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19.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189369

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 11.08.2016 – 3 Sa 8/16


In der Rechtssache
- Beklagte/Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
gegen
- Kläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Oesterle, den ehrenamtlichen Richter Jakobson und den ehrenamtlichen Richter Markus auf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2016
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2016 - 21 Ca 5246/15 - wird zurückgewiesen.


2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung. Der Kläger hat außerdem einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.



Der am 00. 0000 1972 geborene Kläger war vom 19. März 2004 bis 30. September 2005 befristet als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, tätig.



Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18. Juli 2013 (Bl. 9 bis 13 der ArbG-Akte) befristet für den Zeitraum bis 28. Februar 2014 als Facharbeiter im Bereich "Produktion und Logistik" ein. Mit Zusatzvereinbarungen vom 23. Januar 2014 (Bl. 14 der ArbG-Akte), 17. Juli 2014 (Bl. 15 der ArbG-Akte) und 12. Februar 2015 (Bl. 16 der ArbG-Akte) vereinbarten die Parteien jeweils eine Befristungsverlängerung bis 31. August 2014, 28. Februar 2015 und 18. August 2015. Der Kläger erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 5.943,33 €. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nicht bereit sei, das Arbeitsverhältnis über den 18. August 2015 hinaus fortzusetzen.



Der Kläger hat vorgetragen: die Berufung der Beklagten auf eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG scheitere an dem Umstand, dass zwischen den Parteien bereits in der Zeit vom 19. März 2004 bis 30. September 2005 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Wie der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits mit Urteil vom 06. November 2003 (2 AZR 21/03) entschieden habe, komme es für das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht auf den zeitlichen Abstand zu einem früheren Arbeitsverhältnis an. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09) und 21. September 2011 (7 AZR 375/10) könne nicht gefolgt werden.



Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch werde für den Fall geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung feststelle.



Mit seiner am 17. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24. August 2015 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt beantragt:

1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 18. August 2015 beendet worden ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Facharbeiter im Bereich "Produktion und Logistik" weiter zu beschäftigen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat vorgetragen: nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die von zahlreichen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten geteilt werde, stehe ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber einer weiteren sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses länger als drei Jahre zurückliege. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Kettenbefristungen. Eine Auslegung dahingehend, dass diese Vorschrift ein lebenslanges Anschlussverbot begründe, würde zu einem arbeitsrechtlichen Einstellungshindernis führen. Dies würde im Ergebnis die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer unverhältnismäßig beeinträchtigen. Da beim Kläger zwischen dem vorletzten und dem letzten Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von fast acht Jahren gelegen habe, könne keinesfalls von einer missbräuchlichen Verwendung von unzulässigen Kettenbefristungen die Rede sein. Sollte ein acht Jahre altes Arbeitsverhältnis weiterhin seine Schatten nach sich ziehen können, widerspräche auch dies dem Vorrang der Rechtssicherheit durch Zeitablauf. Andernfalls bedürfe es Aufbewahrungsfristen von ungeheuerlichen Ausmaßen und der Durchsicht aller vergangenen Arbeitsverhältnisse im Vorfeld einer jeden befristeten Einstellung, was für jeden Arbeitgeber und insbesondere für Unternehmen mit vielen Beschäftigten unzumutbar wäre. Außerdem könne nur durch die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung wirksam einer Diskriminierung älterer Arbeitnehmer, die am ehesten vielerlei Berufserfahrung aus verschiedenen Unternehmen mitbrächten, entgegengewirkt werden.



Sie habe nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06. April 2011 im Vertrauen auf diese Rechtsprechung die unternehmerische Entscheidung getroffen, Arbeitnehmer, deren Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliege, erneut sachgrundlos befristet einzustellen.



Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Januar 2016 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: die Befristungsvereinbarung vom 12. Februar 2015 verstoße gegen das Anschlussgebot (wohl richtig: Anschlussverbot) des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, da der Kläger zuvor bei demselben Arbeitnehmer in der Zeit vom 19. März 2004 bis 30. September 2005 befristet als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Die Kammer folge der überzeugenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2014 (7 Sa 64/13) und nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 06. April 2011 (7 AZR 760/09). Die Beklagte könne sich im Hinblick auf die am 12. Februar 2015 vereinbarte Befristungsabrede auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu diesem für die Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt noch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06. April 2011 vertraut habe. Außerdem sei bis Anfang 2015 eine Vielzahl zweitinstanzlicher Entscheidungen veröffentlicht worden, die eine andere Rechtsauffassung verträten. Auch in der Literatur sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06. April 2011 von Anfang an heftig in Frage gestellt worden. Hinzu komme, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gegenstand von Klagen beim Bundesverfassungsgericht sei, was der Beklagten bekannt gewesen sein müsse.



Der Weiterbeschäftigungsantrag, der so auszulegen sei, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorläufigen (richtig wohl: vorliegenden) Rechtsstreit gestellt sei, sei auch begründet.



Gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil hat die Beklagte am 22. Januar 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21. April 2016 am 20. April 2016 begründet.



Die Beklagte trägt vor: das Arbeitsgericht verkenne, dass die Klage vor Beginn der Klagefrist und somit außerhalb der Klagefrist eingelegt worden sei. Nach § 17 Satz 1 TzBfG müsse die Klage innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelegt werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Deshalb sei die Klage bereits gem. § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als materiell unbegründet abzuweisen.



Das Bundesarbeitsgericht komme zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Normausdruck "bereits zuvor" als Adverbialkonstruktion kontextabhängig und gerade nicht, wie vom Arbeitsgericht behauptet, eindeutig sei. Dieses lese die Wörter "irgendwann" oder "irgendein" in die Norm des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hinein und verkenne dabei, dass das angenommene unbeschränkte Vorbeschäftigungsverbot ohne den Zusatz "zuvor" viel klarer geregelt wäre. Dem Zusatz "zuvor" müsse eine einschränkende Bedeutung zukommen, da er ansonsten vollkommen überflüssig wäre. Solle sprachlich die zeitliche Erstreckung erweitert werden, werde üblicherweise das Adverb "zuvor" um das Wort "je" ergänzt. Eine Gleichsetzung mit "irgendwann" scheide deshalb aus. Eine gesetzessystematische Textvergleichung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG verdeutliche nur, dass der Gesetzgeber mit "bereits zuvor" nicht "unmittelbar zuvor" gemeint habe, da er ansonsten eben jene Formulierung des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG verwenden würde. Dies führe im Umkehrschluss jedoch nicht dazu, dass "bereits zuvor" zwingend die Bedeutung "jemals zuvor" erhalten müsse, sondern allenfalls dazu, dass "bereits zuvor" nicht "unmittelbar zuvor" bedeuten könne.



Dem Bundesarbeitsgericht sei es in seiner Entscheidung vom 06. April 2011 nicht per se verboten gewesen, den subjektiven Vorstellungen der damals am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen bei der Gesetzesauslegung nur eine untergeordnete Rolle zuzuweisen. Das Arbeitsgericht nehme für sich die einzelnen subjektiven Vorstellungen einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Verfasser in Anspruch und scheine dazu zu tendieren, dass der eigentliche Gesetzeszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eher "Regelung eines unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbots" laute und nicht etwa "Vermeidung von Kettenbefristungen", wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend angenommen habe. Damit folge das Arbeitsgericht der (entstehungszeitlich-) subjektiven Theorie, die nach dem historischen Willen des Gesetzgebers als Auslegungsziel frage. Dabei stelle sich jedoch stets das praktische Problem, wie der Wille des historischen Gesetzgebers zu ermitteln sei. In den Gesetzesmaterialien fänden sich oft nur vereinzelte Äußerungen der Parlamentsmitglieder oder Begründungen zu einem Gesetzesentwurf, die das federführende Ministerium geschrieben habe. Deren Ansichten könnten jedoch von der Meinung der das Gesetz beschließenden Parlamentsmehrheit abweichen und dürften deshalb nicht ohne Weiteres mit dem Willen des Gesetzgebers gleichgesetzt werden. Wenn überhaupt könne heute als Form der subjektiven Auslegungstheorie allenfalls noch die geltungszeitlich-subjektive Theorie der Gesetzesauslegung vertreten werden, der zufolge auf den Willen des heutigen Gesetzgebers abzustellen sei. Die Entwicklungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeige, dass der spätere Gesetzgeber an der verfehlten Regelung selbst nicht mehr habe festhalten wollen. So habe die rotgrüne Regierungskoalition am Ende ihrer zweiten Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geändert werden und eine Befristung nach Satz 1 nicht zulässig sein sollte, wenn zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrags und dem Ende eines vorhergehenden unbefristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von weniger als zwei Jahre liege. Laut Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 sollte eine einjährige Sperrzeit eingeführt werden. Dem sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wohl zuvor gekommen. Dem aktuellen Willen des Gesetzgebers werde damit von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprochen, wofür auch spreche, dass seit den richtungsweisenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 gegenläufige Gesetzesinitiativen nicht bekannt geworden seien.



Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG "Befristungsketten" verhindern, "die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund entstehen", wie sich im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erschließe. Die dort eröffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen solle zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen solle die befristete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein. Der Gesetzeszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei also nicht Verhinderung befristeter Arbeitsverträge und auch nicht die (dauerhafte) Verhinderung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern allein die Verhinderung von (missbräuchlichen) "Befristungsketten". Dies decke sich auch mit den Zielen der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Von einer Befristungskette könne man dann jedenfalls nicht mehr sprechen, wenn die einzelnen Glieder weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Verbindung aufwiesen. Auch ein zeitlicher Abstand von drei Jahren zum letzten Arbeitsverhältnis verhindere missbräuchliche Befristungsketten. Auch die Regelungssystematik spreche weder für noch gegen ein unbeschränktes Anschlussverbot.



Das vom Arbeitsgericht angenommene unbeschränkte Anschlussverbot sei auch weder rechtssicher noch praktikabel; vielmehr zwinge es die Parteien sich anbahnender Arbeitsverhältnisse zur Aufklärung von unter Umständen längst zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen. Die Möglichkeit des Fragerechts in der Bewerbungsphase und letztlich einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhaften Angaben sei hier nicht zielführend, denn eine solche rechtsvernichtende Einwendung belaste den Arbeitgeber mit einer Darlegungs- und Beweislast, welche bei lang zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen ein großes Problem darstellen könne.



Entscheidend gegen das arbeitsgerichtliche Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sprächen verfassungsrechtliche Erwägungen. Ein unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot verstoße gegen die Grundrechte des Arbeitgebers. Es greife in die von Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit durch die Einschränkung seiner Abschlussfreiheit ein. Außerdem könne der Arbeitgeber durch die eingeschränkte Befristungsmöglichkeit nur begrenzt auf unsichere und schwankende Auftragslagen eingehen. Der etwaige Einwand, dass der Arbeitgeber ja immer noch mit Sachgrund befristen könne, gehe ebenso fehl wie die Behauptung, über Einstellhemnisse bei unbeschränktem Anschlussverbot lägen keine empirischen Erkenntnisse vor. Im Grunde erschließe es sich von selbst, dass das unbeschränkte Anschlussverbot insbesondere in Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit die Belange des Allgemeinwohls gerade nicht ausreichend berücksichtige, weil es beschäftigungspolitisch kontraproduktiv sei. Für den Arbeitnehmer sei es günstiger, wenigstens eine sachgrundlos befristete als überhaupt keine Beschäftigung zu erhalten. Der Arbeitgeber schreibe "sachgrundlos" befristete Beschäftigungen meist nicht grundlos aus, sondern wolle damit ein Maximum an Rechtssicherheit erlangen. Er brauche sich dann nicht den Unwägbarkeiten instanzgerichtlicher Einzelfallbewertungen hinsichtlich des Vorliegens eines Sachgrundes auszusetzen, sondern mache von seiner - mit zeitlicher Begrenzung auf 24 Monate gleichberechtigter - gesetzlich eröffneter Möglichkeit Gebrauch.



Ein unbeschränktes Anschlussverbot würde auch gegen die Arbeitnehmergrundrechte nach Art. 12 GG iVm. Art. 3 GG verstoßen. Arbeitsrechtliche Einstellungshemmnisse erschwerten es Arbeitssuchenden, von ihrem Recht nach Art. 12 GG Gebrauch zu machen. Die betroffenen Arbeitnehmer würden bezüglich ihrer grundrechtlich geschützten Berufs(zugangs)freiheit in eine schlechtere Position versetzt als Mitbewerber, die zufällig nicht von dem unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbot betroffen seien. Da die Ungleichbehandlung an ein personengebundenes (und nicht sachbezogenes) Merkmal anknüpfe, gelte der strenge verfassungsrechtliche Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zur Feststellung, dass ein Arbeitgeber unter zwei gleich geeigneten Bewerbern denjenigen bevorzuge, den er ohne rechtliches Risiko auf zwei Jahre begrenzt einstellen könne, bedürfe es keiner besonderen empirischen Untersuchung. Angesichts des Umstands, dass sich der Gesetzgeber generell für eine Lockerung des Arbeitnehmerschutzstandards durch die Einführung sachgrundloser Befristungen entschieden habe, bedeute die willkürliche Herausnahme bestimmter Arbeitnehmergruppen (hier der "Vorbeschäftigten") von der Möglichkeit sachgrundloser Befristungen nicht deren erhöhten Schutz, sondern die Ausgrenzung von einer ohnehin bestehenden Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt. Das unbeschränkte Vorbeschäftigungsverbot missachte ohne Not in erheblicher Weise die Berufsfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot des Arbeitnehmers beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die Verwirklichung des Zieles, Befristungsketten zu verhindern, sei eine lebenslange Einschränkung der Privatautonomie und der Berufsfreiheit sowie des Gleichheitsgebots der Arbeitnehmer nicht erforderlich. Durch eine zeitlich erhebliche Grenze von drei Jahren würden Befristungsketten ebenso gut verhindert und Eingriffe in die Berufsfreiheit, die Privatautonomie und das Gleichheitsgebot auf ein Mindestmaß beschränkt.



Nach der gesetzgeberischen Wertung, die in den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften nach §§ 195 ff. BGB Niederschlag gefunden habe, sei die Zeitspanne von drei Jahren geeignet und angemessen, um Durchsetzungsinteressen aus jeglichen Rechtsverhältnissen hinter der Rechtssicherheit und -klarheit regelmäßig zurücktreten zu lassen. Dieser Zeitraum scheine daher besonders geeignet, auch mit dem Vorbeschäftigungsverbot "reinen Tisch" zu machen. Der Gesetzeszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG werde durch die verfassungskonforme Auslegung nicht verändert, sondern bleibe vollständig erhalten.



Das unbeschränkte Vorbeschäftigungsverbot versperre geeigneten und qualifizierten Bewerbern den Zugang zu sachgrundlos befristeten öffentlichen Ämtern, weshalb sich die Frage stelle, ob ein öffentlicher Arbeitgeber den bestgeeigneten Kandidaten aufgrund des Merkmals "Vorbeschäftigung" im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG ablehnen dürfe.



Ein Verständnis von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne von "jemals zuvor" würde überdies ältere Menschen mittelbar unverhältnismäßig diskriminieren und verstieße gegen Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78. Mittelbar wären bei diesem Verständnis ältere Arbeitnehmer mit einem entsprechend langen "Vorbeschäftigungsregister" von der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung deutlich eher ausgeschlossen, als jüngere Arbeitnehmer mit einem kurzen Beschäftigungsverlauf. Hierzu sei ein empirischer, statistischer Nachweis nicht erforderlich, weil insoweit eine wertende typisierende Betrachtung ausreiche.



Jedenfalls sei der Beklagten, die ihre Einstellungspraxis bewusst an die bestehende (BAG 06. April 2011) und bestätigte (BAG 21. September 2011) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angepasst und daher ein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die Befristungsregelungen erlangt habe, Vertrauensschutz zu gewähren. Ein nachträglicher Eingriff durch Abweichung von einer relativ jungen und trotzdem bereits bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sei unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht habe - gerade aufgrund der Kritik aus der Literatur - am 21. September 2011 auf diese Kritik am vorherigen Urteil reagiert und seine Rechtsprechung trotz und gegen die Kritik erweiternd begründet. Einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand sei erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass nicht ohne Ankündigung, Übergangsfristen oder aufgrund gänzlich veränderter Verhältnisse ein erneuter Rechtsprechungswechsel erfolgen würde.



Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2016, Az. 21 Ca 5246/15, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.



Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor: § 17 Satz 1 TzBfG setze nur einen Endzeitpunkt für die Erhebung einer Klage.



§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthalte ein zeitlich uneingeschränktes absolutes Anschlussverbot. Zu dieser Erkenntnis sei das Bundesarbeitsgericht auch in seinen Entscheidungen vom 06. November 2003 (2 AZR 690/02), 18. Oktober 2006 (7 AZR 145/06) und 29. Juli 2009 (7 AZN 368/09) gelangt. Die Formulierung "bereits zuvor" sei fach- und umgangssprachlich eindeutig. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2011, die Gesetzeshistorie lasse Zweifel daran, ob sich der Gesetzgeber eindeutig für ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung entschieden habe, könne nur auf vollkommenes Unverständnis treffen. Ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot entspreche auch der Regelungssystematik des Rechts der Befristung als Begrenzung der Ausnahme der sachgrundlosen Befristung. Der Gesetzgeber habe mit dem zeitlich unbeschränkten Anschlussverbot das Mittel bestimmt, den Zweck, Kettenbefristungen auszuschließen, zu erreichen. Ob dieser Zweck auch anders, etwa durch einen 3-Jahres-Zeitraum hätte erreicht werden können, sei irrelevant. Das Bundesarbeitsgericht habe in den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen die Grenzen zulässiger Rechtsanwendung überschritten und sich die Kompetenz des Gesetzgebers angemaßt. Von einem unveränderten Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe die Beklagte nicht ausgehen können, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Befristung die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inhaltlich infrage stellenden Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sowie kritische Literaturstimmen bereits vorgelegen hätten.



Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.



Entscheidungsgründe



Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.



A.



Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.



B.



Die Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die im Vertrag vom 12. Februar 2015 vereinbarte befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 18. August 2015 unwirksam ist, weshalb das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Beklagte antragsgemäß auch zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen war.



I.



Die Befristungskontrollklage des Klägers ist begründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 18. August 2015 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, weshalb der befristete Arbeitsvertrag der Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 16 Satz 1 TzBfG).



1. Die Befristungskontrollklage ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses, das mit Ablauf des 18. August 2015 eintreten sollte, Klage erhoben hat, sondern bereits am 17. August 2015. § 17 Satz 1 TzBfG möchte nur einen Endzeitpunkt festlegen, bis zu dem der Arbeitnehmer spätestens Befristungskontrollklage erheben muss. Der Arbeitgeber soll innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens Klarheit darüber haben, ob der Arbeitnehmer die vertraglich vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert oder nicht. Einen frühestmöglichen Termin zur Erhebung einer Befristungskontrollklage sieht § 17 TzBfG nicht vor (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 - 7 Sa 64/13 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 82). Damit hat die bereits vor dem Befristungsende beim Arbeitsgericht eingegangene Klage die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - AP BGB § 613a Nr. 359).



2. Die Kammer folgt der überzeugenden früheren Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesarbeitsgerichts, wonach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot enthält. Durchgreifende unions- oder verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich.



a) Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat hierzu in seinen Urteilen vom 6. November 2003 (2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269) und 13. Mai 2004 (2 AZR 426/03 - EzBAT SR 2y BAT Teilzeit- und Befristungsgesetz Nr. 10) folgendes ausgeführt:



Diese Ausführungen hat der 2. Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 durch wörtliche Wiederholung bekräftigt und ergänzend ausgeführt:



In seinem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 29. Juli 2009 (7 AZN 368/09 - ZTR 2009, 544) hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt:



b) Die in der Berufungsbegründung gegen diese Rechtsprechung unter Hinweis auf zwei abweichende Urteile des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.



aa) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ohne Vorliegen eines Sachgrundes unzulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien "bereits zuvor" ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist, wie das Bundesarbeitsgericht in den unter a) zitierten Entscheidungen zutreffend ausgeführt hat, eindeutig. "Bereits zuvor" bedeutet, dass jedes frühere Arbeitsverhältnis der Befristung entgegensteht (Sievers TzBfG 5. Aufl., § 14 Rn. 513), gleich ob es erst wenige Tage oder viele Jahre zuvor beendet worden war. Das Adverb "zuvor" bedeutet "zeitlich vorhergehend". Für die Eindeutigkeit der Wortbedeutung spricht auch die gesetzessystematische Textvergleichung. Sofern der Gesetzgeber auf einen unmittelbar vor Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses bestehenden Zeitraum abstellen wollte, hat er dies auch ausdrücklich so formuliert, etwa in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ("Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium") oder in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ("unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos") (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 - 7 Sa 64/13 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 82). Auch in Anbetracht der Vorgängerregelungen zu § 14 Abs. 2 TzBfG spricht alles dafür, dass es für das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG grundsätzlich nicht auf den zeitlichen Abstand zum früheren Arbeitsverhältnis ankommt. Der Gesetzgeber musste dies nicht durch ein "jemals zuvor" nochmals unterstreichen oder gar "zuvor" durch "in aller Vergangenheit" ersetzen (Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler/Wroblewski KSchR, 9. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 158 b). § 1 BeschFG 1985 als Vorgängerregelung bestimmte, dass eine Neueinstellung nicht vorlag, wenn zu einem vorgehenden Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 anzunehmen war, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten lag. Vor diesem Hintergrund hätte eine ausdrückliche Regelung nahegelegen, wenn der Gesetzgeber des TzBfG unter einem "Zuvor"-Arbeitsverhältnis nur ein solches verstanden hätte, das in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem neu begründeten befristeten Arbeitsverhältnis steht (vgl. Gräfl FS für Jobst-Hubertus Bauer 2010, 378, 380).



bb) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht eindeutig für ein in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unbeschränktes Anschlussverbot. Dies belegen die Gesetzesmaterialien, die zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers heranzuziehen sind (BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10] ).



Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte eine sachgrundlose Befristung nur bei einer "Neueinstellung" zulässig sein (BT-Drucks. 14/4374, S. 14), worunter er die "erstmalige Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber" verstand. Nach dem Motto "einmal und nie wieder" (Kliemt NZA 2001, 299) sollte dem Arbeitgeber ein einziges Mal die Gelegenheit zur befristeten Beschäftigung ohne Sachgrund eingeräumt werden, danach "lebenslänglich" nicht mehr (KR/Lipke 11. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 564). Die Gesetzesformulierung "bereits zuvor" ist also nicht etwa ein Versehen oder eine Ungenauigkeit, sondern wurde ganz bewusst gewählt und bringt das Regelungsanliegen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck (Höpfner NZA 2011, 893, 897). Klarer kann sich der historische Gesetzgeber nicht äußern (Bruns BB 2013, 3125, 3126).



Im Gesetzgebungsverfahren stieß die Absicht, eine sachgrundlose Befristung nur bei einer Neueinstellung zuzulassen, auf Kritik (so die Mitglieder der Unionsfraktion, vgl. BT-Drucks. 14/4625, S. 19). Der Sachverständige Preis wies vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages darauf hin, dass das Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, auch mit Hilfe einer zweijährigen Sperrzeit erreicht werden könne (BT-Drucks. 14/4625, S. 18). Dieser Vorschlag wurde von dem Ausschuss aber nicht in die Beschlussempfehlung an den Deutschen Bundestag übernommen (Heidl RdA 2009, 297, 299).



Vielmehr entschied sich der Gesetzgeber für eine nur "einmalige Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund" (BT-Drucks. 14/4374, S. 14). Dass der Gesetzgeber ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot geregelt hat (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 432; HK-TzBfG/Boecken 4. Aufl. § 14 Rn. 121; Kliemt NZA 2001, 296, 300; Kossens jurisPR-ArbR 47/2013, Anmerkung 2; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 575f.; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 259; MüKo-BGB/Hesse 6. Aufl., TzBfG § 14 Rn. 79), belegen auch die parlamentarischen Initiativen zur Änderung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes im Jahr 2001. Eine Vielzahl von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages und von Länderseite eingebrachter Gesetzesentwürfe, die eine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots vorsahen, blieben allesamt erfolglos (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 - 7 Sa 64/13 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 82).



Dieser zweifelsfrei zu Tage getretene gesetzgeberische Wille ist bei einem vergleichsweise "jungen" Gesetz wie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hoch zu gewichten (Staudinger/Preis (2016) BGB § 620 Rn. 184).



c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage sind nicht veranlasst, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers vor.



Solche Bedenken scheint auch das Bundesverfassungsgericht bisher nicht gehegt zu haben, das zwei gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2003 (2 AZR 690/02) und 13. Mai 2004 (2 AZR 426/03) gerichtete Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04 - [...]) zurückgewiesen hat. Deren Begründung lautet jeweils wie folgt:



Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ein uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot gegen das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoße, erscheint dies nicht haltbar (so allerdings auch Osnabrügge NZA 2003, 639).



Die gesetzlichen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen betreffen die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers (ArbG Braunschweig 3. April 2014 - 5 Ca 463/13 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 83). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich daher auf die Abwehr übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (Höpfner NZA 2011, 893, 899). Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Arbeitgebers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser den Bewerber zu möglichen Vorbeschäftigungen befragen und ggfs. auf andere Bewerber ausweichen kann, die zuvor noch nicht bei ihm beschäftigt waren (Höpfner aaO). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4374 S. 19) stellt gerade das Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorbeschäftigungen - mit der Folge des Anfechtungsrechts des Arbeitgebers bei wahrheitswidrigen Angaben des Arbeitnehmers - heraus (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 259).



Die Ausführungen der Beklagten, wonach ein unbeschränktes Anschlussverbot den Arbeitgeber mit einer Darlegungs- und Beweislast belaste, die bei lang zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen ein großes Problem darstellen könne, sind sachlich unzutreffend. Es ist Sache des Arbeitnehmers, das Vorliegen der Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ein Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ergibt (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 261; HK-TzBfG/Boecken 4. Aufl. § 14 Rn. 122).



Hinzukommt, dass es dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen wäre, sachgrundlose Befristungen völlig zu verbieten (KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 573; MüKoBGB/Hesse 6. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 79; Staudinger/Preis (2016) BGB § 620 Rn. 183). Dem stehen auch keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 573; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 259). Ist er somit nicht verpflichtet, überhaupt die Möglichkeit zu schaffen, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos zu befristen, so muss es ihm auch möglich sein, die Möglichkeiten zur Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung zu beschränken (Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 515). Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner abzulehnenden Entscheidung vom 21. September 2011 (7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) darauf abgestellt, dass das vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Ziel, dafür zu sorgen, dass sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zu Befristungsketten missbraucht werden können, kein zeitlich völlig unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung erfordere. Der 7. Senat verkennt dabei, dass der Gesetzgeber mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zwar auch, aber nicht ausschließlich das Ziel verfolgt hat, Kettenbefristungen zu vermeiden (Höpfner NZA 2011, 893, 897; Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler/Wroblewski KSchR 9. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 158). Beabsichtigt war auch die weitere Beschränkung der im Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 noch erlaubten mehrfachen Nutzung der sachgrundlosen Befristung (KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 573). Darüber hinaus sollen durch die Beschränkung auf "eine Chance bei einem Arbeitgeber" nach dem gesetzgeberischen Verständnis andere Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, anstelle des bereits eingestellten Arbeitnehmers über eine sachgrundlose Befristung in ein Arbeitsverhältnis zu gelangen (Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 16. Aufl. § 39 Rn. 13). Deren Beschäftigungschancen blendet der 7. Senat völlig aus. Der Gesetzgeber ist aber darin frei, die potenziell oder tatsächlich einstellungshemmende Wirkung des Vorenthaltens von Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung um anderer sozialpolitischer Ziele Willen in Kauf zu nehmen (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 259). Ihm kommt auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Es ist vornehmlich seine Sache, auf der Grundlage seiner arbeitsmarkt-, sozial- und wirtschaftspolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 - AP AEntG § 3 Nr. 2 = EzAÜG GG Nr. 7 = NZA 2005, 153 [BVerfG 29.12.2004 - 1 BvR 2582/03] ). Soll dem Arbeitssuchenden die Überbrückungsfunktion befristeter Arbeitsverhältnisse zugute kommen, so ist dies häufig durch Sachgrundbefristungen möglich. Gerade wenn dies nicht möglich ist, muss das Zurückdrängen der sachgrundlosen Befristung als eine gesetzgeberische Grundentscheidung zur effektiven Unterbindung der früher praktizierten kreativen Formen der Kettenbefristung, und damit für die Aufrechterhaltung des unbefristeten Arbeitsverhältnisss als die Regelform für Arbeitsverhältnisse anerkannt werden (so zutreffend Laux/Schlachter TzBfG § 14 Rn 94).



Dementsprechend hatte der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 (7 AZR 145/06 - BAGE 120, 34) noch formuliert: "Durch die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG soll der Arbeitgeber veranlasst werden, den Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung entweder unbefristet bzw. im Rahmen einer Sachgrundbefristung weiterzubeschäftigen oder bei weiter bestehendem vorübergehenden Arbeitskräftebedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen (BT-Drucks. 14/4473, S. 14)".



Ferner fehlt es für die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 auch an einer empirischen Grundlage. Soweit ersichtlich liegen keine Untersuchungen zur Frage vor, inwiefern ein Arbeitgeber im Hinblick auf eine "Zuvor-Beschäftigung" von der Einstellung eines Arbeitnehmers absieht oder aber diesen dann unbefristet oder befristet gem. § 14 Abs. 1 TzBfG einstellt (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 - 7 Sa 64/13 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 82; HaKo-Mestwerdt 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 199).



Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. Februar 2009 - 13 Sa 2170/08 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 50; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 572).



3. Die Beklagte kann sich bezüglich der am 12. Februar 2015 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 18. August 2015 nicht darauf berufen, sie habe im Hinblick auf die Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung vertrauen dürfen.



Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - NJW 1991, 2549) besteht kein schutzwürdiges Vertrauen, wenn die fachgerichtliche Rechtsprechung, von der abgewichen werden soll, "auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte" (vgl. dazu Gräf jurisPR - ArbR 29/2013 Anmerkung 2). Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts (BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1). Auch wenn höchstrichterliche Entscheidungen keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindungen erzeugen, sondern lediglich die Rechtslage in einem konkreten Fall feststellen, darf der Bürger dennoch auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellte Rechtslage vertrauen, wenn sich eine Änderung der Rechtsprechung nicht im Rahmen der vorhersehbaren Entwicklung hält (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119).



Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 nicht gegeben. Bis zu dessen Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) entsprach es der gefestigten und weithin unangefochtenen Rechtsprechung des 2. und 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot beinhaltet. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgte überraschend (Gräf jurisPR - ArbR 29/2013 Anmerkung 2) und sorgte für einen Paukenschlag (Höpfner NZA 2011, 893). Angesichts der überwiegend deutlichen Kritik im Schrifttum an dieser Rechtsprechungsänderung durfte die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der im Streit stehenden Befristung im Februar 2015 nicht von einem unveränderten Fortbestand dieser Rechtsprechung ausgehen (vgl. LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 - 7 Sa 64/13 - LAGE TzBFG § 14 Nr. 82). Soweit die neue Rechtsprechung überhaupt Zustimmung fand, dann allenfalls unter praktischen, nicht aber unter methodischen Gesichtspunkten (vgl. im Einzelnen KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 568f).



Auch der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts scheint seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBFG nicht als gesichert anzusehen. Für diese Annahme spricht jedenfalls der Umstand, dass er mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (7 AZN 336/14) einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 24. Januar 2014 (1 Sa 490/13-[...]) stattgegeben hat, in dem das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung der geänderten Rechtsprechung des 7. Senats eine Befristungskontrollklage abgewiesen hatte.



II.



Der als uneigentlicher Hilfsantrag auszulegende Weiterbeschäftigungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Befristungskontrollklage ist der Berufungskammer zur Entscheidung angefallen, er ist zulässig und begründet. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei unwirksamen Kündigungen gelten auch wenn - wie hier - um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 - 7 Sa 64/13 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 82; LAG Düsseldorf 12. Oktober 2010 - 16 Sa 804/10 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 60).



C



I.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



II.



Gegen dieses Urteil war für die Beklagte gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz das Rechtsmittel der Revision zuzulassen. Es weicht von den Urteilen des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) und 21. September 2011 (7 AZR 375/10) ab.

Oesterle
Jakobson
Markus

Verkündet am 11.08.2016

Vorschriften§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG, § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Art. 3 GG, §§ 195 ff. BGB, Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2000/78, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 1, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 16 Satz 1 TzBfG, § 17 TzBfG, § 14 Abs. 2 TzBfG, §§ 14ff. TzBfG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, § 93 a Abs. 2 BVerfGG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, BGB § 611, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

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