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09.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193740

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 04.01.2017 – 14 W 4/17

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.


OLG Koblenz

Beschl. v. 4.1.2017

14 W 4/17

vorgehend LG Koblenz, 30. Juni 2016, Az: 8 O 170/11

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.07.2016, eingegangen am 22.07.2016, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Beschwerdewert wird auf 765,67 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Mehrkosten durch den Wechsel der Bevollmächtigten zu Recht bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt.

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und die ausführliche Begründung der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen, die der Senat sich zu Eigen macht.

3

Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 - Anwaltswechsel mwN.). Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden (OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 726). Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.

4

Auf diesen Sachverhalt hat das Landgericht die Klägerin hingewiesen, so dass eine weitere Anhörung nicht angezeigt war.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 78; ZPO § 91; ZPO § 104

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