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11.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145760

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 05.12.2014 – 20 U 100/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

20 U 100/14

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.05.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 213/13 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

1

I.

2

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Holzmanufaktur C GmbH die Beklagte auf Invaliditätsleistung in Höhe von 12.250,- € aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

3

Die Holzmanufaktur C GmbH unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung für fremde Rechnung. Versichert war ihr Geschäftsführer, ein Herr U. Dieser erlitt am 30.01.2011 einen Arbeitsunfall, der zu einer Leistungspflicht der Beklagten i.H.v. 12.250,- € führte. Mit Schreiben vom 23.04.2012 informierte der Kläger die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2012 und forderte sie mit Schreiben vom 01.08.2012 auf, die Invaliditätssumme bis zum 17.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, das Geld sei bereits am 20.07.2012 auf das Konto einer Fa. C Holzbau GmbH überwiesen worden. Zwischenzeitlich hat der Versicherte, Herr U, das Geld erhalten. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Versicherungsleistung sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € auf.

4

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Versicherte, Herr U, habe keinen insolvenzfesten Anspruch auf die Versicherungsleistung, da es sich um eine unentgeltliche Leistung der Holzmanufaktur C GmbH gehandelt habe. Ein Aussonderungsrecht stehe dem Versicherten daher nicht zu.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen,

7

8

1. an ihn 12.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen;

9

2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag sei erfüllt und erloschen, da der Anspruch aus einer Versicherung für fremde Rechnung dem Versicherten und nicht der Versicherungsnehmerin zustehe. Die Versicherungssumme gehöre nicht zur Insolvenzmasse der Versicherungsnehmerin. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch in gleicher Höhe gegen die Klageforderung erklärt.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, als Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin die Versicherungsleistung von der Beklagten zu fordern, da der versicherten Person ein Anspruch auf Aussonderung gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vortrag des Klägers, der Geschäftsführer U habe die Versicherungsleistung nicht unentgeltlich erlangt, greife nicht durch. Es sei schon nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um eine unentgeltliche Leistung der Versicherungsnehmerin an den Versicherten handele.

14

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.05.2014 zugestellt worden. Mit einem am 18.06.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantragt. Der dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährende Beschluss des Senats vom 29.07.2014 ist dem Kläger am 07.08.2014 zugestellt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nebst Erklärung, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, und Berufungsbegründung ist am 18.08.2014 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Beschluss vom 26.08.3024 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt.

15

Der Kläger wiederholt seine Ansicht, durch die Zahlung der Beklagten an den Versicherungsnehmer habe eine Erfüllung der Forderung aus dem zwischen der Holzmanufaktur C GmbH und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag nicht eintreten können, weil die Empfangszuständigkeit für die Versicherungsleistung bei der Versicherungsnehmerin gelegen habe. Eine Genehmigung der Auszahlung an den Versicherten sei nicht erteilt, noch habe sich dieser in Besitz des Versicherungsscheins befunden. Durch die offenbar versehentlich erfolgte Auszahlung an die Fa. C Holzbau GmbH, die der ausdrücklichen Leistungsaufforderung durch ihn - den Kläger - widersprochen habe, sei keine Erfüllung eingetreten.

16

Entgegen der Ansicht des Landgerichts müsse er sich auch nicht die dolo-agit-Einrede entgegen halten lassen. Es fehle bereits an den Voraussetzungen dieser Einrede im Verhältnis zwischen den Parteien, soweit das Landgericht annehme, er müsse dem versicherten Geschäftsführer der Schuldnerin die Versicherungsleistung auszahlen. Zudem sei die Annahme, der Geschäftsführer U habe einen insolvenzfesten Anspruch auf die Versicherungsleistung erworben, nicht haltbar, zumal es auf das Innenverhältnis zwischen Kläger und Versichertem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ankomme.

17

Auch die Annahme, die Versicherungsnehmerin sei Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs der Beklagten, sei angesichts der von dieser zu verantwortenden fehlerhaften Auszahlung nicht interessensgerecht. Nach Auszahlung der Entschädigung an den Versicherten sei dieser Bereicherungsschuldner.

18

Selbst wenn die Beklagte dem Anspruch – unter Annahme, die Schuldnerin sei Bereicherungsschuldnerin - die dolo-agit-Einrede entgegen halten könne, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Voraussetzungen für eine fehlende Anfechtungsmöglichkeit nach § 134 Abs. 1 InsO nicht dargelegt und bewiesen. Die Übernahme von Versicherungsprämien im Rahmen einer Unfallversicherung sei keinesfalls stets als entgeltliche Leistung im Rahmen des Dienstverhältnisses zu bewerten.

19

Der Kläger beantragt,

20

unter Abänderung des am 19.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az 26 O 213/13, die Beklagte zu verurteilen,

21

22

1. an ihn 12.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen;

23

2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte ist der Ansicht, nachdem der Versicherte die Leistung aus dem Vertrag erhalten habe, sei die Prozessführungsbefugnis des Klägers entfallen, da dies zu einer unberechtigten Bereicherung der Insolvenzmasse führe und sie nach Auszahlung des Betrags an den Versicherten kein – die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers begründendes – Interesse daran habe, nur mit dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner zu verhandeln. Aufgrund des Treuhandcharakters des Verhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem habe der Kläger auch – mangels Darlegung von aufrechenbaren Gegenansprüchen gegen den Versicherten - kein berechtigtes Interesse an der Einziehung der Versicherungsleistung zur Masse.

27

Der Leistungsanspruch aus dem Vertrag sei durch Erfüllung erloschen, weil – unstreitig – der Versicherte die Leistung erhalten habe. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs stehe die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegen.

28

Schließlich seien eventuelle Ansprüche der Schuldnerin durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Bereicherungsanspruch erloschen.

29

Wegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

30

II.

31

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

32

1.

33

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. In der Insolvenz des Versicherungsnehmers geht dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 45 Abs. 1 VVG auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO (BGH VersR 2014, 1118; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13, Aufl. 2010, § 47 Rn. 13; Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 45 Rn. 27). Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt der Umstand, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei einem Vertrag für fremde Rechnung gemäß § 44 Abs. 1 VVG materiellrechtlich dem Versicherten und nicht dem – insolventen –Versicherungsnehmer zusteht, die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht aus. Diese materielle Inhaberschaft der Rechte aus dem Versicherungsvertrag begründet lediglich ein Aussonderungsrecht des Versicherten, wenn der Insolvenzverwalter die Versicherungsleistung eingezogen hat. Ebensowenig schließt der Treuhandcharakter des Rechtsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem bei einer Versicherung für fremde Rechnung eine Berechtigung des Insolvenzverwalters des Versicherungsnehmers, die Leistung einzufordern, aus. Eine Verletzung der im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem bestehenden Pflichten kann allenfalls in dieser Rechtsbeziehung Ansprüche begründen, hindert den Insolvenzverwalter indes nicht, im Außenverhältnis zu Dritten die ihm in der Insolvenz des Versicherungsnehmers zustehenden Befugnisse aus § 45 VVG auszuüben.

34

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 VVG sind auch erfüllt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.11.2014 eine Kopie des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 13.01.2011 vorgelegt.

35

2.

36

Der Kläger kann die Auszahlung der Versicherungsleistung aufgrund des zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrags fordern. Dass der Versicherungsfall eingetreten ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

37

a)

38

Die Beklagte kann dem Anspruch nicht den Erfüllungseinwand, § 362 BGB, entgegen halten. Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ist durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an die C Holzbau GmbH, die das Geld an den Versicherten weitergeleitet hat, nicht erloschen.

39

Der Versicherungsvertrag für fremde Rechnung ist ein Vertrag zugunsten Dritter mit der Besonderheit, dass der Versicherte Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist und der Versicherungsnehmer verfügungsberechtigt über die Forderung ist (BGH VersR 2014, 1118; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 44 Rn. 2). Durch eine Zahlung an den Versicherten erlischt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht (OLG Hamm, VersR 1988, 30).

40

Der Versicherte kann die Leistung nach § 44 Abs. 2 VVG nur dann selbst einfordern, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr ist der Kläger im Besitz des Versicherungsscheins.

41

Zwar ist § 44 Abs. 2 VVG abdingbar. Dass die – von den Parteien nicht vorgelegten - Versicherungsbedingungen eine Verfügungsbefugnis des Versicherten statuieren, ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

42

Schließlich hat der Kläger die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Holzbau C GmbH bzw. an den Versicherten weder ausdrücklich noch durch konkludentes Verhalten genehmigt, so dass sein Berufen auf die mangelnde Erfüllung auch nicht widersprüchlich ist und ihm nach § 242 BGB zu versagen wäre. Vielmehr hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 23.04.2012 darauf hingewiesen, dass Leistungen aus dem Versicherungsvertrag an ihn zu erbringen sind, und mit Schreiben vom 01.08.2012 die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich gefordert. Auch in der Folge ist der Kläger der Ansicht der Beklagten, sie habe aufgrund der Zahlung an den Versicherten bzw. die Fa. C Holzbau GmbH Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfüllt, stets entgegen getreten.

43

b)

44

Dem Kläger ist die Geltendmachung der Versicherungsleistung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch nicht deshalb verwehrt, weil die Versicherungsleistung materiell-rechtlich nicht zur Insolvenzmasse der Versicherungsnehmerin gehört, sondern dem Versicherten zusteht, mit der Konsequenz, dass er – der Kläger - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gegen den Versicherten verpflichtet ist, die Versicherungsleistung an diesen weiterzuleiten. Denn dieser Umstand begründet – wie vorstehend schon ausgeführt – nur Aussonderungsrechte des Versicherten, berechtigt hingegen den Versicherer nicht dazu, Leistungen an den nach § 45 VVG verfügungsberechtigten Versicherungsnehmer zu verweigern. Insbesondere obliegt es dem Versicherungsnehmer bzw. in dessen Insolvenz dem Insolvenzverwalter nicht, mögliche Ansprüche gegen den Versicherten darzulegen. Die Klärung solcher Gegenansprüche ist dem Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem vorbehalten.

45

c)

46

Schließlich ist der Anspruch des Klägers nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Bereicherungsansprüchen erloschen §§ 812 Abs. 1 S. 1, 389 BGB. Der Beklagte kann die an den Versicherten geleistete Zahlung nicht von dem Kläger als Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers kondizieren.

47

Hat der Versicherer an den Versicherten geleistet, obwohl die Verfügungsberechtigung nach dem Vertrag dem Versicherungsnehmer zustand, und lässt dieser die Zahlung nicht gegen sich gelten, kann der Versicherer nur direkt bei dem Versicherten kondizieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Versicherer in einem solchen Fall selbst dann, wenn er zur Leistung verpflichtet wäre, nicht durch eine Zahlung an den Versicherten von seiner Leistungspflicht frei würde. Andernfalls würden die Rechte des Versicherungsnehmers aus §§ 45 Abs. 1, 46 VVG umgangen (Brandt in Bruck/Möller, § 45 Rn. 36).

48

d)

49

Der Zinsanspruch des Klägers ab dem 18.08.2012 ergibt sich aus Verzug §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.08.2012 die Zahlung der Versicherungsleistung angemahnt und eine Frist bis zum 17.08.2012 gesetzt.

50

3.

51

Dem Kläger hat darüber hinaus gemäß §§ 280, 286 BGB Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 €.

52

4.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

54

5.

55

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

56

6.

57

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 12.250,00 €.

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