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07.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194332

Verwaltungsgerichtshof Bayern: Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33

Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.


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RechtsgebieteStVG, FeVVorschriftenStVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV § 11 Abs. 7, § 13 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Nr. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4

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