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28.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145244

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 23.06.2015 – 6 K 2138/14 K

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Düsseldorf

6 K 2138/14 K

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

(aus den Gründen)

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klage ist zulässig, obwohl die festgesetzte Körperschaftsteuer 0 € beträgt. Über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden. Durch Erlass des Körperschaftsteuerbescheides hat der Beklagte die Steuerbefreiung versagt. Dadurch ist die Klägerin beschwert (BFH-Urteil vom 31.5.2005 I R 105/04, HFR 2005, 1194; Sächsisches FG, Urteil vom 19.3.2013, EFG 2014, 584; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 23.9.2014 9 K 2451/10 K, EFG 2015, 744 mit Anmerkung von Kühnen, Az. BFH I R 6/15).

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

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Nach dieser Vorschrift sind von der Körperschaftsteuer befreit, Körperschaften die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

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Die Klägerin verfolgt keine kirchlichen Zwecke, denn sie fördert keine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie dies § 54 Abs. 1 AO voraussetzt.

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Die Klägerin verfolgt auch keine gemeinnützigen Zwecke i. S. des § 52 AO.

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Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seine Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen dauernd nur sehr klein sein kann.

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Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 AO sind unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit u.a. anzuerkennen: die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).

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Der unbestimmte Rechtsbegriff „Förderung der Allgemeinheit“ in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Artikel 1 bis 19 Grundgesetz zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteil vom 31.5.2005 I R 105/04, HFR 2005, 1194).

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Die Klägerin fördert in diesem Sinne die Allgemeinheit nicht.

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Zwar hat die Klägerin keine geschlossene Mitgliederzahl, Mitglieder der Loge können wahrheitsliebende, ehrenhafte Männer werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehören und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen, wenn sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Senat kann offen lassen, ob tatsächlich jeder Mann ohne weiteres Mitglieder der Klägerin werden kann (vgl. dazu FG Bremen, Urteil 9.7.1982 I 37/81 K, EFG 1983, 194; BFH-Urteil vom 26.1.1973 III R 40/72, BFHE 108, 451; BStBl II 1993, 430). Denn nach Auffassung des Senates fördert die Klägerin die Allgemeinheit in Form der Förderung der Religion nicht i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, da nach ihrer Satzung nur Männer Mitglieder sein können. Der von der Klägerin bewirkte Zweck, ihre Mitglieder stufenweise fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit zu erziehen und für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen, kann auch Frauen zugutekommen. Wenn die Klägerin Frauen trotzdem von dem Erwerb der Mitgliedschaft ausschließt, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie zumindest nicht diesen Teil der Allgemeinheit fördern will. Dass Frauen an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion und an vielen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Loge teilnehmen dürfen, ändert daran nichts. Denn wie die Klägerin in ihrem Internetauftritt selbst darlegt, ist das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit und diese Tempelarbeit findet ausschließlich unter Brüdern statt (zur Bedeutung der Selbstdarstellung im Internet vgl. BFH-Urteil vom 9.2.2011 I R 19/10, HFR 2011, 952). Dass die Klägerin gemäß ihrer Satzung im gleichen Sinne wie auf die Logenmitglieder auf die „Nebenmenschen“ einzuwirken und ihre Grundsätze allgemein zur Anerkennung zu bringen sucht, ändert nichts daran, dass der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit ausschließlich unter Männern stattfindet.

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Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die von der Klägerin erstrebten Zwecke so beschaffen wären, dass sie nur Männern zugutekommen könnten (BFH-Urteil vom 26.1.1973 III R 40/72, BFHE 108, 451, BStBl II 1973, 430). Dies ist bei den von der Klägerin erstrebten Zwecken – wie oben bereits dargelegt – jedoch nicht der Fall.

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Da der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit nicht gemeinnützig ist, ändert es an der Beurteilung der Klägerin nichts, wenn die von ihr durchgeführten Vortragsabende mit anschließender Diskussion tatsächlich – wie sie behauptet – öffentlich sind. Denn, wenn der Hauptzweck einer Vereinigung nicht gemeinnützig ist, genügt es nicht, wenn die Vereinigung u.a. auch einen Zweck verfolgt, der als gemeinnützig anerkannt werden könnte (BFH, Urteil vom 30.9.1981 III R 2/80, BFHE 134, 507, BStBl II 1982, 148; FG Bremen, Urteil vom 9.7.1982 I 37/81 K, EFG 1983, 194).

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Auch dass die Klägerin regelmäßig Sammlungen für gemeinnützige Körperschaften durchführt, macht sie selbst nicht zu einer gemeinnützigen Körperschaft. Zwar ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO erfüllt sind. Die sind aber, wie oben bereits dargelegt, nicht erfüllt, da die Klägerin aufgrund des Ausschlusses der Frauen als Mitglieder nicht die Allgemeinheit fördert. Denn auch bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gibt es keinen in der Natur der Sache liegenden Grund, Frauen nicht als Mitglieder aufzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn man als Nebenzweck der Klägerin die Förderung der Jugend- und Altenhilfe bzw. des Denkmalschutzes ansieht.

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Die Klägerin verfolgt auch keine mildtätigen Zwecke i. S. des § 53 AO.

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Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.

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Zwar sammelt die Klägerin Spenden u. a. auch für Bedürftige. Das Sammeln der Spenden ist aber nur ein Nebenzweck der Klägerin, der es, da der Hauptzweck der Klägerin nicht gemeinnützig ist, nicht rechtfertigt sie als gemeinnützig anzuerkennen. Im Übrigen sind die Spenden eher geringfügig.

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Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass andere Vereine, die ebenfalls Frauen als Mitglieder ausschließen, als gemeinnützig anerkannt seien, kann der Senat offen lassen, ob diese Vereine mit der Klägerin vergleichbar sind. Denn es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (BFH, Beschluss vom 13.2.2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966).

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Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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