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06.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191637

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 16.12.2016 – 4 Sa 353/16

Eine aufgrund einer Leistungsbeurteilung gezahlte leistungsorientierte Bezahlung führt jedenfalls dann nicht zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers hinsichtlich einer überdurchschnittlichen Leistungsbewertung im Zeugnis, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Beurteilung zu dem Ergebnis "Aufgaben erfüllt [Normalleistung]" gelangt ist.

Die in einem Arbeitszeugnis enthaltene sehr gute Bewertung der von der bewerteten Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse rechtfertigt nicht die Annahme, allein eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung stelle sich als leistungsgerecht dar. Denn die Arbeitsergebnisse stellen lediglich einen Teilbereich der in einem Zeugnis bewerteten Gesichtspunkte dar.


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 16.02.2016 - 7 Ca 1759/15 - wird zurückgewiesen.


2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Formulierung der Beurteilungsformel in einem Arbeitszeugnis.



Der Kläger war vom 01.10.2002 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten alsDipl.-Ingenieur und Architekt im B f B u R (im Folgenden: BBR) in B beschäftigt.



Unter dem 02.02.2006 antwortete der seinerzeitige Leiter der Abteilung, in welcher der Kläger eingesetzt war, auf eine Überlastungsanzeige des Klägers. In dem Schreiben des Abteilungsleiters, auf das Bezug genommen wird, Anlage K13, Bl. 97 f. GA, heißt es u.a.: "Ich möchte Ihnen bei dieser Gelegenheit versichern, dass sowohl Ihr Referatsleiter als auch ich mit den von Ihnen gezeigten Leistungen sehr zufrieden sind".



Jedenfalls in den Jahren 2008 bis 2013 bestand bei der Beklagten ein System der leistungsorientierten Bezahlung ("LOB"). Nach § 5 des Tarifvertrags über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) erfolgte im BBR eine systematische Leistungsbewertung. Diese sah - soweit im Hinblick auf den Kläger von Interesse - eine Bewertung der Bereiche "Arbeitsquantität", "Arbeitsqualität" und "Zusammenarbeit" vor. Die Leistungsmessung erfolgte mit der Zuordnung der Werte null ("Aufgaben nicht erfüllt"), vier ("Aufgaben erfüllt [Normalleistung])" oder sechs ("Aufgaben überdurchschnittlich erfüllt"). Der Wert der Leistungsmessung ("null", "vier" oder "sechs") wurde sodann mit dem Wert der prozentualen Gewichtung des jeweiligen Bereichs multipliziert und das Ergebnis durch 100 dividiert. Abschließend erfolgte eine Rundung dergestalt, dass Ergebnisse bis 2,0 zu der Gesamtbeurteilung "null", Ergebnisse zwischen 2,1 und 5 zu der Gesamtbeurteilung "vier" und Ergebnisse ab 5,1 zu der Gesamtbeurteilung "sechs" führten.



In jedem der Jahre 2008 bis 2013 erhielt der Kläger, dessen Leistungen jeweils mit der Gesamtbeurteilung "vier" bewertet worden waren, eine Leistungsprämie. Die Bewertung mit vier Punkten ergab sich jedenfalls in den Jahren von 2008 bis 2012 daraus, dass jeweils einer der Bereiche "Arbeitsquantität" und "Arbeitsqualität" mit "sechs" und der andere dieser Bereiche mit "vier" und der Bereich "Zusammenarbeit" im Jahr 2008 mit "null" und in den übrigen Jahren mit "vier" bewertet worden war.



Seit dem 11.02.2014 war der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30.06.2015 arbeitsunfähig erkrankt.



Mit Schreiben vom 22.07.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger ein auf den 30.06.2015 datiertes Schlusszeugnis, auf das Bezug genommen wird, Anlage K 1, Bl. 10 f. GA. Mit seiner am 12.08.2015 bei dem Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat der Kläger die Korrektur des erteilten Zeugnisses begehrt.



Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beurteilung sei anzuheben. Die Beklagte habe ihm im viertletzten Absatz des Zeugnisses gute bzw. sehr gute Ergebnisse bestätigt. Lediglich die Zusammenarbeit beinhalte eine befriedigende Benotung. Dies rechtfertige eine Gesamtbeurteilung mit mindestens der Note "gut (-). Des Weiteren ergebe sich auch aus den ihm erteilten LOB-Bewertungen eine positive, weit über befriedigend liegende Beurteilung.



Ursprünglich hatte der Kläger insgesamt zwölf Änderungspunkte an dem ihm erteilten Zeugnis geltend gemacht. Im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz verhandelten die Parteien über diese Änderungsvorschläge. Die Beklagte übermittelte dem Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 09.02.2016 ein Zeugnis, das einen Teil der Korrekturwünsche des Klägers berücksichtigte.



Der Kläger hat - nach teilweiser Rücknahme der Klage - erstinstanzlich zuletzt beantragt,

das mit dem Schriftsatz vom 09.02.2016 übermittelte Schlusszeugnis vom 30.06.2016 wie folgt zu ändern: 1. Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst: "In dieser Eigenschaft war Herr S verantwortlich für die ihm übertragenen Bauvorhaben. Die ihm zugeordneten Projektmitarbeiter unterlagen seiner projektbezogenen Weisung." 2. Auf Seite 2 des Zeugnisses wird in der Beurteilungsformel drittletzter Absatz vor "zu meiner" ein "stets" eingefügt.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat die Ansicht vertreten, der Verweis des Klägers auf seine Leistungsfeststellungen im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung könne zur Begründung eines Anspruchs auf eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung im Rahmen des Zeugnisses nicht herangezogen werden. Beide Instrumente seien nicht miteinander vergleichbar. Die Leistungsfeststellung für die leistungsorientierte Bezahlung bilde nicht das gesamte Tätigkeitsfeld des Dienstpostens nach Schulnotensystem ab, sondern lediglich Bewertungsstufen nach herausgehobenen, zuvor definierten Leistungskriterien, die von Jahr zu Jahr variieren könnten. Auch sei die Einordnung der Qualität einer durchschnittlichen Leistung im Falle des Arbeitszeugnisses statisch. Bei der leistungsorientierten Bezahlung richte sich die Durchschnittsleistung nach dem Behördendurchschnitt, der erst im Nachhinein durch eine behördenweite Auswertung bekannt und definiert werde.



Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. stattgegeben und sie hinsichtlich des Antrags zu 2. abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung als leistungsgerecht anzusehen sei. Weder die bescheinigten überdurchschnittlichen Arbeitsergebnisse im viertletzten Absatz des Zeugnisses noch die Leistungsfeststellungen im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung oder das Schreiben des seinerzeitigen Abteilungsleiters an den Kläger vom 02.02.2006 ließen erkennen, dass nur eine überdurchschnittliche Beurteilung leistungsgerecht sei.



Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.



Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.02.2016 ist dem Kläger am 09.03.2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 05.04.2016 unter Beifügung einer Ausfertigung des angegriffenen Urteils eingelegte und am 29.04.2016 begründete Berufung.



Der Kläger ist der Ansicht, es ergebe sich eine Diskrepanz zwischen der Leistungsbewertung im Text des Zeugnisses - die ihm sehr gute Arbeitsergebnisse bescheinige - und der Gesamtbeurteilung. Diese Diskrepanz führe dazu, dass ihm zumindest eine zwischen "befriedigend" und "gut" liegende Zwischennote zustehe. Die Leistungsbewertungen im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung ergäben in den Bereichen "Arbeitsqualität" und "Arbeitsquantität", die zusammen mit 80 bzw. zuletzt 75 Prozent gewichtet seien, stets überdurchschnittliche Leistungen und stellten jedenfalls Indizien dar, die in die Zeugnisbeurteilung einfließen müssten. Es gebe auch in der Gesamtheit seiner Tätigkeit keinen Fall, in dem die Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt als Bauherr und den beauftragten Architekten und Ingenieuren vor Ort problematisch gewesen sei; seine sehr guten Leistungen habe er nicht erbringen können, wenn diese Zusammenarbeit nicht gut gewesen wäre. In der nur mit 25 Prozent gewichteten Position "Zusammenarbeit" seien diese sehr guten Ergebnisse nicht berücksichtigt worden.



Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.04.2016 in das Zeugnis in der Fassung vom 09.02.2016 auf Seite 2 in der Beurteilungsformel, drittletzter Absatz, vor "zu meiner" ein "stets" einzufügen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie ist der Ansicht, es sei fraglich, ob der Kläger sich im Rahmen der Berufungsbegründung hinreichend konkret mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt habe. Der systematischen Leistungsbewertung nach § 5 LeistungsTV-Bund könne allenfalls eine schwache Indizwirkung zukommen. Dies setzte indes für eine überdurchschnittliche Zeugnisbewertung voraus, dass die systematische Leistungsbewertung ihrerseits überdurchschnittlich sei.



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.



I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) worden.



Es ist unerheblich, dass der Kläger mit seinem Berufungsantrag die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.04.2016 begehrt. Der Kläger hat der Berufungsschrift die ihm erteilte Ausfertigung des Urteils vom 09.03.2016 beigefügt und in der Berufungsschrift das erstinstanzliche Aktenzeichen angegeben. Es ist daher zweifelsfrei feststellbar, dass sich seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.03.2016 - 7 Ca 1759/15 - richtet.



Die Berufung ist auch form- und fristgerecht begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) worden. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will, wobei allerdings eine schlüssige Begründung nicht verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 -, Rn. 21, [...]). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers. Der Kläger legt in ihr dar, dass - und weshalb - die im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung von der Beklagten erstellten Leistungsbewertungen aus seiner Sicht, zumindest als Indiztatsachen, zu einem Anspruch auf eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung führen. Damit liegt eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts vor. Ob die Argumente des Klägers in der Sache zutreffend sind oder nicht, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung.



II. Die Berufung ist unbegründet.



Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass in die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des ihm erteilten Arbeitszeugnisses das Wort "stets" vor die Worte "zu meiner" aufgenommen wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem beendeten Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.



Der Kläger erstrebt die Änderung des ihm von der Beklagten erteilten Zeugnisses dahingehend, dass in dieses statt der erteilten Gesamtbewertung, die der Note "befriedigend" entspricht (vgl. zur Notenskala BAG, Urteil vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 -, [...], Rn. 11 und Rn. 23), eine Gesamtbewertung aufgenommen wird, die der Note "gut" oder hilfsweise die einer Zwischennote zwischen "gut" und "befriedigend" entspricht.



Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Allerdings begründet diese Vorschrift keinen Anspruch auf ein "gutes" oder "sehr gutes" Zeugnis, sondern "nur" auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. grundlegend Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 -, Rn. 42, [...]; zuletzt Urteil vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 -, Rn. 9, [...]). Dies hat der Kläger im Streitfall indes nicht, auch nicht anhand von Indizien, dargelegt.



1. Die im Rahmen des bei der Beklagten jedenfalls in den Jahren 2008 bis 2013 zur Anwendung gelangten Systems der leistungsorientierten Bezahlung erstellten Leistungsbewertungen führen nicht dazu, dass angenommen werden könnte, ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung stelle sich als leistungsgerecht dar.



a. Insoweit kann dahinstehen, ob die Zahlung eines über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinausgehenden Bonus oder einer Leistungsprämie grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen überdurchschnittlicher Leistungen darstellen und sich daraus eine Bindung des Arbeitgebers bei der Gestaltung des Endzeugnisses ergeben kann.



Eine derartige Bindung des Arbeitgebers besteht in Bezug auf ein bereits erteiltes Zeugnis. Ferner kommt sie bezüglich eines vom Arbeitgeber in der Vergangenheit erteilten Zwischenzeugnisses in Betracht (BAG, Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 -, Rn. 13, [...]). Im Hinblick auf die Gewährung eines Bonus hat das Bundesarbeitsgericht die Frage der Bindungswirkung an die - durch eine Bonuszahlung möglicherweise zum Ausdruck kommenden - Auffassung des Arbeitgebers, der mit dem Bonus bedachte Arbeitnehmer verdiene besondere Anerkennung, bislang nicht abschließend entschieden (BAG, Urteil vom 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 -, Rn. 23, [...]).



b. Im Streitfall können die seitens der Beklagten im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung erfolgten Zahlungen an den Kläger schon deshalb keine Bindungswirkung im Sinne einer überdurchschnittlichen Beurteilung der Leistungen des Klägers entfalten, weil die Zahlungen auf der Grundlage einer durchschnittlichen Leistungsbeurteilung geleistet worden sind.



aa. Im Rahmen der systematischen Leistungsmessung hat die Beklagte die Leistungen des Klägers nicht als überdurchschnittlich bewertet. Der Gesamtwert der Leistungsmessung des Klägers ist jeweils mit "vier" festgelegt worden. Der Wert "vier" steht nach dem bei der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum zur Anwendung gelangten Schema für die von der Beklagten erwartete Normalleistung und gerade nicht für eine überdurchschnittliche Leistung. So stellt der Wert "vier" in dem von der Beklagten verwendeten Schema, das nur die Werte "null", "vier" und "sechs" kennt, den mittleren Wert dar. Dieser wird als "Aufgaben erfüllt (Normalleistung)" definiert. Eine überdurchschnittliche Gesamtbewertung kann hierin nicht erblickt werden.



bb. Der Kläger meint, bei Zusammenfassung der bewerteten Bereiche "Arbeitsqualität" und "Arbeitsquantität", von denen in jeder Bewertung jeweils ein Bereich mit "vier" und ein Bereich mit "sechs" bewertet worden ist, ergebe sich für die Arbeitsleistung, die er offenbar als Zusammenfassung dieser beiden Bereiche betrachtet und die so verstanden eine Gewichtung von 75 Prozent ausmacht, jeweils ein überdurchschnittlicher Wert. Dem steht nach Auffassung des Klägers der - durchschnittlich bewertete und mit 25 Prozent gewichtete - Bereich "Zusammenarbeit" gegenüber. Dieses Verständnis des Klägers, das die Bereiche "Arbeitsleistung" und "Zusammenarbeit" einander gegenüberstellt entspricht indes nicht dem von der Beklagten in den Jahren 2008 bis jedenfalls 2013 angewandten Schema der systematischen Leistungsmessung. Bei seinem Verständnis verwendet der Kläger zwar die von der Beklagten zugrunde gelegten Bewertungen der drei bewerteten Bereiche. Allerdings wählt er einen anderen, für ihn günstigeren, Weg der Ermittlung der Gesamtbeurteilung als die Beklagte dies getan hat. Diese hat nämlich anhand eines abstrakt-generellen Schemas aus den drei Bereichen "Arbeitsqualität", "Arbeitsquantität" und "Zusammenarbeit" einen Gesamtwert ermittelt und nicht - wie der Kläger - die Bereiche "Arbeitsqualität" und "Arbeitsquantität" zusammengefasst und hieraus einen Gesamtbereich "Arbeitsleistung" gebildet (was für diesen zu dem im Schema der Beklagten nicht vorgesehenen Wert "fünf" führt) und aus diesem Gesamtbereich "Arbeitsleistung" und dem Bereich "Zusammenarbeit" sodann eine Gesamtbeurteilung gebildet.



cc. Die Beklagte hat das bei ihr bestehende abstrakt-generelle Schema auf die Leistungsbeurteilungen des Klägers konsequent und ohne erkennbare Fehler zur Anwendung gebracht und ist dabei anhand der bei ihr bestehenden abstrakt-generellen Rundungsvorgaben jeweils zu einer Gesamtbewertung der Leistungen des Klägers mit "vier" und damit zu dem Ergebnis "Aufgaben erfüllt (Normalleistung)" und gerade nicht zu einer überdurchschnittlichen Bewertung gelangt. Selbst wenn also eine Bindung der Beklagten an die im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung erstellten Leistungsbewertungen bestehen sollte, ergäbe dies im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt für eine überdurchschnittliche Leistung des Klägers. Eine Bindung dergestalt, dass die Beklagten zwar an ihre Einzelbewertungen nicht aber an das von ihr erstellte Schema zur Ermittlung einer Gesamtbewertung gebunden ist, kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Einzelbewertungen in Anwendung des bei ihr bestehenden allgemeinen Schemas vorgenommen. Eine Neuberechnung, die von den seitens der Beklagten vorgenommenen Einzelbewertungen ausgeht, im Übrigen aber ein neues Berechnungsmodell zugrunde legt, ist zwar denkbar. Da die Beklagte bislang jedoch nicht in dieser Weise vorgegangen ist, kann insoweit keine Selbstbindung eingetreten sein.



2. Das Schreiben des seinerzeitigen Abteilungsleiters an den Kläger vom 02.02.2006 stellt gleichfalls kein Indiz dafür dar, dass allein eine überdurchschnittliche Bewertung als leistungsgerecht anzusehen ist. Zwischen diesem Schreiben und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt ein Zeitraum von mehr als neun Jahren. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens war der Kläger noch keine vier Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Insofern kann sich das Schreiben ohnehin nur auf einen Zeitraum beziehen, der weniger als ein Drittel der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ausmacht. Eine dauerhafte Bindung des Arbeitgebers dahingehend, dass er - weil er einem Arbeitnehmer überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt hat - auch die zukünftigen Leistungen dieses Arbeitnehmers als überdurchschnittlich anzusehen hat, besteht nicht.



3. Auch der viertletzte Absatz des dem Kläger erteilten Zeugnisses, der wie folgt lautet:



führt nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf eine Anhebung der Gesamtbewertung hat. Diese Bewertung gibt einen Teilaspekt der bewerteten Leistungen wieder. Allein die Tatsache, dass der Kläger sehr gute Arbeitsergebnisse erzielt hat, rechtfertigt es jedoch nicht, anzunehmen, allein eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung stelle sich als leistungsgerecht dar. Der Arbeitnehmer schuldet nämlich Arbeitsleistung und nicht etwa bestimmte Arbeitsergebnisse. Dies unterscheidet den Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags im Sinne von § 611 BGB vom Werkvertrag, der in § 631 BGB geregelt ist. Ein Arbeitszeugnis umfasst daher die Bewertung zahlreicher Gesichtspunkte wie etwa Arbeitsbefähigung, Arbeitsumfang, Arbeitsbereitschaft, Einsatz, Ausdauer, Sorgfältigkeit, Arbeitsergebnisse, Ausdrucksvermögen und Verhandlungsgeschick (vgl. HWK/Gäntgen, 7. Aufl., § 109 GewO Rn. 26). Die Arbeitsergebnisse stellen somit lediglich einen Teilbereich dar. Dass die Beklagte diesen - für den Kläger positiven - Gesichtspunkt im Rahmen der Zeugnisgestaltung besonders hervorhebt, zeigt, dass sie den bei der Zeugniserteilung geltenden Wohlwollensgrundsatz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 -, Rn. 16, [...]; HWK/Gäntgen, 7. Aufl., § 109 GewO Rn. 5) berücksichtigt hat. Aus der besonderen Hervorhebung eines positiv zu bewertenden Aspekts innerhalb des Zeugnisses kann indes angesichts der Vielzahl der von der Gesamtbeurteilung umfassten Faktoren kein Anspruch darauf resultieren, dass der Arbeitgeber die Gesamtbeurteilung an den einzelnen positiv hervorgehobenen Gesichtspunkt anpasst.



4. Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass es in der Gesamtheit seiner Tätigkeit keinen Fall gegeben habe, in dem die Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt als Bauherr und den beauftragten Architekten und Ingenieuren vor Ort problematisch gewesen sei und er seine sehr guten Leistungen nicht hätte erbringen können, wenn diese Zusammenarbeit nicht gut gewesen wäre, ist dies unerheblich. Zum einen deutet die Tatsache, dass die Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt und den beauftragten Architekten und Ingenieuren vor Ort unproblematisch verlaufen sein mag, nicht auf eine überdurchschnittliche Leistung hin sondern lediglich darauf, dass es keine Beanstandungen gab und die Leistung des Klägers somit nicht unterdurchschnittlich war. Zum anderen stellt der Kläger wiederum auf die ihm bescheinigten sehr guten Ergebnisse ab, denn sehr gute Leistungen hat die Beklagte dem Kläger gerade nicht bescheinigt. Die sehr guten Ergebnisse stellen aber eben nur einen Teilaspekt der bewerteten Leistung dar.



5. Sonstige Anhaltspunkte, die ausschließlich eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung als leistungsgerecht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.



IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.

Vorschriften§ 5 des Tarifvertrags über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund), § 5 LeistungsTV-Bund, § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, § 611 BGB, § 631 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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