf die mögliche Nichtigkeit schwierige rechtliche Fragen, die sich nicht ohne intensive juristische Prüfung beurteilen lassen (insbesondere, ob § 32 KWG ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB ist und ob die Forderungseinziehung gegen das RDG verstieß, zutr. OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 65, [...] zu einem vergleichbaren Fall). Auch war für die Beklagte nicht ohne unzumutbare Recherchen erkennbar, ob eine Genehmigung nach § 32 KWG bzw. eine Registrierung nach RDG vorlag.

1.3. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung war die Beklagte auch nicht gem. § 6 VVG bzw. aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten, die Kündigung der S. zurückzuweisen bzw. die Auszahlung des Rückkaufswertes an die S. zu verweigern. Dazu wäre sie zwar objektiv berechtigt gewesen, denn § 409 BGB verleiht dem Zessionar kein Forderungsrecht, und es steht dem Schuldner frei, die Leistung mangels Aktivlegitimation des Scheinzessionars zu verweigern. Dies hätte auch der Beklagten im vorliegenden Fall frei gestanden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13 -, Rn. 24 -29, [...]). Sie war dazu aber nicht verpflichtet. Es kann offen bleiben, ob Fallgestaltungen denkbar sind, in denen § 409 BGB einzuschränken ist und die Beratungs- und Fürsorgepflicht des Versicherers es gebietet, von einer Leistung an den Scheinzessionar Abstand zu nehmen und dessen Aktivlegitimation oder die Möglichkeit einer Hinterlegung näher zu prüfen. Ohne besondere Umstände war die Beklagte jedenfalls im vorliegenden Fall zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet, zumal diese sehr aufwändig und mit komplizierten rechtlichen Fragestellungen verbunden gewesen wäre (s. 1.2.8 und OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 65, [...] zu einem vergleichbaren Fall).

Darauf, ob die Beklagte die mangelnde Bonität der S. erkennen musste, kommt es auch bei extensiver Auslegung der Fürsorge- und Beratungspflichten des Versicherers von vornherein nicht an. Diese Pflichten hätten es der Beklagten allenfalls nahegelegt, den Kläger vor der Abtretung zu warnen, als diese noch bevorstand. Da die Abtretung aber bereits erfolgt war, als die Beklagte von ihr erfuhr, hatte die Beklagte allenfalls zu prüfen, ob die Abtretung als solche wirksam war. Die Bonität des Zessionars ist aber für die Wirksamkeit einer Abtretung unerheblich.

1.4. Die Beklagte kann sich nach alledem auf die Schuldnerschutzvorschrift des § 409 BGB berufen. Die Schutzwirkung des § 409 BGB bewirkt nicht nur, dass die Beklagte den Rückkaufswert befreiend an die S. leisten konnte. Mitumfasst von der Schutzwirkung des § 409 BGB ist auch, dass die Beklagte auf die Wirksamkeit der von der S. erklärten Kündigung vertrauen durfte (OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 71, [...]). Denn durch die Abtretung tritt der Zessionar nach § 398 Satz 2 BGB in Ansehung der Forderung in jedem Sinne, auch bezüglich des Kündigungsrechts, an die Stelle des bisherigen Gläubigers, also des Versicherungsnehmers (Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 168 VVG, Rn. 29). Darf der Schuldner somit auf die Abtretung einer Forderung vertrauen, so darf er auch auf die Berechtigung des Zessionars bezüglich der Gestaltungsrechte vertrauen, die zur Geltendmachung der Forderung ausgeübt werden müssen. Der Kläger hat der Beklagten - vermittelt durch die S. - auch die Übertragung des Kündigungsrechts angezeigt und seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer Kündigung erteilt (Anlage BLD 3 S. 2) , so dass er gemäß § 413 BGB i.V.m. § 409 Abs. 1 BGB die von der S. erklärte Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gegen sich gelten lassen muss, auch wenn die Übertragung des Kündigungsrechts nicht wirksam erfolgt sein sollte.

Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist durch die schuldbefreiende Leistung der Beklagten an die S. erloschen (OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 36, [...]).

2. Ferner kommt der Beklagten - ohne dass es darauf im Ergebnis noch ankommt - jedenfalls § 808 BGB zugute:

2.1. Davon, dass die S. der Beklagten zusammen mit der Kündigung den Original-Versicherungsschein vorgelegt hat, ist der Senat angesichts der Umstände überzeugt, nachdem die Beklagte über eine elektronisch gespeicherte Kopie des Originalversicherungsscheins verfügt und der Kläger unstreitig der S. das Original des Versicherungsscheins zuvor überlassen hatte, dieses im Kündigungsschreiben der S. als beiliegend genannt wird (Anlage BLD 3) und die S. kein Interesse hatte, das Original des Versicherungsscheins entgegen diesen Angaben zurückzuhalten und dadurch unnötig eine Einrede der Beklagten zu provozieren, zumal die Police nach Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Wert ist (vgl. zu einem Parallelfall OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 23, [...]).

2.2. Der Versicherungsschein einer Lebensversicherung fingiert als qualifiziertes Legitimationspapier zu Gunsten des Schuldners/Versicherers, dass er den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen kann. Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts; der Versicherer kann den Inhaber, der die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, [...]).

2.3. Positive Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Abtretung stünde der Befreiuungswirkung des § 808 BGB zwar entgegen (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 17, [...] m.w.N.), ist aber vom Kläger nicht hinreichend dargetan. Er führt zwar aus, dass aufgrund allgemeiner Presseberichte über unseriöse Versicherungsaufkäufer und deren Liquiditätsprobleme bei der Beklagten "die Alarmglocken" hätten läuten müssen (z.B. Replik S. 5 = I 141 ff.), legt aber nicht dar, inwiefern die Beklagte aus mangelnder Bonität bzw. mangelnder Durchdachtheit des Geschäftsmodells der S. auf rechtlich relevante Abtretungsmängel hätte schließen sollen. Die vom Kläger geltend gemachten "Verdachtsmomente" begründen als solche keine positive Kenntnis.

2.4. Ob grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Abtretung genügen würde, um die Liberationswirkung entfallen zu lassen (offenlassend BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 18, [...]), kann dahin gestellt bleiben, da grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nicht vorliegt. Wie dargelegt, war für die Beklagte weder offensichtlich noch durch zumutbare Schritte überprüfbar, ob die von der S. angezeigte Abtretung unwirksam war. Die geltend gemachten "Verdachtsmomente" wären allenfalls ein Ermittlungsansatz für Ermittlungen zur Frage der Genehmigung nach § 32 KWG bzw. zur Registrierung nach §§ 1 ff. RDG. Solche waren der Beklagten indes nicht zumutbar.

2.5. Ohne Erfolg macht die Berufung ferner geltend, § 808 BGB gelte nicht, weil die hier erfolgte Abtretung nicht nur "unwirksam", sondern "nichtig" sei. Weshalb es auf derlei begriffliche Unterscheidungen ankommen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die "Nichtigkeit" der Abtretung - auch wenn sie rechtsdogmatisch schwerer als die bloße "Unwirksamkeit" wiegen sollte - führt, solange der Versicherer sie nicht erkennt hat oder sonstwie treuwidrig agiert, nicht dazu, dass die Befreiungswirkung des § 808 Abs. 1 BGB entfällt (zutr. OLG München a.a.O. Rn 27). Sogar für eine gem. § 105 BGB nichtige Abtretung durch einen Geschäftsunfähigen ist die Anwendbarkeit des § 808 BGB anerkannt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2014 - 5 U 73/13 -, [...]).

2.6. Der Entscheidung des BGH vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13 - (Rn. 36 nach [...]) ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. Im Folgenden: OLG München a.a.O. Rn 27).

2.6.1. Sie betraf einen Fall, in dem der Versicherer die Unwirksamkeit der Abtretung gem. §§ 2, 3 RDG, 134 BGB erkannt hatte und die Leistung an den Scheinzessionar verweigerte. Zu der Frage, ob die Kündigung des Scheinzessionars gegenüber dem gutgläubigen Versicherer gem. § 808 BGB wirksam ist, besagt die Entscheidung nichts.

2.6.2. Soweit die Berufung geltend macht, die bislang ergangenen Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 808 BGB im Falle einer fehlgeschlagenen Abtretung hätten sämtlich nicht die Fallkonstellation der Nichtigkeit der Übertragung der Lebensversicherung betroffen, weshalb diese Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei, folgt der Senat dem im Anschluss an das Oberlandesgericht München (vgl. hier und im Folgenden: OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 28/29, [...]) nicht, da die in Rechtsprechung und Literatur zur Grenze des Schuldnerschutzes nach § 808 BGB anerkannten Wertungskriterien eine Differenzierung zwischen unwirksamen und nichtigen Abtretungen nicht erkennen lassen und der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung diejenigen Fallkonstellationen benannt hat, in denen die Legitimationswirkung der Urkunde nicht eingreift, nämlich wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 16-18, [...], Rn. 17 m.w.N.). Sinn und Zweck der von § 808 BGB angeordneten befreienden Wirkung einer Leistung an den Inhaber des vorgelegten Namenspapiers mit Inhaberklausel ist das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Legitimation einer Person, die es vorlegen kann, wie immer und wodurch immer dessen Erwerb infiziert ist. Der Aussteller des die gegen ihn gerichteten Ansprüche verbriefenden Dokuments soll sich "um Internes nicht kümmern" müssen und allein auf den Besitz des Papiers verlassen dürfen, wenn er seine Schuld begleicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2014 - 5 U 73/13 -, Rn. 23, [...] m.w.N.).

2.6.3. Auch in der Literatur ist anerkannt, dass durch § 808 der gute Glaube an die Gläubigerschaft, die Verfügungs- und die Vertretungsmacht des Inhabers geschützt wird und es nicht darauf ankommt, worauf der durch § 808 BGB geheilte Mangel an Aktivlegitimation beruht (vgl. Palandt/Sprau, BGB 76. Aufl, § 808 Rdn. 4; Staudinger/Peter Marburger, 2015, § 808 BGB, Rn. 26). Auf die Frage, ob die Abtretung wirksam, unwirksam oder nichtig ist, und worauf dies ggfs. beruht, kommt es daher nicht an, zumal dies in der Regel von für den Schuldner nicht nachprüfbaren Umständen aus der Sphäre des Zedenten bzw. des Zessionars abhängt (OLG München a.a.O. Rn. 30, [...]).

2.7. Der Schuldnerschutz des § 808 BGB bewirkt nicht nur, dass der Versicherer denjenigen, der den Versicherungsschein vorlegt, für den Zessionar des Anspruchs auf den Rückkaufswert halten darf, sondern dass er auch von dessen Kündigungsberechtigung ausgehen darf (BGH, Urteile vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 10; vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - Rn. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - Rn. 9 - jeweils nach [...]).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Für die Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers kommt es nicht darauf an, ob dieser im Berufungsverfahren aktiv geworden ist. Der erstinstanzliche Beitritt wirkt in der Rechtsmittelinstanz fort (Zöller-Vollkommer ZPO, 31. Aufl. 2016, § 66 ZPO, Rn. 17); ob dem Streithelfer dort Anwaltskosten entstanden sind, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.

Nachdem das Landgericht die erstinstanzlichen Auslagen des Streithelfers entgegen § 101 Abs. 1 ZPO nicht geregelt hat, war dies vom Senat gem. § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen - ohne Geltung des Verschlechterungsverbots (vgl. BGHZ 92, 139; Zöller-Vollkommer ZPO, 31. Aufl., § 308 ZPO, Rn. 9) - nachzuholen und die Kostenentscheidung des Landgerichts insoweit zu ergänzen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO), insbesondere besteht keine Divergenz zu anderen, zumindest obergerichtlichen Entscheidungen (s. oben II. 1.2.4).

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