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26.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146222

Landgericht Dortmund: Urteil vom 22.10.2015 – 2 O 203/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Dortmund

2 O 203/13

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ###/######-#-## wegen der Zerstörungen, die der Kläger in der Wohnung T-Straße 30 in E angerichtet hat, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert bis zu 12.000,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

1

Tatbestand:

2

Der Kläger begehrt Deckungsschutz von der Beklagten für eine Beschädigung seiner früheren Mietwohnung T-Straße 30 in E. Diese Wohnung bewohnte der Kläger vom 01.01.2012 bis zu seinem Umzug Ende Dezember 2012/Anfang Januar 2013 in eine Wohneinrichtung für schwerstabhängige Drogenkonsumenten.

3

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zum Schadenszeitpunkt im Jahr 2012 unter der Versicherungsscheinnummer ###/######-#- # eine Privathaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) sowie die Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH-Nr. 01/0509) zu Grunde liegen. Versicherungsbestandteil sind auch sog. Mietsachschäden nach Ziff. XVI RBH-Nr. 01/0509. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen und des Versicherungsscheins wird auf die Anlagen zur Klage vom 21.05.2013 Bezug genommen.

4

Der am ##.##.#### geborene Kläger ist seit seiner Kindheit drogenabhängig. Er steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Hinblick auf die Vermögenssorge.

5

Anlässlich des bevorstehenden Auszugs des Klägers führte der Vermieter, L, am 14.12.2012 einen Besichtigungstermin in der streitgegenständlichen Wohnung durch. Dabei wurde eine erhebliche Zerstörung der Wohnung festgestellt und sodann der Betreuer, Herr Y, des Klägers informiert und hinzugezogen.

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Am selben Tag machte der Betreuer des Klägers noch bei der Beklagten Anzeige des Versicherungsfalls und begehrte Deckungsschutz für die erhebliche Zerstörung der Mietwohnung.

7

In der Wohnung wurden Fußleisten im Wohnzimmer entfernt. Ferner wurden komplett die Boden-und Wandfliesen als auch das Waschbecken und die Duschkabine im Badezimmer beseitigt. Außerdem wurde Laminat im Wohn- und Küchenbereich teilweise entfernt als auch zum Teil Tapete abgerissen. Rigipsplatten an den Wänden in der Wohnküche und dem Schlafzimmer wurden abgebrochen. Elektroleitungen wurden gekappt.

8

Die Beklagte beauftragte die E2 GmbH mit der Schadensermittlung, im Zuge dessen kam es am 10.01.2013 zu einer Besichtigung der Wohnung durch die Schadensreguliererin S. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens – nebst Fotografien der Beschädigungen – wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Gutachtens vom 23.01.2013 als Anlage zur Klageschrift verwiesen.

9

Die Beklagte lehnte schließlich eine Schadensdeckung mit Schreiben vom 31.03.2013 vollständig ab.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Deckungszusage der Beklagten im Hinblick auf ein eingeholtes Angebot zur Schadensbeseitigung der Firma S2 vom 20.01.2013 i.H.v. 11.110,15 EUR wegen behaupteter erhobener Schadensersatzansprüche seines Vermieters.

11

Der Kläger behauptet, dass er in der Nacht zum 14.12.2012 im Drogendelirium wegen Mischkonsums von Heroin und Kokain der halluzinatorischen Vorstellung unterlegen gewesen sei, dass aus Fugen und Ritzen der Wohnung Krabbeltiere auf ihn zugeflossen seien. Täglich habe er zur damaligen Zeit ca. 2g Heroin und 5g Kokain zu sich genommen. Im schuldunfähigen Zustand, sodass die Beklagte daher haften müsse, sei es daher aufgrund der Wahnvorstellungen am 14.12.2012 zu den Zerstörungen der Wohnung, im Speziellen auch zu der Zerstörung des Badezimmers gekommen.

12

Der Vermieter des Klägers, Herr L, verlange von dem Kläger die verauslagten Renovierungskosten, diese seien gegenüber dem Betreuer am 14.12.2012 bei der Wohnungsbesichtigung geltend gemacht worden. Der Kläger habe durch seinen Betreuer die Haftung anerkannt. Da vereinbart worden sei, den Ausgang des Versicherungsverfahrens abzuwarten, sei die Verjährung der Ansprüche gehemmt.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ###/######-#-## wegen der Zerstörungen, die der Kläger in der Wohnung T-Straße 30 in E angerichtet hat, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte beruft sich auf den Ausschluss der Haftung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 2009 i.V.m. § 103 VVG.

18

Ferner beruft sie sich die Beklagte darauf, dass ein Ausschluss der Haftung wegen ungewöhnlicher, gefährlicher Beschäftigung gemäß Ziff. I RBH-Nr. 01/0509 vorläge. Überdies sei der Haftungsausschlusstatbestand wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache gemäß Ziff. XVI Nr. 1 a) RBH-Nr. 01/0509 gegeben.

19

Auch seien etwaige Ansprüche der Vermieters gegen den Kläger mittlerweile verjährt.

20

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.05.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten der Sachverständigen Dr. N vom 09.12.2014 verwiesen. Die Sachverständige hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 ihr Gutachten erläutert als auch ergänzt. Der Kläger und sein Betreuer, Y, sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 persönlich angehört worden.
21

Entscheidungsgründe:

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Die Klage ist zulässig und begründet.

23

Der Kläger kann sich vor allem auch auf ein nach § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse berufen.

24

Ein solches ist beim hier vorliegenden vorweggenommenen Deckungsprozess gegeben, wenn der Dritte gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht hat. Dies ist der Fall bei jeder ernstlichen Erklärung des Geschädigten, aus der der Versicherungsnehmer ersieht, dass der Verletzte Ersatzansprüche gegen ihn geltend machen möchte. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt hierfür insbesondere die Möglichkeit der Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen, dass sie bereits konkret erhoben sind, ist nicht erforderlich (Vgl. BGH NJW 1956, 826; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 51, 20).

25

Da es sich hier um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die auch bei der Begründetheit des Anspruchs, dessen Feststellung begehrt wird, eine Rolle spielt, reicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage deren schlüssige Behauptung, die seitens des Klägers erfolgt ist.

26

Der Kläger behauptet schlüssig, dass der Vermieter der Wohnung Ansprüche gegenüber dem Betreuer, Herrn Y, angemeldet habe und ein Vorgehen gegen den Kläger davon abhängig gemacht werden sollte, inwieweit die Beklagte einstandspflichtig ist. Insbesondere ist die Frage, ob der Kläger von dem Vermieter „zu Recht“ in Anspruch genommen wird, nicht entscheidend wegen des so genannten Trennungsprinzips von Haftpflichtprozess und Deckungsprozess. Über den eigentlichen Haftpflichtanspruch wird im Deckungsprozess, der ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes klären soll, nicht entschieden. Es reicht die Behauptung eines Haftpflichtfalls, ohne dass dabei geprüft werden darf, ob ein Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (Vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 985; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 45 ff; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 4).

27

Die Klage ist auch begründet.

28

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 1, 100 VVG i.V.m. § 1 AHB 2009 auf Erfüllung oder Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen der Zerstörung der Mietwohnung seines Vermieters L, sodass die Beklagte insofern Deckungsschutz zu gewähren hat. Der nach § 4 Nr. 6 Buchst. a AHB 2009 grundsätzliche Risikoausschluss von Mietsachschäden wurde zwischen den Parteien abbedungen, da ausweislich des Versicherungsscheins dieses Risiko gemäß Ziff. XVI RBH-Nr. 01/0509 mitversichert worden ist.

29

Nach §§ 1, 100 VVG i.V.m. § 1 AHB 2009 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das die Beschädigung von Sachen zur Folge hat. Unstreitig ist es während der Wirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages zu einer Sachbeschädigung durch den Kläger gegenüber seinem Vermieter gekommen, indem der Kläger die von ihm bewohnte Wohnung erheblich zerstört hat.

30

Auch ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger von seinem Vermieter tatsächlich in Anspruch genommen wird und damit der Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz fällig ist (Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 17; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 14).

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Dies ist der Fall, bei jeder ernstlichen Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und verfolgen wird. Wegen des so genannten Trennungsprinzips spielt die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist, auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz im Deckungsprozess keine Rolle (Vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 985). Damit ist auch bei der Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz die Problematik der etwaigen hier zwischen den Parteien streitigen Verjährung der Haftpflichtansprüche gegen den Kläger irrelevant.
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Der den Kläger im hiesigen Rechtsstreit vertretende Betreuer, Y, hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß §§ 53, 455 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 141 ZPO glaubhaft bekundet, dass der Vermieter an ihn herangetreten sei mit der Frage, wie er an das benötigte Geld für die Renovierung komme. Daraufhin habe er entgegnet, dass der Kläger kein Geld habe, er jedoch versuchen werde unter Anerkennung der Ansprüche gegen den Kläger, dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Herr Y hat glaubhaft bekundet, dass der Vermieter wegen der unstreitig entstandenen Schäden der Wohnung, ernsthaft verzweifelt gewesen sei, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass der Vermieter eine Schadloshaltung wegen der entstandenen Schäden an seinem Eigentum gegenüber dem Kläger ernstlich verfolgt. Nach dem Vorgenannten ist insbesondere nicht erforderlich, dass etwaige deliktische Haftpflichtforderungen bereits prozessual geltend gemacht worden sind. Das Gesetz sieht insbesondere die Möglichkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage vor, sodass an der Ernstlichkeit der Anspruchsverfolgung des Geschädigten nicht gezweifelt werden kann, wenn der Ausgang eines solchen Prozesses vor Einleitung weiterer Maßnahmen abgewartet wird. Auch ist die Bekundung des Betreuers des Klägers, dass der Anspruch durch den Betreuer gegenüber dem Vermieter anerkannt worden sei, nach dem Rechtsgedanken des § 105 VVG unschädlich. Während das frühere Versicherungsvertragsrecht noch eine Obliegenheitsverletzung bei Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht angenommen hat, spricht sich das neue Recht für eine Folgenlosigkeit dieser Erklärung aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Versicherer ohne seine Zustimmung zum Anerkenntnis nicht an etwaige Erklärungen des Versicherungsnehmers gebunden ist. (Vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 3).

33

Die Beklagte kann sich nicht auf den Risikoausschluss gemäß Ziff. XVI Nr. 1 a) RBH-Nr. 01/0509 berufen. Hiernach ist im Hinblick auf Mietsachschäden ein Ausschluss der Haftung für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung der angemieteten Sache vorgesehen. Dieser Ausschlusstatbestand ist im Zusammenhang mit § 538 BGB auszulegen, wonach Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nicht zu vertreten sind. Da der Mieter für Abnutzung und Verschleiß daher sowieso nicht gegenüber seinem Vermieter haftet, soll auch für solche von vornherein unberechtigten Haftpflichtansprüche kein Deckungsschutz gegenüber dem Versicherer bestehen (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Aufl. 2015, AVB PHV A1-6.6 - Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), Rn. 6).

34

Die hier streitgegenständliche massive Zerstörung der Mietwohnung stellt keine „Abnutzung“ oder einen „Verschleiß“ des Mietobjekts dar, der unter § 538 BGB und damit unter den Haftungsausschlusstatbestand fällt. Eine „übermäßige Beanspruchung“ der vom Kläger angemieteten und beschädigten Wohnung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Wortlaut der Klausel sowie der Sinn und Zweck des Haftungsausschlusstatbestands, der darin liegt, Abgrenzungsschwierigkeiten zu entgegnen, legt nahe, dass nur solche Nutzungen der Mietsache darunter subsumierbar sind, die noch in einem inneren Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache stehen. Die Mietsache muss für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes durch die Handlungen des Mieters quantitativ überbeansprucht werden, eine qualitative – der mietvertraglichen Nutzung zuwider laufende – Überbeanspruchung soll gerade nicht den Haftungsausschluss bewirken. (Vgl. LG Dortmund Urteil vom 1.3.2010 – 2 T 5/10; Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2015, AVB PHV A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), Rn. 7). Andernfalls würde der Einbezug von Mietsachschäden entwertet, wenn unter eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache auch Zerstörungen derselben subsumierbar sind, da dann kaum noch Fälle denkbar wären, die eine Haftung des Versicherers für Mietsachschäden auslösen.

35

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist – unabhängig von der Frage, ob der Kläger die streitgegenständliche Zerstörung der Mietwohnung in einer Nacht oder über einen längeren Zeitraum vorgenommen hat –, der Haftungsausschluss nach den Risikobeschreibungen der Beklagten gemäß Ziff I. RBH-Nr. 01/0509 nicht einschlägig.

36

Nach Ziff I. RBH-Nr. 01/0509 fällt unter den Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson für die Gefahren des täglichen Lebens. Ausgenommen sind jedoch Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“. Nach der Rechtsprechung setzt der Ausschluss ein Verhalten voraus, das zum einen auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, r+s 2004, 188; BGH VersR 2012, 172). Wie der Wortlaut der Klausel, ein systematischer Vergleich mit den übrigen tätigkeitspezifischen Bereichsausnahmen als auch die exemplarische Aufzählung der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen in Nr. 1 bis Nr. 8 zeigt, kann zum anderen für die Annahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung nicht auf die eigentliche – die Haftpflicht auslösende Beschädigungshandlung – abgestellt werden. Vielmehr muss die haftpflichtauslösende Schädigungshandlung, die das letzte Glied der Kausalkette zum Schadensfall darstellt, in einem Kontext mit einer anderen Beschäftigung stehen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist. Es reicht gerade nicht, dass die Beschädigungshandlung – wie hier – ungewöhnlich und gefährlich ist (Vgl. BGH, r+s 1996, 129; OLG Hamm, r + s 2000, 12; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, BB PHV Ziff. 1 [Versichertes Risiko] Rn. 15). Damit kann hier nicht auf die eigentliche Zerstörung der Wohnung als letztes Kausalglied hin zum Haftpflichtfall abgestellt werden. Diese steht im streitgegenständlichen Fall auch nicht im Zusammenhang mit einer darüber hinausgehenden ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Die seitens der Beklagten erhobene Behauptung, dass der Kläger einer – über die eigentliche Beschädigungshandlungen hinausgehenden – Beschäftigung in Gestalt von „stümperhaften“ – letztlich zerstörerischen – Renovierungshandlungen an der Wohnung nachging, bei deren Gelegenheit es zu der Beschädigung gekommen ist, konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Weder aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen noch aus der persönlichen Anhörung des Klägers gem. §§ 455 Abs. 2 S. 2, 141 ZPO folgt, dass dieser die Schädigungshandlungen im Kontext einer gewünschten unfachmännischen Renovierung seiner Mietwohnung vorgenommen hat. Im Rahmen seiner persönlichen Parteianhörung, die insbesondere neben der auch parallel erfolgenden Anhörung des Betreuers als Partei erfolgen konnte (Vgl. MünchKomm, ZPO, 4 Aufl. 2012, § 455 Rn. 2), hat der sichtlich um ehrliche Beantwortung der Fragen bemühte Kläger glaubhaft bekundet, dass primäre Intention der Beschädigungshandlungen nicht eine erstrebte Renovierung, sondern die Beseitigung der aus seiner Sicht bestehenden Bedrohung in Form von Kleintieren gewesen sei. Dass der Kläger glaubhaft einräumt, nach Realisierung der Schandtat im nüchternen Zustand, deren Behebung durch Ausbesserungsarbeiten nachträglich angestrebt zu haben, ändert nichts an der koinzidenten Intention zur Gefahrabwendung während der Zerstörungshandlungen. Auch das „Wohnen an sich“ durch den Kläger in der Wohnung, kann nicht als eine ungewöhnliche gefährliche Beschäftigung angesehen werden. Auch kann hier nicht – was denkbar wäre – auf den Drogenkonsum an sich abgestellt werden zur Qualifizierung einer dem Kläger vorwerfbaren ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es, Beschäftigungen, die naturgemäß mit Fremdschäden einhergehen, auszuschließen (vgl. BGH VersR 2004, 591). Drogenkonsum kann daher dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel entsprechend nur unter den Ausschlusstatbestand fallen, wenn durch den Drogenkonsum des konkreten Versicherungsnehmers eine gesteigerte Gefahr für relevante Fremdschäden erhöht wird. (Vgl. OLG Hamm, r + s 2005, 374; LG Dortmund Urteil vom 17.02.2005 – 2 O 148/04). Der Kläger behauptet, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum nie zu Zerstörungshandlungen insbesondere auch im Hinblick auf genutzte Wohnbereiche gekommen ist. Auch legt der Betreuer des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung dar, dass er den Kläger während seiner Tätigkeit als Betreuer so bisher nicht kennen gelernt habe. Eine zuvor angemietete Wohnung habe er in tadellosen Zustand übergeben. Die Beklagte bestreitet dies. Ein schlichtes Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr ist die Beklagte für das Eingreifen von Ausschlusstatbeständen darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit im Zuge seines Drogenkonsums zur Herbeiführung von Fremdschäden neigte.

37

Auch kommt hier kein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 II Nr. 1 AHB 2009, § 103 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Schadensfolgen in Betracht. Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen der Schadensfolge, bedingter Vorsatz genügt. Der Versicherungsnehmer muss den Erfolg als möglich vorausgesehen haben und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben. Der Versicherungsnehmer muss insbesondere nicht nur die Schädigungshandlung sondern auch den Schädigungserfolg vom Vorsatz umfasst haben. (Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 49 ff; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 103 Rn. 5 ff.).

38

Der Kläger behauptet selbst, dass er, um das Zukrabbeln von Tieren in seine Richtung zu verhindern, die Beschädigungshandlungen vorgenommen hat. Demnach wollte er im Zeitpunkt der Handlungsausführung grundsätzlich die Beschädigungshandlung als auch deren Folgen herbeiführen. Allerdings ist ihm ein vorsätzliches Handeln nach Überzeugung der Kammer nicht vorwerfbar, da er sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Beschädigungshandlungen im unzurechnungsfähigen, schuldunfähigen Zustand gem. § 827 BGB befand. § 827 BGB findet auch im Rahmen des § 103 VVG im Versicherungsrecht Anwendung. (Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 51). § 827 S. 1 BGB setzt einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit voraus. Dieser liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Minderung der Geistes- und Willenskraft, krankhafte Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen des eigenen Handelns genügen nicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 827, Rn. 4). Der Kläger behauptet, dass er die Zerstörungshandlungen aufgrund des Mischkonsums von Kokain 5g und Heroin 2g täglich im halluzinatorischen und damit schuldunfähigen Zustand ausgeführt hat. Die Beklagte bestreitet dies. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussagen der Sachverständigen Dr. N, der persönlichen Anhörung des Klägers als auch nach dem unstreitigen Schadensbild sieht das Gericht die streitige Behauptung des Klägers als bewiesen an. Nach dem in § 286 ZPO geregelten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Beweis geführt, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem der Kläger zunächst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 erklärt hat, dass er vor allem die Beschädigungshandlungen im Badezimmer in der Nacht vom 14.12.2012 vorgenommen habe, revidierte er dies bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. N als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015, indem er nunmehr erklärt, dass er während mehrerer Tage etwa im September/Oktober 2012 jeweils in akutem Rauschzustand eines zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden starken Drogenkonsums von 5/2 g Heroin; 2/5 g Kokain intravenös, die Beschädigungshandlungen vorgenommen habe. Auch habe er vor dem Entdecken seiner Taten durch den Vermieter, für die er sich vor allem wegen des Vertrauens, das der Vermieter in ihn gesetzt hätte, geschämt habe, einige Zeit in diesem Zustand gehaust. Er habe aus einem im Badezimmer vorhandenen Rest eines früheren Kaminofen-Abzugsrohres Krabbeltiere, Kakerlaken auf ihn zukommen sehen. Nach Ablauf des Rauschzustandes habe er jeweils realisiert, was er getan habe. Dann habe er sich jedoch kraftlos gefühlt, so dass er sich erneut in Rausch versetzt habe, um die Schäden zu beheben. Im Rauschzustand sei es jedoch erneut zur Wahnvorstellung gekommen, dass Tiere auf ihn hinzu krabbelten, so dass er gleichsam wie in einem „Teufelskreis“ erneut massive Beschädigungen vorgenommen habe. Diese Darstellungen fügen sich mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die anhand des glaubhaft dargelegten Drogenkonsums, des Schadensbildes als auch der Schilderung des Klägers, dass er Krabbeltiere auf sich zukommen sah, mit hoher Wahrscheinlichkeit diagnostiziert, dass sich der Kläger, auch wenn er nicht durchgängig im deliranten Syndrom und damit im Zustand der Schuldunfähigkeit gewesen sein kann, die Zerstörungshandlungen im deliranten Syndrom vorgenommen habe. Es sei ein klassisches Phänomen, dass im Zustand eines deliranten Syndroms Halluzinationen von Tierchen oder Ähnlichem auftreten. Insbesondere bestätigt die Sachverständige glaubhaft den seitens des Klägers dargelegten „Teufelskreis“ von Patienten unter Drogenrausch. Im deliranten Zustand entwickelten diese häufig extreme Kräfte, seien überaus aktiv und bewirkten Zerstörungshandlungen. Diese erfolgten nicht aufgrund von Aggressionen, sondern aus der Motivation heraus, auf etwas wahnhaft Vorgestelltes zu reagieren. Nach Abklingen des Rauschzustands käme die Erkenntnis des vorangegangenen Tuns, dem dann entgegnet werden will. Da sich die Konsumenten jedoch krank und schwach fühlten, käme es letztlich wieder zum nächsten Schuss, der sodann wieder zum deliranten Syndrom führt, welches wiederum zu weiteren Beschädigungshandlungen führt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden, widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Bekundungen der Sachverständigen im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 an. Auch der Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf die nähere zeitliche Einordnung der Zerstörungshandlungen keine Präzisierung vornehmen kann, bzw. diese im Rahmen des Verfahrens revidiert hat, erschüttert nicht die Überzeugung der Kammer. Das Aussageverhalten des Klägers kann nicht dahin gedeutet werden, dass er planmäßig und systematisch den Zeitpunkt der Beschädigung zu vertuschen sucht, es erscheint vielmehr plausibel, dass er selbst wegen seines akuten Drogenmissbrauchs in dieser Zeit keine genaue Erinnerung an den Zeitpunkt der Beschädigung hat. Die nicht mögliche konkrete zeitliche Einordnung des Schadensgeschehens begründet nach der Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Beklagte jedoch bei der Vornahme der hier streitgegenständlichen Zerstörungshandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms befunden hat. Dies folgt zum einen aus den überzeugenden vorgenannten Ausführungen der Sachverständigen als auch aus den zu den Akten gereichten Photographien der Mietwohnung. Das objektive Schadensbild erweist sich als eine Form akribischer Zerstörung. Darin zeigt sich keine von Zerstörungswillen getragene Handlungsausführung, sondern eine von Irrsinn und Wahnsinn getragene Schadensherbeiführung.

39

Nach alledem war von der Herbeiführung der Schadensfolgen im schuldunfähigen Zustand auszugehen.

40

§ 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert. (so Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 5). Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.

41

Zwar findet auch im Zivilrecht die Rechtsfigur der actio libera in causa Anwendung. Im Hinblick auf Haftungstatbestände, die eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung voraussetzen, genügt jedoch nur eine actio libera in causa mit so genanntem Doppelvorsatz, d.h. der Schädiger muss vorsätzlich im Hinblick auf seine Berauschung als auch vorsätzlich hinsichtlich der Schadensherbeiführung im Rauschzustand handeln (Vgl. Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 14). Nichts anderes kann im Hinblick auf einen Ausschlusstatbestand im Versicherungsrecht gelten, der einen Haftungsausschluss nur bei Vorsatz vorsieht. Demnach könnte hiernach eine Haftung der Beklagten nur ausscheiden, wenn dem Kläger nachzuweisen ist, dass er sich vorsätzlich berauscht hat, um vorsätzlich in diesem Zustand die Wohnung zu zerstören. Dies ist jedoch weder dargelegt, noch folgt dies aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach könnte einzig in Betracht kommen, dass der Kläger sich vorsätzlich berauscht hat und dabei fahrlässig verkannt hat in diesem Zustand (wieder) Beschädigungshandlungen der Wohnung vorzunehmen. Dies ist jedoch nicht ausreichend bei Anwendung des § 103 VVG.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteVVG, AHBVorschriften§ 1 VVG; § 100 VVG; § 1 AHB

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