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17.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195182

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 19.05.2017 – 4 Sa 937/16

Nach §§ 133 , 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (wie BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 -, Rn. 13, [...]).

Nach §§ 133 , 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (wie BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 -, Rn. 31, [...]).

Nur bei Bestehen eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, ist nicht anzunehmen, dass nicht die jeweilige Fassung solle Anwendung finden soll (Anschluss an BAG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 4 AZR 970/11 -, Rn. 15, [...]).


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 07.09.2016 - 13 Ca 1069/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Frage der Anwendbarkeit des derzeit gültigen Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sowie hieran anschließend über Zahlungsansprüche.



Der Kläger war auf der Grundlage eines bis zum 31.05.2002 befristeten zwischen ihm und der P Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co. KG geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25.05.2001 seit dem 05.06.2001 bei der P Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co. KG, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mitglied des Arbeitgeberverbands des Einzelhandels NRW war, als Möbelauslieferungsmonteur beschäftigt. In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage K1, Bl. 14 ff. GA, ist vereinbart:

"2. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels." Ziffer 3 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: "3. Aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit erfolgt folgende Entlohnung: Nach "Tarif der Gruppe III / d" beträgt das monatliche Entgelt z.Zt.: DM 3.791,00 brutto, zuzüglich Prämie gemäß Betriebsvereinbarung. [...]"



Mit Wirkung zum 31.12.2001 traten die P M Zentralverwaltung GmbH & Co. KG ebenso wie alle weiteren damals existierenden Unternehmen der P -Gruppe aus dem Arbeitgeberverband aus. Die P Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co.KG firmierte um in die F Möbel Handels GmbH & Co.KG.



Mit Schreiben vom 02.04.2002 teilte die F Möbel Handels GmbH & Co. KG dem Kläger Folgendes mit (Anlage K2, Bl. 17 GA):

"Änderung Ihres Arbeitsvertrages Sehr geehrter Herr Pa , in Abänderung des mit Ihnen seit dem 05.06.2001 gültigen Arbeitsvertrages gelten ab dem 01.06.2002 folgende Änderungen: Ab dem 01.06.2002 wird Ihr befristeter Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel und dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag. Für die Zukunft wünschen wir Ihnen viel Erfolg."



Dieses Schreiben war seitens der F Möbel Handels GmbH & Co. KG von der Leitung Personalwesen unterzeichnet. Der Kläger unterschrieb auf dem in dem Schreiben vorgegebenen Unterschriftsfeld unter der vorgedruckten Überschrift "Zur Kenntnisnahme".



Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der F Möbel Handels GmbH & Co. KG von der Beklagten "unter Wahrung aller Rechte und Pflichten" übernommen (Vertrag über die Übernahme, Anlage K 3, Bl. 18 d.A.). Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied im Arbeitgeberverband.



Der Kläger erhielt für die Monate November 2015 bis August 2016 eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von jeweils 2.356,90 EUR. Der Tariflohn der für den Kläger einschlägigen Lohngruppe III d) ab dem 2. Tätigkeitsjahr betrug zunächst 2.792 EUR brutto und wurde ab dem 01.05.2016 auf 2.848 EUR brutto erhöht.



Mit seiner am 18.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 26.02.2016 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Feststellung, dass der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Zudem verlangt er - nach zwischenzeitlich erfolgter Klageerweiterung, die der Beklagten am 24.08.2016 zugestellt worden ist - für die Monate November 2015 bis August 2016 die Differenzvergütung zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und dem Tariflohn.



Der Kläger hat die Auffassung vertreten, arbeitsvertraglich sei eine dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge für den Einzelhandel vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 sowie aus dem Schreiben vom 02.04.2002.



Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Lohntarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2015, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband NRW und der Gewerkschaft ver.di, auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, Differenzlohn für November und Dezember 2015 sowie für Januar - August 2016 in Höhe 4.575 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.305,30 EUR seit dem 27.02.2016 sowie aus weiteren 3.269,70 EUR seit dem 25.08.2016 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat die Auffassung vertreten, der unter Ziffer 1. gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da die Frage der Geltung des aktuellen Lohntarifvertrages inzident bei der Entscheidung über den unter Ziffer 2. gestellten Zahlungsantrag geprüft werde und damit das Feststellungsinteresse fehle. In der Sache hat die Beklagte gemeint, der aktuelle Lohntarifvertrag für den Einzelhandel finde keine Anwendung, da die Tarifverträge für den Einzelhandel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur statisch, nicht aber dynamisch fortgelten würden. Die ursprüngliche Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge im Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen, was nach dem Austritt der (damaligen) Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband eine ausschließlich statische Fortgeltung der Tarifverträge zur Folge habe. Das Schreiben vom 02.04.2002 betreffe nur die Entfristung und habe im Hinblick auf die strittige Verweisungsklausel keinen eigenen Regelungsgehalt. Im Übrigen handele es sich nicht um eine Vereinbarung, sondern lediglich um eine Mitteilung; entsprechend habe der Kläger das Schreiben nur "Zur Kenntnisnahme" unterschrieben. Es müsse daher bei der Auslegung als Gleichstellungsabrede verbleiben. Die Beklagte hat zudem behauptet, zum 01.01.2003 habe ein Betriebsübergang von der F Möbel Handels GmbH & Co.KG auf sie - die Beklagte - stattgefunden. Die Rechtsfolgen seien mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben nur klarstellend festgeschrieben worden.



Das Arbeitsgericht Köln hat durch am 07.09.2016 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei als Elementenfeststellungsklage zulässig. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Anwendbarkeit des in seinem Klageantrag genannten Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Denn der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin, der F Möbel Handels GmbH & Co. KG, hätten die in dem Schreiben der F Möbel Handels GmbH & Co. KG vom 02.04.2002 genannten Bedingungen vereinbart. In dem als "Änderung Ihres Arbeitsvertrags" überschriebenen Schreiben liege ein Vertragsangebot, das der Kläger angenommen habe. Insoweit könne dahinstehen, ob die Annahme darin bestehe, dass der Kläger auf dem Schreiben unter den vorgedruckten Worten "Zur Kenntnisnahme" unterschrieben habe. Denn jedenfalls habe der Kläger das Vertragsangebot dadurch angenommen, dass er das zunächst bis zum 31.05.2002 befristete Arbeitsverhältnis über dieses Datum hinaus fortgesetzt habe.



Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.



Das Urteil vom 07.09.2016 ist der Beklagten am 29.09.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 25.10.2016 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.12.2016 - am 12.12.2016 begründete Berufung.



Die Beklagte ist der Ansicht, das Schreiben der F Möbel Handels GmbH & Co. KG vom 02.04.2002 stelle kein annahmefähiges Angebot dar. Es handele sich vielmehr um eine im Zusammenhang mit § 15 Abs. 5, 1. Alt. TzBfG zu lesende bloße Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde. Durch das Schreiben sei der Kläger vorab darüber informiert worden, dass ein Widerspruch gegen eine Weiterarbeit nach dem 31.05.2002 nicht erfolgen werde. Überdies sei in der Unterschrift des Klägers keine Annahme zu erblicken, andernfalls wäre der Wortlaut "Zur Kenntnisnahme" in Gänze sinnentleert. Eine etwaige konkludente Annahme könne sich allenfalls auf die Entfristung des Arbeitsverhältnisses bezogen haben. Überdies enthalte das Schreiben vom 02.04.2002 lediglich eine klarstellende und zutreffende Darstellung der Rechtslage. Da das Wort "jeweils/jeweilige" fehle, könne das Schreiben allenfalls so verstanden werden, dass eine statische Geltung geregelt werde. Dies sei auch für den Kläger erkennbar gewesen, da in dem Schreiben vom 02.04.2002 - anders als im ursprünglichen Arbeitsvertrag der Parteien - das Wort jeweilige fehle.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2016- 13 Ca 1069/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er ist der Ansicht, der in dem Schreiben vom 02.04.2002 enthaltene Passus, dass sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge über den Einzelhandel richte, sei aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls nicht nur deklaratorischer Natur. Selbst wenn er das Schreiben vom 02.04.2002 überhaupt nicht unterzeichnet hätte, wäre von einer konkludenten Annahme des in diesem Schreiben liegenden Angebots auszugehen, da dieses für ihn lediglich vorteilhaft gewesen sei.



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.



Entscheidungsgründe



Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.



I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie sind frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) worden.



II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung als auch auf Zahlung von 4.575 EUR nebst Zinsen.



1. Die Klage ist insgesamt, also auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag, zulässig.



a. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 2015- 4 AZR 719/13 -, Rn. 10, [...]; BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 Rn. 11, [...]). Eine entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an dessen Anwendbarkeit knüpfen.



b. Der Kläger hat im Streitfall auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da durch diese für die Zukunft Klarheit über die Frage der Anwendung des Gehaltstarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien geschaffen wird. Überdies kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass die Frage der Geltung des im Klageantrag zu 1. genannten Tarifvertrags inzident bei der Entscheidung über seinen Zahlungsantrag geklärt wird. Denn die Rechtskraft eines Zahlungsurteils erstreckt sich nicht auf die zwischen den Parteien streitige Vorfrage.



2. Die Klage ist auch begründet.



a. Der Kläger hat in der Sache Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Dies folgt aus den Vereinbarungen der Parteien.



aa. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 01.01.2003 als Arbeitgeberin in das zuvor zwischen dem Kläger und der F Möbel Handels GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Eintritt der Beklagten in das Arbeitsverhältnis zwischen der F Möbel Handels GmbH & Co. KG im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist. Wäre dies der Fall, so wäre die Beklagte als Betriebserwerberin gemäß § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten. Sollte demgegenüber kein Betriebsübergang vorgelegen haben, wäre die Beklagte durch die als Anlage K 3 vorgelegte vertragliche Übernahme in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.



bb. Im Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte bestand die vertragliche Vereinbarung, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen Tarifverträgen für den Einzelhandel richtet. Die über den 31.12.2001 hinausgeltende dynamische Bindung an die Tarifverträge folgt zwar nicht aus der ursprünglichen Vereinbarung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001, sie ergibt sich jedoch aus der Auslegung der ab dem 01.06.2002 geltenden Änderungsvereinbarung auf der Grundlage des Schreibens der F Möbel Handels GmbH & Co.KG vom 02.04.2002 (Anlage K 2).



(1) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 -, Rn. 13, [...]). Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012- 9 AZR 136/11 -, Rn. 11, [...]).



(2) Die Arbeitsvertragsparteien des ursprünglichen Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der P Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co. KG haben in ihrem Vertrag vom 25.05.2001 unter Ziff. 2 ausdrücklich die Geltung der "jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels" und damit eine dynamische Geltung des gesamten Tarifwerks des Einzelhandels vereinbart. Allerdings ist diese Vereinbarung als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die vereinbarte Dynamik der Geltung der Tarifverträge mit dem Austritt der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2001 endete.



(a) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (BAG, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 -, Rn. 30, [...]).



Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Es wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 -, Rn. 24, [...]; zuletzt BAG, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 -, Rn. 31, [...]).



(b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Die Arbeitsvertragsparteien haben vereinbart, dass sich "die Arbeitsbedingungen nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels richten". Da die damalige Arbeitgeberin des Klägers, d.h. die P Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co.KG, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages als Mitglied im Arbeitgeberverband gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden war, ist die vor dem 01.01.2002 vereinbarte Bezugnahmeregelung als Gleichstellungsabrede auszulegen. Denn es sind keine Anhaltspunkten für einen andersgelagerten Willen der seinerzeitigen Arbeitgeberin erkennbar.



Mit der in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 vereinbarten Entlohnung ist keine weitergehende Bezugnahme vereinbart. Dort heißt es, dass die Entlohnung wie folgt erfolgt: "Nach Tarif der Gruppe III / d beträgt das monatliche Entgelt z.Zt.: DM 3.791,00 brutto (...)". Der Zusatz "z.Zt." lässt darauf schließen, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass die Vergütung entsprechend den Tariflohnerhöhungen angepasst werden wird. Die Klausel ist jedoch im Zusammenhang mit der in Ziffer 2 vereinbarten Bezugnahmeklausel insgesamt als Gleichstellungsabrede zu verstehen.



Die Tarifgebundenheit endete durch den Verbandsaustritt der P Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co.KG zum 31.12.2001. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Tarifänderungen, insbesondere Tariflohnerhöhungen, wurden von der Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 und 3 des Arbeitsvertrages nicht mehr erfasst. Die tariflichen Regelungen galten für das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.01.2002 nur noch statisch weiter.



cc. Auf der Grundlage des Schreibens der F Möbel Handels GmbH & Co. KG gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers spätestens seit dem 01.06.2002 wieder die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die F Möbel Handels GmbH & Co. KG und der Kläger haben vertraglich Einvernehmen darüber erzielt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sich ab dem 01.06.2002 nach den in dem Schreiben vom 02.04.2002 arbeitgeberseits vorformulierten Bedingungen richtet.



(1) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot ("Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 -, Rn. 31, [...]).



(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Schreiben vom 02.04.2002 als Willenserklärung in Gestalt eines annahmefähigen Angebots im Sinne von § 145 BGB und nicht lediglich als einseitige Mitteilung darüber dar, dass die Beklagte einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.05.2002 hinaus nicht widersprechen werde.



(a) Gegen die Annahme einer Mitteilung, dass im Fall einer Weiterarbeit des Klägers über den 31.05.2002 hinaus kein Widerspruch erfolgen werde, spricht zunächst die Tatsache, dass eine solche Mitteilung im Fall der Befristung gerade nicht erforderlich ist. § 15 Abs. 5 TzBfG erfordert eine Mitteilung des Arbeitgebers nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen Zweckerreichung enden soll oder wenn der Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vermeiden möchte. Überdies ist die Annahme fernliegend, durch das Schreiben vom 02.04.2002 habe dem Kläger (lediglich) mitgeteilt werden sollen, dass die Arbeitgeberin im Falle einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dieser nicht widersprochen werde. Denn ohne eine vertragliche Grundlage bestand zunächst überhaupt kein Anlass zu der Annahme, das bis zum 31.05.2002 befristete Arbeitsverhältnis werde über dieses Datum hinaus fortgesetzt werden.



Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es in dem Schreiben heißt, "Ihr befristeter Arbeitsvertrag [wird] in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt". Eine solche Umwandlung konnte die Arbeitgeberin nicht einseitig erreichen. Die Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag stellt sich als Vertragsänderung dar und bedarf mithin der Zustimmung des Arbeitnehmers. Das Schreiben vom 02.04.2002 entspricht insoweit den früher üblichen Einstellungsschreiben (vgl. dazu Preis, NZA 1997, 10; ErfK/Preis, 17. Aufl., § 2 NachwG Rn. 35; HWK/Kliemt, 7. Aufl., § 2 NachwG Rn. 62). Derartige Einstellungsschreiben wurden stets als Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verstanden. Ihr rechtsgeschäftlicher Charakter ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (die Urteile vom 23.02.2016 - 3 AZR 44/14, Rn. 2, [...] und vom 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 -, Rn. 22, [...] gehen jeweils von einem Einstellungsschreiben als vertraglicher Grundlage aus). Wollte man im Streitfall den rechtsgeschäftlichen Charakter des Schreibens vom 02.04.2002 verneinen, so müsste man, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.05.2002 befristet war, annehmen, die Beklagte habe dem Kläger zwar kein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags unterbreiten ihn aber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwecks Herbeiführung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gem. § 15 Abs. 5 TzBfG auffordern wollen. Diese Vorstellung erscheint lebensfremd. Als bloße Absichtsbekundung ist das Schreiben auch nicht formuliert.



(b) Inhaltlich ist das Schreiben vom 02.04.2002 als Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu verstehen, für den die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen. Das Schreiben vom 02.04.2002 enthält zunächst die "Umwandlung" des befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. In dem weiteren Absatz des Schreibens heißt es: "Das Arbeitsverhältnis richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel und dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag."



(aa) Der von der Rechtsprechung gewährte Vertrauensschutz für "Altverträge" entfällt, wenn die Bezugnahmeklausel nach dem 31. 2001 erneut vereinbart wird. Bei der Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen "Altvertrags" ist dies der Fall, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 -, Rn. 26, [...]). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben". Eine solche Regelung hindert die Annahme eines "Altvertrages" und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 -, Rn. 31, [...]). Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 -, Rn. 33, [...]).



(bb) Es kann offen bleiben, ob allein durch die Vereinbarung, dass sich das Arbeitsverhältnis "im übrigen [...] nach dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag richtet" die dynamische Bezugnahmeregelung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Arbeitsvertragsparteien gemacht worden ist. Denn die Arbeitgeberin hat in das Schreiben darüber hinaus ausdrücklich aufgenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis "im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel" richtet. Damit hat die F Möbel Handels GmbH & Co.KG die Bezugnahme auf die Tarifverträge für den Einzelhandel ausdrücklich zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gemacht. Ein verständiger Vertragspartner durfte die von der Arbeitgeberin vorformulierte Klausel so verstehen, dass die Arbeitgeberin sich vertraglich an die Tarifverträge für den Einzelhandel binden wollte. Es handelt sich damit vorliegend nicht um einen pauschalen Hinweis auf die Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag enthielt bereits eine Vereinbarung über die Geltung der Tarifverträge. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin die Geltung der Tarifverträge dennoch ausdrücklich aufgenommen hat, lässt aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nur den Schluss zu, dass die Arbeitgeberin die Geltung der Tarifverträge ausdrücklich erneut vereinbaren wollte.



(cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge für den Einzelhandel ist zudem als dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen.



Der Wortlaut der Vereinbarung lässt keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob die Arbeitsvertragsparteien eine dynamische oder eine statische Geltung der Tarifverträge vereinbart haben. Sie haben weder ausdrücklich vereinbart, dass die "jeweils geltenden" Tarifverträge, noch dass die "derzeit geltenden" Tarifverträge für den Einzelhandel Anwendung finden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes jedoch auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme dahin auszulegen, dass der Tarifvertrag oder das Tarifwerk in der jeweiligen Fassung Anwendung finden sollen. Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme die Tarifentwicklung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, der in Bezug genommene Tarifvertrag also nur in der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung finden soll (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 -, Rn. 15, [...]).



Dafür bestehen im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nur bei Bestehen eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, kann nicht angenommen werden, eine andere als die jeweilige Fassung solle Anwendung finden (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 4 AZR 970/11 -, Rn. 15, [...]).



Ausgehend von diesem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstab, den die erkennende Berufungskammer ihrer Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit zugrunde legt, kann nicht angenommen werden, es solle eine bestimmte (und nicht die "jeweilige") Fassung der in Bezug genommenen Tarifverträge zur Anwendung gelangen. Da in der Änderungsvereinbarung nochmals ausdrücklich Bezug auf den bisherigen Arbeitsvertrag - der eine dynamische Bezugnahmeklausel enthielt - genommen wird, bestehen nicht nur keine zureichenden Anhaltspunkte für eine statische Inbezugnahme. Vielmehr besteht - in Gestalt des Verweises auf den bisherigen Arbeitsvertrag - sogar ein Anhaltspunkt, der positiv für eine dynamische Bezugnahme spricht. Vor dem Hintergrund, dass in dem bisherigen Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge dynamisch angewendet wurden, hätte es bei der erneuten Vereinbarung der Tarifverträge einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft, wenn die Arbeitgeberin nur die zum Zeitpunkt der Wirkung der Änderungsvereinbarung (01.06.2002) geltenden Tarifverträge für den Einzelhandel hätte vereinbaren wollen. Eine solche Klarstellung liegt jedoch nicht vor. Die Bezugnahmeklausel in der Änderungsvereinbarung konnte damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur als "deklaratorischer Hinweis" auf die "derzeit geltenden Tarifverträge" verstanden werden.



(dd) Das dem nach dem 31.12.2001 unterbreitete Vertragsangebot vom 02.04.2002 ist nicht mehr als Angebot auf Abschluss einer sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung anzusehen, sondern - zumal es jetzt von der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin unterbreitet wurde - als auf die Vereinbarung einer unbedingten zeitdynamischen Bezugnahmeregelung gerichtetes Angebot zu beurteilen.



(3) Der Kläger hat das Vertragsangebot seiner damaligen Arbeitgeberin vom 02.04.2002 stillschweigend angenommen. Gemäß § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag auch durch die Annahme eines Angebots zustanden, ohne dass diese dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf diese verzichtet hat. Im Streitfall liegen beide Voraussetzungen vor. Zum einen hat die seinerzeitige Arbeitgeberin durch die Formulierung des Schreibens ("gelten [...] folgende Änderungen"; "wird [...] umgewandelt"; "richtet sich nach") zum Ausdruck gebracht, dass sie ohnehin von der Annahme ihres Angebots ausgeht. Darin liegt zugleich die Erklärung, dass der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung aus ihrer Sicht entbehrlich ist. Überdies ist die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahme bei einem für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Angebot regelmäßig anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die auf einer Verkehrssitte oder aus einem Verzicht des Antragenden resultiert. Denn das Ergebnis ist das gleiche (BAG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 8 AZR 20/92 -, [...], Rn. 26). Umstände, die auf ein Erlöschen des Antrages nach dem Willen des Antragenden zu diesem Zeitpunkt hindeuten (§ 151 Satz 2 BGB), sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger seinen Annahmewillen auch durch die Fortsetzung seiner Arbeitsleistung ab dem 01.06.2002 unzweideutig betätigt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 -, [...], Rn. 30).



Ob in der Unterschrift des Klägers unter dem vorgedruckten Zusatz "Zur Kenntnisnahme" eine Annahmeerklärung des Klägers liegt, kann daher offenbleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in Bezug auf eine Unterschrift unter einen Zusatz "Zur Kenntnis genommen" ausdrücklich für möglich gehalten (BAG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 8 AZR 20/92 -, [...], Rn. 26).



b. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung von 4.575 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.305,30 EUR seit dem 27.02.2016 sowie aus weiteren 3.269,70 EUR seit dem 25.08.2016 aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB.



aa. Der für den Kläger maßgebliche Tariflohn betrug im Zeitraum von November 2015 bis April 2016 unstreitig 2.792 EUR monatlich und im Zeitraum von Mai bis August 2016 unstreitig 2.848 EUR monatlich. Da die Beklagte an den Kläger für jeden dieser Monate lediglich 2.356,90 EUR gezahlt hat, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 4.575 EUR.



bb. Der Zinsanspruch ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich mit der Zahlung in Verzug befand und die Erhebung der Klage einer Mahnung gleichsteht, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.



IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, unter welchen Umständen eine Bezugnahmeklausel trotz Fehlens eindeutiger für eine statische Bezugnahme sprechender Hinweise gleichwohl - ausnahmsweise - als statische Bezugnahmeregelung zu verstehen ist, bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung. Wie unter II. 2. a. cc. (2) (cc) und (dd) ausgeführt, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf das Fehlen eindeutiger für eine statische Bezugnahme sprechender Hinweise nicht an, da aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass eine dynamische Ausgestaltung der streitgegenständlichen Bezugnahmeklausel gewollt war.

Vorschriften§ 15 Abs. 5, 1. Alt. TzBfG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, §§ 145 ff. BGB, § 145 BGB, § 15 Abs. 5 TzBfG, § 151 Satz 1 BGB, § 151 Satz 2 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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