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20.01.2016 · IWW-Abrufnummer 183142

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.12.2015 – 1 ARs 31/14


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld ( § 253 Abs. 2 BGB ) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.



Gründe

1


Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 , BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14 ).


Raum
Graf
Jäger
Cirener
Bär

Vorschriften§ 253 Abs. 2 BGB

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