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06.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191628

Landgericht Dortmund: Urteil vom 30.09.2016 – 2 O 59/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Dortmund

2 O 59/15

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 29.07.2015 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatstand:

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Der Kläger ist als Arzt tätig. Er führt eine ambulante Tagesklinik für chronische Erkrankungen. Die praktizierten Therapiemaßnahmen sind solche der Homöopathie, Allopathie sowie Naturheilverfahren. 80 % der behandelten Patienten sind multimorbid chronisch Erkrankte. Die Maßnahmen sind sehr umfangreich und die Liquidationen übersteigen den Durchschnitt anderer Praxen.

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Die Beklagte ist privater Krankenversicherer.

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Die Beklagte schloss die Erstattungsfähigkeit der durch das Tätigwerden des Klägers entstehenden Behandlungskosten nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK gegenüber ihren Versicherungsnehmern bereits in den 90er Jahren aus. Im Januar 2012 erstattete die Beklagte dem Versicherungsnehmer und vom Kläger behandelten Patienten I dennoch teilweise Behandlungsrechnungen des Klägers. Mit Schreiben vom 23.01.2012 berief sich die Beklagte dann gegenüber dem vorbenannten Versicherungsnehmer auf den Ausschluss, ohne dem Versicherungsnehmer gegenüber Gründe hierfür darzulegen. Die Beklagte sah auf Aufforderung seitens des Klägers mit Schreiben vom 25.04.2013 keine Veranlassung die Berechtigung zum Ausschluss anhand des konkreten Versicherungsfalls in der Person des Versicherungsnehmers I darzulegen. Es wurde vielmehr auf bisherige gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie anderen Versicherern verwiesen. Ferner wurde auf die mehrfach gerichtlich bestätigte Übermaßbehandlung durch den Kläger verwiesen.

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Der Kläger begehrt mit der Klage die Rücknahme seines Ausschlusses.

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Der Kläger und auch seine Patienten ersuchten mehrfach Rechtsschutz im Hinblick auf den Ausschluss des Klägers von verschiedenen Versicherern.

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Etwa mit Urteil des OLG Köln vom 21.12.1995 – Az 5 U 268/93 sowie mit Urteil des LG München vom 17.12.1998 – Az 34 O 16844/98 nebst Urteil des OLG München vom 07.12.1999 – Az 25 U 2049/99 und des dazugehörigen Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 08.11.2000 – Az. IV ZR 41/00 wurde im Hinblick auf Klagen von Versicherungsnehmern gegen den privaten Krankenversicherer gerichtlich festgestellt, dass die Versicherer zu Recht im Hinblick auf den Kläger einen wichtigen Grund für den erklärten Leistungsausschluss annahmen. Insbesondere das OLG Köln stellte im Urteil vom 21.12.1995 – Az 5 U 268/93 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Übermaßbehandlung des Klägers im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit fest, die den Versicherer zum Ausschluss des Klägers berechtige.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass er durch die Beklagte in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt sei, was die Beklagte zur Aufhebung des Ausschlusses verpflichte.

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Bereits die Information der Beklagten über den Ausschluss des Klägers gegenüber ihren Versicherungsnehmern und Patienten des Klägers stelle einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers dar. Dies aus dem Grund, dass sich die Beklagte nicht auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK für den Ausschluss berufen könne. Die Beklagte habe zu den Liquidationen des Klägers keine Gutachten eingeholt. Auch sei die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht ordnungsgemäß verfahren, Gespräche über mögliche Behandlungsfehler des Klägers hätten nicht stattgefunden. Es hätte zudem zunächst vor dem Leistungsausschluss eine abgestufte Abmahnung vorgenommen werden müssen. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Information sei vergleichend auf die Rechtsprechung des BGH zu geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben, abzustellen (vergleiche BGH, Urteil vom 13. 10. 1998 - VI ZR 357–97).

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Darüber hinaus sei die Ausschlussklausel in § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK unbestimmt und daher unwirksam. Es sei den von der Klausel Betroffenen nicht im Vorhinein klar, wann die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses vorlägen.

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Auch verhalte sich die Beklagte vertragswidrig gegenüber den betroffenen Versicherten, die so gezwungen würden eine erfolgreiche Therapie zu beenden.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.07.2015 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung gemäß gerichtlicher Verfügung vom 18.05.2015, die dem Kläger am 27.05.2015 zugestellt worden ist, nicht erschienen. Auf Antrag der Beklagten ist ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 18.08.2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem bei Gericht am 18.08.2015 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29.07.2015 die Beklagte zu verurteilen, den Ausschluss des Klägers vom 23.01.2012 von der Leistungserstattung durch die Beklagte aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 29.07.2015 aufrechtzuerhalten.

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Sie ist der Auffassung, dass sie sich weiterhin auf den noch gültigen Ausschluss des Klägers berufen könnten. Sofern eine teilweise Erstattung von Behandlungsrechnungen des Klägers stattgefunden habe, beruhe dies auf einem Versehen und tangiere den grundsätzlichen Ausschluss des Klägers nicht.

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Der Rechtsstreit ist gemäß Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2015 an das Landgericht Dortmund verwiesen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe:

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 29.07.2015 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden.

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Das Gericht ist gemäß Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.02.2015 zuständig, da dieser nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO Bindungswirkung entfaltet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme des Ausschlusses von der Leistungserstattung aus § 823 Abs. 1 BGB, da der Beklagten kein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auf das sich auch Angehörige freier Berufe berufen können (Vgl. Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 127), vorwerfbar ist.

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Ein betriebsbezogener Eingriff erfordert eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen, er muss sich nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (Vgl. BGHZ 138, 311, 317 f; Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 127). Insbesondere reicht für einen betriebsbezogenen Eingriff nicht jegliche Beschneidung einer Verdienstmöglichkeit, vielmehr ist eine tatsächliche Behinderung der beruflichen Tätigkeit erforderlich (Vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rn. 257). Bei der Feststellung spielen auch subjektive Umstände wie etwa die Willensrichtung des potentiellen Schädigers eine Rolle (Vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rn. 257).

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Zweites maßgebliches Korrektiv bei der Feststellung eines haftungsauslösenden Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist, dass sich Inhalt und Grenzen dieses Rechts erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. (Vgl. BGH NJW 2008, 2110; Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 126 f.; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rn. 258). Je legitimer die Interessenverfolgung auf der Seite des potentiellen Schädigers ist, umso eher ist bei der Annahme eines rechtswidrigen betriebsbezogenen Eingriffs Zurückhaltung geboten.

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Nach dem vorstehend Genannten kann die Ausschlussentscheidung der Beklagten – bzw. die Mitteilung dessen gegenüber ihren Versicherungsnehmern – nicht als betriebsbezogener Eingriff gewertet werden. Ein unmittelbar auf Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers gerichtetes Handeln der Beklagten kann hierin nicht gesehen werden. Unmittelbares Ziel des Vorgehens der Beklagten ist eine Ausgestaltung der Rechte und der Pflichten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu ihren Versicherten. Wenn sich die Patienten daraufhin von dem Kläger abwenden, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge auf die Information der Beklagten dar. (So auch OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 – Az. I-9 U 89/08, 9 U 89/08; OLG Köln, Urteil vom 16.08.2000 – Az. 5 U 247/99; LG Dortmund, Urteil vom 12.12.2007 – 22 O 71/07). Auch indiziert die Tatsache des fortlaufenden Praxisbetriebes des Klägers trotz der über Jahrzehnte seitens verschiedener Versicherer praktizierten Ausschlussentscheidung, dass der Kläger durch die Ausschlussentscheidungen keine erhebliche, unzumutbare Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit erfährt (so auch LG Dortmund, Urteil vom 12.12.2007 – 22 O 71/07).

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Darüber hinaus fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines hier streitigen Eingriffs durch die Beklagte. Durch den Ausschluss des Klägers übt die Beklagte Rechte aus dem Versicherungsverhältnis mit den Versicherten aus.

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Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich die Beklagte gegenüber den Versicherten rechtmäßig auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK berufen und damit auf eine legitime Rechtsausübung in eigener Angelegenheit.

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An der Wirksamkeit der Klausel besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Zweifel. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt und auch durch den BGH gebilligt (OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 – Az. I-9 U 89/08; OLG Köln vom 21.12.1995 – Az 5 U 268/93 sowie des Urteils des Landgerichts München vom 17.12.1998 – Az 34 O 16844/98 nebst Urteil des OLG München vom 07.12.1999 – Az 25 U 2049/99 sowie des dazugehörigen Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 08.11.2000 – Az. IV ZR 41/00; siehe auch Prölls/Martin-Voit, VVG, 28. Aufl. 2010 § 5 MB/KK 2009 Rn. 11). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB als auch dem Transparenzgebot nach § 305 c Abs. 1 BGB stand. Sie ist weder überraschend noch intransparent oder unbestimmt. Das Anknüpfen an einen „wichtigen Grund“ für eine Rechtsausübung ist dem Privatrecht nicht fremd (vgl. §§, 314, 543, 626 BGB). Die damit einhergehende Unsicherheit ist für den Vertragspartner hinnehmbar, da an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gesteigerte Voraussetzungen zu stellen sind.

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Entgegen der Auffassung des Klägers durfte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2012 auch unmittelbar gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und so mittelbar gegenüber dem Kläger auf einen wirksamen noch fortwirkenden Leistungsausschluss des Klägers berufen, ohne eine Einzelfallprüfung der Rechnung bzw. Behandlung – etwa auch durch Hinzuziehung eines Sachverständigen – oder auch ein abgestuftes Ausschlussverfahren vorzunehmen.

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Die Beklagte kann sich für den Ausschluss des Klägers in den 90er Jahren auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK berufen. Dieser ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers nur einschlägig, wenn ein Verhalten des Arztes vorliegt, dass die wirtschaftlichen Interessen des Versicherers erheblich gefährdet und geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer zu erschüttern. Grundsätzlich ist vor der Ausschlussentscheidung auch die Einschaltung eines so genannten abgestuften Verfahrens durch vorherige Beanstandungen, Kontrollen sowie Einzelkürzungen zu verlangen (Vgl. Prölls/Martin-Voit, VVG, 28. Aufl. 2010 § 5 MB/KK 2009 Rn. 11).

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Die Beklagte hat den Kläger in den 90er Jahren von der Leistungserstattung ausgeschlossen, da bei Behandlung von Patienten durch den Kläger eine so genannte „Übermaßbehandlung“, die unverhältnismäßige Kosten produziert, rechtskräftig festgestellt worden ist. (Vgl. OLG Köln Urteil vom 21.12.1995 – Az 5 U 268/93; OLG Köln Urteil vom 08.05.2000 – Az. 5 U 247/99 S. 22 mwN.). Die Übermaßbehandlung stellt einen anerkannten wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK dar (Vgl. Prölls/Martin-Voit, VVG, 28. Aufl. 2010 § 5 MB/KK 2009 Rn. 12), der die Ausschlussentscheidung der Beklagten rechtfertigt.

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Selbst wenn die Beklagte nicht selbst prozessiert hat, kann sich die Beklagte auf einen „wichtigen Grund“ für den Ausschluss berufen, wenn der durch ein anderes Versicherungsunternehmen erklärte Ausschluss des Klägers gerichtlich überprüft und für wirksam erachtet worden ist. Eine Rechtskrafterstreckung ist hierfür nicht erforderlich. Die Beklagte handelt rechtmäßig, wenn sie sich im Vertrauen auf diese Entscheidungen auf den Ausschluss gegenüber dem Kläger beruft (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 – Az. I-9 U 89/08; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Mai 2000 – 10 U 847/99; H. Müller, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2008, § 44 Rn. 175). Die Beklagte muss sich nämlich nicht erst selbst schädigen lassen, bevor sie einen Ausschluss aus wichtigem Grund vornehmen darf. Insofern ist auch zu berücksichtigen dass die Beklagte nicht rein aus eigenem Interesse sondern vor allem aus dem Interesse der Versichertengemeinschaft handelt, eine geordnete Einnahmen- und Ausgabenpolitik zu betreiben (so auch LG München vom 17.12.1998 – Az 34 O 16844/98).

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Etwa war auch die Einhaltung eines abgestuften Verfahrens zum Zeitpunkt des in den 90er Jahren erfolgten Ausschlusses nicht erforderlich. Dieses ist nämlich entbehrlich, sofern die Änderung des Verhaltens des Arztes durch eine solche Beanstandung angesichts des Fehlverhaltens völlig unwahrscheinlich ist (Vgl. Prölls/Martin-Voit, VVG, 28. Aufl. 2010 § 5 MB/KK 2009 Rn. 12). Der Kläger hat in diversen Verfahren seine Behandlungspraxis verteidigt, eine Abmahnung seines Verhaltens wäre eine nicht von der Beklagten zu erwartende unnötige Förmelei.

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Vor allem wirkt auch der in den 90er Jahren erklärte rechtmäßige Ausschluss des Klägers bis heute fort; er ist nicht vorübergehender Natur (Vgl. OLG Hamm Urteil vom 05.12.2008 – Az. I-9 U 89/08; OLG Köln Urteil vom 08.05.2000 – Az. 5 U 247/99). Dies entspricht auch dem Zweck des Ausschlussgrundes. Der Ausschluss erfolgt wegen nachhaltig gestörten Vertrauens des Versicherers. Durch den Ausschluss ist der Versicherer gerade nicht mehr gehalten, jede seitens seiner Versicherungsnehmer eingereichte Behandlungsrechnung des ausgeschlossenen Arztes gesondert zu überprüfen. Insofern kann sich der Kläger gegen die – mit Schreiben vom 23.01.2012 erfolgte – Berufung der Beklagten auf den Ausschluss nicht damit verteidigen, dass die Beklagte eine Überprüfung des Einzelfalls unterlassen hat. Auch ist wegen der Fortwirkung des Ausschlusses nicht erneut ein gewisses förmliches Ausschlussverfahren einzuhalten. Die Beklagte hatte wegen der Fortwirkung des in den 90er Jahren rechtmäßig erfolgten Ausschlusses keine abgestuften Maßnahmen durchzuführen.

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In der vorigen Erstattung von Rechnungen des Klägers gegenüber dem Versicherungsnehmer I kann sich allenfalls zu Gunsten des Versicherungsnehmers I ein schutzwürdiges Vertrauen gebildet haben, dass die Beklagte den Ausschluss des Klägers fallen lassen möchte; ein rechtsgeschäftlichen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger, mit dem die Beklagte keine vertraglichen Beziehungen unterhält, wurde hierbei jedoch nicht begründet. Aus demselben Grund kann sich der Kläger nicht auf ein etwaig vertragswidriges Verhalten der Beklagten gegenüber ihren Versicherten berufen. Dieses wirkt nur inter partes, sodass der Kläger daraus zu seinen eigenen Gunsten keine Rechte gegenüber der Beklagten ableiten kann.

38

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen veränderter Umstände zur Rücknahme des Ausschlusses verpflichtet ist und damit die weitere Aufrechterhaltung des Ausschlusses einen rechtwidrigen Eingriff darstellt. Der Kläger legt nicht dar, seine Behandlungspraxis der letzten Jahre geändert zu haben, vielmehr beruft er sich in der Klageschrift weiterhin auf die besonders kostenintensive Art seiner Behandlung. Auch in den seitens des Klägers geführten Verfahren der letzten Jahre ist ein solcher Wille nicht hervorgetreten (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 – Az. I-9 U 89/08, OLG Köln Urteil vom 08.05.2000 – Az. 5 U 247/99).

39

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH vom 13. 10. 1998 - VI ZR 357–97 berufen. Anders als im hiesigen Fall hat der Versicherer dort gegenüber Kunden des Geschädigten eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten. Demgegenüber übt die Beklagte hier rechtmäßig ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit den Versicherten aus (so auch OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 – Az. I-9 U 89/08).

40

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 824 BGB, da der Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung vorwerfbar ist.

41

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme des Leistungsausschlusses aus § 826 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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