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14.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192474

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 18.01.2017 – 13 Sa 126/16

1. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Wartezeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses ( § 4 BUrlG ) erfüllt ist.

2. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nicht zu einer Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 BUrlG , soweit dadurch die Anzahl der während der Vollbeschäftigung bereits erworbenen Urlaubstage gemindert wird.

3. § 7 TV ATZ ist gemäß § 134 BGB nichtig, soweit dadurch unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaubsanspruch gemindert wird.

4. § 7 S. 2 TV ATZ verstößt im Anwendungsbereich des TV L nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG , soweit der tarifliche Mehrurlaub betroffen ist. Die Tarifvorschrift zieht für die von ihr erfassten Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen die Kürzung des Urlaubsanspruchs vom Jahr der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase vor, nimmt ihnen im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten aber keine Urlaubsansprüche.


Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 13.01.2016 (2 Ca 275/15 Ö) teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Urlaubsjahr 2014 noch ein Ersatzurlaubsanspruch von 10 Tagen zusteht.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche im bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis.



Die am 00.00.1954 geborene Klägerin trat 1990 als vollbeschäftigte Angestellte in die Dienste des beklagten Landes, das sie als Schreibkraft im Kriminalermittlungsdienst einsetzte. Arbeitsvertraglich bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung sowie nach den für diesen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.



Anfang 2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag (Bl. 14 - 16 d.A.), der eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte im sogenannten Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2009 bis 30.04.2014 und einer Freistellungsphase vom 01.05.2014 bis 30.04.2019 vorsieht. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag stützt sich ausdrücklich u.a. auf den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV-ATZ) vom 05.05.1998 in der jeweils geltenden Fassung. Darin ist u.a. geregelt:



"§ 7 Urlaub



Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs."



Mit Schreiben vom 17.02.2014 (Bl. 52 d.A.) beantragte die Klägerin, "zusätzlich zur Zwölftel-Regelung für das Jahr 2014 Urlaub vom 04.03.2014 bis 31.03.2014". Dies lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf § 7 TV-ATZ ab.



Mit der am 17.07.2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.



Die Klägerin hat geltend gemacht, der volle Urlaub von 30 Tagen für das Urlaubsjahr 2014 hätte ihr während der Arbeitsphase bewilligt werden müssen. § 7 TV-ATZ verstoße gegen § 13 Abs. 1 BUrlG.



Ihr stehe nicht nur der ungekürzte gesetzliche Urlaub, sondern der volle tarifvertragliche Urlaub in Höhe von insgesamt 30 Tagen zu, da ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht erkennbar sei, zwischen gesetzlichen und tariflichen Ansprüchen zu differenzieren.



Die Klägerin hat beantragt,



festzustellen, dass der Klägerin für das Urlaubsjahr 2014 noch Erholungsurlaub in Höhe von 20 Tagen zusteht.



Das beklagte Land hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Es hat vorgetragen, die Klägerin habe den Urlaub für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schon in der Ansparphase erhalten. Die Quotelung im Jahr des Übergangs von der Arbeits- zur Freistellungsphase schränke den Urlaubsanspruch nicht ein, sondern passe ihn dem vereinbarten Arbeitszeitmodell lediglich an.



Das Arbeitsgericht hat mit einem der Klägerin am 27.01.2016 zugestellten Urteil vom 13.01.2016 (Bl. 84 bis 85 R d.A.), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Würdigung durch das Arbeitsgericht verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 01.02.2016 eingelegte und am 18.03.2016 begründete Berufung der Klägerin.



Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, für das Kalenderjahr des Wechsels in die Freistellungsphase müsse der Anspruch auf Urlaub nicht nur anteilig für die Arbeitsphase berechnet werden, sondern sei vollständig zu gewähren. Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei sie aufgrund der von ihr während der Aktivphase erbrachten Arbeitsleistungen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellungsphase führe deshalb nicht zu einer Verkürzung der entgeltpflichtigen Arbeitstage.



Die Klägerin beantragt zuletzt,



das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 13.01.2016 (2 Ca 275/15 Ö) abzuändern und festzustellen, dass der Klägerin für das Urlaubsjahr 2014 noch ein Ersatzurlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen zusteht.



Das beklagte Land beantragt,



die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.



Es verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach näherer Maßgabe der Berufungserwiderung und trägt vor, § 7 TV-ATZ verstoße nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Durch die Tarifvorschrift werde der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt. Die Vorschrift enthalte lediglich eine Regelung zur entsprechenden Urlaubsverteilung.



Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.



Entscheidungsgründe



I.



Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, allerdings nur teilweise begründet.



1.



Die Klage ist zulässig.



a)



Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch das Bestehen einzelner Rechte, Pflichten oder Folgen im Rahmen eines Rechtsverhältnisses sein, so wie hier die Frage, ob der Klägerin für 2014 noch restliche Urlaubsansprüche zustehen. Eine Leistungsklage scheidet aus. Eine Urlaubsgewährung während der zwischenzeitlich eingetretenen Freistellungsphase im Altersteilzeitblockmodell ist nicht möglich. Eine Urlaubsgewährung bedeutet Freistellung von der Arbeitspflicht. Eine solche besteht während der - bereits erarbeiteten - Freistellungsphase nicht. Ebenso scheidet eine Abgeltung von Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis aus.



b)



Die Klägerin hat den Klageantrag auf Anregung des Berufungsgerichts auf Feststellung eines Ersatzurlaubsanspruchs gerichtet. Eine darin etwa liegende Klagänderung (§ 263 ZPO) wäre jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie wäre sachdienlich, da auf diese Weise der Streit zwischen den Parteien geklärt und hierzu der bisherige Streitstoff verwertet werden kann.



2.



Die Klage ist teilweise begründet.



a)



Die Klägerin hat einen Ersatzurlaubsanspruch von 10 Tagen für das Urlaubsjahr 2014 gemäß §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17.02.2014 20 Urlaubstage unter Anrechnung auf den Jahresurlaub 2014 für die Zeit vom 04.03. bis 31.03.2014 beantragt. Diesen Urlaub hat das beklagte Land unter Hinweis auf Tarifvorschriften abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte im Umfang von 10 Tagen zu Unrecht.



aa)



Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Ablehnung den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch für 2014 im Umfang von 20 Tagen erworben.



(1)



Zu Beginn des Urlaubsjahres 2014 hatte die Klägerin die sechsmonatige Wartezeit gemäß § 26 Abs. 2 des zwischenzeitlich als Nachfolger des BAT anwendbar gewordenen TV-L in Verbindung mit § 4 BUrlG bereits erfüllt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch war somit zu Beginn des Urlaubsjahres 2014 entstanden.



(2)



Der gesetzliche Urlaubsanspruch betrug aufgrund der unstreitigen Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage pro Woche zu Beginn des Jahres 2014 unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 BUrlG 20 Tage. Die Arbeitszeitverteilung auf 5 Wochentage bestand sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch im vorgesehenen Urlaubszeitraum fort. Der bei Jahresbeginn 2014 bereits feststehende Übergang von der Arbeits- zur Freistellungsphase im laufenden Urlaubsjahr ändert daran nichts. § 3 Abs. 1 BUrlG bietet wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten aus unionsrechtlichen Gründen (§ 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; vgl. EuGH 22.04.2010 - C-486/08 -; EuGH 13.06.2013 - C-415/12 -) jedenfalls keine Grundlage für eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs bereits zum Zeitpunkt des bisherigen Beschäftigungsumfangs (vgl. BAG 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 - (F) zu § 26 Abs. 1 TVöD; Hessisches LAG, 30.09.2015 - 12 Sa 1327/13 - zu einer arbeitsvertraglichen Umrechnungsregelung).



(3)



Inwieweit eine (nachträgliche) Kürzung des entstandenen gesetzlichen Vollurlaubs bei Übergang von der Arbeits- zur Freistellungsphase im laufenden Urlaubsjahr zulässig wäre, bedarf keiner Erörterung, da eine entsprechende Gesetzesregelung fehlt. Eine anteilige Kürzung des gesetzlichen Urlaubs gemäß § 5 Abs. 1 c) BUrlG scheidet aus. Mit dem Übergang des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeits- in die Freistellungsphase endete das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 -).



(4)



§ 7 TV-ATZ bewirkt keine Verminderung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs der Klägerin für 2014. Nach seinem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut regelt § 7 TV-ATZ den Urlaubsanspruch im Sinne einer Kürzung. Dies verdeutlicht ein Abgleich mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BUrlG. Eine Kürzung des bereits entstandenen gesetzlichen Vollurlaubs der Klägerin für 2014 durch § 7 TV-ATZ ist unwirksam. Zutreffend hat bereits die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 19.05.2005 - 4 Sa 646/05 -) ausgeführt, dass diese Tarifregelung jedenfalls insoweit gemäß § 134 BGB nichtig ist, als sie unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG den der Klägerin zustehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch mindert (ebenso Uttlinger/Breier, TV Altersteilzeitarbeit, Erl. 5.8). Dies entspricht der ständigen zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Regelungen, die den Urlaubsanspruch über die Regelungen in § 5 Abs. 1 BUrlG hinaus zwölfteln (vgl. etwa BAG, 09.01.2009 - 9 AZR 650/07 - juris, Rn. 21; vom 12.11.2013 - 9 AZR 727/12 - juris, Rn. 18).



bb)



Infolge des durch die unberechtigte Ablehnung des Urlaubs eingetretenen Verzuges ist der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß § 26 Abs. 2 TV-L in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Jahres 2014, jedenfalls aber mit Ablauf des Übertragungszeitraums gemäß § 26 Abs. 2 a) TV-L erloschen.



cc)



Der Umfang des gemäß §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Abs. 1 BGB dafür entstandenen Ersatzurlaubsanspruchs beträgt 10 Tage und ermittelt sich wie folgt: Der volle tarifliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Unter Berücksichtigung von § 7 Satz 2 TV-ATZ ergäben 4/12 hiervon 10 Tage. Da der zu Jahresbeginn 2014 entstandene gesetzliche Urlaubsanspruch für 2014 jedoch 20 Tage betrug und nicht unterschritten werden durfte, bestand der Anspruch in Höhe von 20 Tagen. Unstreitig hat das beklagte Land der Klägerin vom Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 bereits 10 Tage gewährt, weshalb restliche 10 Tage verbleiben.



b)



Ein weitergehender Ersatzurlaubsanspruch der Klägerin besteht nicht. Im Umfang von 10 Urlaubstagen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der tarifliche Mehrurlaubsanspruch von 10 Tagen für das Jahr 2014 ist aufgrund § 7 Satz 2 TV-ATZ entfallen.



aa)



Die Kürzung des tariflichen Mehrurlaubs gemäß § 7 Satz 2 TV-ATZ scheitert nicht daran, dass die Vorschrift bezüglich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gegen § 13 Abs. 1 BUrlG verstößt und keinen Willen der Tarifvertragsparteien erkennen ließe, zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub zu unterscheiden. Die hierzu von der Klägerin angezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht einschlägig. Danach ist ein sogenannter "Gleichlauf" zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch nicht nur dann nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zwischen beiden Ansprüchen unterscheiden sondern auch, wenn sie eigene vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zum Urlaubsanspruch getroffen haben (vgl. BAG 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 - juris, Rn. 13 m.w.N.). Damit betrifft diese Rechtsprechung nur solche Materien, zu denen sich überhaupt eine Regelung im Bundesurlaubsgesetz befindet (z. B. Befristung, Übertragung, Verfall), von denen durch Tarifvertrag abgewichen werden könnte. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der TV-L nicht nur hinsichtlich Befristung, Übertragung und mittelbar zugleich auch bezüglich Verfall des Urlaubs eine vom Gesetz eigenständige, abweichende Regelung getroffen hat (vgl. BAG 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 - juris, Rn. 12), regelt § 7 TV-ATZ den Urlaubsanspruch im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis eigenständig. Eine entsprechende Regelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse besteht im Bundesurlaubsgesetz nicht. Bei dieser Sachlage entspricht es regelmäßig dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien und dem Rechtsgedanken des § 139 BGB, die tarifliche Regelung insoweit aufrechtzuerhalten, als dies - wie hier - rechtlich möglich und sinnvoll ist.



bb)



§ 7 Satz 2 TV-ATZ verstößt bzgl. des tariflichen Mehrurlaubs nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Auch Vollbeschäftigte im Geltungsbereich des TV-L müssen bei Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse gemäß § 26 Abs. 2 b) TV-L eine entsprechende zeitanteilige Kürzung ihres Urlaubsanspruchs hinnehmen. Obwohl der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei der Altersteilzeit im sogen. Blockmodell nicht zu einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, ist die Situation doch vergleichbar. Der Arbeitnehmer erbringt mit dem Eintritt in die Freistellungsphase im Regelfall für den Arbeitgeber keine Arbeitsleistung mehr. Auch ist eine tatsächliche Gewährung von Urlaub nicht mehr möglich. Neue Urlaubsansprüche während der Freistellungsphase entstehen gemäß § 7 S. 1 TV-ATZ nicht. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar, denn zum einen beruht die Arbeitsbefreiung auf einer Vereinbarung und ist damit für den Arbeitnehmer vorhersehbar, zum anderen kann sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase entweder ausruhen oder Freizeittätigkeiten nachgehen (vgl. EuGH 08.11.2012 - C-229/11 - und - C230/11 - zur sogenannten "Kurzarbeit 0"). § 7 S. 2 TV-ATZ zieht für die von ihm erfassten Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen mithin lediglich die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs vom Jahr der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase vor, nimmt ihnen im Verhältnis zu Vollbeschäftigten im hier betroffenen Anwendungsbereich des TV-L aber keine Urlaubsansprüche.



III.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.



Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und abweichender Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Vorschriften§ 7 TV-ATZ, § 13 Abs. 1 BUrlG, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 263 ZPO, § 533 ZPO, §§ 275 Abs. 1, Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Abs. 1 BGB, § 4 BUrlG, § 3 Abs. 1 BUrlG, § 5 Abs. 1 c) BUrlG, § 5 Abs. 1 BUrlG, § 134 BGB, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Satz 2 TV-ATZ, § 139 BGB, § 4 Abs. 1 TzBfG, § 7 S. 1 TV-ATZ, § 7 S. 2 TV-ATZ, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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