Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

12.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133877

Oberlandesgericht München: Urteil vom 23.01.2009 – 10 U 4104/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München

Urt. v. 23.01.2009

Az.: 10 U 4104/08

In dem Rechtsstreit

...

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2009 folgendes

ENDURTEIL
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 04.08.2008 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.06.2008 (Az: 17 O 8203/06) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
II.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht München I vorbehalten.
III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a, 540 ZPO abgesehen.

2.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässig Berufung hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da es auf einem unauflösbaren Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Kernunfallgeschehens sowie einer unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung beruht.

Im Einzelnen wird auf folgenden hingewiesen:
a)

Während das Erstgericht in dem Tatbestand davon ausgeht, dass zuerst der Kläger einen Spurwechsel nach rechts vorgenommen habe und anschließend der Erstbeklagte, geht es in den Entscheidungsgründen von einer umgekehrten Reihenfolge aus.
b)

Die Sachverhaltsaufklärung hat nicht die von der Zivilprozessordnung vorgesehenen und auch vorliegend möglichen Maßnahmen ergriffen, sodass sowohl der Parteivortrag als auch die Zeugenaussage und das Sachverständigengutachten lückenhaft und widersprüchlich geblieben sind.

So wurde weder der Kläger noch der Erstbeklagte, Letzterer unter Vorhalt seiner umfangreichen Aussage im Ermittlungsverfahren angehört. Nicht angehört wurde die Zeugin L...., was insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar ist, als die schriftliche Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren nur aus Satzbrocken besteht, deren Sinn nur schwer zu erfassen ist. Bemerkenswerterweise hatte hierauf der ermittelnde Polizeibeamte hingewiesen und einen umfangreichen Aktenvermerk über das von ihm mit der Zeugin geführte Telefonat angefertigt (EA 30).

Die Unzulänglichkeit dieser Prozessphase führte auch dazu, dass das umfangreiche Gutachten des Sachverständigen Dr. B.... nicht alle denkbaren Informationen zur Grundlage hatte und auch den Akteninhalt nicht vollständig ausgewertet hat (so insbesondere nicht die Darstellung des Erstbeklagten).

Für das weitere Verfahren wird das Erstgericht in Anwesenheit des Sachverständigen die Parteien und die vorgenannte Zeugin eingehend anzuhören bzw. zu Vernehmen haben. Was die Zeugin L.... angeht, wird das Erstgericht sein Augenmerk auf die Frage richten müssen, wann genau der Kläger die Haltelinie an der Ampel überfahren hat (frühes Gelb, spätes Gelb, frühes Rot, spätes Rot). Hierzu wird es sachdienlich sein, die Länge der Gelbphase an der besagten Ampel zu ermitteln und bei der Vernehmung der Zeugin mit dieser zu versuchen, den relativen Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie genauer einzugrenzen, wobei zur Reduzierung der allgemein bekannten erheblichen Fehleranfälligkeit von Zeitschätzungen es zweckmäßig sein wird, den sogenannten Doppelklopftest durchzuführen (vgl. hierzu Wielke 2002, 554).

Anschließend wird der Sachverständige Gelegenheit haben, sein vorgelegtes Gutachten im Hinblick auf etwaige neue Erkenntnisse zu überprüfen und zu ergänzen. Dabei wird es auch von Bedeutung sein, aufgrund welcher Anknüpfungstatsache der Sachverständige die Geschwindigkeit des Erstbeklagten ermittelt hat oder nicht ermitteln konnte.

Für den Fall, dass Haftung dem Grunde nach in Betracht kommt, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

Hinsichtlich der Motorradschutzkleidung und des Motorradhelms kommt ein Abzug neu für alt nicht in Betracht (vgl. zuletzt Landgericht Darmstadt, DAR 2008, 89). Soweit der Kläger Ab- und Ummeldkosten pauschal geltend gemacht hat, kommt eine solche Abrechnung nicht in Betracht, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. DAR 2006, 692) angesichts der Tatsache, dass über solche behördlich verursachten Kosten stets Rechnungen ausgestellt werden, kein Raum für eine Pauschalierung besteht.

3.

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.
4.

Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen und die Sache antragsgemäß gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Erstgericht zurückverwiesen, weil eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist, wobei diese teilweise erstmalig durchgeführt werden muss, was mit der Funktion des Senats als Rechtsmittelgericht nach der Konzeption des Berufungsrechts in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes nicht vereinbar ist und im Übrigen angesichts der Geschäftsbelastung des Senats, der im ablaufenden Geschäftsjahr die höchsten Eingangzahlen des OLG Münchens hatte, auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Verfahrensbeschleunigung nicht in Betracht kommt.
5.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
6.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr