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01.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145295

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 08.05.2015 – 20 W 16/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm

20 W 16/15

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12.03.2015 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.000,00 Euro.

Gründe

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I.

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Die Kläger haben Prozesskostenhilfe beantragt für ein gegen die Beklagte als ihren Rechtsschutzversicherer beabsichtigtes Klageverfahren, in dem sie Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines bei der B AG beantragten Darlehensvertrages angefallen sind. Unstreitig hatten die Kläger im Jahr 2003 zur Finanzierung der von Ihnen errichteten Doppelhaushälfte ein Darlehen bei der C aufgenommen. Weil die bei der B AG beantragten Darlehen über 91.100,00 Euro und 28.900,00 Euro der Ablösung der Baudarlehen dienen sollten, verweigerte die Beklagte die Deckung mit Verweis auf die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1 lit d) dd) ARB 2000, die dem Rechtsschutzversicherungsvertrag unstreitig zugrunde liegen.

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Das Landgericht hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und das Prozesskostenhilfegesuch mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

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II.

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Die gem. § 127 Abs. 4 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten iSd § 114 ZPO hat.

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Die rechtsanwaltliche Tätigkeit, für die die Kläger Deckung begehren, stand in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens iSd § 3 Abs. 1 lit d) dd) ARB 2000. Der - wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH VersR 2005, 1684) - Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) ARB 2000, der unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht. Nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft (BGH VersR 2008, 113 ff; VersR 2004, 1596). Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben (BGH a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 26. November 2009 – 9 W 80/09 –, Rn. 4, juris).

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Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass schon der ursächliche Zusammenhang des streitigen Anschlussdarlehens mit der Baufinanzierung genügt, um den Ausschlusstatbestand greifen zu lassen. Ein Unmittelbarkeitszusammenhang ist der Klausel nicht zu entnehmen. Dass mit dem Auschlusstatbestand sämtliche Anschlussfinanzierungen vom Rechtsschutz ausgenommen sind, haben die Kläger so richtig erkannt. Diese Konsequenz rechtfertigt indes keine Auslegung der Klausel in ihrem Sinne, sondern ist Folge der mit einem Bauvorhaben bzw. dessen Finanzierung regelmäßig verbundenen hohen Streitrisiken.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht angezeigt.

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