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07.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187077

Sozialgericht Darmstadt: Urteil vom 15.03.2016 – S 20 EG 18/15

Die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des § 2c Abs. 2 BEEG kann widerlegt werden. Die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben sind für die Beurteilung als "sonstige Bezüge" maßgeblich.


Sozialgericht Darmstadt

Urt. v. 15.03.2016

Az.: S 20 EG 18/15

Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 verurteilt, der Klägerin für ihren 2015 geborenen Sohn D. höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum von ihrer Arbeitgeberin monatlich gezahlten Pkw-Zuschusses in Höhe von 700 € zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung eines Pkw-Zuschusses als Gehaltsbestandteil im Rahmen der Berechnung des Bemessungsentgelts.

Die Klägerin ist die Mutter des 2015 geborenen Kindes D. Am 27. März 2015 beantragte sie die Gewährung von Elterngeld. Mit Bescheid vom 27. April 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld in Höhe von 0 € für den ersten Lebensmonat des Kindes, in Höhe von 82,64 € für den zweiten Lebensmonat und in Höhe von 1.280,96 € für den 3. bis 12. Lebensmonat.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sei der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt würden Einnahmen, die nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen seien die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei mit Einführung des ElterngeldPlus zum 1. Juli 2015 geändert worden. Die vorgenommenen Änderungen seien bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesregelung sei u.a. geregelt worden, dass sonstige Bezüge bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt würden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen werde unterstellt. Nachweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen sei der Pkw-Zuschuss von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug versteuert worden und könne deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden.

Mit der am 22. Juni 2015 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe im Bemessungszeitraum für die Monate Januar 2014 bis August 2014 monatliche Bruttoeinnahmen aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 3.607 € und für die Zeit von September bis Dezember 2014 in Höhe von 3.679 € zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt worden sei die der Klägerin im gesamten Zeitraum gewährte monatliche Kfz-Pauschale in Höhe von 700 €, da sie als "sonstiger Bezug" versteuert worden sei. Dennoch handele es sich bei der monatlichen Zahlung um einen "normalen" Gehaltsbestandteil. Die Abrechnung des Arbeitgebers sei fehlerhaft. Sie entspreche nicht den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2015 sei klargestellt worden, dass alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, auch elterngeldrechtlich so zu qualifizieren seien. Nach § 2c Abs. 2 S. 2 BEEG werde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vermutet. Daraus sei im Umkehrschluss zu folgern, dass die Vermutung auch widerlegt werden könne, wenn die Gehaltsbescheinigungen nämlich fehlerhaft seien. Insoweit sei der Beklagte verpflichtet, den Sachverhalt nach § 26 Abs. 1 BEEG i.V.m. § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuklären. Er müsse erkennbaren Fehlern und Unklarheiten nachgehen und auch die Hinweise und Einwendungen der Berechtigten, hier der Klägerin, berücksichtigen. Der Pkw-Zuschuss sei nach den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) R 39 b. 2 Abs. 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließe. Dazu gehörten neben den Monatsgehältern z.B. auch Zuschläge und Zulagen, wie hier der Pkw-Zuschuss. Sonstiger Bezug sei dagegen nach LStR R 39 b. 2 Abs. 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Die Richtlinien enthielten hierzu beispielhafte Aufzählungen, unter welcher der Pkw-Zuschuss sich nicht subsumieren lasse. Eine Korrektur seitens des Arbeitgebers sei leider nicht möglich, da inzwischen das Unternehmen, welches die Gehaltsabrechnungen durchgeführt haben, nicht mehr für die Arbeitgeberin tätig sei. Zur Stützung ihrer Klage hat die Klägerin am 26. Februar 2016 eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vorgelegt, dass der Pkw-Zuschuss von 700 € als Gehalt gezahlt worden sei und die Versteuerung als "Sonstiger Bezug" fehlerhaft gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des gezahlten Pkw-Zuschusses zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, nach der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Regelung seien im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Abs. 1 S. 3 und § 39b EStG steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei die tatsächliche steuerliche Verbuchung. Aufgrund der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen müsse keine Überprüfung seitens der Elterngeldstelle erfolgen. Auch monatliche oder im Zweimonatsrhythmus geleistete Zahlungen, die steuerrechtlich als sonstiger Bezug behandelt würden, seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Er führt weiter aus, nach der derzeitigen Gesetzeslage komme es auf die tatsächlich vorgenommene Versteuerung der Gehaltsbestandteile an. Der Pkw-Zuschuss von monatlich 700 € sei ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen in den Monaten Januar bis Dezember 2014 als sonstiger Bezug versteuert worden. Die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 15. Februar 2016 über die fehlerhafte Versteuerung im Jahr 2014 begründe keine Neuberechnung des Elterngeldes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld unter Neuberechnung des ihr zustehenden monatlichen Auszahlungsbetrages und Berücksichtigung des von ihrer Arbeitgeberin im Bemessungszeitraum als Gehaltsbestandteil monatlich gezahlten Pkw-Zuschusses in Höhe von 700 €.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BEEG (in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld.

Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 € war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 € unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 S. 1 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 € war, sinkt der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 S. 2 BEEG). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 S. 1 BEEG), wobei bestimmte Monate gemäß § 2b Abs. 1 S. 2 BEEG unberücksichtigt bleiben. Unter Berücksichtigung der ab 20. Januar 2015 bestehenden Mutterschutzfrist der Klägerin hat der Beklagte den Bemessungszeitraum zutreffend mit den Monaten von Januar bis Dezember 2014 bestimmt.

Im maßgeblichen Bemessungszeitraum hatte die Klägerin Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dieses umfasste in den Monaten Januar bis August 2014 einen Betrag von 3.607 € und in den Monaten September bis Dezember 2014 einen Betrag von 3.679 €, außerdem erhielt die Klägerin während der gesamten Zeit von ihrer Arbeitgeberin einen Pkw-Zuschuss in Höhe von 700 €. Dieser Zuschuss wurde der Klägerin als Gehaltsbestandteil an Stelle eines Firmenwagens monatlich gezahlt. In den vorliegenden Entgeltabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2014 wurde der Pkw-Zuschuss jeweils als "Sonstiger Bezug" behandelt. Für die Berücksichtigung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ist § 2c BEEG maßgeblich. Das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG (§ 2c Abs. 1 S. 1 BEEG). Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (§ 2c Abs. 1 S. 2 BEEG). Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet (§ 2c Abs. 2 BEEG).

Unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 2c BEEG hat der Beklagte in seine Berechnung des Elterngeldes nur das als solches ausgewiesene Gehalt der Klägerin eingestellt und nicht den in den Entgeltabrechnungen als "sonstigen Bezug" behandelten Pkw-Zuschuss (vgl. Berechnung in der Anlage zum Bescheid vom 27. April 2015). Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei § 2c Abs. 2 BEEG jedoch um eine Vermutung, die durch den Nachweis anderer Gegebenheiten widerlegt werden kann.

Den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers kommt sowohl eine Vollständigkeits- als auch eine Richtigkeitsvermutung zu; dies hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme des Satzes 2 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 2c BEEG ausdrücklich klargestellt. Gleichwohl scheidet eine rechtliche Bindungswirkung aus, da die Vermutung lediglich die Sachverhaltsaufklärung durch die Elterngeldstellen erleichtern sollte, nicht aber die tatsächlich richtige Behandlung nach dem Lohnsteuerrecht ersetzen sollte, die letztendlich maßgeblich bleibt.

Zur Gesetzesbegründung wird ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/2583, S. 24, 25), dass die gesetzliche Neuregelung klarstellen soll, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben erfolgen soll. Nur dann sei es möglich, die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung nach § 2c Abs. 2 als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen Ein Auseinanderfallen des lohnsteuerlichen und elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs würde dazu führen, dass die Festlegungen in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen schon dem Grundsatz nach nicht mehr unmittelbar für die Elterngeldberechnung genutzt werden könnten. Es seien demnach alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln.

Nach der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG kommt es demnach (bei begründeten Zweifeln) entscheidend darauf an, wie die Einnahmen nach den lohnsteuerlichen Vorgaben zu behandeln sind. Unter die "sonstigen Bezüge" fallen nach § 38a Abs. 1 S. 3 und § 39b EStG Einmalzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, eine einmalige Abfindung, eine jährliche Leistungsprämie und Jubiläumszuwendungen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Schichtzulagen bleiben bei der Einkommensermittlung ebenfalls außer Betracht. Bei dem der Klägerin gezahlten Pkw-Zuschuss in Höhe von 700 € handelt es sich jedoch um einen festen Gehaltsbestandteil, der ihr jeden Monat als Teil des regelmäßigen Arbeitslohns ausgezahlt worden ist. Dies hat ihre Arbeitgeberin in der Bescheinigung vom 15. Februar 2016 ausdrücklich bestätigt, in der ausgeführt wird, dass der Pkw-Zuschuss laufender Arbeitslohn und somit auch als solcher zu versteuern sei. Die Behandlung als "sonstiger Bezug" in den Monaten Januar bis Dezember 2014 sei fehlerhaft gewesen.

Dadurch wird die gesetzliche Richtigkeitsvermutung des § 2c Abs. 2 BEEG nicht nur erschüttert, sondern auch eindeutig widerlegt, weshalb an ihr nicht festgehalten werden kann. In seinem in der JM ([...] - Die Monatszeitschrift) veröffentlichten Aufsatz zu den im Jahr 2015 eingeführten Änderungen des BEEG führt der Richter am Bundessozialgericht (BSG) Dr. Matthias Röhl zur Verbindlichkeit des Steuerrechts aus, dass der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BSG reagiert habe (JM 2015, S. 256-251). Nach der Neufassung von § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG seien solche Einnahmen nicht als elterngeld-relevantes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien (vorher hieß es im Gesetz: "behandelt werden"). Ausschlaggebend solle damit nicht die tatsächliche, möglicherweise falsche Behandlung durch den Arbeitgeber sein, sondern die lohnsteuerrechtlich zutreffende Betrachtung. Insoweit orientiere sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG.

Danach dürfe es nicht in der Hand des Arbeitgebers liegen, ob Einnahmen für das Elterngeld berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber werde zwar für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs in Dienst genommen, übe jedoch selbst keine Hoheitsgewalt aus. Die ebenfalls neu in das BEEG aufgenommene Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG, könne sich danach eigentlich nur auf die zugrundeliegenden Tatsachen beziehen, nicht auf die rechtliche Einordnung durch die Aussteller der Bescheinigungen. Der rechtliche Gewinn durch die neue Vermutung müsse sich erst noch erweisen. Als unwiderleglich werde man sie jedoch kaum ansehen können. Schon aufgrund der bisherigen Gesetzesfassung hätten die Elterngeldverwaltungen sich auf die Richtigkeit der Bescheinigungen des Arbeitgebers verlassen können und dürfen, wenn die Einwendungen des Elterngeldberechtigten keinen Anlass zu Zweifeln gegeben hätten. Umgekehrt könnten substantielle Einwendungen auch nach der neuen Gesetzeslage dazu führen, die Richtigkeitsvermutung zu widerlegen. Stichhaltigen Einwendungen müssten Verwaltung und Gerichte von Amts wegen nachgehen. Auch darüber hinaus zwinge die gesetzliche Neufassung die Elterngeldverwaltungen, in Zukunft selbst noch mehr als bisher das (Lohn-) Steuerrecht auszulegen und anzuwenden.

Dieser Einschäzung des BSG-Richters Dr. Röhl schließt sich die entscheidende Kammer an. Die gesetzliche Vermutung des § 2c Abs. 2 BEEG kann durch begründete Zweifel widerlegt werden. So auch im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin sogar den schriftlichen Nachweis für die Falschbehandlung des Pkw-Zuschusses auf den Gehaltsabrechnungen durch ihre Arbeitgeberin erbracht hat.

Nach alledem ist der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung höheren Elterngeldes begründet, so dass der Klage stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt das Obsiegen der Klägerin.

RechtsgebietBEEGVorschriftenBEEG § 2c Abs. 1 Satz 2; BEEG § 2c Abs. 2

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