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16.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190703

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.11.2016 – 1 StR 471/16


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 37 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat weitergehend festgestellt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das Urteil führt lediglich zu der Berichtigung des Urteilstenors und bleibt im Übrigen ohne Erfolg im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .


2


Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05 mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht in den Urteilsgründen auch nur von 37 Fällen ausgegangen ist, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.


Graf
Jäger
Cirener
Mosbacher
Fischer

Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO

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