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04.07.2017 · IWW-Abrufnummer 194866

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 21.10.2016 – 6 U 119/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht Berlin

Beschl. v. 21.10.2016

Az.: 6 U 119/16

In dem Rechtsstreit
B#### ./. ####### Krankenversicherung AG

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richterin am Kammergericht Beckstett und die Richter am Kammergericht Fischer und Ninnemann am 21. Oktober 2016 b e s c h l o s s e n :

Tenor:

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 23. August 2016 gegen das am 03. August 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt. Den hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffen der Klägerin kommt kein Erfolg zu.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufungsbegründung zeigt jedoch hier allein in Betracht kommende Fehler in der Rechtsanwendung nicht auf.

Die Ansprüche auf Rückforderung der in den Jahren 2010 und 2011 gezahlten Versicherungsprämien in der Krankentagegeldversicherung sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu Recht verweigert.

Die Rückforderungsansprüche der Klägerin unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach dem BGB. Danach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach Ablauf von drei Jahren, wobei diese Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem
a) der Anspruch entstanden ist und
b) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Zu a):

Entstanden ist ein Anspruch regelmäßig, wenn er fällig ist.

Fällig sind die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückzahlung der in 2010 und 2011 gezahlten Prämien auf die Krankentagegeldversicherung jeweils in dem Zeitpunkt geworden, in dem die Klägerin die Versicherungsprämien rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt hat. Dies folgt aus § 271 Abs. 1 BGB, denn der Rechtsgrund für die Leistungen fehlte, weil die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung seit Beginn des Altersrentenbezugs am 01. April 2010 nicht (mehr) bestand, von Anfang an.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann für die Frage, wann der Rückforderungsanspruch der Klägerin fällig geworden ist, nicht auf die von § 271 BGB abweichende Regelung des § 14 Abs. 1 VVG abgestellt werden. Denn § 14 VVG gilt seinem Normzweck nach nur für solche Geldleistungen des Versicherers, die dieser im Zusammenhang mit einem -seine Erhebungen erfordernden- Versicherungsfall zu erbringen hat, während Prämienrückzahlungen in keinem Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall stehen (so ausdrücklich: Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage § 14 Rdnr. 1).

Auch aus § 11 S. 2 MBKT kann eine von § 271 Abs. 1 BGB abweichende Fälligkeit der Rückforderungsansprüche erst ab Kenntnis der Beklagten vom Bezug der Altersrente nicht hergeleitet werden. Denn die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs ergeben sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB, während § 11 S. 2 MBKT lediglich klarstellt, dass der Wegfall des Rechtsgrundes im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht von der Kenntnis der Beklagten von dem diesen begründenden Umstand abhängig ist.

Zu b):

Kenntnis der Tatsachen, aus denen der Anspruch auf Prämienrückzahlung abzuleiten ist, hatte die Klägerin -als Gläubigerin des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB- ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von dem Bezug der Altersrente ab dem 01. April 2010 und davon hatte, dass ab Beginn des Altersrentenbezuges eine Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung nicht mehr gegeben war.

aa) Kenntnis von der Tatsache, dass sie ab dem 01.04.2010 Altersrente bezieht, hatte die Klägerin ab Zugang des Rentenbescheids vom 16.12.2009 (eingereicht als Anlage K 2); dies stellt sie auch nicht in Abrede.

bb) Kenntnis von der fehlenden Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung ab Bezug der Altersrente hatte die Klägerin spätestens im Februar 2010, nachdem sie bereits mit Schreiben der Beklagten vom 11.01.2010 (eingereicht als Anlage BLD 2) darauf hingewiesen worden war, dass "weitere Voraussetzung für die Fortführung über das 65. Lebensjahr hinaus ist, dass die bisherige berufliche Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird und keine Altersrente bezogen wird." Einen beinahe wortgleichen Hinweis enthielt auch der von der Klägerin am 17.01.2010 unterzeichnete Versicherungsantrag (eingereicht als Anlage K 3 und BLD 1) und war zudem in den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen (vgl. § 11 letzter Satz MBKT) zu finden.

Die Behauptung der Klägerin, den Versicherungsantrag vor Unterzeichnung nicht mehr genau durchgelesen zu haben, ist schon im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 11.01.2010 und den Inhalt der Versicherungsbedingungen nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon wäre eine Unkenntnis, die darauf beruht, dass die Klägerin den Inhalt ihres eigenen Antrages nicht kennt, grob fahrlässig bedingt, was gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Kenntnis gleichgestellt ist.

Darauf, ob die Klägerin neben der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände auch den zutreffenden rechtlichen Schluss dahin gezogen hat, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zusteht, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Denn Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch selbst wird von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht gefordert. Vielmehr wollte der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut bewusst die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügen lassen (vgl. MDR 2013, 475 - 476 [BGH 26.02.2013 - XI ZR 498/11], zitiert nach juris, dort Rdz. 27; vgl. auch Schmidt-Räntsch in Erman, BGB § 199 Rdnr. 18a m.w.N). Soweit in der Rechtsprechung davon in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen worden sind und neben der Kenntnis der Umstände auch eine Kenntnis des daraus resultierenden Anspruchs als solchen gefordert wurde, beruhte dies jeweils auf Sachverhalten, in denen die Sach- und Rechtslage - insbesondere wegen ungeklärter Fragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung - unklar und unsicher war (vgl. BGHZ 6, 195, 202; NJW 2009, 984 - 985, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14; NJW 1999, 2041 - 2043 [BGH 25.02.1999 - IX ZR 30/98], zitiert nach juris, dort Rdz. 23). Ein solcher Sachverhalt lag hier jedoch ersichtlich nicht vor.

Weil die Ende 2010 bzw. Ende 2011 begonnenen 3-jährigen Verjährungsfristen damit bei Einreichung der vorliegenden Klage im September 2015 bereits abgelaufen waren, konnte die Klageerhebung eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr herbeiführen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder -schon aus Kostengründen- eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

RechtsgebietBGB; MB/KT; VVGVorschriften§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; § 195 BGB; MB/KT § 11 S. 2; MB/KT § 15 Abs. 1 Buchst. c; § 14 Abs. 1 VVG

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