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07.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194341

Oberverwaltungsgericht Münster: Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 432/16; 16 A 550/16; 16 A 551/16

Auch in Ansehung der Empfehlung der Grenzwertkommission, für das Merkmal des Trennens zwischen Cannabiskonsum und Fahren einen Grenzwert von 3 ng/ml THC im Serum einzuführen, wird an dem bislang herangezogenen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum festgehalten.

Dass ein wegen Cannabiseinfluss auffällig gewordener Führer eines Kraftfahrzeuges im Vorfeld dieses Auffälligwerdens zum ersten und einzigen Mal Cannabis konsumiert hat, kann nur dann geglaubt werden, wenn der Betroffene dies ausdrücklich behauptet und durch eine substanziierte, widerspruchsfreie und inhaltlich nachvollziehbare Schilderung der näheren Umstände des Konsums und des nachfolgenden Fahrentschlusses unterlegt.

Schon das einmalige Nicht Trennen zwischen Cannabiskonsum und Fahren durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten trägt die Annahme fehlender Fahreignung und führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.


Oberverwaltungsgericht NRW

16 A 432/16

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand

2

Der am 6. Februar 1998 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Rahmen des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren.

3

Am 3. August 2015 um 14.30 Uhr wurde er in C. als Fahrer eines Kleinkraftrades im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft. Ausweislich der polizeilichen Erstmeldung/Lagemeldung gab der Kläger nach Belehrung gegenüber der Polizei an, vor zwei Tagen das letzte Mal Cannabis konsumiert zu haben. Die um 16.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab, jeweils auf das Blutserum bezogen, Konzentrationen von 1,9 ng/ml für THC, von 1,0 ng/ml für 11‑OH‑THC und von 48 ng/ml für THC-COOH. In dem Gutachten des beauftragten Labors vom 13. August 2015 ist ausgeführt, dass der Nachweis von THC und seinen Metaboliten einen kürzlich erfolgten Cannabis-Abusus des Klägers belege. Er habe somit zum Zeitpunkt der Blutentnahme und folglich auch zum Vorfallszeitpunkt nachweislich unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten gestanden. Für den Tatzeitpunkt sei eine Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis im Sinne des § 24a StVG anzunehmen.

4

Hierauf entzog die Beklagte dem Kläger nach vorangegangener Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro auf, seine Prüfbescheinigung (bF17) bis zum 29. Oktober 2015 bei ihr abzuliefern. In der Ordnungsverfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 153,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung war unter anderem ausgeführt, dass nach einer fachwissenschaftlichen Veröffentlichung aus dem Jahr 2006 bei THC‑Messwerten unterhalb von 1 ng/ml keine messbaren Leistungseinschränkungen mehr vorlägen. Zugleich sei erwiesen, dass der von der Grenzwertkommission vorgeschlagene THC‑Wert, nach dem eine Beeinträchtigung der Kraftfahrtauglichkeit ab einem Messwert von 1 ng/ml als gegeben angesehen werden solle, korrekt sei. Die ‑ näher dargestellten ‑ Leistungseinschränkungen unter Cannabiseinfluss seien grundsätzlich nicht mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs zu vereinbaren. Nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei in verkehrsbezogener Hinsicht ein gelegentlicher Cannabisgebrauch nur dann unproblematisch, wenn u. a. Konsum und Fahren eindeutig getrennt würden. Durch die Fahrt am 3. August 2015 unter Cannabiseinfluss habe der Kläger nachgewiesen, dieser Anforderung nicht zu entsprechen. Er sei damit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und ihm sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Erstkonsum von Cannabisprodukten sei nicht gegeben und auch nicht geltend gemacht. Bei einem Erstkonsumenten seien THC‑Werte nur ca. sechs Stunden nachweisbar.

5

Der Kläger hat am 26. Oktober 2015 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen bei ihm anzutreffenden gelegentlichen Cannabiskonsum. Der in der angefochtenen Ordnungsverfügung genannten Untersuchung aus dem Jahr 2006 sei zu widersprechen. Vielmehr habe ein wissenschaftliches Experiment an der Universität N. gezeigt, dass auch Passivrauchen von Cannabis zur Fahruntüchtigkeit führen könne. Bei Passivrauchern sei eine THC‑Konzentration von 6,3 ng/ml gemessen worden, also deutlich mehr als das, was bei ihm festgestellt worden sei. Einem Fahrzeugführer, der unbewusst Cannabis zu sich genommen habe, könne nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr charakterlich ungeeignet zu sein. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Kläger darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Äußerung gegenüber der Polizei bestritten, wonach er zwei Tage vor dem anlassgebenden Vorfall zuletzt Cannabis konsumiert habe.

6

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat Folgendes vorgetragen:

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Nach dem ermittelten THC-Wert stehe fest, dass der Kläger unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe. Davon könne ab einem Wert von 1,0 ng/ml ausgegangen werden. Auch ein Sicherheitszuschlag auf diesen Wert sei nicht vorzunehmen. Es stehe zudem fest, dass der Kläger gelegentlich, also mindestens zweimal in selbständigen Konsumvorgängen, Cannabis konsumiert habe. Neben dem gegenüber der Polizei eingeräumten Konsum zwei Tage vor der Verkehrskontrolle müsse relativ kurz vor der Polizeikontrolle noch ein weiterer Konsum stattgefunden haben, denn der Wirkstoff THC sei jedenfalls bei einem einmaligen Konsum nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. THC‑Konzentrationen oberhalb von 1 ng/ml könnten nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich dann auf einem länger ‑ etwa einen Tag ‑ zurückliegenden Konsum beruhen, wenn der Betroffene vorher durch regelmäßigen bzw. täglichen Konsum einen entsprechenden THC‑Speicher im Blut aufgebaut habe. Da somit schon auf der Grundlage der klägerischen Einlassung ein zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum belegt sei und darüber hinaus auch das Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen fehle, sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen. Die Ausführungen des Klägers zum Passivkonsum hätten keinen Bezug zum vorliegenden Fall, da er eine solche Konsumform gar nicht konkret behauptet habe.

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Das Verwaltungsgericht hat nach dem Bekanntwerden einer neuen Empfehlung der Grenzwertkommission zur Konzentration von THC im Blutserum hinsichtlich der Feststellung des Trennens von Cannabiskonsum und Fahren die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den seinerzeit die Grenzwertkommission leitenden Sachverständigen Prof. Dr. U. E. vom Institut für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E1. angeordnet.

13

Speziell zum vorliegenden Verfahren hat der Gutachter geäußert, dass die beim Kläger gemessenen Werte für einen jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum sprächen. Wegen des Ergebnisses der Sachverständigenbefragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 Bezug genommen.

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Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 hat der Kläger nach Zulassung durch den Senat Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt:

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Das Verwaltungsgericht habe es im Ergebnis abgelehnt, der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission Folge zu leisten und für das Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis‑Verordnung den ‑ von ihm unterschrittenen ‑ Grenzwert von 3,0 ng/ml zugrunde zu legen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es insoweit nicht auf die Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten ‑ insbesondere körperlichen ‑ Fähigkeiten ankomme; vielmehr habe die Grenzwertkommission für das Trennungsvermögen bewusst eine andere Sichtweise eingenommen. Das Verwaltungsgericht habe die Empfehlung der mit hochqualifizierten Wissenschaftlern besetzten Kommission schlicht ignoriert und für die künftige Rechtsanwendung erhebliche Unsicherheiten heraufbeschworen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass es für das Trennen von Cannabiskonsum und Fahren darauf ankomme, ab welchem THC‑Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich sei bzw. nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Hierzu habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbußen schon bei 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könnten.

21

Der Senat hat, auch im Hinblick auf eine weitere neuere Publikation von Mitgliedern der Grenzwertkommission zur Erläuterung der aktuellen Empfehlung zum Tatbestand des Trennens von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, in der mündlichen Verhandlung wiederum Herrn Prof. Dr. U. E. und darüber hinaus Herrn Prof. Dr. T. U1. , Institut für Rechtsmedizin der H. ‑Universität ‑ Universitätsklinikum ‑ in G. a. M., als Sachverständige gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. März 2017 Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

23

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

25

Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung sind § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 4 zur FeV. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) behördlichen Entscheidung, hier der Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2015.

26

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 ‑ 3 C 2.10 ‑, BVerwGE 137, 10 = NJW 2010, 3318 = NZV 2010, 585 = juris, Rn. 11, und vom 28. Juni 2012 ‑ 3 C 30.11 ‑, NJW 2012, 3669 = DAR 2012, 595 = VRS 123 (2012), 340 = Blutalkohol 49 (2012), 320 = NZV 2013, 154 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2014 ‑ 16 B 797/14 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 7. Oktober 2015 ‑ 16 B 554/15 ‑, VRS 129 (2015), 164 = juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

27

Die Einnahme von Cannabis findet in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nähere Behandlung. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung stets entfallen (Nr. 9.2.1). Regelmäßiger Konsum ist anzunehmen, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis zu sich nimmt.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 ‑ 3 C 1.08 ‑, BVerwGE 133, 186 = NJW 2009, 2151 = DAR 2009, 342 = NZV 2009, 357 = Blutalkohol 46 (2009), 289 = VRS 116 (2009), 379 = juris, Rn. 14 bis 19; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2010 ‑ 16 B 1611/09 ‑ und vom 1. Juni 2010 ‑ 16 B 428/10 ‑, Blutalkohol 47 (2010), 371 = VRS 119 (2010), 180 = DAR 2011, 169 = juris, Rn. 3 bis 8.

29

Da das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung

30

‑ Urteil vom 26. Februar 2009 ‑ 3 C 1.08 ‑, a. a. O., juris, Rn. 14 ‑

31

einleitend ausgeführt hat, dass jedenfalls (Hervorhebung nicht im Original) bei Vorliegen der genannten Konsumhäufigkeit ein regelmäßiger Konsum gegeben sei, ist auch Raum für die Annahme, dass gegebenenfalls auch eine niedrigere Konsumfrequenz, etwa ein mehrmals wöchentlicher Cannabiskonsum, zur Annahme eines regelmäßigen Konsums führen kann. Dabei ist auch der in der Systematik der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gelangte Umstand in den Blick zu nehmen, dass es in Abgrenzung zum gelegentlichen Konsum, der nur im Zusammenhang mit zusätzlichen gefahrenerhöhenden Umständen zur Fahrungeeignetheit führt, für den regelmäßigen Konsum wesentlich darauf ankommt, ob er nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt.

32

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2009 ‑ 3 C 1.08 ‑, a. a. O., juris, Rn. 15, sowie vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, NJW 2015, 2439 = DAR 2014, 711 = Blutalkohol 52 (2015), 151 = NZV 2015, 256 = juris, Rn. 18; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 ‑ 16 A 3899/05 ‑ (wenn "der Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des jeweiligen Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest nachhaltig erschwert und von Unwägbarkeiten beeinflusst ist").

33

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2).

34

Mit einem gelegentlichen Konsum ist ein Konsum dergestalt gemeint, dass der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

35

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 17 bis 21.

36

Dabei kann ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet.

37

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 21.

38

Von einem (zumindest) gelegentlichen Cannabiskonsum ist im Falle des Klägers auszugehen. Ein Konsumereignis des Klägers ist schon deshalb gesichert, weil er bei der Polizeikontrolle und der nachfolgenden Blutentnahme am 3. August 2015 positive Werte sowohl für THC als auch für 11‑OH‑THC und für THC‑COOH aufgewiesen hat. Das spricht mit Nachdruck für einen nicht lange zurückliegenden Konsum, den der Kläger im Übrigen bei der Polizeikontrolle, wenngleich möglicherweise mit einer unzutreffenden Zeitangabe, auch eingeräumt hat. Das geht auch aus dem labormedizinischen Gutachten vom 13. August 2015 hervor, in dem auf der Grundlage der ermittelten Cannabinoidwerte von einem kürzlich erfolgten Cannabis-Abusus des Klägers die Rede ist.

39

Soweit sich der Kläger ‑ eher theoretisch und ohne Nennung konkreter Einzelheiten ‑ mit Blick auf die bei ihm gemessenen Cannabiswerte auf die Möglichkeit einer passiven Aufnahme dieser Cannabisbestandteile durch den Aufenthalt in einem Raum zusammen mit Cannabisrauchern berufen hat, besitzt dies keine Plausibilität. Abgesehen vom gänzlichen Fehlen von näheren Angaben ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass der vom Kläger erreichte Wert des Cannabismetaboliten THC‑COOH von 48 ng/ml im Serum durch bloßes Passivrauchen herbeigeführt werden kann. Der Senat ist auf der Grundlage von Fachveröffentlichungen wiederholt davon ausgegangen, dass eine derartige THC-COOH‑Konzentration nicht mit einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erklärt werden kann. Denn durch Passivrauchen können unter realistischen Umständen allenfalls geringe Konzentrationen dieses Verstoffwechselungsprodukts herbeigeführt werden.

40

Vgl. jeweils ablehnend OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 ‑ 16 B 1202/14 u. a. ‑, juris, Rn. 3 f. (17 ng/ml), vom 11. Februar 2015 ‑ 16 B 50/15 ‑, juris, Rn. 10 f. (197 ng/ml bei anzunehmendem gelegentlichen Konsum), vom 3. September 2015 ‑ 16 B 740/15 ‑ (42 ng/ml) und vom 16. Dezember 2015 ‑ 16 B 1217/15 ‑ (36 ng/ml).

41

Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration des Metaboliten THC‑COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml sechs Stunden nach Expositionsbeginn erreicht.

42

Vgl. Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/ Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen ‑ Untersuchungen in einem Coffee‑Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269, 271.

43

Positive THC‑Werte waren unter solchen Umständen nicht mit der forensisch erforderlichen Sicherheit zu ermitteln.

44

Vgl. Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/ Urban, a. a. O., 272.

45

Dass der Kläger sich etwa längere Zeit mit mehreren intensiv und anhaltend rauchenden Personen in einem sehr kleinen geschlossenen Raum ‑ etwa in einem Pkw ‑ aufgehalten hätte, wo es infolge der starken Rauchentwicklung zu Schleimhautreizungen und anderen Missempfindungen gekommen wäre, kann nicht unbesehen angenommen werden, zumal sich der Kläger hierzu auch in keiner Weise eingelassen hat. Abgesehen davon bestünde jedenfalls bei einer solchermaßen gesteigerten freiwilligen Exposition mit cannabinoidhaltigem Rauch, die zu einer fahrerlaubnisrechtlich relevanten Konzentration auch des psychoaktiven Cannabisinhaltsstoffes THC geführt hat, kein überzeugender Grund, die betreffende Person bzw. die von ihr ausgehenden rauschbedingten Gefahren für den Straßenverkehr anders zu gewichten als bei einem aktiven Cannabisraucher.

46

Vgl. VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 10. Mai 2004 ‑ 10 S 427/04 ‑, NVZ 2005, 214 = DAR 2004, 604 = VRS 107 (2004), 234 = Blutalkohol 42 (2005), 189 = juris, Rn. 7.

47

Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der Zuführung von Cannabis durch den Kläger im zeitlichen Vorfeld der Polizeikontrolle vom 3. August 2015 nicht um dessen ersten und einzigen Cannabiskonsum gehandelt hat.

48

Es spricht schon Einiges dafür, dass der Kläger unmittelbar bei der Polizeikontrolle einen wiederholten Cannabiskonsum eingestanden hat, da in der Erstmeldung/Lagemeldung des Polizeioberkommissars M. vom 3. August 2015 als Einlassung des zuvor belehrten Klägers festgehalten ist, er habe "vor zwei Tagen das letzte Mal Cannabis konsumiert". Eine solche Formulierung lässt darauf schließen, dass nur das zeitlich nächstgelegene von mehreren, gegebenenfalls sogar von vielen Konsumereignissen zur Sprache gekommen ist. Aber auch wenn diese dem normalen Sprachgebrauch folgende Deutung der Angaben des Klägers nicht die einzig mögliche ist und insbesondere in Betracht kommt, dass schon die an den Kläger gerichtete Frage auf dessen "letzten Konsum" abzielte und dieser selbst diese Formulierung gar nicht mehr aufgegriffen hat, fällt immerhin auf, dass der Kläger bei der Erstbefragung allem Anschein nach nicht eigens darauf hingewiesen hat, er habe überhaupt erst ein einziges Mal Cannabis ausprobiert; da eine solche Einlassung geeignet gewesen wäre, den Vorfall insgesamt in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, wird nicht recht verständlich, warum der Kläger dies unterlassen haben sollte, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte.

49

Im Ergebnis kommt es aber auf die Äußerungen des Klägers bei der polizeilichen Kontrolle vom 3. August 2015 nicht entscheidend an. Denn zum einen ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers schon aufgrund der gutachterlichen Äußerung von Prof. Dr. E. in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auszugehen, wonach die beim Kläger gemessenen Werte für einen jedenfalls gelegentlichen Konsum sprechen. Zum anderen nimmt der Senat in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, dass den im Straßenverkehr unter THC‑Einfluss angetroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der sich darauf beruft, es habe sich um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend trifft, die näheren Umstände dieses Konsums in substanziierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise zu schildern, was dem Betreffenden schon wegen der Singularität dieses Vorganges unschwer möglich sein sollte und auch zuzumuten ist. Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden.

50

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 13, vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, Rn. 10 bis 15, und vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, Rn. 5 f.; ebenso VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, Blutalkohol 44 (2007), 190 = VRS 112 (2007), 373 = juris, Rn. 15 f.; Schl.‑H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ 4 MB 2/17 ‑, juris, Rn. 9 f.; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NJW 2011, 1985 = DAR 2011, 279 = NZV 2011, 573 = Blutalkohol 48 (2011), 186 = juris, Rn. 9 bis 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 26. September 2011 ‑ 11 CS 11.1427 ‑, juris, Rn. 15, und vom 13. Mai 2013 ‑ 11 ZB 13.523 ‑, NJW 2014, 407 = NZV 2015, 156 = juris, Rn. 24 bis 26; in diese Richtung weisen möglicherweise auch die Ausführungen in BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 25 f., zur (mangelnden) Glaubhaftigkeit der klägerischen Ausführungen zur Einmaligkeit seines Cannabiskonsums und zur Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebungen; anders hingegen OVG M.‑V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 ‑ 1 M 142/06 ‑, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 ‑ 2 B 1365/08 ‑, NJW 2009, 1523 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 ‑ 12 ME 31/12 ‑, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2014 ‑ 4 Bs 26/14 ‑, NJW 2014, 3260 = Blutalkohol 51 (2014), 246 = VRS 126 (2014), 160 = NZV 2015, 407 = juris, Rn. 16 f.; eingehend VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 ‑ 6 K 1156/11 ‑, juris, Rn. 38 bis 84.

51

Zu der zu erwartenden Darstellung gehört insbesondere die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz seiner Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Haschisch‑ oder Marihuanarausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen.

52

Der Grund für die Mitwirkungsobliegenheit des mit Cannabis auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführers liegt darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Es müssen gewissermaßen mehrere sehr spezielle bzw. ungewöhnliche Umstände zusammentreffen. Schon der erstmalige Cannabiskonsum ist ein Ereignis, das im Leben des Betreffenden grundsätzlich nur einmal geschieht; aber auch dann, wenn der Betroffene lange zurückliegend schon einmal ‑ gegebenenfalls mit nur unzulänglicher Wahrnehmung der spezifischen Wirkungen ‑ Cannabis zu sich genommen hat, wäre ein in einer späteren Lebensphase wiederholtes Experiment ein durchaus herausgehobenes Ereignis. Gänzlich ungewöhnlich ist zudem die Vorstellung, dass ein Erstkonsument ‑ oder auch eine nach vielen Jahren nochmals Cannabis probierende Person ‑ in zeitlicher Nähe zu diesem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und damit das Drogenexperiment gleichsam um eine höchst verantwortungslose Versuchskomponente erweitert. Dabei ist zu beachten, dass sich nach gesicherten und auch von den in der mündlichen Verhandlung vom Senat angehörten Sachverständigen bestätigten Erkenntnissen der THC‑Wert nach einem Erstkonsum nur wenige Stunden oberhalb von 1 ng/ml im Serum hält. So ergab etwa die sog. Maastricht-Studie, an der übrigens keine cannabisunerfahrenen Personen, d. h. Erstkonsumenten, teilgenommen haben, dass selbst nach dem Konsum der höheren von zwei zur Auswahl stehenden THC‑Dosen nach sechs Stunden der THC-Wert bei einer Standardabweichung von 0,5 im Mittel schon geringfügig unter 1 ng/ml gelegen hat.

53

Vgl. hierzu Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361, 365.

54

Schließlich muss als drittes Element hinzutreten, dass den am motorisierten Straßenverkehr teilnehmenden erstmaligen Cannabiskonsumenten auch noch der Zufall einer polizeilichen Verkehrskontrolle ereilt, also ein weiterer Umstand, der erfahrungsgemäß nur sehr selten ‑ bei durchschnittlicher Verkehrsteilnahme nur wenige Male im Verlauf eines Kraftfahrerlebens ‑ stattfindet. Insgesamt stellt sich daher das so gestaltete Auffälligwerden eines Fahrerlaubnisinhabers in den ersten Stunden nach seinem ersten Cannabiskonsum als derart unwahrscheinlich dar, dass der Eintritt eines solchen Zufalls allenfalls als ‑ sehr ‑ theoretische Möglichkeit angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Auffassung, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verhaltensauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat,

55

so etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2014 ‑ 4 Bs 26/14 ‑, a. a. O., juris, Rn. 17 m. w. N.,

56

nicht zu folgen.

57

Dabei wird nicht verkannt, dass die Gelegentlichkeit (Mehrmaligkeit) des Cannabiskonsums nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal ist, für dessen Bejahung die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, so dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Gleichwohl rechtfertigt die verschwindend geringe Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleich dreier schon für sich betrachtet seltener Einzelumstände die Schlussfolgerung auf einen wiederholten Cannabiskonsum jedenfalls dann, wenn der Betroffene einen ‑ nur ‑ einmaligen Konsum nicht einmal substantiiert darstellt, zumal dies dem Betroffenen weder etwas Unmögliches noch etwas Unzumutbares auferlegt. Insbesondere erweist sich die einfache Schilderung dessen, was vorgefallen ist, als das deutlich kleinere Übel im Vergleich zu der ansonsten zu fordernden Aufklärung des Konsummusters durch eine ärztliche Begutachtung.

58

Vgl. zur Erforderlichkeit eines ärztlichen Gutachtens Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 ‑ 2 B 1365/08 ‑, a. a. O., juris, Rn. 20; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2014 ‑ 4 Bs 26/14 ‑, a. a. O., juris, Rn. 17.

59

Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Senat schon aufgrund der dargestellten Unwahrscheinlichkeit des polizeilichen Auffälligwerdens eines Erstkonsumenten am Steuer (bzw. wie vorliegend an der Lenkstange) eines Kraftfahrzeuges vom vollen Beweis des Gegenteils ‑ dass der Kläger also doch schon mehrfach Cannabis zu sich genommen hat ‑ ausgeht. Erst in Verbindung mit dem ‑ bei einem tatsächlichen Erstkonsumenten wiederum jeder Lebenserfahrungwidersprechenden ‑ Unterlassen der konkreten Behauptung und Darlegung des Geschehenen trotz drohender Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest trotz drohender Anordnung einer kostenpflichtigen ärztlichen Begutachtung ergibt sich das von § 108 Abs. 1 VwGO geforderte Maß der gerichtlichen Überzeugung. Im Fall des Klägers fehlt es an solchen Darlegungen.

60

Der Kläger hat bei seiner erst durch polizeiliches Eingreifen beendeten Fahrt am Nachmittag des 3. August 2015 mit einem Kleinkraftrad auch gegen das Erfordernis des Trennens zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen verstoßen. Dies betrifft die Frage, ob der gelegentlich ‑ und damit voraussichtlich auch zukünftig weiterhin ‑ Cannabis konsumierende Fahrerlaubnisinhaber bereit bzw. in der Lage ist, zuverlässig diesen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen auseinanderzuhalten. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsunfähigkeit abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Beeinträchtigungen vorliegen, die sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken können.

61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, juris, Rn. 2 bis 8, und Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris, Rn. 22 f., sowie vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, VRS 127 (2014), 43 = NZV 2015, 206 = juris, Rn. 23 f.

62

Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die drogenbedingte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und speziell auch das nicht hinreichende Trennen bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ‑ abweichend von den meisten anderen Fallgruppen der Anlage 4 zur FeV ‑ den charakterlichen Fahreignungsmängeln zugeordnet wird. Solche Mängel sind dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen ‑ hier: dem Sichverschaffen von Drogenerlebnissen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der gewohnten Mobilität ‑ unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Speziell im Zusammenhang mit gelegentlichem Cannabiskonsum ist es ein Ausdruck eines Mangels dieser Art, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.

63

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 ‑ 1 BvR 2062/96 ‑, NJW 2002, 2378 = juris, Rn. 49.

64

Trotz der Kennzeichnung mangelnden Trennens als Ausdruck eines charakterlichen Mangels und der Anknüpfung an ein bestimmtes Verhalten bzw. an eine bestimmte Haltung ‑ eben an das Nichtverzichten auf die motorisierte Verkehrsteilnahme im zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis ‑ geht es nicht um die bloße Sanktionierung eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr und entsprechend auch nicht ausschließlich um die Frage der Bereitschaft zum Trennen, sondern im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs um die Ausschaltung objektiv bestehender Risiken. Daher beschränkt sich die gefahrenabwehrrechtliche Betrachtung nicht allein auf die Bewertung eines Tuns oder Unterlassens, sondern ist weitergehend und beinhaltet insbesondere auch die Einschätzung einer potenziell gefahrenträchtigen Situation. Diese kann etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass einem Verkehrsteilnehmer, etwa infolge der Wirkeigenschaften einer von ihm eingenommenen Substanz bzw. infolge der eingeschränkten subjektiven Wahrnehmbarkeit dieser Wirkungen, die realistische Einschätzung des von ihm ausgehenden Sicherheitsrisikos im Straßenverkehr verwehrt ist. Unter diesem Blickwinkel geht es weniger um die Bereitschaft als um die Fähigkeit, zwischen dem Substanzgebrauch und der Verkehrsteilnahme zu trennen. Beide Aspekte ‑ die Bereitschaft und die Fähigkeit zum Trennen des Cannabiskonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen ‑ sind gleichermaßen bedeutsam. Dieser Umstand schließt es aus, den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen Gefährdungstatbestand mit Elementen des Verschuldens bzw. der subjektiven Vorwerfbarkeit anzureichern. Allein entscheidend ist die objektive Gefährlichkeit eines ‑ noch näher zu charakterisierenden ‑ Zusammenfallens eines bestimmten Musters des Cannabiskonsums und der individuellen Verkehrsgewohnheiten.

65

Aus diesem Grund ist es allein sachgerecht, die Beantwortung der Frage des ausreichenden oder nicht mehr ausreichenden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV an objektive Gegebenheiten zu knüpfen, also insbesondere an den Wirkstoffgehalt der Droge im Körper, der in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellt werden konnte, und nicht an ein ‑ oft nicht eindeutig zu klärendes ‑ Verhalten des Betroffenen, insbesondere an das Einhalten einer bestimmten Wartezeit nach dem Konsum bzw. vor der nächsten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug. Dabei hat sich ‑ trotz des Vorhandenseins sonstiger labormedizinischer Indikatoren wie etwa des sog. Cannabis Influence Factors (CIF) ‑ als allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, sich an dem Wert des wichtigsten Cannabiswirkstoffes THC im Blutserum des in Verdacht geratenen Verkehrsteilnehmers, wie er möglichst zeitnah zur Verkehrsteilnahme ermittelt worden ist, zu orientieren.

66

Im Zusammenhang mit dem Merkmal des Trennens des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs kann indessen nicht jeder Nachweis von THC im Blut(serum) für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichen. Es muss vielmehr eine Konzentration feststellbar sein, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

67

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, NJW 2005, 349 = NZV 2005, 270 = DAR 2005, 70 = Blutalkohol 42 (2005), 156 = juris, Rn. 29 f.

68

Das entspricht dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit ‑ zu der auch der Genuss hoher individueller Mobilität zählt, wie sie das Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt ‑ nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich zu bewerten, wenn sie zum Schutz des Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es muss daher eine Gefahrenlage gegeben sein, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des Fahrerlaubnisinhabers als möglich erscheinen lässt.

69

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 ‑ 1 BvR 2062/96 ‑, a. a. O. = juris, Rn. 39 und 51.

70

Eine in diesem Sinne hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, d. h. ein mangelndes Trennen zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, lag nach bisheriger, zuletzt praktisch einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.

71

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 ‑ 16 A 2075/11 ‑, juris, Rn. 15, und Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, a. a. O., juris, Rn. 34 bis 58, sowie vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 31 bis 60; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2012 ‑ 10 S 3174/11 ‑, VRS 124 (2013), 168 = juris, Rn. 30, nicht beanstandet durch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 39 bis 42; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16. Juni 2016 ‑ 1 B 37.14 ‑, Blutalkohol 53 (2016), 393 = juris, Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 ‑ 2 B 341/11 ‑, NJW 2012, 3526 = juris, Rn. 14 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ‑ 3 Bs 214/05 ‑, NJW 2006, 1367 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 ‑ 12 ME 287/03 ‑, Blutalkohol 41 (2004), 183 = DAR 2003, 480 = juris, Rn. 7; Schl.‑H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 35 f., und Beschluss vom 22. Dezember 2014 ‑ 2 O 19/14 ‑, NJW 2015, 2202 = Blutalkohol 52 (2015), 227 = juris, Rn. 5; Thür. OVG, Beschluss vom 6. September 2012 ‑ 2 EO 37/11 ‑, DAR 2012, 719 = juris, Rn. 16; zuletzt auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2015 ‑ 11 CS 14.2200 ‑, juris, Rn. 12 bis 14.

72

Ausschlaggebend für diese Einschätzung war der Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 ‑ aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 ‑, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml im Serum liegt. Eine solche Konzentration kann ‑ einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags ‑ zuverlässig nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.

73

Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, a. a. O., juris, Rn. 29.

74

Diese für das Recht der Ordnungswidrigkeiten entwickelte Einschätzung ist nachfolgend auch in die rechtliche Praxis des Fahrerlaubnisrechts eingeflossen, wobei es sich maßgeblich ausgewirkt hat, dass § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist und sich daher der ordnungswidrigkeitenrechtliche Gefährdungsmaßstab mit demjenigen deckt, der auch im präventiv ausgerichteten Fahrerlaubnisrecht Geltung beansprucht. An der sachlichen Rechtfertigung dieser Gleichgerichtetheit kann jedenfalls seit den Klarstellungen des Bundesverfassungsgerichts zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht mehr gezweifelt werden.

75

Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer "unter der Wirkung" eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittels wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt nach dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG schon dann vor, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz überhaupt nur nachgewiesen wird, wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Wirkungs‑ und die Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen. Solange im Blut Substanzen eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar waren, war nach der seinerzeitigen Vorstellung des Gesetzgebers auch die zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung gerechtfertigt.

76

Nachdem sich indessen infolge des technischen Fortschritts die Nachweisempfindlichkeit der gängigen Analyseverfahren verbessert und damit die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC in Blutproben wesentlich erhöht hat, traf die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs‑ und Nachweiszeit jedenfalls für Cannabis nicht mehr zu, so dass ein positiver THC‑Befund ‑ und damit auch das Eingreifen des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG ‑ vorliegen konnte, ohne dass noch von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden durfte.

77

Vgl. BT‑Drucks. 13/3764, S. 5.

78

Folglich reicht nunmehr auf der Grundlage der gegebenen Analysegenauigkeit nicht mehr jeder beliebige Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG aus. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

79

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, a. a. O., juris, Rn. 26 bis 30.

80

Der Senat hält es nach wie vor für sachgerecht und geboten, die für den (objektiven) Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 2 StVG entwickelten Obersätze auch für das Recht der Gefahrenabwehr und konkret für die Definition des mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzuwenden. Es entspricht insbesondere auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten ist, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ‑ so das Bundesverwaltungsgericht ‑ sei die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen sei oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos komme, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Habe der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich sei, rechtfertige das nach der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zugrundeliegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten werde, was wiederum zur Verneinung seiner Fahreignung führe. Dieser Gefährdungsmaßstab decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter anderem mit dem oben wiedergegebenen (Kammer‑)Beschluss zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG. Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts seien auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

81

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 34 f.; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 ‑ 3 C 32.12 ‑, BVerwGE 148, 230 = NJW 2014, 1318 = Blutalkohol 51 (2014), 30 = NZV 2014, 379 = juris, Rn. 15 bis 21, zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.

82

Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, den für das Trennen zwischen (gelegentlichem) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblichen THC‑Grenzwert mit demjenigen gleichzusetzen, der von der Grenzwertkommission für das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a Abs. 2 StVG festgesetzt worden ist, so dass das Erreichen oder Überschreiten eines Wertes von 1 ng/ml THC im Blutserum im Zusammenhang mit dem Fahren zur Verneinung der Fahreignung bei einem gelegentlichen (mehrmaligen) Cannabiskonsumenten führt.

83

Der Senat hat hierzu in den schon zuvor wiedergegebenen Entscheidungen

84

‑ OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, a. a. O., juris, Rn. 38 bis 53, sowie vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 37 bis 51 ‑

85

insbesondere in Abgrenzung zur vormaligen, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung unter anderem des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die den Grenzwert für das Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bei 2 ng/ml THC im Serum zog,

86

vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 ‑ 11 CS 04.2348 ‑, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, Rn. 16 bis 19, vom 25. Januar 2006 ‑ 11 CS 05.1711 ‑, Blutalkohol 43 (2006), 416 = VRS 110 (2006), 310 = DAR 2006, 407 = juris, Rn. 17 bis 46, und vom 13. Dezember 2010 ‑ 11 CS 10.2873 ‑, juris, Rn. 22,

87

Folgendes ausgeführt:

88

"Darüber hinaus ergeben sich aus einer neueren Veröffentlichung deutliche und somit für die rechtliche Beurteilung entscheidende Hinweise, dass konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THC‑Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht. Des Weiteren ist die Unfall‑ und Gefährdungshäufigkeit in der späteren Phase der Cannabiswirkung signifikant höher als im akuten Rauschzustand.

89

Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabis-Wirkung, Blutalkohol 43 (2006), 441 ff.

90

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 14. Juni 2010 ‑ 11 K 1059/10 ‑, juris, auf weitere Untersuchungen hingewiesen, die den von der Grenzwertkommission bestimmten Grenzwert bestätigen. So kommt etwa die Studie der Universität Maastricht aus dem Jahr 2005 zu dem Ergebnis, dass bei dem THC‑Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum in jedem Fall noch von einer möglichen Wirkung auszugehen ist, da auch noch im Zeitraum von fünf bis sechs Stunden nach Rauchende bei den Versuchspersonen Störungen der Feinmotorik feststellbar waren.

91

Vgl. die Darstellung bei Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109 ff., und Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361 ff.

92

Zudem hat das Verwaltungsgericht auf toxikologische Studien Bezug genommen, die belegen, dass das subjektive Einflussempfinden (High-Gefühl) eines Kraftfahrzeugführers noch vorhanden sein kann und damit verbunden auch relativ deutliche Ausfallerscheinungen auftreten können, obwohl nur noch eine sehr geringe (oder möglicherweise überhaupt keine) THC-Konzentration mehr im Blut nachweisbar ist.

93

Vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 517 f.

94

Dies erklärt sich damit, dass die THC-Konzentration im Blut nicht zwingend mit der THC-Konzentration im Gehirn korreliert, also nicht die Konzentration am Wirkort widerspiegelt.

95

Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, a. a. O., S. 446 f.

96



97

Zur Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Januar 2006 zahlreiche Gutachten zu der Frage der Fahruntüchtigkeit unter der Wirkung von Cannabis und der Bestimmung eines Grenzwerts ausgewertet, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und ist unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei den bestehenden Unsicherheiten nicht gerechtfertigt erscheine, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit und von mangelndem Trennen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml bestünden lediglich Eignungsbedenken (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Um sie zu klären, sei vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, mit dem ermittelt werden könne, ob der Betroffene künftig zwischen der Einnahme von Cannabis und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr trennen werde.

98

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen und toxikologischen Feststellungen geht der Senat von gesicherten Erkenntnissen aus, dass ab dem THC-Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist. Hierzu ist insbesondere auf die bereits angeführte Untersuchung von Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger (a. a. O.) zu verweisen, die die tatsächlichen Annahmen des Bay. VGH in der Entscheidung vom 25. Januar 2006 eingehend berücksichtigen, ihnen mit Rücksicht auf neuere Untersuchungsergebnisse und mit einleuchtender Begründung aber nicht folgen. Aus diesem Grund liegen nicht nur Eignungsbedenken vor. Es ist daher bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

99

Des Weiteren stimmt der Senat nicht mit dem vom Bay. VGH gewählten Gefahrenmaßstab überein. Es heißt zwar in dem Beschluss vom 25. Januar 2006 (a. a. O., Rn. 17) zunächst, entscheidend sei, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen habe, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöhe, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten. An anderer Stelle setzt der Bay. VGH aber eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ausdrücklich voraus (a. a. O., Rn. 17). Ein solches besonderes Gefahrenerfordernis lässt sich aus den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen jedoch nicht entnehmen, …".

100

Weder die neuere Empfehlung der Grenzwertkommission, die nunmehr für das Trennerfordernis i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV einen THC‑Wert von 3 ng/ml im Serum vorsieht,

101

Auwärter/Daldrup/Graw/Jachau/Käferstein/ Knoche/Mußhoff/Skopp/Thierauf-Emberger/Tönnes, Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 52 (2015), 322 f.,

102

noch die Darlegungen von Mitgliedern der Grenzwertkommission in einer neueren Veröffentlichung,

103

Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53 (2016), 409 ff.,

104

bzw. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geben Anlass, ausgehend von der oben dargestellten Definition des Trennens von Cannabiskonsum und Fahren von dem bisher zugrunde gelegten Grenzwert von 1 ng/ml TCH im Serum abzuweichen.

105

Insoweit ergibt sich zunächst der Eindruck, dass die genannten Empfehlungen und Stellungnahmen zumindest auch rechtspolitisch motiviert sind und schon im Ansatz die höchstrichterlich abgesicherte Vorgabe verlassen, nach der ‑ zum einen ‑ der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt und ‑ zum anderen ‑ aus diesem Grund schon die nicht auszuschließende Möglichkeit von Leistungsbeeinträchtigungen wegen Cannabiskonsums beim Führen eines Kraftfahrzeuges durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Ausschluss der Fahreignung führt. Denn die Grenzwertkommission hält auch in ihrer neuen Empfehlung für § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich an dem bisherigen Grenzwert von 1 ng/ml fest und tritt damit für unterschiedliche Grenzwerte im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Zusammenhang mit dem Trennen i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein. Schon Formulierungen wie "Eine Leistungseinbuße ließ sich in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng THC/ml Serum nachweisen (Hervorhebungen nicht im Original)",

106

vgl. Auwärter/Daldrup/Graw/Jachau/Käferstein/ Knoche/Mußhoff/Skopp/Thierauf-Emberger/Tönnes, a. a. O., 322,

107

und vor allem "Die Verfasser halten es angesichts dieser milderen Möglichkeiten als Alternative [gemeint ist eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung von Fahreignungszweifeln] für geboten, an den Nachweis der Fahrungeeignetheit infolge Cannabiskonsums alleine auf der Grundlage einer THC‑Blutserumkonzentration den Anspruch zu stellen, dass ein Grenzwert die Fahrungeeignetheit jenseits vernünftiger Zweifel beweist (Hervorhebung nicht im Original)",

108

vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, a. a. O., 412,

109

sind ein Hinweis darauf, dass für das Trennen i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nunmehr ein anderer ‑ engerer ‑ Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Dies wird weiter verdeutlicht durch die Äußerungen der beiden Sachverständigen, Prof. Dr. E. und Prof. Dr. U1. , in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. So hat Prof. Dr. E. , der bei der Neufassung der "Empfehlungen" im Jahr 2015 noch Vorsitzender der Grenzwertkommission gewesen ist, ausgeführt, dass nach seiner Auffassung § 24a StVG an eine abstrakte Gefährdungslage anknüpfe, die dem Betroffenen aufgebe, kein Kraftfahrzeug zu führen, solange sich der Wirkstoff THC im Körper über dem betreffenden Grenzwert befinde. Diese abstrakte Gefährdungslage müsse unterschieden werden von dem hier in Rede stehenden Fall des möglicherweise fehlenden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, bei dem es um einen Einzelfall gehe, in dem der Betroffene sich falsch verhalten habe. Dieser gedankliche Ansatz läuft folglich ‑ schlagwortartig ausgedrückt ‑ darauf hinaus, § 24a Abs. 2 StVG (weiterhin) "zustandsbezogen", Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen, soweit es die Frage des Trennens zwischen Cannabiskonsum und Fahren betrifft, "verhaltensbezogen" auszulegen, wobei Prof. Dr. U1. betonte, dass sich im Zusammenhang mit dem Trennen die Frage stelle, wie eine Person abschätzen solle, welchen THC‑Wert sie im Blut habe; dies sei dem Einzelnen jedenfalls unter bestimmten Umständen gar nicht möglich.

110

Diesem Ansatz, der dem bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden "Gleichlauf" der Gefahrenlage im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Fahrerlaubnisrecht eine Absage erteilt, vermag der Senat nicht zu folgen. Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass gerade auch das Fahrerlaubnisrecht dem Recht der Gefahrenabwehr angehört und es somit auf das objektive Vorliegen einer (hier abstrakten) Gefahr ankommt, wohingegen es gerade nicht um die Sanktionierung eines vorwerfbaren Fehlverhaltens geht. Aus diesem Grund hält es der Senat in diesem Zusammenhang für angebracht, entweder schlicht vom "Trennen" oder ‑ umfassender ‑ von der "Bereitschaft und Fähigkeit zum Trennen" zu sprechen; hierbei wird durch das gleichrangige Abstellen auch auf die "Fähigkeit" oder auch das "Vermögen" verdeutlicht, dass es Fälle geben kann, in denen es trotz der prinzipiellen Bereitschaft des jeweils Betroffenen, cannabisbedingte Gefährdungen durch entsprechende Wartezeiten zu vermeiden, wegen der schwierigen, vielleicht sogar unmöglichen Abschätzung von Restwirkungen einer gegebenenfalls schon etwas länger zurückliegenden Cannabisaufnahme doch zu einer aktiven Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit einer zumindest abstrakt gefahrenträchtigen THC‑Menge kommen kann. Die hiervon abweichende Sichtweise zumindest von Teilen der Grenzwertkommission zeigt sich auch darin, dass der Begriff "Trennungsbereitschaft" als derjenige betrachtet wird, der "den Kern des Problems" besser beschreibe als der häufig verwendete Begriff des "Trennungsvermögens".

111

Vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, a. a. O., 410.

112

Sofern seitens der Sachverständigen von der Rechtsfolge her argumentiert wird und für Fälle des mangelnden Trennens bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Konsequenz der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 11 Abs. 7 FeV) als zu weitgehend empfunden wird, greift das im Ergebnis die normative Festsetzung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV an. Derartige rechtspolitische Vorgaben sind aber dem Gesetzgeber und im Falle nicht eindeutiger normativer Festlegungen der Rechtsprechung überantwortet, während sich die Heranziehung fachwissenschaftlichen Sachverstandes auf die Klärung derjenigen tatsächlichen Umstände beschränkt, die den normativen bzw. (ersatzweise) richterrechtlichen Maßstab ausfüllen. Abgesehen davon begegnet die dargestellte Rechtsfolgenanordnung ‑ die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ‑ im Hinblick darauf, dass im Bußgeldverfahren nach § 25 StVG nur die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn im Bußgeldverfahren wird nicht über die Fahreignung des Betroffenen entschieden.

113

Vgl. VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 12. September 2005 ‑ 10 S 1642/05 ‑, VRS 109 (2005), 450 = Blutalkohol 43 (2006), 512 = juris, Rn. 5.

114

Die Grenzwertkommission und zuletzt konkret die beiden der Grenzwertkommission angehörenden Sachverständigen haben dem Senat auch nicht die Überzeugung vermitteln können, dass naturwissenschaftliche Gründe zu einer unterschiedlichen Behandlung des mangelnden Trennens im Ordnungswidrigkeitenrecht einerseits und im Fahrerlaubnisrecht andererseits führen müssen. Dabei haben die Sachverständigen im Termin auf mehrmaliges Fragen bestätigt, dass auch im Licht neuerer Erkenntnisse oder Bewertungen naturwissenschaftlicher Art an der Einschätzung der Richtigkeit der Grenzwertziehung für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG festgehalten werde.

115

Die Gutachter haben schließlich auch nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass aufgrund neuerer Erkenntnisse der THC‑Grenzwert für die Annahme mangelnden Trennens mit 1 ng/ml im Serum für sich genommen zu niedrig angesetzt ist. Sie haben insoweit, wie auch schon in der Veröffentlichung in Blutalkohol 53 (2016), 409 ff., darauf hingewiesen, dass Gelegenheitskonsumenten von Cannabis, die häufiger konsumieren, aber noch hinter einem ‑ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung definierten ‑ regelmäßigen Konsum zurückbleiben, mit der Zeit ein THC‑Depot ansammeln, das dazu führt, dass auch nach einer längeren, gegebenenfalls über 24 Stunden hinausreichenden Phase der Abstinenz noch ein THC‑Wert von 1 ng/ml oder (etwas) mehr im Serum festgestellt werden kann. Ein solchermaßen erhöhter Blut(serum)wert, der aus zuvor im sonstigen Körpergewebe gespeichertem Rest‑THC gespeist werde, führe zu keinen äußerlich messbaren Veränderungen. Folglich könne, je nach dem vorherrschenden Konsummuster und der konkreten Ausgestaltung der Rückabgabe des THC aus dem sonstigen Körpergewebe, ein THC‑Serumwert zwischen 1 und 2 ng/ml analysierbar sein, ohne dass dem Betreffenden vorgehalten werden könne, eine Verkehrsgefährdung in Kauf genommen zu haben.

116

Vgl. insoweit auch schon Tönnes/Auwärter/ Knoche/Skopp, a. a. O., 410 ff.

117

Die Äußerungen der Sachverständigen lassen sich nicht als studiengestützte sichere Erkenntnisse bewerten. So hat Prof. Dr. U1. erklärt, dass die Entstehung von THC‑Anreicherungen im Körper, die auch nach längerer Abstinenz noch Serumkonzentrationen von 1 ng/ml THC hervorvorbringen, sich aus gesicherten Studien nur für die Gruppen der regelmäßig, also (nach bislang gängiger Definition) täglich oder fast täglich Konsumierenden oder der sogar mehrmals täglich Konsumierenden ergebe. Ob dies auch schon für die als "chronische" Konsumenten bezeichnete Gruppe derer gilt, die mehrmals wöchentlich Cannabis zu sich nehmen, ohne aber schon zu den regelmäßigen Konsumenten im oben genannten Sinne zu gehören, lasse sich hingegen nicht mit entsprechenden Studien belegen. Prof. Dr. U1. hat insoweit ausdrücklich dem Vorhalt beigepflichtet, dass die Studienlage insoweit gleichsam einen "blinden Fleck" aufweise. Soweit die Gutachter ausgeführt haben, sie gingen davon aus, dass eine nennenswerte Anreicherung von THC im Sinne einer Depotbildung auch schon bei (nur) "chronischem" Konsum stattfinde, ist dies nach Auffassung des Senats eine ernstzunehmende wissenschaftliche Stellungnahme, aber noch keine Verlautbarung einer wissenschaftlichen Evidenz, aufgrund derer der vorgegebene fahrerlaubnisrechtliche Maßstab eines sicheren Gefahrenausschlusses als erfüllt betrachtet werden könnte.

118

Entsprechendes gilt für die Annahme der Gutachter, jedenfalls bei Konsumenten mit einem THC‑Depot und entsprechend mit einem dauerhaft auf Werte um 1 ng/ml liegenden THC‑Pegel führe dieser Wert, anders als bei geringer Konsumierenden ohne ein entsprechendes Depot, nicht zu messbaren Veränderungen. Auch insoweit haben die Sachverständigen keine eindeutigen Studienergebnisse benennen können, sondern sich wiederum auf ihre persönliche Einschätzung beschränkt. Ob also tatsächlich zwischen "frisch konsumiertem" und aus dem Körpergewebe abgegebenem THC, das sich im Blut befindet, dergestalt unterschieden werden kann, dass das eine zur Möglichkeit verkehrssicherheitsrelevanter Einbußen führen kann, das andere hingegen nicht, ist nicht in einem Maße gesichert, als dass dies (schon jetzt) Einfluss auf die fahrerlaubnisrechtliche Gefahreneinschätzung erlangen könnte. Hinzu kommt, dass auch nach Ansicht der Sachverständigen kein klarer Zusammenhang zwischen dem THC‑Spiegel im Blut(serum) und der Wirkstoffmenge im Bereich des Gehirns bzw. an den spezifischen Rezeptoren hergestellt werden kann. Von daher drängt sich der Eindruck auf, dass generell die THC‑Konzentration im Blut lediglich ein (zeitlich vorlaufender oder begleitender) Indikator für die Konzentration "am Wirkort" und damit auch für die Wirkung selbst ist. Das relativiert in gewisser Weise die Bedeutung von THC‑Werten im Blut, ohne dass indessen ein anderer ‑ besserer ‑ Indikator zur Verfügung stehen dürfte, und spricht daher umso mehr dagegen, auch noch danach zu differenzieren, ob es sich im Einzelfall um erst kürzlich neu zugeführtes oder um schon länger im Körper deponiertes THC handelt.

119

Hinzu kommt, dass nach der gerichtlichen Praxis, wie sie sich dem Senat seit vielen Jahren darstellt, fahrerlaubnisrechtliche Fälle mit Cannabisbeteiligung fast durchgängig von der Behauptung der Betroffenen geprägt sind, nur selten oder gar nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert zu haben. Auch wenn derartigen Beteuerungen mit beträchtlicher Vorsicht zu begegnen ist, mutet es aus Sicht des Senats fragwürdig an, die künftige Grenzziehung zwischen einem noch hinnehmbaren und einem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabiskonsum daran auszurichten, dass ein gewisser Teil der Betroffenen ‑ ohne dies selbst zu behaupten ‑ dem Kreis der stärker Konsumierenden mit THC‑Depot angehören könnte. Speziell in Fällen wie demjenigen des Klägers, der die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht glauben machen möchte, nur einmal und dann ‑ möglicherweise ‑ auch noch passiv Cannabisrauch inhaliert zu haben, ist keine innere Rechtfertigung erkennbar, gleichsam als Reserveüberlegung davon auszugehen, dass infolge eines erheblich über das eingestandene Maß hinausgehenden Cannabiskonsums ein auch längere Abstinenzphasen überdauernder und (deshalb) wirkungsloser THC‑Pegel vorliegen könnte.

120

Im Übrigen würde auch eine ‑ derzeit noch fehlende ‑ gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis, dass erstens auch unterhalb des regelmäßigen Cannabiskonsums nach längerer Abstinenz ein aus einem Depot gespeister THC‑Pegel von 1 ng/ml oder mehr nachzuweisen ist und zweitens dieser keine feststellbaren Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben kann, nicht zwingend zu einer Heraufsetzung des derzeit angewandten Grenzwertes für das Trennen i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Anlass bieten. Denn nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen ‑ also auch die Bewertung, dass gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Trennung von Konsum und Fahren zum Ausschluss der Fahreignung führt ‑ nur für den Regelfall (Satz 1). Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und ‑umstellungen sind möglich (Satz 2). Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein (Satz 3). Anders als es der als Sachverständiger befragte Prof. Dr. U1. annimmt, demzufolge aus der sich ihm bietenden Perspektive nicht ableitbar sei, was im vorgenannten Sinne als Regel und was als Ausnahme zu gelten habe, kann für die gerichtliche Praxis, die das maßgebliche Tatsachenmaterial lediglich aus den objektiven Messwerten und den typischerweise verharmlosenden subjektiven Einlassungen der Betroffenen beziehen kann, nur der eher sporadische und daher nicht zur Depotbildung führende Konsum als Regelfall zugrunde gelegt werden. Von daher könnte es sich in einschlägigen Fällen, d. h. bei eingestandenem "chronischem, aber nicht regelmäßigem" Cannabiskonsum, allenfalls anbieten, nach der oben wiedergegebenen Vorbemerkung zu verfahren, nicht aber generell den Grenzwert i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge heraufzusetzen, dass künftig nicht mehr alle Fälle der nicht ausschließbaren Leistungsbeeinträchtigung infolge Cannabiskonsums erfasst werden können.

121

Allerdings stieße ein mit Blick auf Betroffene mit einem THC‑Depot heraufgesetzter Grenzwert für das Trennen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf Bedenken, weil dies ‑ anders als dies etwa im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr praktiziert wird ‑ den Umstand der "Gewöhnung" an den Gebrauch eines Rauschmittels als mildernden Umstand etablieren würde. Wenngleich in Satz 2 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV als Kompensationsgrund auch die "Gewöhnung" genannt wird, dürfte das ausschließlich auf bestimmte in der Anlage aufgeführte Erkrankungen zugeschnitten sein, nicht aber auf den Konsum von Rausch‑ und Suchtmitteln.

122

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2008 ‑ 16 A 1168/08 ‑.

123

Vielmehr erweist es sich im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch als allein sachgerecht, einen intensiveren und schon gar einen auf Abhängigkeit beruhenden Konsum als gefahrenträchtiger zu bewerten als einen vergleichsweise seltenen und das Leben des Betroffenen nur unwesentlich prägenden Konsum solcher Substanzen.

124

Soweit sich die vom Senat befragten Sachverständigen gegen einzelne Erkenntnisse gewandt haben, die in der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte zur Anwendung des Grenzwertes von 1 ng/ml THC im Serum geführt haben, muss dem nicht näher nachgegangen werden, weil sie jedenfalls im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen haben, dass schon bei einem solchen Wert eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht auszuschließen sei. Sie haben dies vielmehr ausdrücklich bestätigt.

125

Bleibt es damit trotz der anderslautenden Empfehlung der Grenzwertkommission bei einem Grenzwert für die Frage des Trennens von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von 1 ng/ml THC im Serum,

126

ebenso auch im Anbetracht der neuen Empfehlungslage OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 1 B 9.16 ‑, Blutalkohol 53 (2016), 275 = VRS 130 (2016), 35 = NZV 2016, 495 = juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 ‑ 11 CS 16.690 ‑, NJW 2016, 2601 = VRS 130 (2016), 164 = Blutalkohol 53 (2016), 391 = NZV 2016, 543 = juris, Rn. 15 bis 19; OVG Berlin‑Bbg., Urteil vom 16. Juni 2016 ‑ OVG 1 B 37.14 ‑, Blutalkohol 53 (2016), 393 = juris, Rn. 18 bis 65; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 22. Juli 2016 ‑ 10 S 738/16 ‑, Blutalkohol 53 (2016), 399 = VRS 130 (2016), 272 = DAR 2016, 665 = juris, Rn. 10 bis 14; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2016 ‑ 12 ME 180/16 ‑, juris, Rn. 10 bis 21,

127

ist entgegen der Auffassung der neueren Empfehlung, unabhängig vom jeweils für zutreffend gehaltenen Ausgangswert, bei der Zugrundelegung eines Grenzwertes für die Annahme mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch kein Sicherheitszuschlag zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten bei der rechtsmedizinischen Feststellung des THC‑Gehaltes vorzunehmen. Der Senat hat hierzu

128

‑ vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 61 bis 72 ‑

129

bereits Folgendes ausgeführt:

130

"Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine ‑ wiederholt von einschlägig tätigen Instituten eingeräumte und vermutlich nie ganz auszuschließende ‑ Schwankungsbreite bei der Untersuchung von Blutproben im Zuge der Festsetzung von Grenzwerten wie dem der 1‑ng/ml‑THC‑Grenze bereits berücksichtigt worden ist,

131

vgl. die Empfehlung der Grenzwertkommission zur Änderung der Anlage zu § 24a StVG, Blutalkohol 44 (2007), 311; s. auch Wehowsky, Blutalkohol 43 (2006), 125, 130,

132

und nicht (nochmals) durch Abschläge berücksichtigt werden muss. Das entspricht auch der Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG,

133

vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 ‑ 3 Ss 205/06 ‑, NZV 2007, 248 = VRS 112 (2007), 130 = Blutalkohol 44 (2007), 101 = juris, Rn. 4 f. und Brandenb. OLG, Beschluss vom 30. März 2007 ‑ 1 Ss (OWi) 291B/06 ‑, Blutalkohol 45 (2008), 135 = juris, Rn. 11 und 13, jeweils m. w. N.,

134

und auch der ‑ soweit ersichtlich ‑ einhelligen Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die indessen weit überwiegend diese Frage nicht eigens thematisiert, aber im Ergebnis die ermittelten Werte ohne Abschläge zugrundelegt.

135

Ausdrücklich die Notwendigkeit eines Sicherheitsabschlages ablehnend VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 22. November 2012 ‑ 10 S 3174/11 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 34 ff.); vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 ‑ 2 B 341/11 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 15); VG München, Urteil vom 17. Mai 2011 ‑ M 1 K 11.1120 ‑, juris, Rn. 21.

136

Ob diese Praxis bereits mit dem Hinweis gerechtfertigt werden kann, der "wahre" Wert bei der Annahme oder dem Fürmöglichhalten einer Schwankungsbreite des Messergebnisses könne statistisch mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit an der untersten oder an der obersten Grenze des Schwankungsbereichs liegen, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn wenn es ‑ anders als nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission und der dargestellten Rechtsprechung ‑ auf den zweifelsfreien Nachweis gerade einer THC‑Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr und nicht auf den abweichend definierten Eintritt einer abstrakten Straßenverkehrsgefährdung durch gesichert feststehende Drogenbeeinflussung ankäme, könnte die Sanktionierung von demnach "falsch positiven" Messbefunden schwerlich mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass in anders gelagerten Fällen, das heißt bei "falsch negativen" Befunden, auf die an sich erforderliche Sanktionierung verzichtet werden müsse, also möglicherweise rechtswidrigen Belastungen auch Fälle rechtswidriger Besserstellung gegenüberständen. Schwerer wiegt die Überlegung, dass üblicherweise in der Zeit zwischen der Beendigung der Fahrt durch eine Polizeikontrolle und der Blutentnahme ‑ und erst recht zwischen dem eigentlich relevanten Fahrtantritt und der Blutentnahme ‑ eine deutliche Verringerung der THC‑Messwerte eintritt. Wenngleich der Substanzabbau bei Cannabis "polyphasisch" erfolgt und daher schwieriger als etwa beim Alkohol berechnet werden kann,

137

vgl. Zwerger, Blutalkohol 43 (2006), 105, 110; Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441, 446 f.,

138

steht doch außer Frage, dass THC verhältnismäßig schnell verstoffwechselt und jedenfalls bei einmalig und desgleichen wohl auch bei eher sporadisch konsumierenden Personen nach inhalativem Konsum selbst hoher Dosen zumindest überwiegend innerhalb von vier bis sechs Stunden auf Werte unterhalb von 1,0 ng/ml sinkt.

139

Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schnei-der/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 43 (2006), 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. (2010), § 3 Rn. 109 ff.; Eisenmenger, NZV 2006, 24, 25.

140

Im Übrigen dürfte es nicht oder allenfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, im Einzelfall den "wahren" Wert der THC‑Konzentration zu ermitteln. Berücksichtigt man weiter, dass sich der jeweils Betroffene zu einem Zeitpunkt ans Steuer gesetzt hat, zu dem jedenfalls er selbst nicht das Ausmaß eines fortbestehenden THC‑Einflusses und einer darauf beruhenden Straßenverkehrsgefährdung abschätzen konnte, erscheint es hinnehmbar, ihm das Risiko zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates auf deren höchstrangige Rechtsgüter die Unsicherheit hinzunehmen, die auf der (zumindest weitgehend) unvermeidlichen Schwankungsbreite der THC‑Messergebnisse beruht.

141

Vgl. VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 22. November 2012 ‑ 10 S 3174/11 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 38 f.)."

142

An dieser Auffassung hält der Senat fest, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht

143

‑ vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 43 bis 48 ‑

144

in diesem Sinne entschieden und dabei insbesondere den Gedanken der Risikozurechnung betont hat. Weiter ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht entgegengetreten, Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC‑Messungen müssten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem "Sicherheitsabschlag" ‑ bzw. auf der Ebene der Grenzwertfestsetzung zu einem entsprechenden "Zuschlag" ‑ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz komme im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen sei, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss gehe die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen "Sicherheitsabschlag" zu verringern sei.

145

Insbesondere die abschließenden Ausführungen verdeutlichen, dass es sich bei der Frage einer Bereinigung von Messwerten um mögliche Ungenauigkeiten bzw. Schwankungen um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung den Gerichten aufgegeben ist.

146

Schließlich teilt der Senat nicht die neuerdings vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel daran, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen das Trennerfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten zum Ausschluss der Fahreignung und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

147

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. August 2016 ‑ 11 CS 16.1460 ‑, Blutalkohol 54 (2017), 52 = VRS 130 (2016), 333 = juris, Rn. 16 f., vom 14. September 2016 ‑ 11 CS 16.1467 ‑, juris, Rn. 20 f., und vom 3. Januar 2017 ‑ 11 CS 16.2401 ‑, juris, Rn. 20; anders VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 7. März 2017 ‑ 10 S 328/17 ‑, juris, Rn. 3 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 ‑ W 6 S 16.1093 ‑, juris, Rn. 31 bis 33; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ Au 7 S 16.1714 ‑, juris, Rn. 52 bis 65; VG Regensburg, Urteil vom 20. Februar 2017 ‑ RO 8 K 16.1708 ‑, juris, Rn. 19 bis 46.

148

Danach sei offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine erstmalige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt habe, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen müsse oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne. Der letztgenannten Möglichkeit ist schon deshalb zu widersprechen, weil die maßgebliche Bestimmung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eindeutig ist, soweit dort die Fahreignung nur dann bejaht wird, "wenn Trennung" gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverwaltungsgericht

149

‑ vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 32 ‑

150

betont, dass eine ausreichende Trennung nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall (Hervorhebung nicht im Original) in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann.

151

Desgleichen bieten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV keinen Anhaltspunkt dafür, dass die für den Fall fehlender Fahreignung oder Fahrbefähigung angeordnete Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung zu modifizieren wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine rechtssystematische Argumentation als wenig zielführend. Soweit auf die ähnliche Struktur von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e (gemeint ist wohl Buchst. b) und von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ‑ in beiden Bestimmungen ist jeweils von "wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr" die Rede ‑ hingewiesen wird, kann nicht unbeachtet bleiben, dass insgesamt das Überprüfungsinstrumentarium bei Alkohol‑ und bei Betäubungsmittelproblematik recht unterschiedlich ausgestaltet ist. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nimmt dabei insbesondere den Fall des (ungleichzeitigen) Zusammenfallens einer alkohol‑ und einer betäubungsmittelbezogenen Zuwiderhandlung in den Blick.

152

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 ‑ 16 B 895/09 ‑, Blutalkohol 46 (2009), 433 = VRS 117 (2009), 120 = DAR 2009, 598 = NZV 2009, 522 = juris, Rn. 3 bis 7, und vom 17. August 2015 ‑ 16 B 499/15 ‑; Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2010 ‑ 11 CS 10.2031 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 25.

153

Schon aus diesem Grund steht auch nicht zu befürchten, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei strengem Verständnis des Trennungserfordernisses "keinerlei Anwendungsbereich" mehr hätte. Soweit schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus den Gesetzesmaterialien

154

‑ BR‑Drucks. 302/08, S. 57 f. und S. 62 f. ‑

155

Argumente bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass auf S. 57 (ganz unten) gerade der "Mischfall" aus Alkohol‑ und Drogenauffälligkeit angesprochen sein dürfte, wie das dort fettgedruckte Wort "und" nahelegt, während auf S. 62 f. die ganz andere Frage der Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit thematisiert ist.

156

Schließlich kann eine Aufweichung der fahrerlaubnisrechtlichen Reaktion auf einen potenziell die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Gebrauch der illegalen Droge Cannabis nicht mit etwaigen Wertungswidersprüchen bei der Behandlung von Alkoholverstößen gerechtfertigt werden. Gegen einen solchen Widerspruch ist schon mit entscheidendem Gewicht einzuwenden, dass Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung deutlich schwieriger zu bestimmen sind, als dies bei Alkohol der Fall ist; es erweist sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann.

157

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, a. a. O., juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, a. a. O., juris, Rn. 51 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 ‑ 16 B 237/12 ‑, juris, Rn. 11; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 22. November 2012 ‑ 10 S 3174/11 ‑, a. a. O., juris, Rn. 55.

158

Gemessen daran hat sich der Kläger mit seiner Fahrt unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von 1,9 ng/ml im Serum am 3. August 2015 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist.

159

Auch die in der Ordnungsverfügung der Beklagten festgesetzten Gebühren und Kosten, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger auch nichts vorgebracht hat, sind nicht zu beanstanden.

160

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

161

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

162

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

RechtsgebieteStVG, FeVVorschriftenStVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7

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