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02.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183374

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.01.2016 – 1 StR 272/09


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG beschlossen:

Tenor:
1. Dem Wahlverteidiger Dr. K. aus M. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 272/09 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4130 und 4132) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.


2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.



Gründe

1


Der Wahlverteidiger Dr. K. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 272/09 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.600 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 930 Euro (VV 4130) und 470 Euro (VV 4132) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.


2


Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.


3


Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts - wie hier - wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4130 und 4132) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf ( § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG ). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.


4


Für nahezu eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.


Jäger
Radtke
Mosbacher
Fischer
Bär

Vorschriften§ 42 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG

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