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22.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133588

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12

Im Rahmen des § 211 Satz 1 BGB ist im Falle mehrerer Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben, sondern auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen wird.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 03.09.2013, Az.: 15 U 92/12

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um die leibliche Tochter des am ... 1919 geborenen und am ... 2004 verstorbenen X, zuletzt wohnhaft ...Straße, Stadt1.

Die Klägerin hat einen Bruder, Herrn Y. Weitere Abkömmlinge des Erblassers existieren nicht.

Der Erblasser war in erster Ehe mit der Mutter der Klägerin verheiratet, in zweiter Ehe mit Frau A, geb. B. Mit Frau A schloss der Erblasser am ... 1976 einen Erbvertrag (UR-Nr. .../1976 des Notars N, Stadt2). Frau A verzichtete in diesem Erbvertrag auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser. Mit notariellem Testament (UR-Nr. .../1992 des Notars N, Stadt2) vom ... 1992 setzte der Erblasser sodann die Klägerin und ihren Bruder Y zu seinen Erben ein und traf weitere letztwillige Verfügungen. In der Folgezeit ergänzte der Erblasser mehrmals in notarieller Form seine letztwilligen Verfügungen. In einem Testament vom ... 1994 ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung und die Ernennung des Herrn C zum Testamentsvollstrecker an. Zudem traf er in einem Testament vom ... 1992 Teilungsanordnungen. Die Klägerin wurde sowohl hierdurch als auch durch den Erbvertrag vom ... 1976 mit einem Vermächtnis beschwert. Sie schlug deshalb gegenüber dem Nachlassgericht ihr Erbe aus.

Die die Klägerin beeinträchtigenden Verfügungen in dem Erbvertrag und den nachfolgenden Testamenten, welche zu ihrer Erbausschlagung führten, wurden der Klägerin am 28. Oktober 2004 bekanntgegeben.

Das Amtsgericht Melsungen als zuständiges Nachlassgericht teilte dem Vertreter der Klägerin am 6. März 2007 mit, dass die Beklagten als Miterben feststünden. Die Ermittlung weiterer Erben sei noch nicht abgeschlossen. Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens, das bei dem Vertreter der Klägerin am 12. März 2007 eingegangen ist, wird auf die als Anlage K7 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 31 Bd. I) Bezug genommen.

Mit Schreiben des Klägervertreters an die Beklagten vom 2. April 2007 erklärte dieser, dass dem Grunde nach für die Klägerin Pflichtteilsansprüche erhoben würden und verlangte Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens wird auf die als Anlage B1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 136 f. Bd. I) verwiesen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten über ihre Anteile am Nachlass hinaus gemäß § 2059 BGB verweigern würden. Weiter wiesen sie in diesem Schreiben darauf hin, dass es nicht in ihrem Sinne sei, die berechtigten Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen. Wegen des näheren Inhalts dieses Schreibens wird auf die als Anlage B2 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 138 f. Bd. I) Bezug genommen.

Unter dem 31. Juli 2008 strengte die Klägerin ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Beklagten an. Die Schiedsanträge wurden den Beklagten jeweils am 4. August 2008 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19. November 2008 (Anlage B9, Bl. 151 Bd. I) erklärten die Beklagten gegenüber dem Klägervertreter, dass sie "auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist".

In der Folgezeit veräußerten alle sonstigen Miterben ihre Erbteile an die Beklagten. Der Aktivnachlass setzt sich aus Immobilien, deren Bewertung im Einzelnen streitig ist, und von dem im Umfang streitige Abzüge vorzunehmen sind, zusammen. Die Erbengemeinschaft nach dem Vater der Klägerin ist noch nicht auseinandergesetzt.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung und die der beschränkten Erbenhaftung erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei neben ihrem Bruder nicht nur gewillkürte Erbin, sondern zugleich auch gesetzliche Erbin der 1. Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB), und damit pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1 BGB). Da ihr gesetzlicher Erbteil in Ansehung des Verzichts der Ehefrau des Erblassers im Erbvertrag vom ... 1976 sich auf ? belaufe, betrage ihre Pflichtteilsquote ?. In Ansehung der von der herrschenden Meinung zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2010 vertretenen Quotentheorie sei ihr Erbteil damit größer als der Pflichtteil.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 304.939,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2010 zu zahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat mit dem am 20. März 2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß § 2306 Abs. 1 BGB seien gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Es existiere kein allgemeiner Grundsatz, nach dem die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB a. F. solange nicht laufe, bis endgültig bekannt sei, wer Erbe werde. Erst durch die Ausschlagung der Klägerin und ihres Bruders sei die Situation entstanden, dass weitere mögliche Erben hätten gesucht werden müssen. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass insoweit nach der Ausschlagung nicht festgestanden habe, wer letztendlich Erbe geworden sei. Für solche Fälle ermögliche das Gesetz auf Antrag jedoch die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB. Die Klägerin hätte nach Ansicht der 5. Zivilkammer auch das für diese Bestimmung vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Zwar sei ein verwaltender Testamentsvollstrecker vorhanden gewesen, doch gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB könnten Pflichtteilsansprüche nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Auf die Kenntnis der Klägerin davon, welche Erben nach ihr die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten, komme es daher nicht an. Durch die Ausschlagung der Erbschaft verlängere sich die Verjährungsfrist nicht.

Es liege auch kein Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Beklagten hätten in dem Schreiben vom 3. Mai 2007 lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht verwehren zu wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der 5. Zivilkammer wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. März 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. April 2012 eingelegten und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juni 2012 - mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Juni 2012 begründeten Berufung, die beim Senat am selben Tage eingegangen ist.

Mit der Berufungsbegründung rügt die Klägerin u. a., die 5. Zivilkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der klägerische Pflichtteilsanspruch bereits verjährt sei. Entgegen der Auffassung der 5. Zivilkammer stelle das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2007 ein Anerkenntnis der klägerischen Pflichtteilsansprüche zumindest dem Grunde nach dar. Jedenfalls stellten die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. April 2007 und der Beklagten vom 3. Mai 2007 einen Meinungsaustausch dar, der zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB geführt habe. Daher sei die Verjährung im Zeitraum vom 3. Mai 2007 bis zum 11. Februar 2008 (dem Datum des Eingangs des Schreibens der Beklagten vom 7. Februar 2008 beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin) gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen. Überdies stehe hier § 211 BGB der Annahme einer Verjährung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 29. Juni 2012 Bezug genommen (Bl. 133 ff. Bd. II).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. März 2012 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 304.939,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Etwaige Pflichtteilsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sind verjährt, so dass die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift.

Gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB findet auf den vorliegenden Fall § 2332 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 2332 BGB a. F.) Anwendung.

Wenn eine Pflichtteilsberechtigte - wie hier - ihren Pflichtteilsanspruch erst geltend machen kann, nachdem sie selbst die Erbschaft ausgeschlagen hat, so beginnt die Verjährung nach § 2332 Abs. 3 BGB a. F. gleichwohl nicht erst mit der Ausschlagung, sondern - ohne Rücksicht auf die Ausschlagung - bereits mit der Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung (vgl. Herzog, in: Dauner-Lieb/Grziwotz/Hohmann-Dennhardt (Hrsg.), Pflichtteilsrecht, 2010, § 2332 BGB, Rdnr. 37; Kipp/Coing, Erbrecht, 13. Aufl. 1978, S. 68; Olshausen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2332, Rdnr. 23). Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass man sich den Pflichtteilsanspruch in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch Abgabe einer Willenserklärung (nämlich dem Ausschlagen der Erbschaft) selbst verschaffen kann. Dieser Umstand rechtfertigt es, dass der Anspruch schon vor Abgabe dieser Erklärung zu verjähren beginnt (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht, 13. Aufl. 1978, S. 68; Olshausen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2332, Rdnr. 23). Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf in dem Verfahren 7 U 157/97 (FamRZ 1998, 1267). Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ist im vorliegenden Rechtsstreit die Frage, wer Erbe geworden ist, erst infolge der Ausschlagung der Erbschaft durch die Klägerin kompliziert geworden. Die durch das OLG Düsseldorf angestellten Zumutbarkeitserwägungen greifen daher im vorliegenden Fall nicht durch.

Für die dargelegte Auffassung streitet auch der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen. Die Frage, ob Pflichtteilsansprüche erhoben werden und deshalb Verschiebungen in der Verteilung des Nachlasses zu erwarten sind, soll nicht zu lange in der Schwebe bleiben (so in einem ähnlichen Zusammenhang BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086, 1087).

Das BGB enthält im Übrigen nach wie vor keinen Rechtssatz, dass eine Verjährung stets ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger sein Recht weder kannte noch von diesem hätte wissen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.06.1980 - VIII ZR 78/79, BGHZ 77, 215, 220; Urteil vom 13.07.1983 - VIII ZR 112/82, BGHZ 88, 130, 140; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Überbl v § 194, Rdnr. 10; s. auch die §§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 199 Abs. 3a BGB).

Vor diesem Hintergrund begann die dreijährige Verjährungsfrist hier am 28. Oktober 2004 zu laufen (§ 187 Abs. 1 BGB). Nach § 187 Abs. 2 BGB endete die Frist damit mit Ablauf des 28. Oktober 2007.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin, die dieser in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2013 (Bl. 230 ff. Bd. II) vertieft hat, lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht über § 211 BGB begründen.

Nach § 211 Satz 1 BGB tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen (erste Variante) oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird (zweite Variante) oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (dritte Variante).

In Bezug auf die erste Variante stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt im Falle mehrerer Erben abzustellen ist. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht; auch der letzten veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dem § 211 BGB entsprechenden § 207 BGB a. F. lässt sich zu dieser Frage wohl nichts entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08, NJW-RR 2010, 1604, 1608). Nach der in der Literatur ganz überwiegenden Auffassung soll grundsätzlich die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben maßgebend sein (in diesem Sinne etwa Birr, Verjährung und Verwirkung, 2. Aufl. 2006, Rdnr. 100; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 211 Rdnr. 1; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 3; Henrich, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 211, Rdnr. 3; Holtmeyer, ZEV 2013, 53, 57; Lakkis, in: jurisPK-BGB Band 1, 6. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 5; Mansel/Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel (Hrsg.), BGB. Nomos Kommentar. Allgemeiner Teil, Band 1, 2. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 10; Wendtland, in: Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland (Hrsg.), Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 2, Rdnr. 123). Sofern diese Ansicht überhaupt begründet wird, wird auf die "gemeinsame Bindung" der Miterben (§§ 2039, 2040 BGB) verwiesen (so Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 3; Lakkis, in: jurisPK-BGB Band 1, 6. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 5).

Teilweise wird auch zwischen Ansprüchen gegen den Nachlass einerseits und Ansprüchen des Nachlasses andererseits differenziert. Im ersten Fall soll danach die Annahme des letzten Miterben den Ausschlag geben, während bei Ansprüchen des Nachlasses "wegen § 2039 und des Bedürfnisses, den Hemmungszeitraum nicht zu weit ausufern zu lassen, die Annahme des ersten Miterben ausreichen" soll (so etwa Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 211, Rdnr. 4).

Der Senat vermag sich diesen Auffassungen nicht anzuschließen. Es ist im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB vielmehr zwischen den einzelnen Miterben zu differenzieren, so dass die durch diese Bestimmung angeordnete Ablaufhemmung für die einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten führen kann.

Bereits der Wortlaut ("von dem Erben") deutet in diese Richtung. Wenn der Gesetzgeber einen Beginn der Sechsmonatsfrist erst mit der Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben gewollt hätte, hätte es nahegelegen, eine andere Formulierung (etwa: "[...] von dem oder im Falle mehrerer Erben von sämtlichen Erben [...]") zu wählen (vgl. in diesem Zusammenhang die Regelung des § 359 Abs. 2 FamFG, die freilich zu den hier relevanten Zeitpunkten noch nicht in Kraft getreten war). Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die Wortlautauslegung keinen eindeutigen Schluss zulässt. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ist in den §§ 1967 bis 2017 BGB und einigen ergänzenden Bestimmungen geregelt. Erst die §§ 2058 bis 2063 enthalten Sondervorschriften für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind. Wegen dieser Regelungstechnik des BGB kann aus der Verwendung der Wendung "von dem Erben" nicht zwingend ausgeschlossen werden, dass damit - im Falle mehrerer Erben - "von sämtlichen Erben" gemeint ist.

Für eine Differenzierung nach den einzelnen Erben sprechen jedoch auch telelogische Gesichtspunkte.

Hält man im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben für maßgebend, führt dies, wie Peters/Jacoby, aaO., für Ansprüche des Nachlasses auch konzedieren, zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des Hemmungszeitraums (vgl. - freilich in einem anderen Zusammenhang - BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086, 1087). Dieser Gedanke ist sowohl bei Ansprüchen des Nachlasses als auch bei Ansprüchen gegen den Nachlass tragfähig und entscheidend. Auch der Zweck des § 211 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. Die Tatbestände der §§ 206, 210 und 211 BGB regeln drei denkbare Störungen im Ablauf der Verjährungsfristen. Ihnen gemeinsam ist dabei der Gedanke, der Gläubiger sei in den Fällen schützenswert, in denen er ohne jegliches eigenes Zutun an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist (vgl. Amend, JuS 2002, 743, 745). Dieser Gesetzeszweck verlangt jedoch keine Auslegung der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB im Sinne der vorherrschenden Auffassung in der Literatur. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum es insoweit nicht ausreichend sein soll, im Falle mehrerer Erben auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen werden soll.

Die gegenteilige Auffassung kann gerade bei einer größeren Anzahl von Miterben dazu führen, dass ein Miterbe, der die Erbschaft umgehend angenommen hat, sich nicht erfolgreich mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen eine erst viele Jahre später erfolgte Inanspruchnahme wegen einer Nachlassverbindlichkeit wehren kann, wenn nur einer seiner Miterben erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt die Erbschaft angenommen hat. Dies kann nicht richtig sein.

Zudem sprechen in gesetzessystematischer Perspektive auch die Regelungen der §§ 2058, 425 Abs. 2 BGB dafür, im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch den jeweils in Anspruch genommenen Erben abzustellen.

Die Erben haften gemäß § 2058 für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Nach § 425 Abs. 2 BGB ist die Verjährung und deren "Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung" für jeden Gesamtschuldner gesondert zu betrachten (sog. Einzelwirkung). Der Eintritt der Verjährung sowie deren Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Ablaufhemmung (§§ 210 f. BGB) oder Neubeginn (§ 212 BGB) gestalten sich also nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner verschieden (s. Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 425, Rdnr. 22). Dies kann etwa zur Folge haben, dass Pflichtteilsansprüche gegen verschiedene Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2011 - I-10 U 36/11, juris; Looschelders, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 425, Rdnr. 56). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die durch § 425 Abs. 2 BGB angeordnete Einzelwirkung gerade auch der Ablaufhemmung der Verjährung im Anwendungsbereich der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB durchbrochen werden sollte.

Im Rahmen einer systematischen Auslegung ist nämlich darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1978 - 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246, 257; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, BVerfGE 108, 1, 29 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98]).

Legt man die erste Variante des § 211 Satz 1 BGB im Sinne der in der Literatur vorherrschenden Auffassung aus, so wird die durch § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch für die Ablaufhemmung angeordnete Einzelwirkung ausgehebelt, da für einen beträchtlichen Teil der Anwendungsfälle einer Ablaufhemmung gleichsam durch die Hintertür an einen für alle Gesamtschuldner einheitlichen Zeitpunkt angeknüpft wird. Da der Gesetzgeber im Rahmen des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts durch eine Änderung des § 425 Abs. 2 BGB deutlich gemacht hat, dass auch die Ablaufhemmung Einzelwirkung hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit die der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB unterfallenden Fälle davon ausnimmt, wenn er eine Rechtslage hätte herbeiführen wollen, wie sie die vorherrschende Literaturauffassung postuliert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts auch den dem früheren § 207 BGB entsprechenden § 211 BGB zumindest in sprachlicher Hinsicht verändert hat, so dass davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei der angesprochenen Änderung des § 425 Abs. 2 BGB deutlich vor Augen stand, dass die Fälle der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB einer der zentralen Anwendungsfelder der in § 425 Abs. 2 BGB angesprochenen Ablaufhemmung sind.

Nach alledem führt die durch § 211 Satz 1 Variante 1 BGB angeordnete Ablaufhemmung im vorliegenden Fall zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Variante 1 BGB wirkt nämlich nur auf das Ende der Frist, nicht auf deren Lauf (vgl. etwa Mansel/Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel (Hrsg.), BGB. Nomos Kommentar. Allgemeiner Teil, Band 1, 2. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 7; Schimmel, JA 2012, 977, 983). Danach trat hier Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von den Beklagten angenommen worden war. Dieser von den Parteien nicht mitgeteilte Zeitpunkt lag jedenfalls vor dem 6. März 2007, da unter diesem Datum das Amtsgericht Melsungen dem Vertreter der Klägerin mitgeteilt hat, dass die Beklagten als Miterben feststünden. Selbst wenn man von diesem Zeitpunkt ausgeht, liegt die Ablaufhemmungszeitspanne von sechs Monaten hier vollständig innerhalb der Verjährungsfrist.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht auch die dritte Variante des § 211 Satz 1 BGB der Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche nicht entgegen.

Nach der dritten Variante des § 211 Satz 1 BGB tritt die Verjährung eines gegen den Nachlass gerichteten Pflichtteilsanspruchs nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, von dem an der Anspruch gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann jedoch ein Pflichtteilsanspruch, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Eine Klage der Klägerin allein gegen den Testamentsvollstrecker wegen der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche wäre daher ohne Erfolgsaussichten gewesen. Es liegt daher gar kein Fall vor, in dem der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker hätte wirksam vertreten werden können. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker (§ 2202 Abs. 1 BGB) unerheblich.

Allerdings ist ein (Nachlass-)Vertreter im Sinne des § 211 BGB nicht nur der Testamentsvollstrecker, sondern auch der Nachlasspfleger (vgl. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 211, Rdnr. 1; Mansel/Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel (Hrsg.), BGB. Nomos Kommentar. Allgemeiner Teil, Band 1, 2. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 10).

Insoweit wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Sechs-Monats-Frist des § 211 BGB mit der gerichtlichen Bestellung des Nachlasspflegers beginnt (s. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 211 Rdnr. 1; Mansel/Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel (Hrsg.), BGB. Nomos Kommentar. Allgemeiner Teil, Band 1, 2. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 10). Diese Auffassung dürfte für den Regelfall auch zutreffend sein.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte gerade keinen Antrag nach § 1961 BGB gestellt hat. Es liegt daher gar kein Fall vor, in dem der Nachlass zu irgendeinem Zeitpunkt durch einen Nachlasspfleger wirksam vertreten worden ist. Die dritte Variante des § 211 Satz 1 BGB ist daher im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt einschlägig.

Die Verjährung begann auch nicht infolge des Schreibens der Beklagten an den Vertreter der Klägerin vom 3. Mai 2007 erneut. Dieses Schreiben enthält nämlich kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwar kann ein Anerkenntnis in diesem Sinne grundsätzlich auch darin liegen, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103; Urteil vom 08.07.1999 - III ZR 159/97, NJW 1999, 3332, 3334; Henrich, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2013, § 212, Rdnr. 4). An einem in diesem Sinne eindeutigen Verhalten der Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall. Ein ausdrückliches Anerkenntnis haben die Beklagten nicht abgegeben. Deren Schreiben vom 3. Mai 2007 enthält keine Erklärung, die Forderung der Klägerin anerkennen zu wollen. Die Beklagten haben in diesem Schreiben lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht verwehren zu wollen. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagten die Ansprüche der Klägerin als unzweideutig bestehend bestätigen. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB setzt zudem voraus, dass der Gläubiger auf Grund des Verhaltens des Schuldners zu Recht davon ausgehen durfte, dass sich dieser nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605, 606). Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Auch die Einschätzung der 5. Zivilkammer, dass etwaige Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zwischen den Parteien jedenfalls eingeschlafen seien, trifft zu. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche Seite sich verschweigt (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 203, Rdnr. 13). Die in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht der Klägerin, "jedenfalls vor dem Hintergrund der andauernden Erbensuche" könne nicht von einem Einschlafen der Verhandlungen ausgegangen werden, vermag nicht zu überzeugen.

Entscheidend ist insofern allein die faktische Frage, ob die Parteien miteinander im Sinne des § 203 BGB verhandelt haben. Dies war hier jedenfalls nach dem 3. Mai 2007 nicht (mehr) der Fall.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen.

Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Zwar ist dies nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02; NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543 Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11).

Ein solcher Fall liegt hier vor, da sich zumindest die Frage, ob im Rahmen der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben maßgebend ist, in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kann auch durch den Einzelrichter im Sinne des § 526 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Kollegium zur Entscheidung über eine (Rück-)Übernahme (§ 526 Abs. 2 ZPO) kam hier nicht in Betracht, da sich die grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergibt.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 203; BGB § 211 S. 1; BGB § 212 Abs. 1; BGB § 425 Abs. 2; BGB § 1961; BGB § 2039; BGB § 2040; BGB § 2058; BGB § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB § 2314 BGB § 2332 Abs. 3

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