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11.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195040

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.06.2017 – X ZB 12/16


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.



Gründe

1


I. Der Anmelder hat am 4. Januar 2007 eine Erfindung betreffend eine "Waschvorrichtung" international angemeldet, die am 13. März 2008 veröffentlicht worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt das Aktenzeichen 11 2007 002 197.7 erhalten hat. Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen, nachdem der Anmelder eine von der Prüfungsstelle vorgeschlagene Einschränkung des Hauptanspruchs abgelehnt hat. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor Begründung des Rechtsmittels hat sein Verfahrensbevollmächtigter das Mandat niedergelegt. Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.


2


II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Damit kann dem Anmelder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden ( § 133 PatG ).


3


Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden können ( BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11 , GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Zulassungsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG ) und des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses ( § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ) gegeben sind.


4


1. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zur fehlenden Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und ihm mehrere Vorschläge für aus der Sicht des Patentgerichts schutzfähige Fassungen der Anmeldung unterbreitet, diese mit ihm in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anmelders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor, zumal der Anmelder sich in der Sache stets nur dahin geäußert hat, dass er an den ursprünglich eingereichten Schutzansprüchen festhalten wolle und diese nicht einschränken werde.


5


2. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat, soweit es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, seine Entscheidung in allen Punkten begründet. Dass es zur Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands lediglich im Rahmen von Hilfserwägungen für den Fall Stellung genommen hat, dass das Begehren des Anmelders konkludent als Antrag auf Erteilung des Patents in der ursprünglichen Fassung auszulegen sei, stellt keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dar.


Meier-Beck
Gröning
Grabinski
Hoffmann
Kober-Dehm

Vorschriften§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 PatG, § 100 Abs. 3 PatG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG

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