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31.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142239

Sozialgericht Mainz: Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 645/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen:
S 3 KR 645/13

SOZIALGERICHT MAINZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
Caritas-Werk St. Martin gemeinnützige Träger-, und Betriebsführungsgesellschaft mbH,, vertreten durch den Geschäftsführer, An der Goldgrube 11, 55131 Mainz
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte/r:
gegen
Deutsche Rentenversicherung, - Knappschaft Bahn See -, vertreten durch den Vorstand, Pieperstraße 14-28, 44789 Bochum
- Beklagte -
hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz ohne mündliche Verhandlung am 4. Juni 2014 durch
den Richter und die ehrenamtlichen Richter Herr Hehn und Herr Politz

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 912,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 912,41 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung der Vergütung für Krankenhausbehandlungen.
Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin wurde in der Zeit vom 05.04.2009 bis zum 06.04.2009 im Katholischen Klinikum Mainz, dessen Trägerin die Klägerin ist, wegen einer verhaltenen Fehlgeburt (Missed abortion) stationär behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten für diese Behandlung auf Grundlage der DRG O40Z einen Gesamtbetrag in Höhe von 912,41 Euro in Rechnung. Der Rechnung lag insbesondere der OPS-Code 5-690.0 (Therapeutische Kürettage (Abrasio uteri): ohne lokale Medikamentenapplikation) zu Grunde. Diese Prozedur ist im AOP-Katalog nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als Kategorie 1-Leistung eingestuft. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag am 04.05.2009 zunächst vollständig. Eine Prüfung der Abrechnung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) der Beklagten wurde nicht eingeleitet.
Mit Schreiben vom 14.10.2013 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2012 (B 3 KR 14/11) und vom 21.03.2013 (B 3 KR 28/12 R) auf, bis zum 08.11.2013 den Grund für den stationären Aufenthalt mitzuteilen. Das BSG habe im Urteil vom 21.03.2013 entschieden, dass ambulant durchführbare Behandlungen den Krankenkassen gegenüber begründungspflichtig seien. Die erforderlichen Angaben zum Grund der Aufnahme seien bisher nicht an die Beklagte übermittelt worden. Das BSG habe entschieden, dass die Entgeltforderung bei fehlender Begründung nicht fällig werde. Versäume es die Klägerin, die Gründe für die stationäre Behandlungsbedürftigkeit zu benennen, fehlte es an der notwendigen Grundlage für die Abrechnungsprüfung und damit an einer Voraussetzung für den Lauf der Ausschlussfrist nach § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V.
Am 10.12.2013 verrechnete die Beklagte den vollständigen Forderungsbetrag von 912,41 Euro gegen andere Forderungen der Klägerin, die im Rahmen einer Sammelrechnung erhoben worden waren. Diese Forderungen stammten aus Rechnungen für Krankenhausbehandlungen vom 28.11.2013 (Rechnungsnummer 675883 über einen Betrag von 3.066,96 Euro und Rechnungsnummer 676021 über einen Betrag von 100,72 Euro) bzw. 29.11.2013 (Rechnungsnummer 676103 über einen Betrag von 1.715,62 Euro und Rechnungsnummer 676104 über einen Betrag von 5.508,92 Euro).
Die Klägerin erhob am 18.12.2013 Klage.
Zur Begründung führt sie aus, dass die durch die Beklagte durchgeführte Verrechnung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße, welcher nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf die sozialrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten einwirke. Eine "Rückwirkung der Rechtsprechung des BSG" zur Übersendung eines Grundes der Aufnahme greife nicht ein. Das Verlangen der Übersendung des Grundes der Aufnahme für derart lang zurückliegende Behandlungsfälle vor Verkündung der beiden genannten BSG-Urteile sei rechtswidrig. Festzuhalten sei zunächst, dass die Übersendung eines Grundes der Aufnahme für die hier streitbefangene Leistung nach § 115b SGB V erst mit dem Urteil vom 21.03.2013 vom BSG statuiert worden sei. Weder eine gesetzliche noch eine landesvertragliche Norm sehe die Übersendung des Grundes der Aufnahme in AOP-Fällen ausdrücklich vor. Die "ausgeurteilte Rechtslage" entspringe ausschließlich einer richterlichen Rechtsfortbildung, welche bis zur Verkündung der Urteile durch das BSG weder vorhersehbar noch Gegenstand der juristischen Diskussion gewesen sei. Diese Rechtsprechung könne demnach keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass die verfassungsrechtliche Vorgabe, wonach sich Rechtssubjekte in gewissem Maße auf den (Fort-)Bestand einer rechtlichen Regelung verlassen könnten, verletzt sei. So seien Regelungsänderungen, deren Rechtsfolgen rückwirkend in bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen eingriffen, grundsätzlich unzulässig und bedürften einer besonderen Begründung. Eine derartige Begründung sei vorliegend weder abgegeben worden, noch ersichtlich. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Grundes der Aufnahme für vor der Verkündung der beiden genannten Urteile stattgehabte Behandlungsfälle stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Auch die Krankenkassen seien vor Veröffentlichung der BSG-Urteile keinesfalls davon ausgegangen, dass im Rahmen des gemäß § 301 SGB V zu übermittelnden Aufnahmedatensatzes nähere Ausführungen zum Grund der Aufnahme erforderlich gewesen wären. Andernfalls hätten sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Übersendung eines Grundes der Aufnahme abgefordert und angemahnt. Die Übersendung eines Grundes der Aufnahme sei für die Krankenhausträger in Bezug auf Behandlungen, die vertragsärztlichen Leistungen zugeordnet sind, ab dem 16.05.2012 und für AOP-Leistungen aus dem Katalog des § 115b SGB V ab dem 21.03.2013 verpflichtend. Für den vorliegenden Fall habe dies zur Folge, dass für eine im April 2009 durchgeführte Behandlung keine Angabe eines Grundes der Aufnahme durch die Klägerin zu erfolgen hatte. Eine andere Rechtsauffassung verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen könnte, dass es auch in bereits abgeschlossenen Fällen einer gesonderten Begründung für die stationäre Aufnahme bedurft hätte und es den Krankenkassen auch nicht verwehrt wäre, sich hierauf zu berufen, könne ein Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht und durchgesetzt werden, da die Krankenkassen in diesem Fall auf eine zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht fällige Forderung geleistet hätten. Die Beklagte habe die durchgeführte Verrechnung deshalb vorgenommen, weil sie nunmehr mit der Rechtsprechung des BSG davon ausgehe, dass der zu Grunde liegende Vergütungsanspruch der Klägerin nicht fällig geworden sei. Festzuhalten sei, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Zahlungsverpflichtung der Beklagten mit der Inanspruchnahme der stationären Behandlung durch den Versicherten tatsächlich entstanden sei. Der Beklagten als Schuldnerin des Vergütungsanspruchs habe es demnach freigestanden, diesen Anspruch zu erfüllen, auch wenn er noch nicht fällig gewesen sein sollte. Dies ergebe sich aus § 271 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Der von der Beklagten durch die Verrechnung geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog § 812 BGB sei in bestimmten Fallkonstellationen ausgeschlossen. Eine solche Fallkonstellation sei im vorliegenden Fall zu bejahren. Gemäß § 813 Abs. 2 BGB könnten Leistungen auf eine bestehende, aber noch nicht fällige Forderung im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung nicht kondiziert werden. Demnach sei selbst bei Annahme der Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine rückwirkende Geltung der BSG-Rechtsprechung anzunehmen sei, vorliegend auf Grund der fehlenden Übersendung des Grundes der Aufnahme keine fällige Rechnung durch die Klägerin übersandt worden. Die dennoch getätigte vollständige Erfüllung des Vergütungsanspruchs durch die Beklagte führe auf Grund der Regelung des § 813 Abs. 2 BGB dazu, dass die Beklagte sich auf diese fehlende Fälligkeit nicht mehr berufen dürfe. Der Rechtsgedanke aus § 813 Abs. 2 BGB sei vollumfänglich auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu übertragen.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 912,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Aufrechnung zu Recht erfolgt sei, da die stationäre Krankenhausbehandlung hätte ambulant erfolgen können und müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten in eklatanter Weise nicht nachgekommen. Da es sich vorliegend um eine regelmäßig ambulant zu erbringende Leistung handele, hätte die Klägerin im Rahmen der Meldung nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V konkret den "Grund der Aufnahme" bezeichnen müssen. Sie hätte also konkrete Ausführungen dazu machen müssen, warum hier ausnahmsweise eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich sei. Nur so wäre es der Beklagten möglich gewesen festzustellen, ob ihre Eintrittspflicht gegeben ist oder nicht. Dies habe die Klägerin trotz expliziter Aufforderung durch die Beklagte nicht getan. Insoweit werde auf das Schreiben vom 14.10.2013 verwiesen. Da die Klägerin bereits auf diese Anfrage hin die Datenübermittlung verweigert habe, sei sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 16.05.2012 (B 3 KR 14/11 R) verwiesen. Darüber hinaus habe die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung durch die Klägerin den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) mit der Überprüfung der streitgegenständlichen Abrechnung beauftragt. Auf die Anforderung des SMD zur Übersendung von medizinischen Unterlagen sei keine Reaktion erfolgt. Dementsprechend sei die Beklagte auch ohne weiteres zur Aufrechnung gegen die streitgegenständliche Forderung berechtigt gewesen. Das BSG habe mehrfach entschieden, dass eine mangelnde Mitwirkung des Krankenhauses, z.B. durch die Weigerung, entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen, zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht im gerichtlichen Verfahren mit der Folge führen könne, dass der Vergütungsanspruch ohne weitere Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht als erwiesen anzusehen sei. Dies gelte wegen der Prüfungsbefugnisse und Pflichten der Krankenkasse auch im vorgerichtlichen Verfahren, so dass bei einer entsprechenden Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Klägerin auch die Beklagte den Vergütungsanspruch ohne weitere Erforschung des Sachverhalts als nicht erwiesen ansehen und die Zahlung verweigern bzw. - wenn diese bereits erfolgt sei - den entsprechenden Betrag im Wege der Aufrechnung von einer der nächsten Rechnungen einbehalten dürfe. Dogmatischer Anknüpfungspunkt für ein solches Leistungsverweigerungsrecht sei der in § 66 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normierte allgemeine Rechtsgedanke, wonach bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten und dadurch bedingter erheblicher Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung die begehrte Leistung ohne weitere Ermittlung versagt werden könne, soweit ihre Voraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Dieser Rechtsgedanke sei nach zutreffender Ansicht des BSG auf die gerichtliche Amtsermittlung übertragbar und daher auch auf die Angelegenheiten der Krankenkassen in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten anzuwenden. Nach bundessozialgerichtlicher Rechtsprechung folge aus einer endgültigen Mitwirkungspflichtverletzung des Krankenhauses ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht. Die Klage unterliege daher der Abweisung. Zumindest sei die Klägerin zunächst verpflichtet, der Beklagten eine ausführliche Begründung zu liefern, warum im vorliegenden Behandlungsfall eine vollstationäre Krankenhausbehandlung notwendig gewesen sein sollte. Außerdem habe sie zunächst dem Sozialmedizinischen Dienst die von dort bereits angeforderten medizinischen Unterlagen zu übersenden. Darüber hinaus sei die Klage bereits unzulässig, da die Klägerin entgegen § 17c Abs. 4 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) kein Schlichtungsverfahren durchgeführt habe.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
Die Klage ist als Leistungsklage nach § 50 Abs. 5 SGG statthaft, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten.
Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil ein Schlichtungsverfahren nach § 17 c Abs. 4 S. 1 KHG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung nicht durchgeführt worden ist.
Nach § 17c Abs. 4 S. 1 KHG können die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfung von Abrechnungen für Krankenhausbehandlungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MDK) durch Anrufung des Schlichtungsausschusses überprüft werden. Nach § 17c Abs. 4b S. 3 KHG ist bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2.000 Euro nicht übersteigt.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt somit nach § 17c Abs. 4b S. 3 KHG dann eine Sachurteilsvoraussetzung dar, wenn
1. mit der Klage die Vergütung für eine Krankenhausbehandlung gefordert wird (a),
2. der Wert der Forderung 2.000 Euro nicht übersteigt (b) und
3. vor Klageerhebung eine Abrechnungsprüfung bezüglich dieser Krankenhausbehandlung stattgefunden hat (c).
a) Dass, um in den Anwendungsbereich des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG zu fallen, die Klage stets auf die Forderung der Vergütung einer Krankenhausbehandlung gerichtet sein muss, hat bereits eine Begrenzung auf diejenigen Abrechnungsstreitigkeiten zur Folge, in denen ein Krankenhausträger eine Krankenkasse auf Leistung verklagt. Ausgeschlossen sind demnach beispielsweise Klagen, mit denen Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 17c Abs. 4b S. 3 KHG, in dem ausdrücklich davon die Rede ist, dass mit der Klage eine "streitig gebliebene Vergütung gefordert" wird. Wenn die Krankenkasse vom Krankenhausträger die Erstattung einer aus ihrer Sicht zu Unrecht erbrachten Leistung fordert, handelt es sich bei der Forderung nicht um eine Vergütung, selbst wenn die kondizierte Leistung ursprünglich zum Zwecke der Erfüllung eines Vergütungsanspruchs bestimmt war (a.A. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2014 - S 41 KR 419/13). Es gibt keinen Anhaltspunkt im Normtext für eine Auslegung dahingehend, dass von der Sachurteilsvoraussetzung jegliche Klageverfahren, die eine streitige Vergütung in irgendeiner Form zum Gegenstand haben und bei denen eine Abrechnungsprüfung stattgefunden hat, erfasst sein sollen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlungen geltend, so dass die Voraussetzung Ziffer 1 vorliegt.
b) Die Höhe der Forderung liegt mit 912,41 Euro unter 2.000 Euro, so dass auch die Voraussetzung Ziffer 2 gegeben ist.
c) Die Voraussetzung Ziffer 3 ist hingegen nicht erfüllt. Vor Klageerhebung muss eine Abrechnungsprüfung bezogen auf gerade diejenige Krankenhausbehandlung stattgefunden haben, deren Vergütung mit der Klage gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, dass im Normtext des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG von einer "nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung (…) streitig gebliebene(n) Vergütung" die Rede ist. Durch die Wendung "streitig geblieben" wird deutlich, dass § 17c Abs. 4b S. 3 KHG nur auf solche Klagen anzuwenden ist, mit denen gerade die Forderung eingeklagt wird, die selbst der Abrechnungsprüfung durch den MDK unterlag. Es muss sich bei dem Gegenstand der Abrechnungsprüfung und der Klage daher um dieselbe Forderung handeln.
Im Falle der Verrechnung bzw. Aufrechnung einer auf einer Prüfung durch den MDK beruhenden Erstattungsforderung mit einer unstreitigen Forderung durch die Krankenkasse hat dies zur Folge, dass die Sachurteilsvoraussetzung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG nicht vorliegen muss, wenn der Krankenhausträger die verrechnete, als solche unstreitige Forderung im Klagewege geltend macht (a.A. SG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2014 - S 5 KR 4463/13 - Rn. 18). Die ggf. nach Abrechnungsprüfung streitig gebliebene Vergütung, die die Krankenkasse ggf. kondizieren kann, ist in diesen Fällen nicht der eigentliche Streitgegenstand, sondern lediglich Vorfrage im Hinblick darauf, ob die streitgegenständliche Forderung nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 389 BGB erloschen ist. Auch diesbezüglich gibt es keinen Anhaltspunkt im Normtext für eine Auslegung dahingehend, dass von der Sachurteilsvoraussetzung sämtliche Klageverfahren, die eine streitige Vergütung in irgendeiner Form zum Gegenstand haben, erfasst sein sollen.
Allein die Tatsache, dass auf Grund landesvertraglich geregelter kurzer Zahlungsfristen für die Krankenkassen die Verrechnung mit unstreitigen Forderungen praktisch eher den Regelfall für Vergütungsstreitigkeiten ausmacht, als die unmittelbar auf die streitige Vergütung gerichtete Klage, vermag hieran nichts zu ändern (so aber SG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 18). Da die Verrechnungspraxis seit Jahren etabliert ist, hätten solche Fälle in ein obligatorisches Schlichtungsverfahren im Wege einer allgemeinen Formulierung ohne Schwierigkeiten in den Normtext aufgenommen werden können.
Gegen die Einbeziehung der Verrechnungsfälle in den Anwendungsbereich des § 17c Abs.4b S. 3 KHG spricht im Übrigen, dass die Frage der Zulässigkeit der Klage davon abhängig gemacht würde, auf welche Weise sich die Beklagte gegen die Klage verteidigt. Die Beklagte kann jederzeit auch solche Einwendungen gegen die Hauptforderung erheben, die nicht auf einer Abrechnungsprüfung durch den MDK beruhen.
Darüber hinaus ist eine restriktive Handhabung der Sachurteilsvoraussetzung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Zum Zeitpunkt der Einführung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG bestanden in vielen Bundesländern (u.a. Rheinland-Pfalz) keine Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 S. 1 KHG. Einige der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schlichtungsausschüsse sind in Folge der Neuregelung aufgelöst worden (u.a. Baden-Württemberg; insoweit wohl unzutreffend: SG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 31), in den übrigen Bundesländern sind die Vertragspartner darüber einig, dass die bestehenden Ausschüsse nicht für die neue Aufgabe geeignet sind (u.a. Berlin), oder dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist (u.a. Bremen). Dieser Zustand besteht aktuell noch fort, so dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens jedenfalls in Rheinland-Pfalz, praktisch aber auch in sämtlichen anderen Bundesländern, derzeit nicht möglich ist. Die Krankenhausträger können deshalb Forderungen, die unter die Regelung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG fallen, gegenwärtig nicht zulässigerweise gerichtlich geltend machen,.
Hierin liegt nach Auffassung der Kammer ein Verstoß gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.05.2014 - L 5 KR 125/14 B; Weis/Romeyke, NZS 2013, S. 734 ; Schütz, jurisPR-SozR 12/2014 Anm. 1 ; Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz -GG- ist entgegen der zitierten Positionen jedoch nicht anwendbar, da es nicht um Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt geht, vgl. Enders in BeckOK-GG, Art. 19, Rn. 51, Stand: 01.03.2014). Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Institutionen ist Rechtfertigungsgrund für das Gewaltmonopol des Staats, für den Rechtsstaat mithin existenziell. Die rechtsstaatlich gebotene Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wird nicht bereits dadurch gewährleistet, dass die gemäß § 17c Abs. 4b S. 3 KHG nicht einklagbaren Forderungen nicht verjähren könnten, solange das Zulässigkeitshindernis besteht (so aber: SG Berlin, Urteil vom 28.03.2014 - S 182 KR 2450/13 - Rn. 32 ff.; vgl. auch Buchner, SGb 2014, S. 126). Die Hemmung der Verjährung vermittelt dem Rechtssuchenden noch keinen effektiven Rechtsschutz (so auch Schütz, jurisPR-SozR 12/2014 Anm. 1). Selbst wenn ein Anspruch materiell-rechtlich überhaupt nicht der Verjährung unterläge, wäre dieser Anspruch praktisch nutzlos, wenn er gegen den Schuldner nicht gerichtlich durchsetzbar wäre.
Aus diesem Grund ist es geboten, die Regelung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG - verfassungskonform - möglichst restriktiv zu handhaben. Eine "erweiternde Auslegung" oder analoge Anwendung würde zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen. Die (vorläufige) Nichtanwendung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG auch bei Fällen unmittelbarer Geltendmachung durch den MDK geprüfter Vergütungsforderungen durch den Krankenhausträger vor dem Hintergrund des Gebotes der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (in diese Richtung wohl: Schütz, jurisPR-SozR 12/2014 Anm. 1) wäre hingegen keine verfassungsrechtlich zulässige Option, da hiermit gegen Gesetzesbindung und Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts verstoßen würde.
Das Zulässigkeitshindernis nach § 17c Abs. 4b S. 3 KHG entsteht des Weiteren nur dann, wenn eine Abrechnungsprüfung gemäß § 275 Abs. 1c SGB V vor Klageerhebung stattgefunden hat. Es genügt nicht, dass lediglich die Voraussetzungen für die Durchführung einer Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V (ggf. nach Auffassung des Gerichts) vorliegen oder vorgelegen haben. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG, der nur Vergütungen umfasst die "nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung" im Klagewege gefordert werden. Die Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V als solche ist auch nach Einführung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG keine Sachurteilsvoraussetzung.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin eine als solche unstreitige Forderung geltend, die nicht Gegenstand einer Abrechnungsprüfung durch den MDK (bzw. durch den Sozialmedizinischen Dienst) war. Auch die ursprünglich erfüllte Vergütungsforderung, auf die sich die durch die Beklagte zur Verrechnung herangezogene Erstattungsforderung bezieht, war nicht Gegenstand einer Abrechnungsprüfung.
Die Klägerin musste daher nicht vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG betreiben. Die Klage ist zulässig.

II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der verrechneten unstreitigen Vergütung.
1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 912,41 € ergibt sich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretenen Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBVRP). Die Forderung resultiert aus vier Abrechnungen für Krankenhausleistungen vom 28.11.2013 und vom 29.11.2013. Die mit diesen Rechnungen geltend gemachten Vergütungsansprüche sind zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Soweit sich die beklagte Krankenkasse - wie vorliegend - gegenüber einer Klage auf Zahlung auf Vergütung ausschließlich im Rahmen der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, bedarf es bezüglich des (unstreitigen) Bestehens der Hauptforderung keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R - Rn. 10).
2. Der durch die Klägerin geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 912,41 Euro ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen.
Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Nach § 387 BGB kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die §§ 387 ff. BGB sind nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V mangels entgegenstehender Spezialregelungen im Verhältnis zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 49/12 R - Rn. 11). Hierzu bedarf es weder eines Rückgriffes auf "ungeschriebene" Rechtsinstitute noch einer analogen Anwendung des BGB. Auch in § 9 Abs. 6 S. 4 KBVRP ist ausdrücklich geregelt, dass Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden können.
3. Als Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung kommt der Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage ist über die Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V bei Rechtsverhältnissen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V anwendbar. Diesbezüglich bedarf es keines Rückgriffes auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die Kammer weicht mit dieser Auffassung von der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - Rn. 9ff.) ab.
Das BSG begründet die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit der öffentlich-rechtlichen Natur der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und als Leistungserbringer zugelassenen Krankenhäusern, die sich aus der Erbringung von Leistungen für nach dem SGB V Versicherte ergeben (BSG a.a.O. Rn. 9). Richtig ist, dass es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen handelt, auch wenn dies entgegen der Formulierung des BSG (BSG a.a.O. Rn. 10) gerade nicht "explizit" aus § 69 S. 2 SGB V a.F. (inzwischen § 69 Abs. 2 S. 2 SGB V) hervorgeht. Aus diesem Befund ergibt sich jedoch nicht, dass § 812 BGB nicht anwendbar wäre. Durch die in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V gewählte Regelungstechnik der Verweisung auf ein anderes Gesetz ändert sich die "Natur" der Rechtsbeziehung nicht, zu deren weiterer Ausgestaltung das andere Gesetz herangezogen werden soll. Im Sozialgesetzbuch gibt es zahlreiche Verweisungen auf im BGB geregelte Rechtsfolgen (beispielsweise § 45 Abs. 2 SGB I, § 61 S. 2 SGB X), ohne dass hierdurch die öffentlich-rechtliche Natur der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse in Frage gestellt würde. Daraus folgt, dass der Erstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die Entwicklung von Anspruchsgrundlagen aus allgemeinen Grundsätzen ist jedenfalls dann kein Raum, wenn der geltend gemachte Anspruch - wie hier - auf positiv geregelte und anwendbare Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann.
4. Ob ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestanden hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Der Anspruch wäre gegebenenfalls verjährt.
Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gelten auf Grund der Verweisung in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Verjährungsregeln des BGB. Gleiches gilt für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger, unabhängig davon, ob diese dogmatisch auf § 812 BGB oder auf einen sonstigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden.
Nach § 69 Abs. 1 S. 2 SGB V werden die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V und im KHG, im KHEntG sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V gelten für diese Rechtsbeziehungen im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind.
Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen sind weder in den §§ 63, 64 SGB V, noch im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 bis 140h SGB V) enthalten. Weder das KHG und das KHEntG noch hierzu erlassene Rechtsverordnungen enthalten Regelungen zur Verjährung. Darüber hinaus enthält das gesamte Sozialgesetzbuch (SGB) keine Regelung über die Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bzw. generell zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern.
Da § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V eine ausdrückliche Verweisung auf das BGB enthält, greifen mangels speziellerer Regelung die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB (so auch SG Berlin, Urteil vom 27.08.2002 - S 81 KR 3690/01; SG Marburg, Urteil vom 27.05.2004 - S 6 KR 902/02; SG Marburg, Urteil vom 27.07.2004 - S 6 KR 3/03 jeweils zum wortgleichen § 69 S. 3 SGB V i.d.F. vom 22.12.1999). Demzufolge ist gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren einschlägig.
Die Verjährungsvorschriften des BGB sind sowohl mit § 70 SGB V (Gewährleistung einer bedarfsgerechten, dem allgemein anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse entsprechender Versorgung und Hinwirkung auf humane Krankenbehandlung) als auch mit den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar.
5. Die Kammer weicht diesbezüglich von der Rechtsprechung des BSG ab, das im Falle von Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen und umgekehrt bei Erstattungsforderungen von Krankenkassen gegen Krankenhäusern von einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgeht (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R; BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R).
Das BSG begründet seine Auffassung damit, dass die Regelung des § 69 (Abs. 1) S. 3 SGB V einengend so zu interpretieren sei, dass entsprechend der Regelung des § 61 S. 2 SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann in Analogie ergänzend heranzuziehen seien, wenn sich aus den übrigen Vorschriften des (gesamten) Sozialgesetzbuches (SGB) nichts anderes ergebe (§ 61 S. 1 SGB X). Die Frage der Verjährung sei schon aus dem 4. Kapitel des SGB V selbst und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien zu beantworten. Es bleibe daher auch für die Zeit ab dem 01.01.2000 bei der vierjährigen Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten. Die Heranziehung der kürzeren Verjährungsfristen der BGB-Vorschriften könne deshalb mit den "Rechten und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel" kollidieren (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 17).
Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Ohne dies auszuformulieren, hält das BSG der Sache nach an einer analogen Anwendung (u.a.) des § 45 SGB I fest, obwohl spätestens mit Einführung des § 69 S. 3 SGB V a.F. (§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB V n.F.), wenn nicht bereits mit Einführung des § 61 S. 2 SGB X, die Voraussetzung hierfür - das Bestehen einer Regelungslücke - weggefallen ist. Damit verstößt das BSG gegen das Gebot der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG).
Es ist bereits zweifelhaft, ob seit Beginn der Kodifikation des SGB eine Regelungslücke hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen jemals bestand, die der Ausfüllung mittels eines Analogieschlusses bedurft bzw. diese gerechtfertigt hätte (a). Selbst wenn eine solche Regelungslücke bestanden haben sollte, wäre sie mit Einführung des § 61 SGB X (b), spätestens mit Einführung des § 69 S. 3 SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2626), inzwischen § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V, geschlossen worden (c). Hieran kann auch die rhetorische Aufwertung der analogen Anwendung des § 45 SGB I und anderer Verjährungsvorschriften im SGB zu einem "ungeschriebenen allgemeinen Rechtsprinzip" nichts ändern (d). Über die Grenzfunktion des Wortlauts können Erwägungen zu Sinn und Zweck sowie (vermeintlicher) gesetzgeberischer Motivation nicht hinweghelfen (e). Denn sowohl ein Analogieschluss als auch eine Herleitung einer Rechtsfolge aus "ungeschriebenen allgemeinen Rechtsprinzipien" verstoßen gegen das Gebot der Gesetzesbindung, wenn hierdurch eine anhand des positiven Normtextes legitimierbare Rechtsfolge verdrängt wird (f).
a) In der Rechtsprechungstradition des BSG wurde das "allgemeine Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" ursprünglich im Wege der Analogie aus § 45 Abs. 1 SGB I, später ergänzt durch Verweise auf § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV und § 113 Abs. 1 SGB X entwickelt.
Erstmals hat das BSG kurz nach Inkrafttreten des SGB I den damaligen § 45 Abs. 4 SGB I, der vor Inkrafttreten des SGB X die Verjährung von Ansprüchen zwischen Leistungsträgern bei vorläufiger Leistung nach § 43 SGB I regelte, auf sonstige Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern analog angewandt (BSG, Urteil vom 28.04.1976 - 2 RU 119/75 - durch § 113 Abs. 1 SGB X überholt). Das BSG knüpfte seinerseits an - divergierende - ältere Rechtsprechung an, die die Frage der Verjährungsfrist bei verschiedenen nicht in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und anderen Sozialgesetzen positiv geregelten Anspruchskategorien betraf (BSG, Urteil vom 22.03.1974 – 3 RK 47/72; BSG, Urteil vom 09.09.1971 – 3 RK 5/70; BSG, Urteil vom 18.12.1969 – 2 RU 155/67) und setzte sich von einer anderen Rechtsprechungslinie ab, die bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen von der (entsprechenden) Anwendbarkeit der (damals) regelmäßigen 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. ausging (BSG, Urteil vom 28.07.1972 – 8 RV 127/72 m.w.N.). Bereits im Urteil vom 25.02.1966 (3 RK 9/63) hatte das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten in Anspruch genommen werde, und die zweijährige Verjährungsfrist für Leistungen der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 1 RVO a.F. "entsprechend" auf den Ersatzanspruch zwischen Krankenkassen bei Unzuständigkeit der vorleistenden Kasse angewandt.
Dem Urteil vom 28.04.1976 (2 RU 119/75) und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen ist gemein, dass sie keine näheren Ausführungen zu der Frage enthalten, ob überhaupt eine ggf. durch einen Analogieschluss ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestand. Um eine "Lücke" annehmen zu können, bedarf es der Formulierung eines Regelungsziels (hier: die Verjährung eines Anspruchs) und vor allem der Begründung, weshalb dieses Regelungsziel im betreffenden Zusammenhang realisiert werden muss. Zunächst müsste also begründet werden, warum eine Kategorie von Ansprüchen der Verjährung unterliegen muss, obwohl dies nicht in einem Gesetzestext positiviert worden ist. Ohne eine solche Begründung ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine abschließende Regelung darstellt und das fragliche Ziel gerade nicht enthält (Müller/Christensen, Juristische Methodik, 10. Aufl. 2009, Rn. 371), konkret: dass der betreffende Anspruch eben nicht der Verjährung unterliegt. Vor dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist eher rechtfertigungsbedürftig, dass ein Anspruch der Verjährung unterliegt, als dass er nicht der Verjährung unterliegt. Jedenfalls besteht in den vom BSG entschiedenen Konstellationen keine Regelungslücke in dem Sinne, dass der jeweilige Fall ohne Analogiebildung nicht entscheidbar gewesen wäre.
Darüber hinaus kann die Frage gestellt werden, ob die verjährungsrechtlichen Regelungen des BGB nicht ohnehin unmittelbar zur Anwendung kommen müssen, soweit es keine öffentlich-rechtlichen bzw. sozialrechtlichen Spezialregelungen gibt. Weder das BGB selbst noch dessen Einführungsgesetz (EGBGB) enthält eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf juristische und natürliche Personen des Privatrechts oder auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen.
Aus diesen Gründen kann bezweifelt werden, dass die im Urteil vom 28.04.1976 (2 RU 119/75) erstmals praktizierte analoge Anwendung des § 45 SGB I überhaupt methodisch und - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 97 Abs. 1 GG) - verfassungsrechtlich zu rechtfertigen war. Hierbei ist allerdings zuzugestehen, dass auf Grund der Sachnähe des im damaligen Urteil streitigen Erstattungsanspruchs zwischen Leistungsträgern sich eine analoge Anwendung des seinerzeit in § 45 Abs. 4 SGB I geregelten Spezialfalls aufdrängte.
Eine analoge Anwendung des § 45 SGB I haben in der Folgezeit verschiedene Senate des BSG beispielweise in Bezug auf die Honoraransprüche der Kassen-/Vertrags(zahn)ärzte (BSG, Urteil vom 10.05.1995 - 6 RKa 17/94), den Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 28.06.1988 - 2 RU 40/87), den Arzneimittelregress einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität (BSG, Urteil vom 27.01.1987 - 6 RKa 27/86), den Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts (BSG, Urteil vom 01.08.1991 - 6 RKa 9/89), den Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Beitragszuschuss nach den §§ 257 SGB V, 61 SGB XI (BSG, Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R) und in Bezug auf den Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Sozialhilfeträger nach § 264 Abs. 7 SGB V (BSG, Urteil vom 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R) bejaht.
Das Begründungsdefizit hinsichtlich der Regelungslücke wurde in diesen Entscheidungen nicht behoben. Für die "entsprechende" Anwendung des § 45 SGB I auf hiervon nicht erfasste Ansprüche wird beispielsweise eine "Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht" für ausreichend gehalten und hierfür die ausdrückliche Verweisung auf das BGB in § 61 S. 2 SGB X unter den Vorbehalt gestellt, dass sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt (BSG, Urteil vom 27.01.1987 – 6 RKa 27/86 - Rn 15).
b) Spätestens seit Einführung des SGB X zum 01.01.1981 (BGBl. I 1980, 1469) kann für Verjährungsfragen in den Fällen, in denen auf dem Sozialgesetzbuch beruhende Rechtsbeziehungen durch öffentlich-rechtliche Verträge ausgestaltet werden, nicht mehr von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden.
Für öffentlich-rechtliche Verträge ist in § 61 S. 1 SGB X geregelt, dass die übrigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs gelten, soweit sich aus den §§ 53 bis 60 SGB X nichts anderes ergibt. Nach § 61 S. 2 SGB X gelten ergänzend die Vorschriften des BGB entsprechend. Vergütungsansprüche von Krankenhausträgern gegen Krankenkassen resultieren aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V; §§ 108, 109 SGB V) oder werden durch öffentlich-rechtliche Verträge maßgeblich gestaltet. § 61 SGB X war (vor Inkrafttreten des § 69 S. 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999) somit auf (u.a.) Vergütungsansprüche zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anzuwenden.
Der 3. Senat des BSG hatte bezüglich des Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen stationärer Behandlung eines Versicherten auch vor Einführung des § 69 S. 3 SGB V und entgegen der Verweisung des § 61 S. 2 SGB X die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I herangezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R). Zur Begründung hatte er sich seinerzeit bereits auf das allgemeine "Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht" bezogen (BSG, a.a.O. Rn. 12) und die Termini "entsprechende" oder "analoge Anwendung" gänzlich vermieden. Das BSG konstatiert im Urteil vom 17.06.1999 zwar, dass die "Frage der Verjährung einer Krankenhausforderung für die stationäre Behandlung eines Versicherten (...) indessen weder im Zweiten Buch, Vierter Abschnitt, der RVO ("VI: Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe") noch (...) im Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt, des SGB V ("Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen") oder anderswo geregelt" sei (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 11). Dies führe "aber nicht dazu, wegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages iS der §§ 53 ff SGB X gemäß § 61 Satz 2 SGB X die Verjährungsvorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen". Vielmehr kämen nach § 61 S. 1 SGB X vorrangig die Vorschriften des SGB zur Anwendung. Das BSG räumt diesbezüglich zwar ein, dass weder § 45 SGB I noch eine andere Verjährungsregelung für Vergütungsansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern einschlägig ist, behilft sich an dieser Stelle aber mit dem Verweis auf das o.g. "allgemeine Rechtsprinzip" (BSG, a.a.O. Rn. 12).
Diese Auffassung kann indes bereits deshalb nicht überzeugen, weil die in Bezug genommen Vorschriften des SGB eingestandenermaßen nicht einschlägig sind, also für den entschiedenen Fall gerade nicht gelten. Genau für solche Fälle bedient sich der Gesetzgeber - wie im Falle des § 61 S. 2 SGB X - der Regelungstechnik der Verweisung auf die Kodifikation des BGB, die auf Grund ihrer systematischen Geschlossenheit für die meisten Probleme bei der Durchführung von Vertragsverhältnissen Lösungen bietet.
c) Mit Einführung des § 69 S. 3 SGB V i.d.F. des GKV-Gesundheitsreformgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I 59, 2626), der seitdem 18.12.2008 wortgleich in den § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V übergegangen ist (GKV-OrgWG vom 15.12.2008 - BGBl. I 58, 2426), erfolgte eine Konkretisierung dieser Verweisungstechnik speziell für die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, wodurch einer analogen Anwendung des § 45 SGB I oder der Heranziehung „allgemeiner Rechtsprinzipien“ vollends der Boden entzogen wurde.
Mangels konkreter Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) schreibt § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Geltung des Verjährungsrechts des BGB vor. Dass diese Rechtsfolge im Wege semantischer Auslegung ohne weiteres begründbar ist, stellt das BSG nicht in Frage, sondern bezweifelt nur die Eindeutigkeit dieses Befundes (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R- Rn. 17f.). Es unternimmt dies allerdings unter Verweis auf ein "ungeschriebenes" Rechtsprinzip. Die "Uneindeutigkeit" ergibt sich also gerade nicht aus dem "Geschriebenen", sondern wird durch Hinzufügung von "Ungeschriebenem" erst erzeugt.
Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009; vgl. auch Hassemer, Rechtssystem und Kodifikation: Die Bindung des Richters an das Gesetz, in: Kaufmann/Hassemer/Neumann (Hrsg.): Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 8. Aufl. 2011, S. 267; Hochhuth, Methodenlehre zwischen Staatsrecht und Rechtsphilosophie - zugleich eine Verschleierung des Theorie-Praxis-Bruchs?, in: Rechtstheorie 2011, S. 227 ff.). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip.
d) Hieran vermag auch die Aufwertung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I (und anderer Regelungen) zu einem "allgemeinen Rechtsprinzip" nichts zu ändern. Dieses Prinzip übernimmt in der Rechtsprechung des BSG die rhetorische Funktion, das Gericht von den in Rechtswissenschaft und Rechtsprechungspraxis anerkannten methodischen Grundsätzen für eine Analogiebildung, insbesondere vom Nachweis einer Regelungslücke, zu entlasten. In den Urteilen des BSG zur Verjährung des Vergütungsanspruchs nach Einführung der Verweisung auf das BGB in § 69 SGB V (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R) kann eine Regelungslücke, die stets (und nach jeder gängigen Rechtstheorie, vgl. nur Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 6. Aufl. 2011, 878 ff., Müller/Christensen, Juristische Methodik, 10. Aufl. 2009, Rn. 371) Voraussetzung für einen Analogieschluss ist, ernsthaft nicht festgestellt werden.
In den genannten Urteilen wird darauf verzichtet, das Vorliegen einer Regelungslücke herauszuarbeiten und Überlegungen darüber anzustellen, mit Hilfe welcher sachnahen gesetzlichen Regelung im Wege einer Analogiebildung die Lücke geschlossen werden könnte. Andernfalls müsste bereits im ersten Schritt festgestellt werden, dass es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Denn unter Berücksichtigung des Verweises in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf das BGB kann die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, anhand des im Gesetzgebungsvorgang hervorgebrachten Normtextes vollständig und widerspruchsfrei beantwortet werden.
Die sowohl vor als auch nach Einführung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V durch das BSG herangezogene Berufung auf ein "allgemeines Rechtsprinzip" der vierjährigen Verjährungsfrist und vor allem die Konsequenzen, die das BSG hieraus zieht, vermögen nicht zu überzeugen.
Allein die Anzahl der Entscheidungen, die eine vierjährige Verjährungsfrist im Wege der Analogie konstituieren, mag zwar den Eindruck erwecken, dass es sich hierbei um ein "allgemeines Rechtsprinzip" handelt. Die Behauptung eines solchen Prinzips ist dennoch fragwürdig, weil überspielt wird, dass der Gesetzgeber mit der Einführung partikularer Verjährungsregelungen im SGB gerade keine allgemeine Verjährungsfrist für das Sozialgesetzbuch geschaffen hat und trotz der bereits in den 1970er Jahren begründeten Judikatur zum "allgemeinen Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" (erstmals BSG, Urteil vom 11.08.1976 - 10 RV 165/75 - Rn. 18) offenbar immer wieder konkreter Regelungsbedarf für bestimmte Kategorien von Ansprüchen gesehen wurde. Empirisch lässt sich somit lediglich feststellen, dass sich im Gesetzgebungsprozess bisher weder eine Auffassung durchsetzen konnte, die eine grundsätzlich für alle aus den Sozialgesetzbüchern resultierenden Ansprüche geltende Verjährungsfrist positivieren wollte, noch eine Auffassung, die die Regelung der Verjährung von einzelnen Anspruchskategorien vor dem Hintergrund eines bereits "geltenden" ungeschriebenen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährungsfrist für entbehrlich hielt. So wurden etwa nach 1989 folgende - keineswegs immer vierjährige - Verjährungsfristen geregelt: § 34 Abs. 3 SGB II, § 34a Abs. 2 SGB II, § 303e Abs. 2 S. 4 SGB V, § 118 Abs. 4a SGB VI, § 286d Abs. 3 SGB VI, § 96 Abs. 4a SGB VII, § 113 SGB VII, § 103 Abs. 3 S. 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII. Die Aussage, dass der Gesetzgeber das allgemeine Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist in den §§ 25 Abs. 1 S. 1 und 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV mit deren Einführung zum 01.07.1977 und in § 50 Abs. 4 SGB X (in Kraft getreten am 01.01.1981) "verdeutlicht" habe (BSG, Urteil vom 01.08.1991 - 6 RKa 9/89 - Rn. 20) führt hier nicht weiter, denn es ließe sich auch die gegenteilige Behauptung aufstellen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine für alle Ansprüche nach dem SGB geltende vierjährige Verjährungsfrist entschieden habe.
Der Befund, dass die vierjährige Verjährungsfrist einem allgemeinen Prinzip des Sozialrechts entspreche, wird im Übrigen dadurch widerlegt, dass das SGB selbst andere Verjährungsfristen kennt: dreijährige Verjährungsfristen sind in § 34 Abs. 3 SGB II, § 103 Abs. 3 S. 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII und durch einen Verweis auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB in § 113 SGB VII geregelt, dreißigjährige Verjährungsfristen in § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und in § 52 Abs. 2 SGB X. § 303e Abs. 2 S. 4 SGB V enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung (u.a.) der Verjährungsfrist. Auch historisch lässt sich ein allgemeines Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist nicht begründen, was sich beispielsweise an § 223 RVO a.F. zeigt, der bis zum Inkrafttreten des SGB I eine zweijährige Verjährungsfrist für Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen hatte.
Des Weiteren begründet das BSG nicht, auf Grund welcher Rechtfertigung dem Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist eine normative Wirkung zukommen sollte, die über die Bereitstellung eines Regelungskonzepts für den Fall des Bestehens von Regelungslücken hinausgehen und hierbei eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung verdrängen soll. Rechts- oder Strukturprinzipien, die aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden, können zur Auslegung unklarer Bestimmungen oder zur didaktischen Aufarbeitung eines Rechtsgebietes herangezogen werden. Sie sind jedoch keine Supranormen, die positivgesetzliche Regelungen verdrängen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R - Rn. 14). Deshalb ist nicht nachvollziehbar, warum die rechtlich banale Frage, ob bei einer bestimmten Kategorie von Rechtsbeziehungen eine drei- oder vierjährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist, zum Gegenstand eines ungeschriebenen Rechtsprinzips mit überpositivem Geltungsanspruch hochgestuft werden muss.
e) Die weiteren Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R - Rn. 18ff.) zu Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V vermögen an diesem Befund bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie wegen der Verpflichtung der Gerichte zur Realisierung von Gesetzesbindung nicht dazu geeignet sind, den klaren und bestimmten Normtext in Frage zu stellen.
Im Übrigen sind sie nicht überzeugend. Das BSG begründet seine Auffassung damit, dass durch die Neufassung des § 69 SGB V nur die Ausgrenzung des Zivilrechts aus den Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bezweckt gewesen sei. Es finde sich nicht der geringste Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass bei Ausdehnung der öffentlich-rechtlichen Bindungen entgegen dieser Tendenz die Vorschriften des BGB noch in einem größeren Maße herangezogen werden sollten, als es schon in § 61 SGB X vorgesehen sei (BSG, a.a.O. Rn. 25).
Diese Begründung ist zirkulär, da sie zur Voraussetzung hat, dass die vor Einführung des jetzigen § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V etablierte Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R) entgegen der bereits in § 61 S. 2 SGB X enthaltenen Verweisung auf das BGB zutreffend war. Diese beruhte aber gerade nicht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, sondern auf einer (fehlerhaften) Lückenfüllung per Analogieschluss, sodass mit dem Verweis auch auf die Verjährungsregelungen des BGB keine Änderung hin zum BGB verbunden ist, sondern allenfalls eine Klarstellung.
Davon abgesehen ändert eine Verweisung auf das BGB nichts am (nunmehr positiv definierten) öffentlich-rechtlichen Charakter der Rechtsbeziehung. Eine dreijährige Verjährungsfrist ist ebensowenig "naturgemäß" bürgerlich-rechtlich wie eine vierjährige Verjährungsfrist "naturgemäß" öffentlich-rechtlich bzw. sozialrechtlich ist.
Auch das Argument, dass die Einbindung der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in das öffentliche Recht wegen der Behandlung von Kassenpatienten zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I erfordere (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 13 und ähnlich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R: "Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche") vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, worin der Gewinn an Rechtsklarheit bestehen sollte. Der Verweis auf das BGB lässt sich sowohl dem § 61 S. 2 SGB X als auch dem § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V entnehmen. Die Verjährungsfrist des § 45 SGB I ist hingegen eindeutig nicht einschlägig. Gleiches gilt für die anderen im SGB normierten Verjährungsregelungen. Ein Gewinn an Rechtsklarheit lässt sich am ehesten dadurch erreichen, dass sich die Rechtsprechung möglichst eng am Wortlaut des publizierten Gesetzes orientiert. Eine von Wortlaut und Gesetzessystematik gelöste Rechtsprechung führt hingegen tendenziell zur Rechtsunklarheit, da die Normadressaten zur rechtlichen Bewertung ihres Falles stets profunde Kenntnisse der Rechtsprechung benötigen. Auf die in der BSG-Rechtsprechung zu Grunde gelegten "ungeschriebenen Prinzipien" und Gerechtigkeitspostulate ist zudem kein Verlass, da diese Entscheidungsgrundlagen mangels Gesetzeskraft keinerlei Bindungswirkung unterliegen, stets zur Disposition der Gerichte stehen und dem Gerechtigkeitsempfinden des jeweiligen Spruchkörpers fortwährend aufs Neue angepasst werden können.
Auch zur Wahrung der "Einheitlichkeit" ist die Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I nicht erforderlich. Da das BSG diese These im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht näher begründet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hiermit an eine Rechtsprechungstradition anknüpft, die ein Gleichlaufen der Verjährungsfrist von Sozialleistungsansprüchen mit diesen korrespondierenden Erstattungsansprüchen als notwendig erachtet (so schon BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63). Im Falle der Ansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Bereich des SGB V bedarf es einer Harmonisierung mit der Verjährungsfrist des Sozialleistungsanspruchs jedoch nicht. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger hängt zwar vom Naturalleistungsanspruch des Versicherten ab, der (theoretisch) der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I unterliegt. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger entsteht aber erst mit Inanspruchnahme des Leistungserbringers durch den Versicherten und somit mit Erfüllung des Naturalleistungsanspruchs. Zu berücksichtigen sind also zwei zeitlich aufeinander folgende Verjährungsfristen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, warum diese Verjährungsfristen die gleiche Länge haben müssten.
Dass die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist entgegen der Anwendung des § 195 BGB über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V damit begründet wird, dass die "Regelung (...) aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten (sei), um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen" (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - Rn. 43) ist nicht nachvollziehbar, da die Anwendung des BGB zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt. Wegen § 196 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 BGB a.F. (zweijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen der öffentlichen Anstalten und der Inhaber von privaten Anstalten, welche der Heilung dienen und der Ansprüche von Ärzten usw.) galt dies in der Regel auch schon vor den Änderungen des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform. Daher ist es verwunderlich, dass der 1. Senat des BSG noch im Jahr 2013 von einer "kurzen" sozialrechtlichen Verjährung spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R - Rn. 13). Abgesehen davon rechtfertigen selbstverständlich auch keine "praktischen und haushaltsrechtlichen" Gründe die Überspielung von Gesetzestext und -systematik.
f) Die Vorgehensweise des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R, hier insbesondere Rn. 18 ff.) besteht also im Wesentlichen darin, den Wortlaut der Regelung "einengend" auszulegen und dadurch den Regelungsgehalt der Vorschrift zu verkürzen, um dies anschließend mit einer (vorweggenommenen und unausgesprochenen) Analogiebildung zu kompensieren. Im Ergebnis führt dies dazu, dass mit der Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I analog die nach Wortlaut und Gesetzessystematik allein maßgebliche Regelung der Verjährungsfrist des § 195 BGB contra legem verdrängt wird. Soweit das BSG eine am Normtext legitimierbare Rechtsfolge durch eine nicht am Normtext, sondern lediglich auf Grund eines ungeschriebenen Prinzips legitimierte Rechtsfolge ersetzt, überschreitet es die Grenzen zulässiger Konkretisierung und handelt wegen des Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG verfassungswidrig.
g) Die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist aus § 45 SGB I für die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Rahmen des § 69 SGB V ist nach alldem nicht zu rechtfertigen. Die vom Beklagten vorliegend geltend gemachte Gegenforderung aus einem Erstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB.
6. Die Verjährung ist eingetreten. Der (potenzielle) Erstattungsanspruch der Beklagten ist mit Leistung der streitigen Vergütung am 04.05.2009 entstanden. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.2009 zu laufen und endete gemäß § 195 BGB am 31.12.2012. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 10.12.2013 war die Forderung demnach verjährt. Hemmungstatbestände liegen nicht vor.
7. Gemäß § 390 BGB ist die Aufrechnung mit einer Forderung ausgeschlossen, der eine Einrede entgegensteht. Der ausdrücklichen Erhebung der Einrede bedarf es hierfür nicht (Rüßmann in jurisPK-BGB, § 390 Rn. 9, 6. Aufl. 2012, Stand: 01.10.2012 m.w.N.). Davon abgesehen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2014 die Einrede der Verjährung erhoben.
8. Die Aufrechnung ist auch nicht deshalb wirksam, weil sich Gegenforderung oder Hauptforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber gestanden hätten. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung der Gegenforderung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Zum Zeitpunkt der Entstehung der von der Klägerin erhobenen Hauptforderung im November 2013 war die Verjährung der Gegenforderung der Beklagten jedoch bereits eingetreten, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnungslage bestand.
9. Die am 10.12.2013 durch die Beklagte erklärte Aufrechnung ist somit unwirksam. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Vergütungsforderung ist nicht gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagte war zur Leistung zu verurteilen.

III.
Der Zinsanspruch beruht auf § 9 Abs. 7 KBVRP.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

V.
1. Die Kammer hat gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 2, 161 SGG die Revision zugelassen, da das Urteil von Entscheidungen des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Anders als die erkennende Kammer geht das BSG von der Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger aus (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R; BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R). Das Urteil beruht wesentlich darauf, dass die Kammer die Geltung einer dreijährigen Verjährungsfrist annimmt. Würde eine vierjährige Verjährungsfrist gelten, wäre die Gegenforderung der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht verjährt gewesen. In diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob und ggf. in welcher Höhe der Erstattungsanspruch entstanden ist.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch vor Eintritt der Verjährung verwirkt ist, mit der Folge, dass die Frage der richtigen Verjährungsfrist und somit die Abweichung von der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidungsrelevant wäre. Das auf § 242 BGB gestützte Rechtsinstitut der Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment besondere Umstände im Sinne eines Verwirkungsverhaltens (grundlegend BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - Rn. 32) voraus, welches hier nicht vorliegt. Insbesondere kann ein solches Verwirkungsverhalten nicht in der zunächst vorbehaltlosen Erfüllung der ursprünglichen Vergütungsforderung erblickt werden. Denn die Erfüllung dieses vermeintlichen Anspruchs ist erst Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB entstehen kann. Demzufolge wäre es widersinnig, in der Leistung zugleich einen vertrauensbildenden Umstand zu sehen, der den Rückforderungsanspruch ausschließt.
Der vom BSG vertretenen Auffassung, dass noch nicht verjährte Erstattungsforderungen von Krankenkassen gegen Krankenhausträger bestimmten Zeitgrenzen unterliegen (z.B. BSG, Urteil vom 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R; BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R), schließt sich die Kammer ausdrücklich nicht an. Es handelt sich angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelungen über die Entstehung und Verjährung von Ansprüchen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern um eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem.
Ein Anspruch mag zwar im Einzelfall wegen des über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auch zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein. Dass das BSG für Korrekturmöglichkeiten von Abrechnungen eine abstrakt-generelle Frist bis zum Ende des auf die unrichtige erste Abrechnung folgenden Kalenderjahres festlegt (BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R - Rn. 25) und hiermit sowohl Krankenhäusern als auch Krankenkassen unabhängig von konkreten Umständen des Einzelfalls gesetzlich und/oder vertraglich entstandene Ansprüche abspricht, verletzt jedoch das Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes. Hierüber hilft auch die Bezugnahme auf ein "Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme" (BSG, Urteil vom 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R) nicht hinweg. Das BSG begründet die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Nachforderung in diesem Urteil, welches den Ausgangspunkt für zahlreiche weitere Entscheidungen bildet, wie folgt:
„b) Gemäß § 13 Abs 1 KBV Nds wird der zuständigen KK nach Beendigung der KH-Behandlung in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung eine Schlussrechnung übersandt. Für laufende Fälle können nach Maßgabe des Abs 3 Zwischenrechnungen, die als solche zu kennzeichnen sind, erstellt werden. Die KK hat nach § 13 Abs 6 KBV Nds die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden.
c) Die Erteilung einer Schlussrechnung iS des § 13 Abs 1 KBV Nds schließt nicht umfassend und ausnahmslos Nachforderungen aus. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit von Nachforderungen mangels ausdrücklicher Regelung gemäß dem über § 69 Satz 3 SGB V aF auf die Rechtsbeziehungen zwischen KH und KK einwirkenden Rechtsgedanken des § 242 BGB nach Treu und Glauben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiten. Ihnen sind die gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen ist von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten.“
(BSG, Urteil vom 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R, Rn. 16f.)
Dem BSG gelingt es durch die Formulierung, die Erteilung einer Schlussrechnung schließe nicht umfassend und ausnahmslos Nachforderungen aus, den Eindruck zu erwecken, dass es einen solchen Ausschluss grundsätzlich gebe oder geben müsse, obwohl gerade der im dortigen Verfahren maßgebliche Niedersächsische Landesvertrag nach § 112 SGB V in § 13 Abs. 6 S. 4 ausdrücklich vorsieht, dass Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden können (entsprechendes gilt nach § 9 Abs. 6 S. 4 KBVRP auch für Rheinland-Pfalz). Der Landesvertrag schließt Nachforderungen also nicht nur nicht umfassend oder nicht ausnahmslos aus, sondern gar nicht. Da es auch keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen gab und gibt, die einen solchen Ausschluss vorsehen, besteht kein legitimer Anlass für das BSG, abstrakte Grenzen für die Geltendmachung von Nachforderungen (oder auch entsprechende Erstattungsforderungen der Krankenkassen) unterhalb der Verjährungsfristen zu ziehen.
Wie eine gerechte und ausgewogene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen auszusehen hat, ist in erster Linie durch den Gesetzgeber zu regeln, in zweiter Linie im Rahmen der gegebenen Spielräume durch die Vertragspartner. Weder der Gesetzgeber noch die Vertragspartner haben die Notwendigkeit gesehen, Ausschlussfristen für wechselseitige Ansprüche unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist zu regeln bzw. zu vereinbaren. Unterhalb der Schwelle des Verstoßes gegen höherrangiges Recht hat die Rechtsprechung die in Gesetzen und Verträgen getroffenen Regelungen zu akzeptieren (vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung Knispel, NZS 2013, S. 685 und Schütz, jurisPR-SozR 12/2014 Anm. 1).
Gleichfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gegenforderung der Beklagten bereits wegen Verstreichens der Sechs-Wochen-Frist zur Einleitung des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V ausgeschlossen ist. Nach § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V ist eine Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung und von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung bei Krankenhausbehandlung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Unabhängig davon, zu welchem genauen Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, und ob dies erst nach Übermittlung der von der Beklagten geforderten Begründung für die stationäre Durchführung der Behandlung der Fall ist, wäre die Beklagte bei Verstreichen der Frist jedenfalls nicht mit sämtlichen Einwendungen gegen die Vergütungsforderung ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 14/13 R – Rn. 21). Das Gericht hätte für den Fall, dass die Verjährung nicht eingetreten wäre, mit Hilfe weiterer Ermittlungen ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu klären, ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorlag und demzufolge der verrechnete Vergütungsanspruch in geltend gemachter Höhe bestand.
Aus Sicht der erkennenden Kammer ist die Frage, ob der Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB oder einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, somit entscheidungserheblich. Die Entscheidung beruht auf der Abweichung von der Rechtsprechung des BSG.
2. Daneben war die Revision auch zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat. Klärungsbedürftigkeit ist im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtsprechung des BSG gegeben.

VI.
Der Streitwert in der Hauptsache ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 197 a Abs. 1 SGG i.V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht hier der eingeklagten Hauptforderung.


Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung oder - wenn der Gegner schriftlich zustimmt - mit der Revision angefochten werden.

I. Berufung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Wird schriftlich Berufung eingelegt, muss die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen.

Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

II. Revision

Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Revisionsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I 3219) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens und technische Anforderungen enthält das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de).

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

1. Rechtsanwälte,

2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt,

3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-setzung für ihre Mitglieder,

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen¬vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich¬tung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organi¬sation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflege-versicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; er muss durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die schriftliche Zustimmung des Gegners ist der Revisionsschrift beizufügen.

Die Revisionsschrift ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Auf Mängel des Verfahrens kann die Revision nicht gestützt werden.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung.

Bei Zustellungen ins Ausland gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten und anstelle der oben genannten Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten eine Frist von vier Monaten.

gez. Baar
Richter

Für die Ausfertigung,
Mainz, den 20.06.2014

gez. Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Der Berufungsschrift oder der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr sind der Internetseite des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (www.lsgrp.justiz.rlp.de) zu entnehmen.

Mz S 554 - Rechtsmittelbelehrung bei Zulassung der Revision durch Urteil
(§§ 87 Abs. 1 Satz 2, 136, Abs. 1 Nr. 7, 143, 151, 153, 161, 162, 164-166 SGG)

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