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03.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145693

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 14.07.2014 – 23 U 261/13

Hemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB; Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO; Erkundigungspflicht des Klägers


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urt. v. 14.07.2014

Az.: 23 U 261/13

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Schreiben der Beklagten vom 28.6.2012 am 2.7.2012 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen ist.
3

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf einer Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds „X GmbH & Co. KG“ zum Nennwert von 100.000.- US-$ zuzüglich 5 % Agio am 18.7.2002 geltend.
4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB jedenfalls verjährt sei. Die Verjährung habe gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 und 3 BGB mit dem 1.1.2003 zu laufen begonnen und mit dem 31.12.2012 geendet, da sie weder durch Verhandlungen noch durch die Klageerhebung gehemmt worden sei. Der Ablauf der Verjährung sei nicht durch Verhandlungen gehemmt worden, da sich die Beklagte nicht auf Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB eingelassen habe. Im Schreiben der Beklagten vom 22.3.2012 mit der Aufforderung zur Vorlage des Zeichnungsscheins liege noch keine Aufnahme von Verhandlungen. Mit dem nächsten Schreiben vom 28.6.2012 habe die Beklagte sodann Ansprüche des Klägers endgültig abgelehnt; soweit ein persönliches Gespräch angeboten worden sei, sollte dies allenfalls der näheren Erläuterung der Ablehnung dienen.
5

Zwar sei die Klageschrift vor Ablauf der Verjährung bei Gericht eingegangen, habe den Ablauf der Verjährung aber nicht gehemmt, weil die Klagezustellung erst am 21.2.2013 erfolgt sei und damit nicht mehr demnächst. Der zunächst per Scheck geleistete Vorschuss habe nicht zur Klagezustellung geführt, weil er nicht ausgereicht habe, den durch das Gericht anschließend festgesetzten vorläufigen Streitwert abzudecken. Auf die Übermittlung des Streitwertbeschlusses vom 18.10.2012 und die Vorschussanforderung vom 25.10.2012 habe die Klägerseite erst mit Einzahlung am 14.2.2013 reagiert. Weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Streitwertbeschluss vom 18.10.2012 am 26.10.2012 zugegangen sei, habe er ungeachtet der Frage des Erhalts der Vorschussanforderung bereits Ende Oktober die Einzahlung des restlichen Vorschusses bewirken können. Selbst wenn der Kläger die Vorschussanforderung abgewartet haben sollte, sei jedenfalls eine Nachfrage seitens des Klägers bis Anfang Februar 2013 unterblieben und dadurch die von der Rechtsprechung gesetzte Frist von 3-4 Wochen überschritten. Damit sei die Klägerseite insgesamt mehr als 3 Monate untätig geblieben und eine Rückwirkung der Zustellung als demnächst auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung entfalle.
6

Der Kläger hat am 25.11.2013 (Montag) gegen das ihm am 24.10.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 23.1.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
7

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.
8

Das Landgericht habe zu Unrecht die Klage wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.
9

Die Verjährung sei zunächst gemäß § 203 BGB durch die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten und den sich anschließenden Schriftverkehr gehemmt worden. Auf das Aufforderungsschreiben vom 13.3.2012 hin habe sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 22.3.3012 auf Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB eingelassen, da insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Nicht erforderlich seien etwa Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen. Auch das Schreiben der Beklagten vom 28.6.2012 stelle keine Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung dar im Sinn eines doppelten Neins zu Anspruch und weiteren Verhandlungen, da persönliche Gespräche angeboten worden seien. Selbst wenn man dieses Schreiben als Verweigerung der Forstsetzung von Verhandlungen qualifizierte, träte nach § 203 Satz 2 BGB die Höchstverjährung frühestens drei Monate nach dem 2.7.2012, dem Zugang des Schreibens bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ein. Die am 28.9.2012 eingereichte Klage habe daher die Höchstverjährung gehemmt.
10

Die Zustellung sei auch demnächst erfolgt. Die Prozessbevollmächtigten bzw. den Kläger treffe kein Verschulden an der erst im Februar 2013 erfolgten Zustellung, da sie davon ausgegangen seien, dass die Zustellung mit Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ohne Weiteres erfolge, zumal sie keine weitere Gerichtskostenanforderung erhalten hätten. In zeitlicher Hinsicht gebe es keine absolute Obergrenze für eine Zustellung demnächst. § 12 GKG sei eine Sollvorschrift. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten keinen Anlass zur Vermutung gehabt, dass die Klageschrift wegen des anderweitig festgesetzten Streitwertes nicht zugestellt werden würde. Die weitere Gerichtskostenanforderung hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erst auf telefonische Nachfrage am 6.2.2013 erhalten und sodann unmittelbar eine Einzahlung der weiteren Gerichtskosten veranlasst. Die Vorschussanforderung weise eine EGVP-ID Signatur auf, die Prozessbevollmächtigten des Klägers nutzten ein elektronisches Anwaltspostfach jedoch nicht.
11

Zu den Pflichtverletzungen der Beklagten werde vollumfänglich auf den erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der dortigen Beweisantritte verwiesen und dies zum Gegenstand des Berufungsvorbringens gemacht.
12

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 123.641,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal 100.000.- USD an der X GmbH & Co. KG;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.270,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der X GmbH & Co. KG entstanden sind und noch entstehen werden;
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal 100.000.- USD an der X GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

13

Die Beklagte beantragt,
14

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
16

Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass Verjährung eingetreten sei. Eine Hemmung nach § 203 BGB liege nicht vor. Die zehnjährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist sei angesichts der Zeichnung vom 18.7.2002 nach § 199 Abs. 3 BGB bereits am 18.7.2012 abgelaufen, die Klage aber erst am 21.2.2013 zugestellt worden.
17

Verhandlungen seien mit dem Kläger nicht geführt worden. Mit dem Schreiben vom 28.6.2012 habe die Beklagte Ansprüche endgültig und unmissverständlich abgelehnt, was auch der Kläger entsprechend verstanden und als nächstes Klage erhoben habe.
18

Aufgrund des Eintretens der absoluten Verjährung zum 18.7.2012 komme es auf die Überlegungen des Landgerichts zur alsbaldigen Zustellung der Klageschrift nicht mehr an. Jedenfalls sei die Zustellung der am 5.10.2012 eingeleiteten Klage an die Beklagte am 21.2.2013 nicht mehr demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Die Zustellung der Gerichtskostenanforderung per EGVP an die Klägervertreter sei zulässig und wirksam; ob diese das elektronische Postfach nutzen, sei unerheblich. Hilfsweise sei auf den Zugang des Streitwertbeschlusses am 26.10.2012 an die Klägervertreter abzustellen. Ein Abwarten der Klägervertreter von mehr als drei Monaten bei Untätigkeit des Gerichts sei zu lang.
19

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
20

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
21

Es liegt insoweit kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
22

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags aus § 280 Abs. 1 BGB verneint, denn die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist begründet.
23

Dabei ist das Landgericht allerdings unzutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 und 3 BGB mit dem 1.1.2003 zu laufen begonnen und mit dem 31.12.2012 geendet habe.
24

Vielmehr verjähren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, d.h. vorliegend beginnend mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung am 18.7.2002. Der Schadensersatzanspruch gegen Anlageberater entsteht nämlich nach der Rechtsprechung des BGH bereits mit dem Erwerb der Kapitalanlage (WM 2009, 1275; 2004, 1823; BGHZ 198, 152), wobei der schuldrechtliche Vertrag maßgeblich ist, weil der Anlageentschluss durch die fehlerhafte Aufklärung beeinflusst worden ist (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn 15).
25

Ebenso unzutreffend hat das Landgericht jegliche Hemmung nach § 203 BGB verneint. Ausgehend von dem vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien hat allerdings aufgrund von Verhandlungen der Klägerseite mit der Beklagten eine Hemmung nach § 203 BGB stattgefunden mit der Folge, dass die Verjährung vorliegend nicht mit dem 18.7.2012 abgelaufen ist, sondern gemäß § 203 Satz 2 BGB drei Monate nach dem Ende der Hemmung mit dem 2.7.2012, dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28.6.2012 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers.
26

Dies ergibt sich aus dem vorgelegten vorgerichtlichen Schriftwechsel über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers mit dessen Forderungsschreiben vom 13.3.2012 (Bl. 138ff d.A.) sowie dem Anforderungsschreiben der Beklagten vom 22.3.2102 (Bl. 144 d.A.) und schließlich dem Abwehrschreiben der Beklagten vom 28.6.2012 (Bl. 147ff d.A.), bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 2.7.2012. Denn in diesem Zeitraum schwebten im Sinne des § 203 Satz 1 BGB zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände.
27

Der Begriff der Verhandlungen ist dabei weit auszulegen (vgl. BGH WM 2009, 1597 ; Palandt-Ellenberger, § 203 Rn 2); es genügt also jeder Meinungsaustausch über den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch und seine Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (vgl. BGH NJW 2007, 65; 2004, 1654; Palandt-Ellenberger a.a.O.). Letzteres ist hier im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts angesichts des ersten Schreibens der Beklagten vom 22.3.2102 ersichtlich nicht der Fall gewesen. Es reichen für die Annahme von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB bereits Erklärungen, die den Gläubiger zur Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Palandt-Ellenberger a.a.O.), was vorliegend in dem Schreiben der Beklagten vom 22.3.2102 dadurch zum Ausdruck gekommen ist, dass sie zur Prüfung der Angelegenheit die Vorlage des Zeichnungsscheins gefordert hat. Nachdem der Kläger dem nachgekommen ist, hat die Beklagte jedoch schließlich mit ihrem Schreiben vom 28.6.2012 dem Kläger unmissverständlich und mehrfach mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis ihrer Prüfung der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und dem Wunsch nach Schadensersatz nicht nachgekommen werde (Bl. 148 d.A.); hierin liegt sowohl eine Ablehnung der Forderung des Klägers als auch weiterer Verhandlungen. Zwecks weiterer Informationen solle sich der Kläger direkt an die Fondsgesellschaft wenden (Bl. 148RS d.A.). Man bedauere, kein anderes Ergebnis mitteilen zu können; ein Mitarbeiter des …-Centers sei über die Hintergründe informiert und stehe ergänzend für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung (Bl. 149 d.A.). Aus dem Kontext geht hervor, dass dies kein Angebot der Beklagten zu weiteren Verhandlungen war, sondern nur zur persönlichen Erläuterung der Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Dass der Kläger dies auch genauso verstanden hat, nämlich als Ablehnung weiterer Verhandlungen, folgt daraus, dass er unstreitig kein persönliches Gespräch der offerierten Art mehr geführt, sondern vielmehr unmittelbar Klage gegen die Beklagte erhoben hat. Damit ist hier auch nach dem Verständnis des Klägers eine Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen im Sinne eines sog. doppelten Neins (vgl. OLG Oldenburg MDR 2008, 311 ; Palandt-Ellenberger § 203 Rn 4) durch die Beklagte erfolgt mit der Konsequenz des Endes der Hemmung zum 2.7.2012.
28

Nach § 203 Satz 2 BGB ist demzufolge drei Monate nach dem Ende der Hemmung somit die Verjährungsfrist mit dem 2.10.2012 abgelaufen.
29

Die Einreichung der Klage bei Gericht erfolgte danach am 28.9.2012 zwar noch in unverjährter Zeit, indessen fand die Zustellung der Klage an die Beklagte erst am 21.2.2013 (Bl. 218 d.A.) statt und damit nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO.
30

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder – wie hier - nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt werden, tritt nach § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist hier nicht mehr der Fall.
31

Zwar ist bei der Beurteilung, ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, nicht allein auf zeitliche Umstände abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass angesichts der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung den Parteien keine Nachteile wegen Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs entstehen sollen. Andererseits ist die Rückwirkung wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger nur vertretbar, wenn die Zustellung in nicht allzu erheblichem Abstand vom Fristablauf erfolgt (vg. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 167 Rn 10). Deshalb besteht keine absolute zeitliche Grenze für die Annahme einer noch demnächst erfolgenden Zustellung. Dies gilt grundsätzlich auch für - wie vorliegend - mehrmonatige Verzögerungen. Bei allein vom Kläger verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf schließt der BGH eine Rückwirkung aus (NJW 2004, 3775 ). Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 12.7.2006, IV ZR 23/05– bei juris). Bei nicht vom Kläger verursachten Verzögerungen im Geschäftsbetrieb tendiert die Rechtsprechung zu einer relativ weiten Auslegung von demnächst (vgl. BGH, BGHZ 168, 306; NJW 1993, 2811); nach dem Beschluss des BGH vom 9.2.2005 (XII ZB 118/04– bei juris) ist eine Zustellung selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Wenn die Verzögerung sowohl von der Partei als auch vom Gericht verursacht wurde, ist nach dem Urteil des BGH vom 10.2.2011 (VII ZR 185/07– bei juris) bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.
32

Zu beachten ist ferner der hier entscheidende Umstand, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04– bei juris; vom 15.1.1992, IV ZR 13/91– bei juris; siehe auch BVerfG vom 30.5.2012, 1 BvR 509/11– bei juris)) selbst ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten muss, und wenn eine solche aus unerklärlichen Gründen droht, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH, Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04– bei juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1.4.2004, IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368). Der Umfang dieser Verpflichtung hängt allerdings wesentlich davon ab, ob die Partei infolge eigenen nachlässigen Verhaltens mit der fehlenden Zustellung rechnen musste (BGH, Beschluss vom 9.2.2005, XII ZB 118/04– bei juris). Diese Grundsätze hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 12.7.2006 (IV ZR 23/05– bei juris = BGHZ 168, 306) wie folgt bekräftigt:
33

„Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, aaO). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klagschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145 aaO), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).
34

Die genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvorschusses, denn auch dort wissen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann.“
35

Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass die Klägervertreter die vom 25.10.2012 datierende Vorschussanforderung erst am 6.2.2013 erhalten haben, weil sie ihnen – nach Ziffer 2.1 der Bestimmungen über die Einziehung von Kosten sowie von Geldbeträgen nach § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung im Bereich der Justizkostenverwaltung in der derzeit geltenden Fassung RdErl. des JmdJIE vom 22.7.2013 (Hess. JMBl. 2013, 586ff) – in bis zum 1.9.2013 noch unzulässiger Weise an ihr EGVP-Postfach übermittelt worden und von ihnen dort auch nicht zur Kenntnis genommen worden ist, beruht vorliegend die Verzögerung im Zustellungsverfahren nicht allein auf einer fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts, sondern vor allem auch auf einer erst nach später als drei Monaten gehaltenen Nachfrage der Klägervertreter, die im Unterschied zum Sachverhalt der vorzitierten Entscheidung des BGH (IV ZR 23/05 – bei juris) hier nicht „alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung ... geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht“ hatten. Dies wäre nämlich eine von Anfang an vollständige Zahlung des zutreffend ermittelten Kostenvorschusses gewesen, woran es indessen unstreitig mangelt.
36

Denn vorliegend hat der Kläger zwar auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Streitwerts von 123.641,90 € mit einem der am 28.9.2012 bei Gericht eingegangenen Klageschrift beigefügten und am 11.10.2012 eingelösten Scheck einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.868.- € geleistet, dieser war jedoch nicht ausreichend, was den Klägervertretern anschließend zeitnah bekannt geworden ist. Denn das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.10.2012 den Streitwert vorläufig auf 145.158,29 € festgesetzt, und dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers laut EB am 26.10.2012 zugestellt; die Richtigkeit dieser Streitwertfestsetzung hat der Kläger nicht angezweifelt. Ab diesem Zeitpunkt, also bereits ab dem 26.10.2012 wussten die Klägervertreter demnach, dass der von ihnen eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreicht. Jedoch erst Anfang Februar 2013 und damit nach deutlich mehr als drei Monaten fragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ihrer eigenen Darstellung beim Gericht im Hinblick auf die nicht erfolgte Zustellung nach und zahlten sodann auf die am 6.2.2013 erhaltene Vorschussanforderung am 14.2.2013 den weiteren Vorschuss ein.
37

Die Klägervertreter können sich auch nicht damit entlasten, dass § 12 GKG eine Sollvorschrift sei und sie keinen Anlass zur Vermutung gehabt hätten, dass die Klageschrift wegen des anderweitig festgesetzten Streitwertes nicht zugestellt werden würde. Dem steht bereits ihr eigenes Verhalten entgegen, nämlich zum einen die – nach ihrer eigenen Berechnung – vollständige Zahlung des Kostenvorschusses bereits vor einer Vorschussanforderung des Gerichts, was eindeutig dafür spricht, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers davon ausgegangen sind, dass das angerufene Gericht die Zustellung erst nach Einzahlung der Verfahrensgebühr nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG vornehmen wird. Zum anderen haben sie diesbezüglich schließlich selbst beim Gericht nachgefragt, wenn auch erst nach einer nach den Umständen dieses Falles nicht mehr angemessenen Wartezeit von mehr als drei Monaten.
38

Dieser Zeitraum von mehr als drei Monaten ist auch erheblich länger als die vom BGH in seinem Beschluss vom 9.2.2005 (XII ZB 118/04– bei juris) noch hingenommene Wartefrist von etwas mehr als zwei Monaten unter der dortigen ausdrücklichen Voraussetzung, dass der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Hier liegt aber – wie gezeigt - noch nicht einmal diese Voraussetzung vor, weshalb sowohl die reine Verzögerungsdauer als auch die Mitherbeiführung dieser Verzögerung durch den Kläger dafür streiten, dass der verstrichene Zeitraum auch in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt, ihm zurechenbar ist und somit bei Anwendung des § 167 ZPO nicht außer Betracht bleiben kann mit der Folge, dass die Zustellung an die Beklagte nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.
39

Mangels Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers eingetreten.
40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
42

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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