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07.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193131

Finanzgericht Köln: Urteil vom 21.09.2016 – 4 K 392/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
 
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Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen am 1.11.19... geborenen Sohn A Kindergeld für den Monat November 20... zu gewähren ist.
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Dem Kläger wurde ab Geburt des Kindes Kindergeld bewilligt. Mit Bescheid vom 8.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1.11.20... auf. Zur Begründung führte er aus, dass das Kind am 31.10.20... sein 25. Lebensjahr vollendet und damit die gesetzliche Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld erreicht habe.
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Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und führte zur Begründung aus, dass seiner Ansicht nach der Sohn erst im Laufe des/am 1.11.20... das 25. Lebensjahr vollendet habe. Ferner vertrat er die Ansicht, dass wenn man der Ansicht des Beklagten folgen würde, Kinder, die am ersten Tag eines Monats geboren sind, gegenüber allen anderen Kinder, die zwischen dem 2. und 31. eines Monats geboren sind, benachteiligt wären. Das führe dazu, dass für am ersten Tag eines Monats geborene Kinder ein Monat weniger lang Kindergeld gezahlt werde und stelle eine unbegründete Ungleichbehandlung dar.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 15.1.2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers zurück und hielt seinen Bescheid vom 8.11.2013 aufrecht. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Berechnung des Lebensalters gemäß dem X. Abschnitt der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleiches (DA-FamEStG) und § 108 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nach § 187 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richte. Danach werde der Tag der Geburt mitgerechnet. Das erste Lebensjahr des Sohnes habe folglich am 1.11.19... begonnen und am 31.10.1989 geendet. Bei der Fortsetzung dieses Musters habe der Sohn folglich am Tag vor seinem 25. Geburtstag, also am 31.10.20..., sein 25. Lebensjahr vollendet. Damit lägen ab dem 1.11.20... die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nicht mehr vor.
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Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbehelfsbegehren weiter.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Aufhebung des Kindergeldes für den Monat November 20... rechtswidrig ist. Er habe zwar wenig Zweifel daran, dass die geltende Rechtslage tatsächlich so sei, dass die Kindergeldzahlung für den Monat November 20... abzulehnen sei. Dies führe aber seiner Ansicht nach im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung seines am 1. des Monats geborenen Sohnes gegenüber anderen vergleichbaren Kindern. So werde nach der geltenden Rechtslage für seinen Sohn von November 19... bis Oktober 20... Kindergeld gezahlt, was 300 Monaten entspreche. Für alle zwischen dem 2. November und 30. November 19... geborene Kinder in Deutschland werde hingegen Kindergeld für die Monate November 19... bis November 20... gezahlt, was insgesamt 301 Monaten entspreche. Damit falle die Kindergeldzahlung für die am 1. Tag eines Monats geborenen Kinder immer um einen Zahlmonat geringer aus als für die am 2. bis 31. Tag eines Monats geborenen Kinder. Diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung stelle eine Verletzung von Art. 3 GG dar. Ursächlich hierfür sei seiner Auffassung nach der Verweis in § 70 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 108 Abs. 1 AO auf die allgemeinen Fristenregelungen des BGB. Zwar möge die Anwendung der §§ 187 Abs. 2 S. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB, denen zufolge bei der Berechnung einer Frist, die mit Ablauf eines Lebensjahres ende, der Geburtstag bereits außerhalb der Frist liege, in der überwiegenden Zahl der Fälle interessengerecht sein; allerdings komme es bei der Berechnung des Kindergeldes in seinem Fall wie oben dargelegt zu einer Gerechtigkeitslücke und evidenten Grundrechtsverletzung. In einem solchen Fall, in dem der Gesetzeswortlaut gleichwohl keine verfassungskonforme Auslegung zulasse, liege die Befassung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nahe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 8.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.1.2014 insoweit aufzuheben, als Kindergeld für den Monat November 20... aufgehoben wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Nach der geltenden Gesetzeslage vollende der Sohn des Klägers sein 25. Lebensjahr am 31.10.20...; ob eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Fall des Klägers vorliege, vermöge er nicht zu beurteilen.
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Ausweislich des vom Gericht angeforderten Einkommensteuerbescheides 20... vom 5.8.2016 hat die Vergleichsberechnung ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt worden.
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Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23.8.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 26.8.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Aufhebung des Kindergeldes für den Sohn A für den Monat November 20... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz ein der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht den Kindergeldanspruch für den Monat November 20... aufgehoben, denn dem Kläger steht Kindergeld für seinen Sohn A für diesen Monat nicht zu. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld in Betracht käme (§ 62 Abs. 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 66 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG), liegen in der Person seines Sohnes A nicht vor.
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I. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Gemäß § 32 Abs. 6 S. 5, § 66 Abs. 2 EStG ist Kindergeld nur für die Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Auszahlung von Kindergeld ist somit, dass das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen ist.
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Für die Berechnung des zugrunde zu legenden Alters eines Kindes sind gemäß § 108 Abs. 1 AO die §§ 187, 188 BGB maßgeblich. Nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB wird der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters bereits mitgerechnet. Daher richtet sich das Ende nach § 188 Abs. 2 BGB: Das Lebensjahr endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der seiner Benennung nach dem Tag der Geburt vorangeht.
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Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies, dass das Kind A am 31.10.20... sein 25. Lebensjahr vollendet hat; die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG lagen somit für den Monat November 20... nicht mehr vor.
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II. Soweit hierdurch der Kläger für seinen Sohn A - wie vom Kläger zutreffend dargelegt - einen Monat weniger Kindergeld erhält, liegt eine planwidrige Regelungslücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre, nicht vor. Dieses Ergebnis ist vielmehr Folge der in §§ 187, 188 BGB allgemein vorgesehenen Fristenberechnung und des vom Gesetzgeber für den Bezug von Kindergeld als maßgeblich erachteten Monatsprinzips (§ 66 Abs. 2 EStG), nach dem Kindergeld vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, gezahlt wird. Der Senat folgt damit nicht der vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht (Professor Dr. Dipl.-Finanzwirt Steck, NWB 2013, 2639), dass insoweit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 und 188 BGB bzw. § 66 Abs. 2 EStG verstoßen nach Auffassung des Senats nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Dieser hat gerade auch im Bereich der „gewährenden Staatstätigkeit“, wozu die Bestimmungen über das Kindergeld gehören (vgl. z.B. BSG vom 18.1.1990 10 RKg 14/89, zitiert nach juris), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG 07.10.1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG 27.02.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, 300f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (zusammenfassend BVerfG 26.01.1993, 1 BvL 38/92 u.a., BVerfGE 88, 87, 96 f).
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Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00,BVerfGE 110, 412 zum Teilkindergeld für Grenzgänger). Dabei sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
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Eine Ungleichbehandlung kann unter anderem auf der Grundlage einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt sein. Denn Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen (vgl. BVerfGE 96, 1 (6 f.); 101, 297 (309 f.); 110, 412 (436 f.)). Die ungleiche Wirkung darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Außerdem darf die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. April 2011 – 1 BvR 1765/09 –, Rn. 42, juris mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 (292); 112, 268 (280 f.); 117, 1 (31); 122, 39 (59); 123, 1 (19)).
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2. Unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes begegnet die Regelung des § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB bzw. § 66 Abs. 2, § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach ein Anspruch auf Kindergeld an mindestens einem Tag des Lebensmonats erforderlich ist, um einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen. Die Nichtberücksichtigung des Kindes A im Monat November 20... resultiert aus der Anwendung der für alle Rechtsgebiete geltenden allgemeinen Fristenberechnung der §§ 187, 188 BGB. Der Rechtsverkehr braucht für die Berechnung der in Gesetzen enthaltenen Zeitbestimmungen klare Regeln. Diesem Bedürfnis tragen die genannten Vorschriften Rechnung. Sie enthalten Auslegungsvorschriften (vgl. Palandt BGB § 186 Rz. 1).
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Soweit hierdurch Kindergeldberechtigte, bei denen das Kind am 1. eines Monats geboren ist, gegenüber Kindergeldberechtigten, bei denen das Kind an einem anderen Tag des Monats geboren ist, hinsichtlich der Höhe des insgesamt zustehenden Kindergeldes ungleich behandelt werden (301 statt 300 Monate Kindergeld), ist diese ungleiche Ausgestaltung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt, jedenfalls nicht willkürlich. Sie beruht darauf, dass der Gesetzgeber in § 66 Abs. 2 EStG anordnet, dass für den Bezug des Kindergeldes wenigstens ein Tag im Monat ausreichend ist und bis zum Ende des Monats die Berücksichtigungsvoraussetzungen des jeweiligen Berücksichtigungstatbestandes fingiert werden. Kindergeld soll also nur monatsweise gezahlt werden und nicht etwa tagegenau berechnet werden. Soweit hierdurch eine Begünstigung der am 2. bis 31. des Monats geborenen Kinder durch die Gewährung eines zusätzlichen Monats von Kindergeld vorliegt, hat der Kläger auf diese Erweiterung des Kindergeldberücksichtigungszeitraums keinen Anspruch. Insbesondere ist es im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Familienförderung nicht geboten, dass der Gesetzgeber die vom Kläger bevorzugte Lösung wählt, indem er für Kinder am 1. des Monats eine - insoweit zusätzlich erforderliche - Regelung schafft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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