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09.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194391

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 06.04.2017 – 7 U 186/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Stuttgart

Urt. v. 06.04.2017

Az.: 7 U 186/16

In dem Rechtsstreit
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Taxis, den Richter am Amtsgericht Rogler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Häusler auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.09.2016, Az. 18 O 136/16, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 31.575,20 €.
     
Streitwert des Berufungsverfahrens: 31 .575,20 €.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens eines mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrages.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitsvorsorge, der mit Versicherungsschein vom 04.07.1990 (Anl. B 4, Bl. 71 bis 74) unter der Versicherungsnr. XXX policiert wurde. Der Vertrag sah einen Versicherungsbeginn zum 01.07.1990, eine Laufzeit von 34 Jahren sowie eine Ablaufleistung von 39.469,00 € vor. Der Kläger zahlte an die Beklagte eine monatliche Prämie in Höhe von 129,76 €.

Mit einer "Vereinbarung über die Übertragung einer Kapitallebensversicherung" vom 24.06.2009 bzw. 29.06.2009 (Anl. K 2) mit Nachtrag vom 18.08.2009 (Anl. K 3) übertrug der Kläger sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bezeichneten Versicherungsvertrag auf die Firma S&K Sachwert AG, Mainaschaff (nachfolgend: S&K). Nach dem Inhalt der Vereinbarung erhielt der Kläger für die Übertragung keine sofortige Gegenleistung. Vielmehr sollte die Firma S&K die Kündigung des Versicherungsvertrages erklären. Nach Auszahlung des Rückkaufswertes sollte der Kläger hiervon einen Teilbetrag und nach Ablauf von acht Jahren den - verdoppelten - Differenzbetrag erhalten.

Mit Datum vom 01.07.2009 zeigte die Firma S&K der Beklagten an, dass sie im Wege der Abtretung Inhaberin der Versicherung geworden sei (Anl. B 1, Bl. 65). Der Mitteilung beigefügt war eine "Anzeige der Abtretung und Umschreibung einer bestehenden Versicherungspolice" vom 24.06.2009 bzw. 29.06.2009 (Anl. B 2, Bl. 66 bis 69). Die Beklagte bestätigte mit Datum vom 15.07.2009, dass die Abtretung vermerkt worden sei.

Mit Schreiben vom 17.07.2009 (Anl. B 3, Bl. 70) kündigte die Firma S&K den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und beanspruchte die Auszahlung des Guthabens. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 06.08.2009 die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an die Firma S&K aus.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2016 (Anl. K 5) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 13.04.2016 zur Erklärung auf, dass das Versicherungsverhältnis unverändert fortbestehe, was die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2016 (Anl. K 6) ablehnte.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,

die Veräußerung und Abtretung der Rechte und Pflichten aus der Lebensversicherung sei gemäß §§134, 139 BGB nichtig.

Zum einen liege nach dem Inhalt des mit der Firma S&K geschlossenen Vertrages ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vor, wofür die Firma S&K die erforderliche Erlaubnis nicht besessen habe. Der darin liegende Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG führe nicht nur zur Nichtigkeit der Vereinbarung über die Modalitäten der Zahlungen der Firma S&K, sondern darüber hinaus zur Nichtigkeit des Vertrages insgesamt. Denn das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems sei generell belastet, wenn es zur Disposition der jeweiligen Vertragsparteien stünde, die Rechtsgeschäfte trotz fehlender Erlaubnis über einen längeren Zeitraum fortzuführen. Hinsichtlich der Nichtigkeitsfolgen könne der Vertrag nach der Interessenlage der Vertragsparteien und der Verkehrssitte nicht in einzelne Elemente aufgespalten werden, weshalb von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen sei.

Zum anderen liege ein Verstoß gegen § 3 RDG vor. Die zwischen dem Kläger und der Firma S&K geschlossene Vereinbarung stelle keinen echten Forderungskauf, sondern vielmehr eine Inkassozession und damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG dar, weil nicht die Firma S&K, sondern vielmehr der Kläger nach den vertraglichen Regelungen das Bonitätsrisiko der Beklagten getragen habe. Die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Rechtsdienstleistung bewirke ebenfalls die Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Auf die Regelung des § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der mit dieser Norm bezweckte Schutz des Schuldners komme nicht zum Tragen, wenn - wie hier - die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Verbotsgesetz explizit die Abtretung der Forderung verbiete. Es genüge, dass ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB vorliege und demzufolge die Abtretung nichtig sei. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB sei auch eine Trennung zwischen einer - im Gesetz ausdrücklich genannten - Unwirksamkeit und einer - hier vorliegenden - Nichtigkeit vorzunehmen.

Für die Beklagte streite auch nicht die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins (§ 808 Abs. 1 BGB). Die Beklagte habe den Rückkaufswert gegen Treu und Glauben an die Firma S&K ausgezahlt. Für die Beklagte hätten aufgrund entsprechender Presseberichterstattung und des Umstandes, dass die Versicherung gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes beansprucht worden sei, Anhaltspunkte bestanden, dass die Abtretung nichtig sei. Die Beklagte habe deshalb die Vertragsunterlagen anfordern und die Wirksamkeit der Abtretung prüfen müssen, was ihr ohne weiteres möglich gewesen sei. Bei einer entsprechenden Prüfung habe sie die Gesetzesverstöße und damit die Nichtigkeit der Abtretung erkennen müssen.

Der Anspruch des Klägers sei nicht verwirkt. Es fehle bereits am Zeitmoment, da der Kläger die erforderlichen Rechtskenntnisse erst 2015/2016 erlangt und in zeitlichem Zusammenhang damit den Anspruch geltend gemacht habe. Auch das Umstandsmoment sei nicht gegeben. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei sie nicht schutzwürdig, da sie selbst treuwidrig gehandelt habe, indem sie die Kündigung des Versicherungsvertrages akzeptiert habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer XXX unverändert zwischen den Parteien mit allen zu Gunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S&K Sachwert AG erloschen ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten,

die Abtretung sei nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn ein verbotenes Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommen worden sei, führe der darin liegende Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG nicht zu einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern allenfalls der Regelungen über die Fälligkeit der von der Firma S&K zu erbringenden Gegenleistung. Das Verbot richte sich nur gegen eine Vertragspartei (Firma S&K) und nicht gegen die rechtlichen Wirkungen des Vertrages. Weiter liege eine unzulässige Rechtsdienstleistung nicht vor, da die Firma S&K uneingeschränkt materiell Berechtigte geworden sei. Selbst ein Verstoß gegen § 3 RDG führe nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, da sich auch dieses Verbot lediglich an den Dienstleister wende.

Ungeachtet dessen könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 409 BGB berufen. Der Kläger müsse deshalb die Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn diese nicht wirksam gewesen sein sollte. Nur in den Fällen, in denen die Forderung aufgrund eines bestehenden gesetzlichen Abtretungsverbots nicht abgetreten werden könne, verdiene der Schuldner keinen Schutz, weil er aufgrund des Forderungsgegenstandes die Unwirksamkeit der Abtretung erkennen könne und müsse. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB könne dem nicht gleichgestellt werden, da der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vom Schuldner nicht zuverlässig erkannt werden könne.

Weiter könne die Beklagte auch die Legitimationswirkung des Versicherungscheins für sich in Anspruch nehmen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Erkundigungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Abtretung einzuholen und deren Wirksamkeit zu überprüfen.
Schließlich sei der Anspruch des Klägers verwirkt. Das Verhalten des Klägers sei widersprüchlich und stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar.

Der Kläger habe aus freien Stücken ein ihm lukrativ erscheinendes Geschäft mit der Firma S&K abgeschlossen, welches auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Dem Kläger sei es deshalb verwehrt, nach mehreren Jahren wieder am ursprünglichen Vertrag mit der Beklagten festhalten zu wollen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die Abtretung als verbindlich akzeptiere, und durch Auszahlung des Rückkaufswertes auch entsprechend disponiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 28.09.2016 (Bl. 167 bis 177) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem bezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Beklagte könne sich vorliegend auf § 409 BGB berufen.

Die Vorschrift komme lediglich dann nicht zur Anwendung, wenn ein gesetzliches Abtretungsverbot bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, selbst wenn ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG bzw. § 3 RDG vorliege. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) stehe dem nicht gleich. Die Norm des § 409 BGB setze lediglich voraus, dass der Zedent berechtigt sei, über die Forderung zu verfügen. Diese Verfügungsberechtigung sei jedoch auch im Falle des § 134 BGB gegeben.

Für eine Anwendung des § 409 BGB auch im Falle eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) spreche weiter der Sinn und Zweck der Schuldnerschutzvorschrift. Den Schuldner treffe keine Prüfungspflicht, ob der Zessionar der wirklich Berechtigte sei. Deshalb werde er selbst dann grundsätzlich von der Leistungspflicht frei, wenn er in Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung an den Zessionar leiste. Bestehe mithin keine Prüfungspflicht des Schuldners, könne der Vertrauensschutz des § 409 BGB bei einem Verstoß gegen § 134 BGB nicht entfallen, weil hierzu gerade eine Prüfung erforderlich sei, ob ein Gesetzesverstoß vorliege. Aus diesem Grund sei § 409 BGB auch im Falle eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB) anwendbar.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie hinsichtlich seiner rechtlichen Erwägungen ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt.

Er wendet unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages insbesondere ein, dass sich die Beklagte nicht auf den Schutz des § 409 BGB berufen könne. Die bezeichnete Norm sei bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht anwendbar, selbst dann, wenn das Verbotsgesetz kein spezielles Abtretungsverbot beinhalte. Eine diesbezügliche Kenntnis des Schuldners sei nicht erforderlich, wenngleich bei der Beklagten eine positive Kenntnis, zumindest jedoch eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 28.09.2016 verkündeten Urteils des LG Stuttgart, Az. 18 O 136/16,

1.

wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer XXX unverändert zwischen den Parteien mit allen zu Gunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S&K Sachwert AG erloschen ist,

2.

wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass § 409 BGB lediglich dann nicht zur Anwendung gelange, wenn ein gesetzliches Abtretungsverbot vorliege, was hier jedoch nicht der Fall sei. Im Rahmen des § 409 BGB sei keine Differenzierung zwischen einer Unwirksamkeit und einer Nichtigkeit der Abtretung vorzunehmen. Auf eine mögliche Kenntnis der Beklagten komme es nicht an.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 28.09.2016 (Bl. 167 bis 177) die zulässige Feststellungsklage für unbegründet erachtet.

Die Feststellung in dem vom Kläger begehrten Sinn kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil sich die Beklagte auf den Vertrauensschutz des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB berufen kann mit der Folge, dass der Kläger die von der Firma S&K mit Datum vom 17.07.2009 (Anl. B 3, Bl. 70) erklärte Kündigung sowie die daraufhin erfolgte Auszahlung des Rückkaufswertes durch die Beklagte gegen sich gelten lassen muss. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte deshalb nicht (mehr) zu.

1.

§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt eine Abtretungsanzeige des bisherigen Gläubigers (Zedenten), die den neuen Gläubiger (Zessionar) erkennen lässt. Eine Anzeige durch den neuen Gläubiger genügt demgegenüber nicht (vgl. dazu Busche in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Rn. 13 zu § 409 BGB). Dieser Anzeige steht es gemäß § 409 Abs. 1 S. 2 BGB gleich, wenn der Gläubiger (Zedent) eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger (Zessionar) ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Dabei ist gleichgültig, ob die Abtretung durch die Urkunde vollzogen oder in der Urkunde eine bereits früher vollzogene Abtretung bescheinigt wird (Busche, a. a. O., Rn. 23).

Diesen Anforderungen wird die "Anzeige der Abtretung und Umschreibung einer bestehenden Versicherungspolice" vom 24.06.2009 bzw. 29.06.2009 (Anl. B 2, Bl. 66 bis 69) gerecht. In dieser, sowohl vom Zedenten (Kläger) als auch von der Zessionarin (Firma S&K) unterzeichneten Anzeige wird der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger mit Wirkung vom 29.06.2009 seine Rechte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag an die Firma S&K abgetreten hat. Diese Anzeige hat die Firma S&K der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2009 (Anl. B 1, Bl. 65) vorgelegt.

2.

Auf der Grundlage der der Beklagten vorgelegten Abtretungsurkunde kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB berufen.

a)

Die Anzeige nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB (und dem gleichgestellt die Vorlage der Abtretungsurkunde gemäß § 409 Abs. 1 S. 2 BGB) hat zwar keine konstitutive Wirkung in dem Sinn, dass sie auch eine nicht vorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt. Der Zedent muss jedoch dem Schuldner gegenüber die Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie unwirksam ist. Deshalb darf sich der Schuldner sich auf die Richtigkeit der Abtretungsanzeige verlassen, ohne die materielle Berechtigung des Zessionars prüfen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008 - V ZR 114/07 -, NJW 2008, 2852, Tz. 35; Busche, a. a. O., Tz. 4).

Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Zedent, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die abgetretene Forderung auch verfügen kann. Nur dann ist es gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11 -, NJW-RR 2012, 1130, Tz. 12).

Die Wirkung des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt deshalb, wenn dem bisherigen Gläubiger (Zedent) die Verfügungsbefugnis über die Forderung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11 -, NJW-RR 2012, 1130, Tz. 12, zu § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; BGH, Urteil vom 05.02.1987 - IX ZR 161/85 -, NJW 1987,1703, Tz. 35) oder wenn der angezeigten Abtretung ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegensteht, mithin die Forderung nicht abtretbar ist (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11 -, NJW-RR 2012, 1130, Tz. 12; BGH, Urteil vom 05.07.1971 - II ZR 176/68 -, BGHZ 56, 339, Tz. 14; BGH, Beschluss vom 04.11.1964 - IV ZB 369/64 -, MDR 1965, 119, Tz. 4; BSG, Urteil vom 08.07.1959 - 4 RJ 115/58 -, NJW 1959, 2087, Tz. 22; BAG, Urteil vom 27.11.1986 - 6 AZR 598/84 -, DB 1987, 2314, Tz. 16; BAG, Urteil vom 06.02.1991 -4 AZR 348/90 -, NJW 1991, 2038, Tz. 15; OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.1993 - 2 U 84/93 -, NJW-RR 1994, 479, Tz. 9; Busche, a. a. O., Rn. 9; Schreiber in Soergel, BGB, 13. Auflage, Rn. 7 zu § 409; Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, Rn. 10 zu § 409).

Dies betrifft lediglich diejenigen Fallgestaltungen, in denen bereits die Abtretung als solche gesetzlich untersagt ist, weil auch nur in diesen Fällen letztlich der Zedent kraft Gesetzes nicht befugt ist, über die Forderung zu verfügen:

- In der Entscheidung vom 05.07.1971 (II ZR 176/68 -, BGHZ 56, 339) hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem - dort nicht angenommenen - Verstoß gegen das gesetzliche Abtretungsverbot des § 156 WG a. F. zu befassen.

- Das Bundessozialgericht (Urteil vom 08.07.1959 - 4 RJ 115/58 -, NJW 1959, 2087) hatte ebenfalls zu prüfen, ob die Abtretung gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot verstößt, was dort im Hinblick auf die gemäß § 119 Abs. 2 RVO a. F. erteilte Genehmigung nicht der Fall war.

Deshalb billigte das Bundessozialgericht dem dortigen Schuldner den Vertrauensschutz gemäß § 409 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

- In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.1964 (IV ZB 369/64 -, MDR 1965, 119) kam der dortigen Beklagten der Schutz des § 409 BGB zugute, nachdem die Abtretung des dort in Rede stehenden Anspruchs auf Haftentschädigung nicht gesetzlich verboten war.

- Schließlich hat das OLG Oldenburg (Urteil vom 23.06.1993 - 2 U 84/93 -, NJW-RR 1994, 479) den Vertrauenschutz gemäß § 409 BGB versagt, weil die dort in Rede stehenden Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung grundsätzlich gemäß den §§ 850 b Abs. 1 Nr. 1, 850 c ZPO unpfändbar und demzufolge gemäß § 400 BGB nicht abtretbar waren.

Ein derartiges gesetzliches Abtretungsverbot besteht vorliegend hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung nicht. Ein bezüglich der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bestehendes Abtretungsverbot (§ 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 400 BGB) erfasst nicht die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung sowie die Übertragung des Kündigungsrechts für den gesamten Vertrag auf die Firma S&K (BGH, Urteil vom 18.11.2009 - IV ZR 39/08 -, NJW 2010, 374).

b)

Selbst wenn - dies zu Gunsten des Klägers unterstellend - die zwischen dem Kläger und der Firma S&K geschlossene vertragliche Vereinbarung vorliegend wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG und/oder § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig wäre und die Nichtigkeit auch die hier in Rede stehende Abtretung erfassen würde (§ 139 BGB), steht dies einer Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten der Beklagten nicht entgegen.

Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kann insoweit einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleichgestellt werden:

aa)

In den Fällen, in denen nicht die Abtretung als solche einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft, sondern sich der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot aus anderen Gründen (insbesondere dem Inhalt der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung) ergibt, bleibt der Zedent grundsätzlich berechtigt, über die abgetretene Forderung zu verfügen, weshalb er auch den Vertrauensschutz gemäß § 409 Abs. 1 S. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen kann.

bb)

Für einen der Beklagten auch bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) zustehenden Vertrauensschutz spricht weiter die Erwägung, dass die Anwendung des § 409 BGB lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn für den Schuldner die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Abtretung klar ersichtlich ist (BAG, Urteil vom 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, NJW 1991, 2038, Tz. 15). Das ist zwar bei einer fehlenden Verfügungsbefugnis und auch bei einem gesetzlichen Abtretungsverbot - weil unmittelbar der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift zu entnehmen - der Fall, nicht jedoch z. B. bei einem Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Ob ein solcher vorliegt, kann erst nach Feststellung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, wozu der Schuldner in aller Regel nicht in der Lage ist (BAG a. a. O.). Ebenso wird auch bei einer Unwirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung gemäß § 307 BGB der Vertrauensschutz des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB nicht versagt (BGH, Urteil vom 18.11.2009 - IV ZR 134/08 -, VersR2010, 375, Tz. 15).

Auch bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), das - wie die hier in Rede stehenden Normen des § 32 Abs. 1 KWG und § 3 RDG - kein Abtretungsverbot zum Gegenstand hat, ist die Nichtigkeit der Abtretung für den Schuldner (die Beklagte) nicht klar ersichtlich.

Die Frage, ob hier ein der Erlaubnispflicht gemäß § 32 Abs. 1 KWG unterliegendes Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) vorliegt, ist nicht vorrangig nach Maßgabe einer rechtsdogmatischen Einordnung der zugrunde liegenden Verträge, sondern aufgrund einer Wertung aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden (VGH Hessen, Urteil vom 20.05.2009 - 6 A 1040/08 -, WM 2009, 1889, Tz. 40; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2011 - 9 K 646/11.F -, BKR 2011, 427, Tz. 30; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Auflage 2016, Rn. 40 zu § 1). Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen §§ 2 Abs. 2 S. 1,3 RDG vorliegt, kommt es maßgeblich darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugute kommen soll.

Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet.

Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d. h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13 -, NJW 2014, 847, Tz. 18; BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 136/13 -, Tz. 18, zitiert nach [...]; BGH, Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13 -, WM 2017, 228, Tz. 18).

Mithin erfordern die bezeichneten und vom Kläger behaupteten Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot letztlich die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, zu der der Schuldner regelmäßig nicht in der Lage ist. Von einer diesbezüglichen Prüfungspflicht wird der Schuldner jedoch gerade durch § 409 Abs. 1 S. 1 BGB befreit.

cc)

Auf die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 53/09 -, NJW 2010, 2509; Urteil vom 27.02.2007 - XI ZR 195/05 -, NJW 2007, 2106) und des OLG Koblenz (Urteil vom 03.04.2014 - 2 U 553/13 -, VersR 2014, 965) lässt sich die vom Kläger vertretene abweichende Auffassung nicht stützen.

In den bezeichneten Entscheidungen hat sich die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung jeweils mit der Frage befasst, ob eine Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt (dort insbesondere § 203 StGB bzw. § 28 BDSG). Die weitergehende Frage, ob die Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB - sofern eine solche angenommen wurde - dazu führt, dass sich der Schuldner nicht mehr auf den Vertrauensschutz des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB berufen kann, war jedoch jeweils nicht Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits.

Nichts anderes gilt, soweit der Kläger das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 (IV ZR 340/13, VersR 2017, 277) für die von ihm vertretene Auffassung in Bezug genommen hat. Die bezeichnete Entscheidung enthält zwar Ausführungen zu einem Verstoß der dortigen Abtretungsvereinbarung gegen die §§ 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2, 3 RDG und einer hieraus folgenden Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB. Mit der Frage der Anwendbarkeit des § 409 BGB auf diese Fallgestaltung musste sich der Bundesgerichtshof jedoch bereits deshalb nicht befassen, weil der dortige Beklagte (Versicherer) Leistungen an den neuen Gläubiger (die dortige Klägerin) aufgrund der Abtretungsvereinbarung noch nicht erbracht hatte.

c)

Der Anwendbarkeit des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB im vorliegenden Fall steht weiter nicht entgegen, dass der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung führt, wohingegen § 409 Abs. 1 S. 1 BGB den Schuldner (auch) bei Unwirksamkeit der Abtretung schützt.

Die Nichtigkeit einer Abtretung steht in diesem Sinne der Unwirksamkeit gleich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Abtretung, die gegen die guten Sitten verstößt und deshalb gemäß §138 BGB nichtig ist, nicht zu einem Ausschluss der Anwendbarkeit des § 409 BGB führt (vgl. BAG, Urteil vom 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 -, NJW 1991, 2038, Tz. 15).

d)

Schließlich besteht der Vertrauensschutz des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB nach h. M. unabhängig von einer eventuellen Kenntnis des Schuldners (der Beklagten) von der Unwirksamkeit der Abtretung (BGH, Urteil vom 13.03.1975 - VII ZR 69/74 -, NJW 1975, 1160, Tz. 17; BGH, Urteil vom 06.04.1956 - I ZR 159/54 -, BB 1956, 639, Tz. 20; einschränkend Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, Rn. 12 zu § 409; Busche, a. a. O., Rn. 29 - auch mit Nachweisen zur Gegenansicht). Es bedarf indes keiner Entscheidung, welcher der vertretenen Ansichten der Vorzug zu geben ist, da sich aus dem Vortrag der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der Beklagten von einem evtl. gesetzlichen Verbot ergeben.

Darüber hinaus ist die Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des § 826 BGB oder eines arglistigen Handelns des Schuldners (BGH, Urteil vom 06.04.1956 - 1 ZR 159/54 -, BB 1956, 639, Tz. 20) ausgeschlossen.

e)

Im Ergebnis muss deshalb der Kläger gemäß § 409 Abs. 1 S. 1 BGB die von der Firma S&K mit Datum vom 17.07.2009 (Anl. B 3, Bl. 70) erklärte Kündigung der streitgegenständlichen Lebensversicherung sowie die erfolgte Auszahlung des Rückkaufswertes gegen sich gelten lassen.

3.

Auf die Frage, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG und/oder § 3 RDG vorliegt, kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Beklagte (auch) im Hinblick auf die Legitimationswirkung des vorgelegten Versicherungscheins (§ 808 Abs. 1 BGB) schuldbefreiend an die Firma S&K leisten konnte und ob eventuelle Ansprüche des Klägers vorliegend verwirkt sind (§ 242 BGB).

4.

Ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.

Mangels eines Anspruchs auf Feststellung des Fortbestehens des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages befindet sich die Beklagte mit der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht im Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) steht dem Kläger bereits mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu, weil zu Gunsten der Beklagten der Vertrauensschutz des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB eingreift und diese deshalb die Kündigung akzeptieren und den Rückkaufswert an die Firma S&K zur Auszahlung bringen durfte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Divergierende (ober-)gerichtliche Entscheidungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB liegen - soweit ersichtlich - nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO in Höhe der vereinbarten Ablaufleistung von 39.469,00 € abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % festzusetzen (BGH, Beschluss vom 23.07.1997 - IV ZR 38/97 -, NJW-RR 1997, 1562; Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2016, Rn. 3495).

RechtsgebietVersicherungsrechtVorschriften§ 134 BGB

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