05.07.2017 · IWW-Abrufnummer 194957
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.05.2017 – 2 ARs 240/17
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Mai 2017 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Soest - Jugendschöffengericht - vom 27. Februar 2017 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Soest ist weiterhin für die Überwachung der Weisung aus dem Beschluss vom 1. Dezember 2016 zuständig.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht Soest - Jugendschöffengericht - hat das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG vorläufig eingestellt und ihm auferlegt, unverzüglich 40 Sozialstunden nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten. Nachdem der Angeklagte nach Hamburg verzogen war, hat das Amtsgericht Soest mit Beschluss vom 27. Februar 2017 die nachträglichen Entscheidungen über die erteilten Auflagen und Weisungen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG dem für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg-Bergedorf übertragen.
2
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat die Übernahme abgelehnt, weil die Auflage im Rahmen einer vorläufigen Einstellung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG erfolgt und nicht vollstreckbar sei. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterfüllung der Auflage obliege dem Amtsgericht Soest.
3
Das Amtsgericht Soest hat die Sache deshalb gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5 , 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberem Gericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass "die Abgabe (derzeit nur) die Überwachung der Ableistung der Sozialstunden" betreffe.
II.
4
Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über die Auflage aus dem Einstellungsbeschluss vom 1. Dezember 2016 ist das Amtsgericht Soest. Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG vor. Die Abgabe ist indes nicht zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 21. April 2017 ausgeführt:
5
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.
Appl
Eschelbach
Wimmer
Grube
Schmidt