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16.08.2021 · Nachricht aus Mietrecht kompakt · Wohnraummiete

„Fuck you“ rechtfertigt nicht ohne Weiteres fristlose Kündigung

Die einmalig gegenüber einem Hausverwalter geäußerten Worte „fuck you“ unter Berücksichtigung der angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits begründen keine außerordentliche Kündigung. Es handelt sich um eine – jugendsprachlich verbreitete – Unmutsäußerung, die nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend ist, dass sie die Fortsetzung eines Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt (AG Berlin-Köpenick 6.10.20, 3 C 201/19, Abruf-Nr. 223836 ). > lesen

25.10.2010 · Fachbeitrag aus Mietrecht kompakt · Anfechtung des Mietvertrags

Ladenmieter muss vor Vertragsschluss über „extreme“ Umstände aufklären

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrags über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind (BGH 11.8.10, XII ZR 123/09 Abruf-Nr. 103379).  > lesen