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17.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195930

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.08.2017 – X ZB 12/16


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des 10. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 21. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist ( § 102 Abs. 5 , § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG ).

Unabhängig hiervon könnte die vom Anmelder eingereichte Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zu der von ihm begehrten Sachentscheidung führen, da nicht dargetan ist, dass der angefochtene Beschluss an einem der in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel leidet. Dass das Patentgericht den Anträgen des Anmelders nicht stattgegeben hat und dessen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs des Anmelders auf rechtliches Gehör noch einen Begründungsmangel dar.

Bacher
Gröning
Deichfuß
Kober-Dehm
Marx

Vorschriften§ 102 Abs. 5, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 100 Abs. 3 PatG

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