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24.05.2016 · IWW-Abrufnummer 186108

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 03.02.2016 – 5 Sa 1139/15

Die Nichteinladung eines Schwerbehinderten zum Einstellungsgespräch kann einen Entschädigungsanspruch bei objektiver Kenntnis der Mitarbeiter des Arbeitgebers auch dann begründen, wenn diesem die Rechtlage gem. § 82 S. 2 SGB IX nicht bekannt ist.


Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.06.2015 - 4 Ca 108/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung bei einer Bewerbung.



Der 1966 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er verfügt über die formale Befähigung als Vertretungslehrer in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften sowie in den damit zusammenhängenden Fächern (wie z. B. Gesellschaftslehre, Politik).



Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 20.06.2022 (ABl. NRW. 1 S. 269) "Vertretungsunterricht im Rahmen des Programms "Flexible Mittel für Vertretungsunterricht"; Anwendungshinweise und Mittelverteilung" werden unter dem Punkt 4, der nachfolgend auszugsweise zitiert wird, für die als Vertretungslehrer in Frage kommenden Personen folgende Hinweise gegeben:

"4.1. (...). Hierzu sollte jede Schule über eine Interessentenliste zur Erteilung von Vertretungsunterricht verfügen, in die mit ihrem Einverständnis Personen aufgenommen werden, die für Vertretungsunterricht in Frage kommen. Zu denken ist dabei insbesondere an pensionierte Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie an andere geeignete, nebenberuflich tätige Personen, aber auch an beurlaubte und an arbeitslose Lehrkräfte. (...) 4.3. Im Interesse einer effizienten Nutzung des Programms "Flexible Mittel für Vertretungsunterricht" können auch fachlich ausgebildete Personen ohne Lehramtsbefähigung im Rahmen des Vertretungsunterrichts beschäftigt werden, falls sie zur Unterrichtserteilung in der Lage sind. (...)."



Der Kläger schloss sein Studium im Jahr 2007 mit dem Abschluss Magister Artium ab, welches von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheinigung vom 16.07.2007 (Anlage B 1, Seite 10 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 26.03.2015) als Erste Staatsprüfung grundsätzlich anerkannt wurde. Über ein Zweites Staatsexamen (oder einen hiermit gleichwertigen bzw. entsprechend anerkannten Abschluss) verfügt der Kläger nicht. Seit dem Jahr 2007 war der Kläger an verschiedenen Schulen und Berufskollegs des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen befristeter Beschäftigungsverhältnisse als Vertretungslehrer unter anderem auch für das Fach Sozialwissenschaften eingesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Lebenslaufs wird auf die zu der Akte gereichten Anlage 3 (Blatt 28 bis 31 der Akte) verwiesen.



Bei der Internetsuchmaschine VERENA, einem Internetportal, welches dem Nutzer einen Überblick über Vertretungsbedarfe in Nordrhein-Westfalen anzeigt, stellte der Kläger einen Suchauftrag für Stellenausschreibungen als Vertretungslehrer für die Fächer Deutsch und Sozialwissenschaften ein. Aufgrund des Suchauftrags erhielt er sodann am 20.07.2014 über dieses Portal eine E-Mail mit einer Stellenausschreibung des Märkischen Gymnasiums T. Ausgeschrieben war eine Stelle für die Fächer Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) in einem Umfang von 18 Wochenstunden für den Zeitraum 20.08.2014 bis 30.01.2015. Die Bewerbungsfrist für diese Stelle endete mit Ablauf des 06.08.2014 (Blatt 24 der Akte). Der Kläger bewarb sich per E-Mail am 23.07.2014 auf diese Stelle. Seine Bewerbung umfasste dabei neben dem Anschreiben an das Märkische Gymnasium T (Blatt 25 der Akte) unter anderem seinen Lebenslauf (Blatt 28 bis 31 der Akte), eine Kopie der ersten Seite des unbefristet erteilten Schwerbehindertenausweises sowie eine dienstliche Beurteilung vom 15.05.2013 (siehe zu den Bewerbungsunterlagen des Klägers 14-seitiges Anlagenkonvolut B 1, Seiten 4 bis 17, zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 26.03.2015). Diese Unterlagen waren der E-Mail des Klägers vom 23.07.2014 jeweils als pdf-Dokumente anhängt worden, wobei jede Datei ihrem Inhalt entsprechend bezeichnet worden ist, so etwa die Datei, welche die Kopie der ersten Seite des Schwerbehindertenausweises des Klägers enthielt, mit "Schwerbehindertenausweis 2010.pdf" (siehe hierzu Übersicht der Anlagen zur Bewerbung, Blatt 26 der Akte).



Im Rahmen seines Anschreibens an das Märkische Gymnasium T (Blatt 25 der Akte) führte der Kläger im vorletzten Absatz aus:

"Die Betreuung ausländischer Studierender, die Sprachvermittlung im Bereich der interkulturellen Germanistik, wie auch mein Engagement in der Behindertenberatung, in der auch eigene Erfahrungen als Schwerbehinderter zum Ausdruck kommen,..."



Mit E-Mail vom 09.09.2014 wurde dem Kläger durch die Schulleiterin des Märkischen Gymnasiums T, Frau W, aufgrund dessen vorheriger Anfrage per E-Mail vom 04.09.2014 mitgeteilt, dass die ausgeschriebene Stelle "mit einem/einer Bewerber/in, der/die ein zweites Staatsexamen abgelegt hat, besetzt" worden ist (Blatt 33 der Akte). Der Kläger war zuvor nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Da er aufgrund der Mitteilung der Schulleiterin davon ausging, auch nicht mehr zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund der erfolgten Stellenbesetzung eingeladen zu werden, machte er selbst mit Schreiben vom 16.10.2014 (Blatt 35 bis 37 der Akte) gegenüber der Schulleitung sowie in Abschrift an die Bezirksregierung Arnsberg einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von bis zu 10.550,00 Euro "wegen eines Verbotes gegen das Diskriminierungsverbot aus § 7 AGG" geltend. Unter anderem begründete der Kläger seinen Anspruch unter Bezugnahme auf die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers aus § 82 SGB IX damit, dass er als schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen gewesen wäre, da keine Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass er für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet gewesen ist (Bl. 35 - 37 d.A.). Das beklagte Land, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, wies den Entschädigungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 22.12.2014 zurück (Blatt 38 der Akte).



Mit seiner am 14.01.2015 per Telefax vorab (Blatt 1 bis 11 der Akte) und am 15.01.2015 im Original per Post (Blatt 12 bis 22 der Akte) bei dem Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Der Kläger hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Entschädigungsklagen nach dem AGG gegen das beklagte Land geführt.



Während des Rechtsstreites hat das beklagte Land dem Kläger mit Verfügung vom 27.04.2015 eine unbefristete Anstellung als Lehrer mit voller Pflichtstundenzahl an der Realschule K angeboten (Bl. 153 - 155 d.A.), welches der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2015 abgelehnt hat. Seit dem 19.10.2015 hat der Kläger eine unbefristete Stelle am F-Berufskolleg in F1 angetreten



Der Kläger hat die Ansicht vertreten, von dem beklagten Land im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden zu sein. Dies folge bereits aus der Verletzung der Verpflichtung der Beklagten, ihn gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das Zweite Staatsexamen sei zur Ausübung der Tätigkeit als Vertretungslehrer nicht erforderlich. Er hat behauptet, das beklagte Land habe gegen die in § 82 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung, den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden, verstoßen. Auch sei davon auszugehen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht über die Bewerbung des Klägers unterrichtet und dementsprechend auch nicht in das Bewerbungsverfahren einbezogen worden sei.



Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Klägers etwa aufgrund der Verwendung von identischen Bewerbungsschreiben gegenüber unterschiedlichen Schulen könne nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger in den vergangenen Jahren mit diesen Bewerbungsschreiben regelmäßig eine Stelle als Vertretungslehrer für sich habe gewinnen können. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung sei eine Bemessung entsprechend der Entgeltgruppe 13 vorzunehmen. In diese tarifliche Vergütungsgruppe sei der Kläger in der Vergangenheit schon häufig eingruppiert gewesen.



Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das Urteil, hier insbesondere 5 - 7 (Bl. 108 - 109 d.A.) Bezug genommen.



Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 6.750,00 Euro betragen sollte.



Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe auf seine Schwerbehinderung im Rahmen seiner Bewerbung nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis darauf sei von ihm lediglich beiläufig und somit in nicht ausreichender Form erfolgt. Weder habe er im Bewerbungsanschreiben, noch innerhalb des Lebenslaufes an hervorgehobener Stelle aus seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. So sei im Anschreiben selbst nur in einem eingeschobenen Nebensatz des letzten Absatzes in allgemeiner Form und ohne weitere Angaben auf die Schwerbehinderung zu sprechen gekommen. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Bewerber zum aktuellen Bewerbungszeitpunkt immer noch schwerbehindert sei. Allein die Beifügung der Kopie des Schwerbehindertenausweises zwischen den mitgeschickten Anlagen sei daher keine ordnungsgemäße Information über die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers.



Darüber hinaus hätten sich insgesamt sechs Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle beworben, von denen zwei über die Lehramtsbefähigung verfügt hätten. Nur diese beiden Bewerber seien zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, die restlichen Bewerber wegen fehlender Qualifikation dagegen nicht. Die Bundesagentur für Arbeit sei frühzeitig über alle frei werdenden und neu zu besetzenden sowie neuen Arbeitsplätze im Rahmen eines mit der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vereinbarten Verfahrens informiert werde.



Weiter hat es die Auffassung vertreten, die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs durch den Kläger stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, wie sich u.a. aus der Vielzahl der Entschädigungsklagen ergebe. Der Entschädigungsanspruch bestehe jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe. Bei dem Kläger handele es sich um einen sog. "Nichterfüller", ihm fehle sowohl das Erste, als auch - unstreitig - das Zweite Staatsexamen. Selbst bei einer Einstellung des Klägers wäre dieser nicht nach der Entgeltstufe TV-L 13, sondern vielmehr nach der Entgeltstufe TV-L 12 bezahlt worden.



Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das Urteil Bezug genommen, insbesondere Seite 7 - 9 (Bl. 109 - 110 d.A.).



Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hierzu hat es ausgeführt, die unterlassene Einladung des schwerbehinderten Klägers zum Vorstellungsgespräch durch das beklagte Land lasse einen Verstoß des beklagen Landes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG i.V.m. § 82 Satz 2 SGB IX vermuten. Unter Zugrundelegung des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung des Märkischen Gymnasiums T auf dem Internetportal VERENA bestünde an der objektiven Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle kein Zweifel, diese werde von dem beklagten Land auch nicht in Frage gestellt. Gesucht worden sei ein Vertretungslehrer/In für das Fach Sozialwissenschaften, ein Fach, welches auch der Ausrichtung des Klägers entspreche. Der Kläger verfüge zudem unstreitig über eine mehrjährige Berufserfahrung in diesem Fach. Eine Beschränkung der Stellenausschreibung dahingehend, dass nur solche Bewerber für die Position in Frage kämen, die über das Zweite Staatsexamen verfügten, lasse sich der Ausschreibung nicht entnehmen. Zu beachten sei auch, dass sich die Position gerade an Vertretungslehrer richte und damit entsprechend des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 20.06.2022 (ABl. NRW. 1 S. 269) "Vertretungsunterricht im Rahmen des Programms "Flexible Mittel für Vertretungsunterricht" auch solche Personen anspreche, die gerade nicht über das Zweite Staatsexamen verfügten. Dementsprechend sei der Kläger aufgrund seiner Qualifikationen objektiv geeignet gewesen.



Das beklagte Land habe den Kläger wegen seiner Behinderung auch weniger günstig behandelt. Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung sei bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpfe oder durch diese motiviert sei. Unterlasse es der öffentliche Arbeitgeber - wie hier - entgegen § 82 Satz 2 SGB IX den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so sei dies nach ständiger Rechtsprechung eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG, die für das Vorliegen einer Benachteiligung spreche.



Dem beklagten Land sei die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers auch bekannt gewesen, jedenfalls sei diese Angabe erkennbar aus den Bewerbungsunterlagen des Klägers hervorgegangen. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) sei der Arbeitgeber über die besondere Situation des Bewerbers klar und eindeutig zu informieren. Davon sei auszugehen. In dem Bewerbungsanschreiben mit E-Mail vom 23.07.2014 (Blatt 25 der Akte) habe der Kläger im vorletzten Absatz unzweideutig darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seines Engagements in der Behindertenberatung auch eigene Erfahrungen als Schwerbehinderter einbringe. Er habe damit seine Angaben zur Schwerbehinderteneigenschaft nicht im Rahmen der Übergabe irgendwelcher Unterlagen "eingestreut", sondern offen dargelegt, dass er ein schwerbehinderter Mensch ist. Darüber hinaus sei der Schwerbehindertenausweis des Klägers von ihm nicht innerhalb eines Anlagenkonvolutes versteckt worden, sondern als eigene pdf.-Datei mit genauer Bezeichnung dem beklagten Land zusammen mit den übrigen Anlagen übermittelt worden. Jeder Arbeitgeber habe die Erledigung seiner Personalangelegenheiten so zu organisieren, dass er die gesetzlichen Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Bewerber erfüllen könne. Die für den Arbeitgeber handelnden Personen seien verpflichtet, das Bewerbungsschreiben vollständig zu lesen und zur Kenntnis zu.



Aus dem Bewerbungsanschreiben des Klägers vom 23.07.2014 ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf eine zuvor bestehende, jetzt nicht mehr existente Schwerbehinderung habe hinweisen wollen. Die insoweit erfolgten Einwände des beklagten Landes könnten nicht greifen, denn aus Sicht des Klägers sei es nicht erforderlich gewesen, für die begehrte Position auf eine in der Vergangenheit bestehende Schwerbehinderung hinzuweisen. Darüber hinaus gehe aus dem Schwerbehindertenausweis des Klägers hervor, dass dieser am 15.06.2009 unbefristet erteilt worden sei. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die danach festgestellte Vermutungswirkung des § 22 AGG zu erschüttern. Die Widerlegung der infolge der Verletzung des § 82 Satz 2 SGB IX vermuteten Kausalität setze den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufwiesen noch die fachliche Eignung des Bewerbers berührten.



Von einer fachlichen Ungeeignetheit des Klägers für die ausgeschriebene Position als Vertretungslehrer für das Fach Sozialwissenschaften gehe das beklagte Land selbst nicht aus.



Dem Entschädigungsanspruch des Klägers stehe der von dem beklagten Land erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Die aus seiner Sicht örtlich breit gefächerten Bewerbungen des Klägers rechtfertigten sich angesichts des Umstands, drohender Arbeitslosigkeit zu entgehen. Darüber hinaus bestehe eine gute Verkehrsanbindung des Klägers von seinem Wohnort aus. Auch die von ihm bereits in der Vergangenheit ausgeübten Stellen liessen nicht den Schluss zu, dass der Kläger tatsächlich nur auf seinen Wohnort beschränkt sei, vielmehr zeige sich eine Fahrtbereitschaft zu den jeweiligen Arbeitsplätzen. Die Anzahl der von ihm in der Vergangenheit unstreitig geführten Entschädigungsprozesse liessen gleichfalls nicht auf einen Rechtsmissbrauch schließen.



Der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung sei in Höhe von 5.700,00 € gegeben.



§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählten etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner sei der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen sei, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei sei zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein müsse, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen müsse.



Da zwischen den Parteien nicht streitig gewesen sei, dass der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, sei die Entschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt. Dem Einwand des beklagten Landes, dass der Kläger nach der Vergütungsgruppe TV-L 12. Stufe 3 vergütet worden wäre, habe der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Dies entspreche einem monatlichen Gehalt in Höhe von 3.817,57 Euro. Angesichts des formalen Verstoßes des beklagten Landes im Bewerbungsverfahren sei eine Entschädigung in Höhe von rund 1,5 Monatsgehältern angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes (Bl. 106 - 117 d.A.) Bezug genommen.



Gegen dieses ihm am 22.07.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 11.08.2015 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.10.2015 mit am 20.10.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.



Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Es verweist insbesondere auf die seiner Auffassung nach gegebene Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage unter Hinweis auf die abgelehnte Beschäftigungsmöglichkeit und bestreitet das Vorbringen des Klägers hierzu.



Das beklagte Land beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt:

Die Berufung des beklagten Landes und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11. Juni 2015 (4 Ca 108/15) wird auf Kosten des beklagten Landes und Berufungsklägers zurückgewiesen.



Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Zur Ablehnung der zunächst angebotenen Beschäftigung als Lehrer an einer Realschule führt er aus, das er eine Arbeit mit jungen Erwachsenen bevorzuge, als Realschullehrer aber die Tätigkeit mit Jugendlichen während der Pubertät erfolgt wäre, welche hohe pädagogische Qualifikation erfordere, die der Kläger als Quereinsteiger nicht habe.



Auch könne er behinderungsgerecht nicht gut zur ersten Stunde anfangen. Eine Beschäftigung am Berufskolleg komme ihm entgegen, da dort der Unterricht später anfange oder am Abend stattfinde. Auch solle die als Einsatzort zunächst angebotene Realschule in zwei Jahren aufgelöst werden, so dass er an eine andere Schule gekommen wäre. Sein Einsatz wäre aber dauerhaft auf einen Einsatz an einer Realschule beschränkt gewesen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.



II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht das Vorliegen einer Benachteiligung des Klägers im Bewerbungsverfahren durch die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch gem. § 82 SGB IX bejaht. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Benachteiligung des Klägers durch das Bewerbungsverfahren, insbesondere die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Nach Auffassung der Berufungskammer erweist sich der als Entschädigung hierfür ausgeurteilte Betrag auch als angemessen.



Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:



1. Auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob der Hinweis des Klägers auf seine Schwerbehinderung in hinreichender Weise entsprechend der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 26.09.2013, 8 AZR 650/12, NZA 2014, 258 f) erfolgt ist, indem er in dem Bewerbungsschreiben darauf hingewiesen habe, dass er im Rahmen seines Engagements in der Behindertenberatung auch eigene Erfahrungen als Schwerbehinderter einbringe, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, denn dem beklagten Land war die Schwerbehinderteneigenschaft jedenfalls vor der Entscheidung über die Stellenbesetzung objektiv bekannt. Dieses ergibt sich aus den von dem beklagten Land erstinstanzlich selbst vorgelegten Unterlagen, auf die sie sich zur Bestätigung ihres Vorbringens auch ausdrücklich inhaltlich bezogen hat, weshalb die Kammer deren Inhalt auch zur Grundlage der Entscheidung machen konnte, obwohl sich der Kläger nicht ausdrücklich auf diese bezogen hat. Die Anlage wurde von dem beklagten Land in erster Instanz als Anlage B 2, Seite I des Anlagenkonvoluts zum Schriftsatz vom 26.03.2015 zum Beleg dafür eingereicht, dass die Auswahlentscheidung in Unkenntnis der Rechtslage erfolgt ist.



So ergibt sich aus dem von dem beklagten Land vorgelegten Schreiben des stellvertretenden Schulleiters, dass das Auswahlverfahren für die Besetzung der Vertretungsstelle im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes für die Schulleiterin durchgeführt habe. Das Bewerberfeld sei in Erfüller und Nichterfüller aufgeteilt worden. Nach seinem damaligen Kenntnisstand besitze das Kriterium "Erfüller" die höchste Güteklasse, alle anderen Kriterien seien nachrangig. Eine Sonderstellung von Bewerbern mit Schwerbehinderung sei ihm nicht bekannt gewesen, daher habe er die Bewerbung von Dr. T1 nicht weiter verfolgt.



Unabhängig davon, ob die Art und Weise der Mitteilung der Schwerbehinderung objektiv betrachtet ausreichend war, wurde diese jedenfalls von den die Bewerbung bearbeitenden Mitarbeitern erkannt. Wenn aber die Schwerbehinderung in diesem Sinne bekannt war, bestand gem. § 82 S. 2 SGB IX für das beklagte Land die gesetzliche Verpflichtung, den Kläger einzuladen.



a) Dass der Kläger nicht gem. § 82 S. 3 SGB IX für die ausgeschriebene Stelle angesichts der dort aufgeführten Qualifikationsvoraussetzungen offenkundig ungeeignet war, war zwischen den Parteien nicht streitig, ist auch vom Arbeitsgericht richtig herausgearbeitet worden.



b) Dass diese Rechtslage den die Bewerbung bearbeitenden Mitarbeitern des beklagten Landes ggf. nicht bekannt war, steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen.



Anspruchsvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitgeber selbst oder eine für ihn tätig werdende Person schuldhaft gehandelt hat. Der Entschädigungsanspruch setzt kein Verschulden oder gar eine Benachteiligungsabsicht voraus. Es bedarf keiner Zurechnung eines schuldhaften Fehlverhaltens eines Mitarbeiters nach § 278 BGB oder einer Zurechnung nach § 831 BGB. Vielmehr geht es ausschließlich um eine Zurechnung der objektiven Handlungsbeiträge oder Pflichtverletzungen der für den Arbeitgeber handelnden Personen im vorvertraglichen Vertrauensverhältnis. Bedient sich der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses eigener Mitarbeiter oder Dritter, so trifft ihn die volle Verantwortlichkeit für deren Verhalten



Jeder Arbeitgeber hat die Erledigung seiner Personalangelegenheiten so zu organisieren, dass die gesetzlichen Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Bewerber erfüllt werden. Das Bewerbungsverfahren hat er fair und diskriminierungsfrei auszugestalten. Die für ihn handelnden Personen sind ihrerseits gehalten, insbesondere die Pflicht des § 82 Satz 2 SGB IX zu erfüllen. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist dem beklagten Land mithin als objektive Pflichtverletzung zuzurechnen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf fehlerhafte Geschehensabläufe oder unverschuldete Personalengpässe berufen. Auch durchgeführte Schulungen oder "mustergültige" Handreichungen kann er nicht ins Feld führen. Darauf käme es nämlich nur bei einem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch an (BAG, Urt. v. 22. 08.2013, 8 AZR 563/12, NZA 2014, 82f zu einem Sachverhalt, bei dem ein Absageschreiben ohne Weisung durch eine Auszubildende versandt worden ist).



Es ist daher Sache des beklagten Landes, bei einer weitgehenden Dezentralisierung von Personalmaßnahmen auf die jeweiligen Schulen dafür Sorge zu tragen, dass dort den Anforderungen des § 82 SGB IX Genüge getan wird und auch getan werden kann.



Zu den weiteren Voraussetzungen für die Begründung des Entschädigungsanspruches hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug.



2. Der Einwand des beklagten Landes, wonach die Nichteinladung des Klägers ausschließlich auf sachlichen Gründen beruhte, da dieser als Nichterfüllter anzusehen war, stellt keine Widerlegung der unstreitigen Indizien gem. § 22 AGG dar.



Zwar gilt, dass der öffentliche Arbeitgeber gem. Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährleisten muss.



Die bessere Eignung von Mitbewerbern schließt eine Benachteiligung nicht aus. Das folgt schon aus § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG. Danach ist selbst dann eine Entschädigung zu leisten, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Daran zeigt sich, dass die Bestimmungen in § 81 Abs. 2 Satz 1, § 82 Satz 2 SGB IX iVm. § 15 Abs. 2 AGG das Recht des Bewerbers auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren schützen. Unter das Benachteiligungsverbot fallen auch Verfahrenshandlungen. Sind die Chancen eines Bewerbers bereits durch ein diskriminierendes Verfahren beeinträchtigt worden, kommt es nicht mehr darauf an, ob die (Schwer-)Behinderung bei der abschließenden Einstellungsentscheidung noch eine nachweisbare Rolle gespielt hat. Für den Bewerbungsverfahrensanspruch gelten deshalb andere Kriterien als für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.



Dass die Vornahme der Einstellung anhand der von den Bewerbern erreichten Abschlüsse als Auswahlkriterium nicht an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpft, reicht hierfür nicht aus. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Behinderung im Motivbündel des beklagten Landes nicht doch enthalten war.



aa) Der Arbeitgeber muss beweisen, dass in seinem Motivbündel weder die Behinderung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten ist. Für die Berücksichtigung einer fehlenden Behinderung als positives Kriterium reicht es aus, dass vom Arbeitgeber unterlassene Maßnahmen - etwa die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch - objektiv geeignet sind, schwerbehinderten Bewerbern keine oder weniger günstige Chancen einzuräumen, als sie nach dem Gesetz zu gewähren sind (vgl. Senat 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 44, BAGE 119, 262).



Hierfür reicht es aus, dass das beklagte Land die von § 82 Satz 2 SGB IX gebotene Besserstellung des Klägers gegenüber nicht schwerbehinderten Bewerbern durch die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch unterlassen hat (BAG, Urt. v. 22. 08.2013, 8 AZR 563/12, a.a.O.). Diese Bestimmung räumt schwerbehinderten Bewerbern nach Maßgabe von § 82 Satz 1 und Satz 3 SGB IX einen Anspruch darauf ein, von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Sie sollen unabhängig von der Gestaltung und dem Ablauf des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens die Gelegenheit erhalten, den öffentlichen Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen. Dieser soll sich über die schriftlichen Bewerbungsunterlagen hinaus einen persönlichen Eindruck von schwerbehinderten Bewerbern, ihrem Auftreten und ihrer Leistungsfähigkeit verschaffen. Dadurch sollen die Erfolgschancen schwerbehinderter Bewerber verbessert werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers stellt das Vorstellungsgespräch ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen und Hilfskriterien zugunsten schwerbehinderter Bewerber stärker zur Geltung zu bringen. Dies gilt nach § 82 Satz 3 SGB IX auch bei Zweifeln an der fachlichen Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers für die zu besetzende Stelle, solange die Eignung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (BVerwG Urt. v. 15.12.2011, 2 A 13/10, EzA Nr. 2 zu § 82 SGB IX)



Durch die Nichteinladung ist dem Kläger gerade die Chance genommen worden, sich in einem persönlichen Vorstellungsgespräche im Hinblick auf die bei ihm gegebene grundsätzliche Geeignetheit und die auch durch Beurteilungen aus Vorbeschäftigungszeiten nachgewiesene tatsächliche Geeignetheit sowie vorhandene Berufserfahrung darzustellen und das beklagte Land auf diese Weise ggf. davon zu überzeugen, dass er unter Berücksichtigung dieser Daten im Vergleich zu den weiteren Bewerbern ggf. gleichwohl der bestgeeignete Bewerber gewesen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das beklagte Land - wohl in dem Bestreben, eine möglichst große Anzahl potentieller Bewerber zu erreichen - gerade keine unverrückbaren Kriterien hinsichtlich der erforderlichen erreichten Abschlüsse bzw. Qualifikationen der Bewerber aufgestellt, sondern auch Bewerber angesprochen hat, die - wie der Kläger - ohne Staatsexamen über den Nachweis einer entsprechenden fachlichen Qualifikation verfügen.



Wegen der Begründung im Übrigen wird auch insoweit auf die inhaltlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.



3. Die Bewerbung des Klägers stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Allein die hohe Anzahl der von dem Kläger bereits angestrengten Verfahren gibt hierfür keinen tauglichen Anhaltspunkt ab. Ansonsten wäre jeder immer wieder im Bewerbungsverfahren diskriminierte Bewerber ab einem Zeitpunkt x gehalten, sich gegenüber diesen fehlerhaften Verfahren nicht mehr zu wehren, wollte er sich nicht Rechtsmissbräuchlichkeit vorwerfen lassen müssen. Dieses liefe den Intentionen des Gesetzes gerade zuwider. Dass der Kläger durchaus die von ihm angestrebten Tätigkeiten im Falle des Zuschlags ernsthaft wahrgenommen (und sich nicht nur gleichsam "zum Schein" in der Hoffnung auf Fehler des beklagten Landes beworben hat, was als mögliches Motiv der Kammer aus Verfahren anderer Beteiligter durchaus bekannt ist), ergibt sich bereits aus den bisherigen Beschäftigungszeiten bei der Beklagten. Andererseits spricht die Häufigkeit der Verfahren dafür, dass das beklagte Land trotz der zahlreich geführten Rechtsstreitigkeiten offensichtlich bisher kein Verfahren gefunden hat, die Beachtung des § 82 SGB IX im Bereich der Schulen umzusetzen.



a) Auch die Nichtannahme der zunächst angebotenen unbefristeten Beschäftigung als Realschullehrer erscheint der Kammer nachvollziehbar im Hinblick auf die von dem Kläger hierfür vorgetragenen Argumente, die ganz überwiegend im Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft stehen. Allein der Umstand, dass der Kläger mittlerweile eine unbefristete Beschäftigung an einem anderen Berufskolleg angenommen und angetreten hat, belegt die Ernsthaftigkeit der vorgetragenen Argumente.



Bezüglich der übrigen Gesichtspunkte, die seitens des beklagten Landes für eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorgetragen wurden, wird auf die überzeugenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Kammer macht sich diese zu Eigen.



4. Auch hinsichtlich der ausgeurteilten Höhe des zu leistenden immateriellen Schadensersatzes gem. § 15 Abs. 2 AGG folgt die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichtes und macht sich diese zu Eigen.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Vorschriften§ 7 AGG, § 82 SGB IX, § 82 Satz 2 SGB IX, § 82 Satz 1 SGB IX, § 22 AGG, § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 82 S. 2 SGB IX, § 82 S. 3 SGB IX, § 15 Abs. 2 AGG, § 278 BGB, § 831 BGB, Art. 33 Abs. 2 GG, § 81 Abs. 2 Satz 1, § 82 Satz 1 und Satz 3 SGB IX, § 82 Satz 3 SGB IX, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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